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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.01.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 764/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 764/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2005 - VG 5 A 216.02 -,

b) den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 9. Oktober 2002 - II C 21 (II C 2)/1-81823 (468) -,

c) den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 13. August 2002 - II C 321/01 - (468) -,

2. mittelbar gegen § 55 BeamtVG

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorgesehene Berechnung des anrechnungsfreien Teils einer Rente aus einer freiwilligen Weiterversicherung nach dem so genannten Zeit-Zeit-Verhältnis den betroffenen Versorgungsempfänger in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, wenn dieser während der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung erheblich höhere Beiträge geleistet hat als während der Zeit der Pflichtversicherung.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Musiker. Vom 1. September 1959 bis zum 31. August 1993 war er im Rahmen eines privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses bei den Berliner Philharmonikern tätig. In diesem Zeitraum war er in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Künstlerzusatzversicherung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO) - pflichtversichert. Zum 1. September 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor (BesGr. C 4 BBesG) für Klarinette an der Hochschule für Musik ernannt. Mit Ablauf des Monats September 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.

Zu diesem Zeitpunkt hatte er Rentenanwartschaften bei der VddKO aus Beiträgen in Höhe von insgesamt 507.416,02 DM erworben. Auf diese Gesamtbeitragssumme leisteten der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber in der Zeit bis zur Verbeamtung des Beschwerdeführers Pflichtbeiträge in Höhe von jeweils 93.455,01 DM, also insgesamt 186.910,02 DM. In den Jahren 1989 bis 1993 zahlte der Beschwerdeführer darüber hinaus Ergänzungsbeiträge in Höhe von 69.178,00 DM. In der Zeit vom 1. September 1993 bis zum Jahre 2000 leistete der Beschwerdeführer sodann - aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung - Weiterversicherungsbeiträge in Höhe von 251.328,00 DM.

Mit Rentenbescheid vom 28. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine gesetzliche Regelaltersrente in Höhe von 1.065,69 € zugesprochen. Die VddKO setzte seinen Ruhegeldanspruch ab dem 1. Juli 2002 auf monatlich 3.796,78 € fest. Mit Bescheid vom 13. August 2002 setzte das Land die Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 6.219,65 € fest. Gleichzeitig stellte das Land das Ruhegehalt des Beschwerdeführers in Höhe von 4.087,20 € ruhend. Zur Begründung hieß es, die Versorgungsbezüge seien im Hinblick auf die gesetzliche Rente sowie die Zusatzrente aus der VddKO einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG zu unterwerfen. Die gesetzliche Rente sei in diese Ruhensregelung mit einem Betrag von 1.419,89 € einzustellen, die Zusatzrente aus der VddKO mit einem Betrag von 2.667,31 €. Unberücksichtigt blieben hingegen ein auf den Ergänzungsbeiträgen aus der Zeit zwischen 1989 und 1993 beruhender Teil der Zusatzrente von 501,87 € sowie ein Rententeil in Höhe von 627,60 € aus der freiwilligen Weiterversicherung in der VddKO in den Jahren 1993 bis 2000. Die verbleibenden Versorgungsbezüge beliefen sich auf monatlich 2.132,45 € brutto. Die Berechnung des auf der freiwilligen Weiterversicherung beruhenden, nicht anrechenbaren Rententeils habe gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG nach dem Verhältnis der Versicherungsjahre zu erfolgen, da sich die Rente nicht nach Werteinheiten oder Entgeltpunkten berechne.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid, soweit darin das Ruhen des Versorgungsanspruchs im Hinblick auf die Rente aus der VddKO angeordnet worden war. Er trug vor, eine Berechnung des nicht anrechenbaren Rententeils aus der freiwilligen Weiterversicherung nach dem in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG vorgesehenen Zeit-Zeit-Verhältnis verstoße in seinem Fall gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Er habe letztlich 82 % der Gesamtbeiträge zu der Zusatzversicherung der VddKO selbst erbracht. Die Berechnung nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis führe in seinem Fall zu einem unverhältnismäßig hohen Anrechnungsbetrag. Er werde hierdurch eines Teils seines Vermögens beraubt.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2005 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung hieß es, die Versorgungsbehörde habe den auf der freiwilligen Weiterversicherung beruhenden Teil der Zusatzrente zu Recht nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis berechnet. Denn das von der VddKO geleistete Ruhegeld errechne sich nicht nach Werteinheiten oder Entgeltpunkten, so dass § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 und 3 BeamtVG nicht anwendbar sei. Eine hiervon abweichende Bewertung sei auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer berufe sich insoweit ohne Erfolg auf den Bescheid des Landes vom 9. November 1992, mit dem ihm die Auskunft erteilt worden sei, dass Renten in voller Höhe angerechnet würden, soweit sie nicht auf freiwilligen Beiträgen mit ausschließlicher Selbstbeteiligung beruhten. Aus der Auskunft ergebe sich nicht, dass die Anrechnung freiwilliger Beiträge nicht im Zeit-Zeit-Verhältnis, sondern in dem für den Beschwerdeführer günstigeren Verhältnis der Weiterversicherungsbeiträge zu den gesamten Versorgungsbeiträgen erfolge. Die Anrechnung im Zeit-Zeit-Verhältnis sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 8. März 2007 ab.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Er macht unter anderem geltend, die von der Versorgungsbehörde vorgenommene Berechnung des anrechenbaren Rentenanteils nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis verstoße gegen die Eigentumsgarantie und das Alimentationsprinzip. Dem Rentenanspruch gegen die VddKO liege ein freiwilliges Vermögensopfer zugrunde. Er habe 82 % der Gesamtbeiträge für die Zusatzversicherung geleistet. Dies gelange bei einer Ruhensberechnung nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis nicht annähernd zum Ausdruck. Vielmehr werde er faktisch eines Teils seines Vermögens beraubt. Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie eine wertmäßige Differenzierung nur bei Renten zulasse, welche sich nach Werteinheiten oder Entgeltpunkten berechneten. Bei der Beurteilung, ob die Anrechnung in der vorgenommenen Form sachlich gerechtfertigt sei, seien auch Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen. Das Land habe ihn durch die Auskunft vom 9. November 1992 zu dem Irrtum verleitet, dass eine Zusatzversorgung nicht angerechnet werde, soweit sie auf freiwilligen Beiträgen mit ausschließlicher Selbstbeteiligung beruhe. Insoweit sei das Verhalten des Landes ursächlich für die Leistung der unverhältnismäßig hohen Beiträge in den Jahren 1993 bis 2000 gewesen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

