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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 722/06
Rechtsgebiete: GG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 722/06 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006 - 1 Ws 114/06 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 - 1 Ws 114/06 -,

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2006 - 1 Ws 114/06 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2006 - 1 Ws 114/06 - und 23. Februar 2006 - 1 Ws 114/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

I.

1. Das Landgericht, das zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Totschlags an seiner vier Monate alten Tochter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die nach der Obduktion in einem Gutachten aufgestellte Hypothese, der Beschwerdeführer habe seine Tochter erstickt, hatte sich im Verfahren als nicht haltbar erwiesen, nachdem ein weiteres Gutachten zur Todesursache erstattet worden war, das zur Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

2. Im Hinblick auf den Ausspruch der Entschädigungspflicht nach § 2 Abs. 1 StrEG für den Vollzug der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Wegen jedenfalls fehlender Offensichtlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 5 ff. StrEG hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung in diesem Umfang auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Landgericht sprach daraufhin erneut aus, der Beschwerdeführer sei für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Diese Entscheidung griff die Staatsanwaltschaft wiederum mit der sofortigen Beschwerde an und führte aus, die widersprüchlichen Angaben des dabei grob fahrlässig handelnden Beschwerdeführers zur Auffindesituation seiner toten Tochter hätten die Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG wesentlich mitverursacht.

3. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde zu verwerfen. In dem Verfahren nach §§ 5 ff. StrEG bei der Entscheidung über die Vorwerfbarkeit früheren Prozessverhaltens seien auch solche Erkenntnisquellen zu nutzen, die den Erlass des Haftbefehls und die Haftfortdauerentscheidung gehindert hätten, wären sie seinerzeit aktenkundig gewesen. Hierzu gehöre ein im Auftrag des Instanzverteidigers erstattetes, bereits in das Zwischenverfahren eingeführtes Gutachten, das sich unter anderem mit dem Verhalten von Eltern nach plötzlichem Kindstod auseinandersetze. Im Kern führt dieses Gutachten aus, dass diese Eltern wegen der extremen Situation, in der sie sich befinden, kein konsistentes (Aussage-)Verhalten zeigen.

Zudem hätten die vernehmenden Kriminalbeamten und der Ermittlungsrichter den Beschwerdeführer falsch informiert, indem sie ihm sagten, man habe bei der Obduktion festgestellt, das Kind sei einen Erstickungstod gestorben; dies habe den Beschwerdeführer irritiert. Daher beruhe sein widersprüchliches Aussageverhalten auf diesem Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden.

4. In seinem Beschluss vom 14. Februar 2006, mit dem er ausspricht, der Beschwerdeführer sei für den Tag des Vollzugs der vorläufigen Festnahme, nicht aber für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, bemerkt der Senat, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt; auf seine schriftsätzlichen Ausführungen werde Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Aussageverhalten in der Situation des ersten Zugriffs aus dem vagen einen dringenden Tatverdacht gemacht. Aus "medizinisch laienhafter Sicht" sei für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen, dass Angaben über einen Sturz des Kindes auf den Boden für die Notfallbehandlung von eminenter Bedeutung sein konnten.

5. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO. Das Oberlandesgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag zu den besonderen Umständen seines Aussageverhaltens auseinandergesetzt, obwohl sich die Erwiderung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit diesen Umständen beschäftigt habe. Die Betrachtung "aus medizinisch laienhafter Sicht" in dem Senatsbeschluss werde der dramatischen Sondersituation, in der sich der Beschwerdeführer seinerzeit befunden habe, nicht gerecht.

6. Mit einem unter dem 21. Februar 2006 gefassten Beschluss korrigierte das Oberlandesgericht einen offensichtlichen Schreibfehler.

7. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 sprach es aus, es habe mit dem Beschluss vom 14. Februar 2006 sein Bewenden. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO lägen nicht vor. Der Senat habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sehr wohl zur Kenntnis genommen, wie sich aus den Beschlussgründen ergebe. Er sei diesem Vorbringen lediglich nicht gefolgt.

II.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Das Recht auf Gehör erschöpfe sich nicht in der bloßen Gelegenheit zur Äußerung. Das Gericht habe die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und erkennbar in Erwägung zu ziehen.

Dem sei das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen sowie die Mitteilung der Polizei über das Obduktionsergebnis nicht gerecht geworden. Mit der formelhaften Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei das Oberlandesgericht seiner Erörterungspflicht nicht nachgekommen. Auch aus dem Beschluss über die Gehörsrüge ergebe sich nicht, dass der Senat das Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen habe.

2. Die Entscheidungen seien willkürlich, denn das Gericht habe nicht auf die Sorgfalt Bezug genommen, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Es sei nicht vertretbar, bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers seine vom Sachverständigen dargestellte Lage außer Acht zu lassen, deren Wirkung auf sein Aussageverhalten durch den objektiv falschen Hinweis der Polizei auf das Obduktionsergebnis noch gesteigert worden sei.

