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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 720/01
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG


Vorschriften:

StPO § 102
StPO § 304 ff.
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 720/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 27. März 2001 - 2b Qs 31/01 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 23. November 2000 - 2 Gs 225/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Durchsuchungsanordnung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass sich der Ermittlungsrichter zu ihrer Anfertigung eines Formulars bedient hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die an einen jeden Durchsuchungsbeschluss zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Insoweit hat zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs der Beschluss den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>). Diesen Anforderungen genügt der amtsgerichtliche Beschluss mit den Angaben, es bestehe nach den polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe und dass deswegen bei ihm nach Betäubungsmitteln, Utensilien zu ihrem Konsum und Aufzeichnungen über den Handel zu suchen seien. Damit sind die aufzufindenden Beweisgegenstände nach Art und vorgestelltem Inhalt so genau bezeichnet, wie es nach den Umständen des Falles vernünftigerweise möglich war (vgl. hierzu BVerfGE 20, 162 <224, 227 f.>). Mehr Detailangaben waren von Verfassungs wegen nicht erforderlich, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten. Eine weitere rechtliche Konkretisierung der mutmaßlichen Straftat nach bestimmten selbständigen Handlungen kann und muss im Stadium des Beginns eines Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Anfangsverdachts nicht geleistet werden. Die Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke der durch die richterliche Entscheidung begrenzten Vollziehung der Maßnahme (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>) ist bereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Umgrenzungsmerkmale des Tatvorwurfs wie Tatzeit, Tatort oder Handlungsabläufe bei der lediglich einen Anfangsverdacht voraussetzenden Durchsuchungsanordnung ein geringeres Gewicht haben als in einer - einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzenden - Anklage; oftmals können solche Angaben auch erst aufgrund einer erfolgreichen Durchsuchung gewonnen werden. Ist der Vorwurf durch die Benennung eines möglichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gekennzeichnet, so fehlt es jedenfalls nicht an der rechtsstaatlich gebotenen Mitteilung des Anfangsverdachts in der richterlichen Entscheidung nach § 102 StPO.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die in dem amtsgerichtlichen Beschluss enthaltene Beschlagnahmeanordnung wendet, ist seine Rüge unzulässig. Insoweit hat er die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht aufgezeigt, denn seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob überhaupt aufgrund der Anordnung Gegenstände beschlagnahmt wurden. Darüber hinaus würde es im Falle einer tatsächlich erfolgten Beschlagnahme auch an der erforderlichen Rechtswegerschöpfung fehlen. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung des Amtsgerichts hatte nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105, Rn. 7). Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, so dass der Beschwerdeführer im Falle einer Beschlagnahme den gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 ff. StPO gegebenen fachgerichtlichen Rechtsschutz noch nicht ausgeschöpft hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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