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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 982/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, AuslG, VwGO


Vorschriften:

BVerfGG § 93c
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 2
BVerfGG § 93a Absatz 2 Buchstabe b
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
VwGO § 87b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 982/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des togoischen Staatsangehörigen

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2000 - 25 ZB 00.30941 -,

b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2000 - M 29 K 00.50022 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 18. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2000 - M 29 K 00.50022 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2000 - 25 ZB 00.30941 - ist damit gegenstandslos.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einführung von Erkenntnismitteln in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

I.

1. Der 1998 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Beschwerdeführer ist togoischer Staatsangehöriger. Seine Eltern, die ebenfalls die togoische Staatsangehörigkeit besitzen, haben hier erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Der Beschwerdeführer leidet ausweislich vorgelegter ärztlicher Atteste am Down-Syndrom, in dessen Folge bei ihm ein erheblicher psychomotorischer Entwicklungsrückstand und ein - krankheitstypischer - Herzfehler sowie erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einer asthmatoiden Bronchitis, die zusammen mit einer behinderten Nasenatmung und einer Anomalie in der Luftröhre bei Infekten innerhalb von Stunden zu massiver Atemnot mit Erstickungssymptomatik und Lungenentzündungen führt, was ungefähr alle vier bis sechs Wochen aufgetreten ist.

2. a) Am 25. August 1998 wurde für den Beschwerdeführer ein Asylantrag gestellt. Auf Anfrage des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an das Auswärtige Amt, ob für den Beschwerdeführer adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Togo existierten oder ob sich die medizinische Versorgungslage so darstelle, dass von schwer wiegenden Gesundheitsgefahren für ihn auszugehen sei, teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé unter dem 1. September 1999 mit, dass eine asthmatoide Bronchitis prinzipiell in Togo behandelt werden könne und die entsprechenden Medikamente erhältlich seien. Auch praktizierten ausgebildete Krankengymnasten in Togo. Eine eventuell notwendige Herzoperation sei jedoch nicht durchführbar. Da weniger als 5% der togoischen Bevölkerung krankenversichert seien, müssten die Krankheitskosten in der Regel privat getragen werden. Insbesondere in nördlichen Landesteilen sei außerhalb der Städte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten möglicherweise nicht gegeben. Die Qualität jeglicher medizinischer Versorgung sei im Vergleich zu Deutschland wie in den meisten Ländern der Dritten Welt eingeschränkt.

b) Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG mit Ausnahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Togos nicht vorliegen. Die angedrohte Abschiebung nach Togo wurde gleichzeitig für drei Monate ausgesetzt. Zur Begründung führte das Bundesamt insoweit aus, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund seiner Erkrankungen angesichts der bekanntermaßen schlechten medizinischen Versorgungslage in Togo im Falle einer Rückkehr nach Togo bei Ausbruch einer erneuten Infektion eine individuelle und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Das gelte umso mehr wegen des außerdem gegebenen Herzfehlers.

3. a) Am 5. Januar 2000 erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) gegen den Bundesamtsbescheid wegen der Feststellung des Abschiebungshindernisses Klage. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht gegeben, da er bei einer Rückkehr nach Togo nicht unmittelbar mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen müsse. Vielmehr bestehe nur die allgemeine Gefahr, dass er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eventuell an einer weiteren Infektionskrankheit leiden könnte. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes seien die Infektionskrankheiten des Beschwerdeführers auch behandelbar. Hinsichtlich des Herzfehlers scheine eine zwingende Behandlungsbedürftigkeit nicht vorzuliegen.