a) Ihrer Zulässigkeit steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Dieser fordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>).

b) Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat seine Vortragsobliegenheiten im Berufungszulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, so dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seinen Antrag auf Zulassung der Berufung schon wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgelehnt hat (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 2001 - 2 BvR 567/99 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2001 - 2 BvR 1794/99 -, beide juris).

c) Dass hierin - seitens des Oberverwaltungsgerichts - eine Überspannung der Anforderungen an die Berufungszulassung liegt, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags einen Schriftsatz aus dem erstinstanzlichen Verfahren gleichsam "kopiert" und erneut eingereicht, ohne sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen. Dass das Oberverwaltungsgericht diese Vorgehensweise im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als ungenügend eingestuft hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a, Rn. 49 m.w.N.).

d) Die Verfassungsbeschwerde kann auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil das Oberverwaltungsgericht - trotz Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen - die Einwände des Beschwerdeführers auch einer sachlichen Überprüfung unterzogen und einen Verfassungsverstoß in diesem Rahmen verneint hat. Eine solche Sichtweise wäre mit Sinn und Zweck des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht vereinbar. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 86, 15 <27>; 114, 258 <279>).

Dieser Zweck ist durch die Vorgehensweise des Beschwerdeführers vereitelt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Ruhensregelungen im Wesentlichen die Ausführungen des erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichts wiederholt. Hätte der Beschwerdeführer sich in angemessener Weise mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, namentlich mit der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Typisierungen und Pauschalierungen im Bereich des Besoldungsrechts, auseinandergesetzt, so wäre von dem Oberverwaltungsgericht in dieser Hinsicht eine eingehende tatsächliche und rechtliche Aufbereitung des Falles zu erwarten gewesen. Insbesondere hätte sich das Oberverwaltungsgericht in diesem Fall mit der - hier vor allem interessierenden - Frage auseinandersetzen müssen, ob die in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG vorgesehene Berechnung im Zeit-Zeit-Verhältnis zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung tatsächlich notwendig ist und für die Pauschalierung daher ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund besteht.

Auch die Beschwerdeschrift verhält sich in keiner Weise zu dieser, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Pauschalierungen und Typisierungen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts zentralen Frage (vgl. BVerfGE 65, 141 <148>; 76, 256 <295>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; stRspr).

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.

a) Die auf der Grundlage des § 55 BeamtVG ergangene Ruhensregelung ist auch insoweit mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip vereinbar, als die Versorgungsbehörde den aus der freiwilligen Weiterversicherung resultierenden und daher nicht anrechenbaren Teil der Zusatzrente aus der VddKO gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelt hat.

aa) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, innerhalb derer er das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 114, 258 <288 f.> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das Bundesverfassungsgericht kann vielmehr - sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen - nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen.

