Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 889/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, BeamtVG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BeamtVG § 53 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 889/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2001 - 3 ZB 01.373 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. November 2000 - B 2 K 99.1185 -,
c) den Widerspruchsbescheid der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 8. November 1999 - 53162-14/19.04.38/3 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Auslegung und verfassungsrechtliche Würdigung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) - insbesondere seines Absatzes 8 - in der Fassung des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666), soweit er in den angegriffenen Entscheidungen auf kraft Gesetzes vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tretende Beamte angewendet worden ist, lässt keinen Verstoß gegen verfassungskräftig verbürgte Rechte des Beschwerdeführers erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.