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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 945/08
Rechtsgebiete: UrhG, StPO, GG, TMG


Vorschriften:

UrhG § 106
UrhG § 109
StPO § 102
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
TMG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

die Richterin Osterloh und

die Richter Mellinghoff, Gerhardt

am 8. April 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 7. April 2008 - 7 Qs 132/08 - und des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Dezember 2007 - 1 Gs 3211/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Augsburg zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

I.

1.

Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetplattform, unter der registrierte Nutzer Beiträge verfassen und miteinander diskutieren können. Im August 2007 ging bei der Polizei eine Strafanzeige ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass im Rahmen der von dem Beschwerdeführer betriebenen Internetplattform urheberrechtlich geschützte Filme, Musik- und Programmdateien unerlaubt zum Herunterladen angeboten würden. Auf eine Nachfrage der Polizei übersandte der Anzeigeerstatter sieben Bildschirmausdrucke ("Screenshots"). Überwiegend zeigten die Ausdrucke in türkischer Sprache verfasste Diskussionsbeiträge, die zwischen dem 4. und 25. Mai 2007 und am 9. August 2007 verfasst worden waren und Verweise - sog. (Hyper-)Links - auf Internetseiten der Firma "r.com" unter Hinweis darauf enthielten, dass dort jeweils eine Film- oder Programmdatei ("D.", "S.", "S.", "T.", "P.") geladen werden könnten.

Die Firma R. ist ein in S. ansässiges Unternehmen, das Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellt. Internet-Nutzer können Dateien aus ihrem eigenen Datenbestand in einem einfachen automatisierten Vorgang auf dem von der Firma R. zur Verfügung gestellten Speicherplatz im Internet ablegen ("hochladen"). Wenn die ausgewählte Datei auf dem von R. bereitgestellten Speicherplatz gespeichert ist, teilt R. dem Nutzer die Adresse (die URL) der Datei in der Form eines Links mit, unter dem der Nutzer die abgelegte Datei abrufen kann. Der Nutzer kann diesen Link dritten Personen mitteilen, um diesen den Zugang zu den abgelegten Dateien zu ermöglichen.

2.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 ordnete das Amtsgericht Augsburg nach § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und Fahrzeuge des Beschwerdeführers an. Die Durchsuchung diene dem Auffinden von Personalcomputern oder Laptops, mittels derer urheberrechtlich geschützte Werke unberechtigt vervielfältigt oder verbreitet worden seien, sowie von (elektronischen) Datenträgern, auf denen sich unberechtigte Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke befänden. Der Beschwerdeführer habe sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht. Im Zeitraum 4. Mai 2007 bis 9. August 2007 habe der Beschwerdeführer über seinen Rechner das urheberrechtlich geschützte Computerspiel "T." für eine Vielzahl von Internetnutzern über sein Internetforum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2008 wurden zwei Rechner sichergestellt.

3.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2008, ergänzt durch Schriftsatz vom 11. März 2008, beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers

festzustellen, dass der Durchsuchungsbeschluss und die Durchsuchung rechtswidrig gewesen seien.

Es habe kein Tatverdacht bestanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Links zu urheberrechtlich geschütztem Material führten. Die Polizei habe keine näheren Ermittlungen durchgeführt, sondern ungeprüft den vagen Angaben des Anzeigeerstatters vertraut. Jedenfalls scheide eine strafrechtliche Haftung aus, weil der Beschwerdeführer lediglich Betreiber des betreffenden Internetforums sei; er selbst habe keinen Link zu einer urheberrechtlich geschützten Datei veröffentlicht. Beliebige Nutzer könnten sich in dem Forum anmelden und diskutieren. Jedem Nutzer sei es möglich, ein neues Thema zu eröffnen ("Thread") oder zu bestehenden Themen Beiträge zu veröffentlichen. Das von dem Beschwerdeführer betriebene Internetforum habe zuletzt 6.000 angemeldete Nutzer gehabt, die in mehreren tausend "Threads" diskutiert hätten. An manchen Tagen seien mehrere Hundert neuer Diskussionsbeiträge in das Forum eingestellt worden. Bis zur Durchsuchung seiner Wohnung habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den angeblich im Forum veröffentlichten Links gehabt. Die in Rede stehenden Dateien seien auch nicht auf dem Server des Beschwerdeführers gespeichert gewesen; es habe sich vielmehr um einen Link zum Server der Firma gehandelt.