Jede Regelung des Besoldungsrechts, die zwangsläufig generalisieren und typisieren muss, wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich bei Abgrenzungsfragen ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in gewissen Grenzen (vgl. BVerfGE 103, 310 <319>) hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 <295>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.> jeweils m.w.N.; stRspr).

bb) Danach muss auch der Beschwerdeführer die für ihn mit der Berechnungsweise des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG verbundenen Härten hinnehmen.

(1) Für die Regelung besteht ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund. Die Berechnung des nicht anrechenbaren Rententeils nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis dient der Verwaltungsvereinfachung in Fällen, in denen sich eine Rente nicht nach Werteinheiten oder nach Entgeltpunkten berechnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1993 - 2 C 33/91 -; BAG, Urteil vom 22. März 1988 - 3 AZR 97/85 -, beide juris).

(2) Durch diesen Vereinfachungszweck ist die Regelung sachlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat weder dargetan, dass die Berechnungsweise nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis zur Verwaltungsvereinfachung nicht geeignet wäre, noch hat er aufgezeigt, dass der durch die Vorschrift erreichte Vereinfachungserfolg außer Verhältnis zu den aus ihr entstehenden Härten stünde.

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG regelmäßig zu einer Begünstigung der betroffenen Beamten führt. Denn in aller Regel wird der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung geringere Beiträge leisten, als während der Zeit der Pflichtversicherung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1993 - 2 C 33/91 -; BAG, Urteil vom 22. März 1988 - 3 AZR 97/85 -, beide juris). Der Fall des Beschwerdeführers, der erheblich höhere Weiterversicherungsbeiträge geleistet hat, stellt sich demgegenüber als seltener und ungewöhnlicher Ausnahmefall dar. Dies zeigt auch die geringe Anzahl veröffentlichter Entscheidungen, die dem Fall des Beschwerdeführers vergleichbare Konstellationen betreffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die nunmehr eingetretenen Härten leicht hätte verhindern können. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich über die genauen Folgen der geplanten Weiterversicherung zu informieren, bevor er Vermögensdispositionen in Höhe von über 250.000 DM traf.

cc) Das durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentationsprinzip ist auch nicht deshalb verletzt, weil die Bestimmung des nicht anrechenbaren Teils der Zusatzrente nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis eine verfassungswidrige Unteralimentation des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die Bruttogesamtversorgung des Beschwerdeführers beläuft sich auf fast 7.000 € und liegt damit weit über dem Endgrundgehalt der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Besoldungsgruppe C 4 BBesG.

dd) Einen Anspruch auf Berechnung des nicht anrechenbaren Rententeils nach dem Wert-Wert-Verhältnis kann der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 9. November 1992 herleiten, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seine Rente aus der VddKO voraussichtlich in voller Höhe auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werde, soweit sie nicht auf freiwilligen Beiträgen mit ausschließlicher Selbstbeteiligung beruhe.

Es kann insoweit offen bleiben, ob die Auskunft entgegen der Auffassung der Gerichte (auch) objektiv missverständlich war und der Beschwerdeführer sich auf diese verlassen durfte. Denn auch in diesem Fall käme der Mitteilung keine unmittelbare Bedeutung für die Bemessung der Versorgungsbezüge zu. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist nämlich jede Regelung, die einem Beamten eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Versorgung verschafft, unwirksam. Dieses so genannte "Begünstigungsverbot" schließt es aus, einer reinen Wissenserklärung wie der hier in Rede stehenden Auskunft unmittelbar versorgungserhöhende Wirkung beizumessen. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Auskunft allenfalls Schadensersatzansprüche gegen das Land geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2004 - 4 U 216/03 -, juris). Insoweit hat der Beschwerdeführer indes zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu erschöpfen.

b) Die Ermittlung des anrechnungsfreien Teils der Zusatzrente nach dem in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG vorgesehenen Zeit-Zeit-Verhältnis verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit ist die Regelung durch den Zweck der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Es gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 76, 256 <295>).

c) Die Berechnung des anrechnungsfreien Rententeils nach dem in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG vorgesehenen Zeit-Zeit-Verhältnis verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht aus Art. 14 GG. Der dem Beschwerdeführer zustehende Rentenanspruch aus der VddKO, der den Schutz des Art. 14 GG genießt, wird durch die Anrechnung weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst wie berührt. Er gelangt ungekürzt zur Auszahlung. Die Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers, die nach der Ruhensregelung nicht mehr in voller Höhe ausgezahlt werden, fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG der Bestimmung des Art. 14 GG als lex specialis vor (vgl. BVerfGE 38, 1 <21>; 52, 303 <344 f.>).

d) Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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