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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 793/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 793/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. April 2001 - 1 Ss 158/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Sie ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Erforderlich ist daher ein Vorbringen, aus dem sich die Möglichkeit einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht ergibt. Eine solche Verletzung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 92 f.).

Einen derartigen Verstoß legt die Beschwerdeschrift nicht dar. Sie rügt allein die Verletzung einfachen Rechts und belässt es bei der schlichten Benennung der Grundrechte, ohne hierzu Ausführungen zu machen. Diese sind insbesondere deshalb nicht entbehrlich, weil Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt ist, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (BVerfGE 42, 237 <241> m.w.N.). Inwieweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts objektiv willkürlich sein könnte, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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