4.

Mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 7. April 2008 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Durchsuchungsbeschluss unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Der Anfangsverdacht einer Straftat nach §§ 106, 109 UrhG habe nach Aktenlage vorgelegen, "da es sich bei den Links zu urheberrechtlich geschützten Werken auf eigener Internetseite des Beschuldigten durchaus um eigene Links handeln könnte und selbst für den Fall, dass es sich um Fremdlinks handeln sollte, diese mit Kenntnis des Beschuldigten auf dessen eigener Seite eingestellt worden sein könnten". Ob es sich um urheberrechtlich geschützte Werke gehandelt und ob der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe, habe gerade durch den Durchsuchungsbeschluss aufgeklärt werden sollen.

5.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

II.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 GG. Die angegriffenen Beschlüsse hätten die Tragweite des Wohnungsgrundrechts grundlegend verkannt. Die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten Bildschirmausdrucke hätten nicht mehr als einen vagen Anhaltspunkt für einen Tatverdacht geliefert. Die Ermittlungsbehörden hätten weder die auf den Bildschirmausdrucken abgebildeten Einträge in dem Internetforum noch die dort angegebenen Links zu angeblich urheberrechtlich geschützten Dateien überprüft. Es sei noch nicht einmal erwogen worden, einen Dolmetscher zur Übersetzung der weitgehend in türkischer Sprache verfassten Diskussionsbeiträge hinzuzuziehen. Die Bildschirmausdrucke lieferten keinen Beleg für einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz. Die Links zu Internetseiten der Firma R. hätten nichts dazu besagt, ob und gegebenenfalls welche Inhalte dort hinterlegt seien. Bereits aufgrund der Links zu Internetseiten der Firma R. sei offenkundig gewesen, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des Forums keinesfalls die möglicherweise von den Links erfassten Inhalte auf seinem Rechner bereitgehalten habe. Es hätten zunächst andere Ermittlungsansätze zur Verfügung gestanden, insbesondere die Überprüfung der angeblichen Beiträge in dem Forum.

III.

1.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es vertritt die Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet.

2.

Dem Bundesverfassungsgericht hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 507 Js 144280/07 vorgelegen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist ( § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist ( § 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

1.

Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 59, 95 <97> ; 96, 27 <40> ). Dem Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 103, 142 <150 f. >). Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.> ; 103, 142 <151 f. >). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.> ; 59, 95 <97> ).

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51> ).

2.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht gerecht, und die Entscheidung des Landgerichts behebt die Mängel nicht.

a)

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob ein für den Eingriff vorausgesetzter, auf konkreten Anhaltspunkten beruhender Tatverdacht einer Straftat nach §§ 106, 109 UrhG angenommen werden durfte.

Den angegriffenen Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Verdachtsgründe, die sich gegen den Beschwerdeführer richteten, über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausreichten, die eine Wohnungsdurchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen können. Amtsgericht und Landgericht haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren; die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten - und hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüften - Bildschirmausdrucke reichten insoweit kaum aus, da sich aus ihnen lediglich die Tatsache der Links als solche ergab. Auch aus der mit "T." betitelten Abbildung, auf die das Amtsgericht den Tatverdacht maßgeblich stützte, ließen sich keine über bloße Vermutungen hinausgehenden Hinweise dazu entnehmen, ob unter der angegebenen Internetadresse tatsächlich ein urheberrechtlich geschützter Spielfilm mit dem gleichnamigen Titel gespeichert war; in diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, warum in dem Durchsuchungsbeschluss - von dem Landgericht unbeanstandet - der Abbildung ein Hinweis auf ein "Computerspiel" entnommen wurde, obwohl es sich deutlich erkennbar um die Ankündigung eines Spielfilms handelt.