III.

1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

a) Ein Gehörsverstoß liege nicht vor. Zwar habe sich der Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 nicht näher inhaltlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Gericht sein Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen habe. Dieser Anschein sei zweifelsfrei durch die Ausführungen in dem auf die Gehörsrüge ergangenen Beschluss vom 23. Februar 2006 widerlegt. Hier habe der Senat ausgeführt, er habe das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Er sei diesem Vorbringen lediglich nicht gefolgt. Eine Gehörsverletzung sei vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Klarstellung nicht anzunehmen.

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lasse sachfremde Erwägungen nicht erkennen und sei mithin nicht willkürlich.

2. Der Kammer haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

B.

I.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2006 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn mit dieser Entscheidung wird lediglich ein offensichtliches Schreibversehen korrigiert. Eine verfassungsrechtliche Beschwer liegt hierin nicht.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

II.

Soweit zulässig, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

1. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2006 und vom 23. Februar 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör.

a) Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1 <6>). Rechtliches Gehör sichert den Verfahrensbeteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 f.>).

aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; 96, 205 <216>; stRspr). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

bb) Die bloße Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>; 18, 85 <92>; 22, 267 <273>; 25, 137 <140>; 27, 248 <251>). Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 27, 248 <251>; 96, 205 <216>; stRspr). Dies ist dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 42, 364 <368>). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

Sie lassen nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit dem bereits in das Zwischenverfahren eingeführten und im Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Teilen nochmals wörtlich wiedergegebenen Gutachten zum Verhalten von Eltern nach einem plötzlichen Kindstod auseinandergesetzt hat. Die Entscheidungen stellen nur dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers - was zutrifft - widersprüchlich waren. Dass diese Widersprüchlichkeit jedoch, wie das Gutachten nahe legt, in der durch den plötzlichen Tod seiner Tochter hervorgerufenen Extremsituation ihre Ursache haben könnte, lässt das Gericht unerörtert. Das zu Gunsten der Position des Beschwerdeführers streitende Gutachten zum Aussageverhalten nach plötzlichem Kindstod blendet das Gericht vollständig aus und zieht es mit keinem Wort in Erwägung. Dabei war - nicht zuletzt angesichts der rechtskräftig festgestellten Unschuld des Beschwerdeführers - eine Auseinandersetzung mit der These des Gutachtens veranlasst, wonach es kein Standardverhalten nach dem plötzlichen Tod eines Säuglings gebe, aber immer sehr belastende, ganz überwiegend zu Unrecht gehegte Selbstzuweisungen, mehr oder weniger mitschuldig am Tod des eigenen Kindes zu sein.

Wegen dieses Vortrags konnte der Maßstab für die Frage der grob fahrlässigen Mitverursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch das Aussageverhalten auch nicht mehr der vom Oberlandesgericht zu Grunde gelegte eines medizinischen Laien sein. Vielmehr hatte das Gericht die im Gutachten vermittelten Besonderheiten zum Aussageverhalten nach plötzlichem Kindstod zu berücksichtigen und sich in Kenntnis dieser Ausführungen mit der Frage eines Mitverschuldens an der Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG auseinanderzusetzen. Der Vortrag war damit auch nach dem Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert. Das Gutachten, das sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nochmals zu eigen gemacht hatte, war nach den besonderen, auch durch die Verfahrensgeschichte belegten Umständen des Falles erkennbar von zentraler Bedeutung. Das Oberlandesgericht durfte ihn daher nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem pauschalen Hinweis abtun, der entsprechende Schriftsatz habe vorgelegen. Es hätte ihn vielmehr in den Gründen seiner Entscheidungen verarbeiten müssen.

Eine solche Auseinandersetzung enthalten auch die Gründe des auf die Gehörsrüge ergangenen Beschlusses nicht. Die Ausführungen beschränken sich auf die apodiktische Feststellung, der Senat habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sehr wohl zur Kenntnis genommen, wie sich aus den Beschlussgründen ergebe. Er sei diesem Vorbringen lediglich nicht gefolgt. In dieser nicht näher begründeten, auf einem Zirkelschluss beruhenden und das Verfahren nach § 33 a StPO konterkarierenden Feststellung liegt keine Auseinandersetzung mit dem substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers.

c) Auf dieser Grundrechtsverletzung kann die angegriffene Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Senat zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, hätte er das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten in seiner Argumentation in der von der Verfassung gebotenen Weise gewürdigt (vgl. BVerfGE 13, 132 <145>).

2. Ob die angegriffenen Entscheidungen zugleich willkürlich sind, bedarf keiner Erörterung, weil schon die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchdringt. Der Beschwerdeführer hat mit der Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kein weitergehendes Rechtsschutzziel verfolgt.

C.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Weil die Beschwerde in der Sache Erfolg hat, ist die vollständige Auslagenerstattung angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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