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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 890/06
(1)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 37 Abs. 2 |
In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Vizepräsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau
am 7. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Ende der Entscheidung
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