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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 794/95
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Absatz 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 794/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 -,
c) mittelbar gegen § 43a StGB
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 9. April 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird nach § 113 Absatz 2 Satz 3 BRAGO auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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