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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 890/05
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 890/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21. April 2005 - 1 E 20006/05 Me -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. September 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur hinreichend substantiierten Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen die angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder derart in der Beschwerdeschrift wiedergegeben werden, dass eine Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit möglich ist (vgl. BVerfGE 88, 40 <44 f.>; 93, 266 <288>; stRspr). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der angegriffene Beschluss, dessen Inhalt in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend wiedergegeben ist, wurde erst weit nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgelegt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist für die Begründung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 und 3 BVerfGG). Die bloße Erklärung, dem Bevollmächtigen - dessen Verschulden dem des Beschwerdeführers gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) - sei bei der Unterzeichnung des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes nicht aufgefallen, dass dem Schriftsatz versehentlich eine andere als die angegriffene Entscheidung beigefügt war, weil er wegen einer schweren Erkrankung seines Vaters wohl bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes nicht die übliche Sorgfalt aufgewandt habe, genügt dazu nicht. Die Erkrankung wurde weder glaubhaft gemacht noch lässt sich aus dem Vorgetragenen ersehen, dass sie für den Mangel an Sorgfalt ursächlich war und den Bevollmächtigten entschuldigen kann. Es ist nicht einmal angegeben, wie lange der Eintritt der geltend gemachten Erkrankung zum relevanten Zeitpunkt schon zurücklag. Damit ist nicht dargetan, dass der Bevollmächtigte sich in einer Situation befand, in der es ihm nicht möglich oder ausnahmsweise nicht zumutbar war, Vorkehrungen gegen mögliche aus einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit resultierende Fehler und Versäumnisse zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 8 B 156/97 -, JURIS; BGH, NJW 1996, S. 1540 <1541>; Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 93 Rn. 64 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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