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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 702/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 702/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des marokkanischen Staatsangehörigen

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2001 - 10 ZB 01.409 -,

b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2001 - 10 ZB 00.3569 -,

c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2000 - M 25 K 00.2662 -,

d) den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2000 - KVR-II/313-B -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 31. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Insbesondere der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO) bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht kommt (bejahend: VG Stade, Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 5 A 464/82 -, NJW 1983, S. 1509 <nur Leitsatz>; VG Wiesbaden, Beschluss vom 5. November 1999 - 6 E 30257/99.A (3) -, nur in JURIS veröffentlicht), hat jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof vorliegend eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise verneint. Die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten führt auch nicht zu einem schlechterdings untragbaren Ergebnis. Es steht dem Beschwerdeführer frei, unmittelbar nach seiner Abschiebung oder Ausreise die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu beantragen. Im Rahmen der dann zu treffenden Befristungsentscheidung können die schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers und seiner deutschen Ehefrau aus Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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