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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 888/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 888/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2001 - 3 ZB 01.477 -,

b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2000 - RN 1 K 98.364 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 5. Juni 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen worden, denn es wurde versäumt, die Gehörsrüge im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu erheben.

Außerdem mangelt es der Verfassungsbeschwerde insoweit an einer substantiierten Begründung, denn der Beschwerdeführer geht nicht auf die Argumente des Verwaltungsgerichts ein, mit denen dieses die Einholung weiterer Stellungnahmen der vom Beschwerdeführer benannten Ärzte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt hat.

Soweit der Beschwerdeführer einen Gleichheitsverstoß darin erblickt, dass vor den Sozialgerichten ein anderer Kausalitätsmaßstab gelte als vor den Verwaltungsgerichten, ist dem entgegenzuhalten, dass wegen der verfassungsrechtlich verbürgten (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG) Unabhängigkeit der Richter die Rechtspflege konstitutionell uneinheitlich ist und daher in der abweichenden Auslegung selbst derselben Norm durch verschiedene Gerichte bis zur Grenze des Willkürverbots kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Dies gilt erst recht für die vom Beschwerdeführer benannten Rechtsgrundlagen aus dem zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Bereich, für die andere Kausalitätsmaßstäbe gelten können als im Dienstunfallrecht der Beamten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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