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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 822/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
StGB § 56 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 822/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn F...,

2. der Frau F...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Vehlow, Gellertstraße 11, Hamburg -

gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. April 2000 - 2 Ws 100/00 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Mai 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer zu 1. erhoben wurde, genügt sie nicht dem im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus - alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>). Dazu gehört auch, dass er verfassungsrechtliche Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt.

Es kann dahinstehen, ob der Grundsatz der Subsidiarität bereits deshalb verletzt ist, weil der Beschwerdeführer zu 1. in der Hauptverhandlung bezüglich des Bewährungsbeschlusses Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 1. im Widerrufsverfahren verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht hätte. In seiner Beschwerdeschrift gegen den Widerrufsbeschluss des Landgerichts hat er zur Frage der Rechtmäßigkeit der verhängten Geldbuße im Wesentlichen nur vorgetragen, dass diese auf fremdes Vermögen abziele, aus seinen eigenen Mitteln nicht beglichen werden könne und deshalb unzumutbar im Sinne des § 56 b StGB sei. Hierbei handelt es sich jedoch um einfach-rechtliche und nicht um verfassungsrechtliche Einwände.

Soweit der Beschwerdeführer zu 1. mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Schuldprinzips rügt, weil die angeordnete Geldbuße auf das Vermögen der Ehefrau abziele und dadurch die Entscheidung über den Widerruf von deren Leistungsbereitschaft abhängig gemacht werde, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Denn der Beschwerdeführer zu 1. hat sich insoweit nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts auseinander gesetzt, wonach der Bewährungswiderruf allein damit gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer zu 1. keinerlei Zahlungen geleistet habe, obwohl er aus originär eigenen Mitteln zumindest einen geringen Teil der Geldbuße hätte entrichten können.

2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist schon deshalb unzulässig, weil diese durch die angegriffene Entscheidung nicht unmittelbar beschwert ist (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen und damit beschwert ist (BVerfGE 15, 256 <262 f.>; 24, 289 <295>; 96, 231 <237>). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist weder Adressatin des angegriffenen Beschlusses noch bewirkt dieser eine unmittelbare Veränderung ihrer Rechtsposition (vgl. hierzu BVerfGE 24, 289 <295>). Insbesondere geht aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu 2. verpflichtet gewesen wäre, die dem Beschwerdeführer zu 1. auferlegte Geldbuße zu zahlen, oder dass allein der Umstand, dass sie das Geld nicht zur Verfügung stellte, zu dem Bewährungswiderruf geführt hätte. Das Oberlandesgericht hat vielmehr den Widerrufsgrund allein darin gesehen, dass der Beschwerdeführer zu 1. nicht einmal Teilzahlungen geleistet habe, obwohl er aus eigenen Mitteln in gewissem Umfang zahlungsfähig gewesen sei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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