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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.05.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 746/01
Rechtsgebiete: StVollzG, BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

StVollzG § 119 Abs. 3
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
GG Art. 97
GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 746/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. April 2001 - Ws 235/00 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 21. Februar 2001 - StVK 1261/00 -,

c) mittelbar § 119 Abs. 3 StVollzG

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. Mai 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG und deren Anwendung durch das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig ohne nähere Begründung (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG) in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 GG verletzt. Er beanstandet zugleich die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es ist bereits entschieden, dass letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Dementsprechend werden strafprozessuale Revisionsverwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die keine Begründung aufweisen, von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 1992 - 2 BvR 237/92 -, veröffentlicht in Juris; stRspr). Aus demselben Grund ist weder gegen die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG noch gegen deren Anwendung durch das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen etwas zu erinnern.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil er die Gesetzessammlung nicht bestellen dürfe, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat weder die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung noch seine Rechtsbeschwerde-Begründung mitgeteilt, so dass nicht überprüft werden kann, ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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