Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 713/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 34a Abs. 3
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 713/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der iranischen Staatsangehörigen

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2000 - 24 Cs 00.12 -,

b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Dezember 1999 - AN 18 S 99.05203 und AN 18 S 99.05205 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Auslagenerstattung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin Präsidentin Limbach, der Richter Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, der Richterin Osterloh und der Richter Di Fabio und Mellinghoff

am 4. April 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erstattung der notwendigen Auslagen für die Durchführung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen der von den Beschwerdeführerinnen beantragte einstweilige Rechtsschutz gegen die drohende sofortige Vollziehung einer ausländerbehördlichen Verfügung abgelehnt worden war. In dieser Verfügung war den Beschwerdeführerinnen aufgegeben worden, zum Zwecke der Ausstellung von Passersatzpapieren für die Durchführung der ihnen unanfechtbar angedrohten Abschiebung Fotos vorzulegen, auf denen sie entsprechend den in ihrem Heimatland geltenden Bestimmungen mit Kopftuch abgebildet sein sollten; für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung war ihnen außerdem die zwangsweise Vorführung bei einem Fotografen angedroht worden. Vor einer Vollziehung dieser Maßnahme und vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Beschwerdeführerinnen in die USA ausgewandert und haben daraufhin ihre mit einer Verletzung insbesondere von Art. 4 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG begründete Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.

Nach dieser Erklärung fehlt es mangels fortwirkender Beschwer (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 99, 129 <138>) an einem subjektiven Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen für eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Angesichts der den angegriffenen Gerichtsentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde liegenden nur summarischen Prüfung der Rechtslage ist auch ein objektives Interesse an einer abschließenden verfassungsrechtlichen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht zu verneinen (vgl. BVerfGE 53, 30 <62>). Vielmehr ist allein noch über den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen zu entscheiden.

Gemäß dem hierfür maßgeblichen § 34a Abs. 3 BVerfGG kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Auslagenerstattung nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei findet insbesondere im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <114 f.>). Die fakultative Anordnung einer Auslagenerstattung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen hat, sofern dies nicht auf einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage beruht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Antrag auf Auslagenerstattung abzulehnen. Die Erledigung des Verfahrens beruht auf der Weiterwanderung der Beschwerdeführerinnen in die USA, mithin auf einer Veränderung der Sachlage, die allein in die Sphäre der Beschwerdeführerinnen fällt, ohne dass die öffentliche Gewalt von sich aus tätig geworden wäre oder gar der geltend gemachten Beschwer abgeholfen hätte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

Zurück