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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 834/02
(2)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 834/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Mai 2002 - Ws 234/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 10. April 2002 - StVK 88/01 -,
c) mittelbar das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom 24. Dezember 2001 (BayGVBl S. 978)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 17. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend EURO) festgesetzt.
Gründe:
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO.
Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EURO (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts (BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier - neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. a.a.O., S. 369 f.) - ein ganz erhebliches Überschreiten des Mindestwertes. Die Verfassungsbeschwerde hat Grundrechte des Beschwerdeführers von hohem Rang betroffen. Sie hat zudem zu einer Beurteilung der Verfassungsgemäßheit von Normen veranlasst, die allgemein, über die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus, von besonderer Bedeutung ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 100.000 EURO entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers und der Ansicht des dazu angehörten Freistaates Bayern.
Ende der Entscheidung
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