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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 824/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 824/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 14. September 2004 - berichtigt am 18. April 2005 - 5 Qs 386/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. September 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht binnen der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden. Die Monatsfrist wurde mit der am 22. September 2004 beim Wahlverteidiger des Beschwerdeführers eingegangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 14. September 2004 in Lauf gesetzt und war zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 24. Mai 2005 abgelaufen.
Der spätere Berichtigungsbeschluss vom 18. April 2005 hinderte den Lauf der Monatsfrist nicht (vgl. hierzu Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1990 - 1 BvR 1211/89 -, veröffentlicht in juris). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerdeentscheidung insgesamt nicht klar genug gewesen wäre, um Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des Beschwerdeführers zu sein, denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Rechtsbehelf einzulegen, beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (vgl. BGH, NJW 1995, S. 1033 m.w.N. zur Wirkung der Berichtigung nach § 319 ZPO).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn der in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aufgetretene Rechtsfehler, im Rubrum statt des Beschwerdeführers dessen mitangeklagten Bruder aufzuführen, war ohne weiteres erkennbar.
Bereits im amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss war im Rubrum fehlerhaft der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers aufgeführt. Als Verteidiger war jedoch zutreffend der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers angegeben, der den Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte. Aus den Beschlussgründen war zweifelsfrei erkennbar, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer betraf. Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers legte auch gegen diesen sofortige Beschwerde ein und bezog den Beschluss ersichtlich auf den von ihm gestellten Kostenfestsetzungsantrag.
Dies gilt in gleicher Weise für die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Sie bezog sich eindeutig auf den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juni 2004, dessen Wirkungen gegen sich der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zog. Wiederum ist sein Wahlverteidiger im Rubrum aufgeführt. In den Gründen setzt sich das Landgericht erkennbar mit dem Kostenfestsetzungsantrag seines Wahlverteidigers sowie mit den Argumenten der von diesem eingelegten sofortigen Beschwerde auseinander. Ausweislich der zu Informationszwecken beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens der Staatsanwaltschaft Oldenburg - Az. 153 Js 17327/02 - wurden zudem die vom Landgericht festgesetzten weiteren Gebühren bereits aufgrund des unberichtigten Beschlusses angewiesen.
Bei dieser Sachlage war ohne weiteres erkennbar, dass die unberichtigte Beschwerdeentscheidung den Beschwerdeführer betraf. Für ihn bestanden danach schon nach dem unberichtigten Beschluss Anlass und Möglichkeit zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Dass er durch den Fehler des Gerichts davon abgehalten worden wäre, gegen den unberichtigten Beschluss Verfassungsbeschwerde einzulegen, trägt er nicht substantiiert vor.
Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, zu seinem Schutz abweichend von § 93 Abs. 1 BVerfGG die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beginnen zu lassen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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