Die angegriffenen Entscheidungen zeigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Links verantwortlich war. Dabei mag dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Privilegierungen der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) hätte berufen können, da diese Privilegierungen nach überwiegender Ansicht nicht auf die Verwendung von (Hyper-)Links anwendbar sind (vgl. insgesamt Hoffmann, in: Spindler/Schuster <Hrsg.>, Recht der elektronischen Medien. Kommentar, 2008, Vorb. §§ 7 ff. TMG, Rn. 34 ff. m.w.N.). Jedenfalls aber lässt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die urheberrechtlich geschützten Spielfilme oder Programme auf einem von der Firma R. bereitgestellten Speicherplatz abgelegt und den jeweils dazugehörenden Link in dem vom ihm betreuten Internetforum unter Verwendung verschiedener Nutzernamen bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Internetforums war. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten waren, kam als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht. Aus welchen Gründen gerade der Beschwerdeführer, nicht aber einer der zahlreichen Nutzer des Forums die Links öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht ansatzweise erörtert.

Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es sich auch um mit Kenntnis des Beschwerdeführers in das Forum eingestellte "Fremdlinks" von dritten Personen handeln könne, ist unerörtert geblieben, aus welcher strafrechtlichen Beteiligungsform und aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten sich der Verdacht einer entsprechenden Straftat ergeben soll. Abgesehen davon, dass im Falle der Einstellung von Links durch dritte Personen die Erörterung der Garantenpflicht des Beschwerdeführers ( § 13 StGB) und der Geltung der §§ 7 ff. TMG nahe gelegen hätte, werden auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die für ein - für die Verwirklichung der §§ 106, 109 UrhG erforderliches - vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers sprechen. Es wäre zumindest darzulegen gewesen, ob konkrete Umstände dafür sprachen, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Links zur Kenntnis genommen oder sogar gebilligt hatte; als solche Umstände wären beispielsweise die Häufigkeit von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (bezogen auf die Größe des Internetforums, die Zahl der täglich eingestellten Beiträge oder die Zahl der aktiven Nutzer des Forums) oder vorangegangene Abmahnungen durch Inhaber von Urheberrechten in Betracht gekommen.

b)

Die angegriffenen Beschlüsse genügen jedenfalls nicht den Anforderungen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Wohnungsdurchsuchung stellt. Da sich die Verdachtsgründe im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen bewegten und der konkrete Sachverhalt nicht eindeutig ein strafbares Verhalten erkennen ließ, konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Beschwerdeführers schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung wären andere grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erhärten oder zu zerstreuen. Es hätte zunächst von der Ermittlungsbehörde geprüft werden können, ob die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten Bildschirmkopien authentisch waren und die Links tatsächlich auf urheberrechtlich geschützte Werke verwiesen. In den angegriffenen Entscheidungen finden sich auch keine Ausführungen dazu, weshalb nicht zunächst der Versuch einer Ermittlung der Identität der Personen, die die Beiträge in das Internetforum eingestellt hatten, als vorrangige Maßnahme in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Schließlich hätte geprüft werden können, ob in dem Internetforum angesichts der Größe des Forums und der Zahl der dort täglich eingestellten Diskussionsbeiträge urheberrechtlich bedenkliche Links in einer solchen Anzahl vorlagen, die Anhaltspunkte dafür begründen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise auch selbst strafrechtlich verantwortlich war.

Dass die in Betracht kommenden Maßnahmen möglicherweise nicht sofort zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung geführt hätten, vermag unter den hier gegebenen Umständen nicht die unmittelbare Vornahme des schwerwiegendsten Eingriffs zu rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, dass bei Vornahme der grundrechtsschonenderen Maßnahmen eine Verschlechterung der Beweislage zu befürchten gewesen wäre.

c)

Das Landgericht hat den Verfassungsverstoß fortgesetzt. Auf das detaillierte Beschwerdevorbringen ist das Landgericht nicht eingegangen. Es hat dem Beschwerdeführer damit die von Verfassungs wegen gebotene Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt.

V.

Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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