Der zum Verfahren beigeladene Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung und verzichtete nach einer entsprechenden Anfrage des Verwaltungsgerichts auf mündliche Verhandlung, bat aber gleichzeitig um rechtlichen Hinweis und Fristsetzung nach § 87b VwGO, "falls das Gericht davon ausgeht, dass die bereits vorgelegten Urkunden (ärztliche Berichte und Atteste) nicht ausreichend belegen, dass die schwere Erkrankung des Beigeladenen im Heimatland nicht ausreichend behandelbar ist".

b) Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 9. März 2000 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München die Feststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers liege nicht vor. Soweit dieser in erhöhtem Maße an Infektionskrankheiten leide, seien diese auch in Togo behandelbar. Nach den vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes sei die Versorgung mit Medikamenten in der Hauptstadt ausgezeichnet. Diese würden aus Frankreich importiert und seien durch Subventionen häufig wesentlich billiger als in Deutschland und Frankreich. Nicht vorhandene Medikamente könnten innerhalb weniger Stunden besorgt werden. In der Hauptstadt existierten mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinnern gebe es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken, die von Kirchen finanziert würden. In diesen Krankenhäusern könnten bei Bedarf überlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Bei dieser Sachlage sei trotz der beim Beschwerdeführer gegebenen erhöhten Infektionsgefahr nicht mit einer unmittelbaren erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr nach Togo zu rechnen. Dasselbe gelte im Hinblick auf den Herzfehler, weil jedenfalls die Notwendigkeit einer Herzoperation nicht unmittelbar bevorstehe. Soweit immer wieder mit Infekten zu rechnen sei, die eine stationäre Behandlung erforderlich machten, sei den Eltern des Beschwerdeführers zuzumuten, ihren Wohnsitz in Togo in der Nähe einer Klinik zu nehmen.

4. a) Den Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer unter anderem mit einem Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht habe die Erkenntnismittel, aus denen sich ergebe, dass die medizinische Versorgungslage in der Hauptstadt von Togo ausgezeichnet sei, nicht in das Verfahren eingeführt. Aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 1. September 1999 ergäben sich solche Erkenntnisse jedenfalls nicht, diese belege vielmehr das Gegenteil. Hätte das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass es von einer ausreichenden medizinischen Versorgungslage und der Möglichkeit einer sofortigen Behandlung des Beschwerdeführers auch außerhalb der Hauptstadt ausgehe, wäre hierzu eine Beweisaufnahme beantragt worden. Mit einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer nicht rechnen müssen, da die aufgestellten Behauptungen auch nicht allgemeinkundig seien. Das Urteil beruhe auf Tatsachen und Beweismitteln, zu denen der Beschwerdeführer sich nicht habe äußern können und die auch nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien. Diese Verpflichtung gelte auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung.

b) Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. Mai 2000 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Gehörsrüge heißt es: Zwar enthalte das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Beschreibung der medizinischen Versorgungslage in Togo, deren Einzelheiten nicht sämtlich der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. September 1999 zu entnehmen seien. Diese Auskunft allein in Verbindung mit einer vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Stellungnahme sei aber bereits eine tragfähige Grundlage für das Entscheidungsergebnis. Die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellten lediglich Ergänzungen dar, die auf das Urteil keine maßgeblichen Auswirkungen mehr hätten. Einem etwaigen Gehörsverstoß fehle daher die Kausalität. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht gehalten gewesen, vorab bekannt zu geben, ob es die vorgelegten ärztlichen Atteste für ausreichend erachte, die behaupteten unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Togo zu belegen.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte die Tatsachengerichte, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien und zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können. Nur bei Kenntnis der zugrunde gelegten Erkenntnismittel könnten die Beteiligten ihr eigenes Prozessverhalten steuern und zum Beispiel Beweisanträge stellen, was auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung gelte. Vorliegend habe das Verwaltungsgericht weder Erkenntnismittel eingeführt noch seien solche aus dem Urteil ersichtlich. Allein die vom Bundesamt eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes sei Bestandteil des Gerichtsverfahrens gewesen. Aus ihr ergäben sich jedoch in keiner Weise eindeutig zwingend die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse. Hätte das Verwaltungsgericht vorher mitgeteilt, auf welche Auskünfte es seine Entscheidung stützen wolle, hätten vom Beschwerdeführer auch im schriftlichen Verfahren weitere Auskünfte eingeführt werden können, die belegten, dass die notwendige medizinische Behandlung in Togo in keinem Fall in der gebotenen Schnelle gewährleistet sei. In besonderen Fällen könne es zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf die Rechtsauffassung des Gerichts hinzuweisen. Das sei vorliegend der Fall, da nicht vorauszusehen gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht die einzig vorliegende Auskunft gerade gegenteilig wie das Bundesamt bewerten würde und der Beschwerdeführer ausdrücklich um einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gebeten habe.

2. Der Bayerischen Staatskanzlei, dem Leiter des Bundesamtes, dem Bundesbeauftragten, dem Landratsamt München als Ausländerbehörde und der Landesanwaltschaft Bayern wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum rechtlichen Gehör - hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In diesem - die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Sinne - ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Das angegriffene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

IV.

1. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse, auch Presseberichte und Behördenauskünfte verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. BVerfGE 89, 381 <392>; 70, 180 <189>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769; vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 <149>; vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, nur in JURIS; vom 30. April 1996 - 2 BvR 1671/95 -, AuAS 1996, S. 249 und vom 15. März 1999 - 2 BvR 243/96 -, nur in JURIS), was auch in Asylverfahren gilt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1992 - 2 BvR 767/92 -, nur in JURIS).

2. Diesen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat seine Erkenntnisse zur medizinischen Versorgungslage in Togo auf die "vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes" gestützt, ohne diese in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht zu haben. Gegenstand des Verfahrens war allein die vom Bundesamt eingeholte Auskunft vom 1. September 1999. Verwertet das Gericht jedoch andere oder weitere Beweismittel - so wie hier offenbar beim Verwaltungsgericht vorhandene Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung in Togo - muss es diese offen legen und den Beteiligten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, NVwZ 1992, S. 560 <561>). Der pauschale Hinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von Erkenntnisquellen oder die allein dem Gericht vorliegenden Auskünfte genügt nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-Beilage Nr. 8/1999, S. 81 <83>).

b) Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, denn ein solcher Verzicht lässt das Recht auf rechtliches Gehör als solches regelmäßig unberührt (vgl. BVerfGE 50, 280 <284 ff.>; 62, 347 <352 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999, a.a.O.).

c) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf diesem Verstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Offenlegung der für ihn maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen aufgrund eines sich hiermit auseinander setzenden Vortrags des Beschwerdeführers zu einer diesem günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Dieser hat auch hinreichend substantiiert dargetan, dass er auch im schriftlichen Verfahren weitere Auskünfte zum Beleg dafür eingeführt hätte, dass eine medizinische Behandlung in Togo nicht in der gebotenen Schnelle gewährleistet sei. Eine weitere Konkretisierung und Spezifizierung war vom Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu verlangen, weil das Verwaltungsgericht die ihm vorliegenden Auskünfte nicht bezeichnet hat. Damit fehlt es - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - nicht an der Kausalität des Gehörsverstoßes für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Angesichts der dem Beschwerdeführer abgeschnittenen Möglichkeit, im Einzelnen noch zu den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten tatsächlichen Grundlagen für seine Entscheidung spezifiziert vorzutragen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten, kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtschau zu einer anderen Auffassung gelangt wäre.

d) Der Beschwerdeführer war nicht etwa gehalten, das Gericht vorbeugend auf eventuelle Verfahrensverstöße aufmerksam zu machen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 17, 194 <197>). Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zugleich darauf hingewiesen, dass er noch keine Erkenntnisquellen des Gerichts über die medizinische Versorgungslage in Togo erhalten habe (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999, a.a.O.).

3. Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob ein Gehörsverstoß auch darin liegt, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung keinen Hinweis erteilt hat.

V.

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist demnach aufzuheben und die Sache an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

2. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist damit gegenstandslos.

3. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte die Tatsachengerichte, Art. 103 Abs. 1 GG.IV.1. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsp Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Z

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