Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2001
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 131.00
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 86
VwGO § 98
1. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also auf die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen (oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll.

2. Zur Substantiierung eines Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten dazu, ob im Heimatland (hier: in Äthiopien) wegen bestimmter exilpolitischer Tätigkeiten strafrechtliche Verfolgung droht, genügt die Benennung der einschlägigen Strafvorschriften und ein Hinweis auf die Rechtspraxis der ausländischen Behörden. Die nicht näher belegte Einschätzung des Tatsachengerichts, dass die benannten Strafvorschriften ersichtlich nicht anwendbar seien, reicht zur Ablehnung des Beweisantrags regelmäßig nicht aus.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 1 B 131.00 VGH 9 B 95.36032

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2000 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

Die Beschwerde ist mit einem Teil der Rügen zur verfahrensfehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.

Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht die fehlerhafte Behandlung von vier Beweisanträgen (Beschwerdebegründung 5.b.bb und cc; 6.; 7. und 9.).

1. Gegenstand des mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 im Berufungsverfahren gestellten "Beweisantrages 3" war die Behauptung des Klägers:

"Auch alleine aufgrund exilpolitischer Aktivitäten der hier geschilderten Art (Mitgliedschaft in der AAPO, Mitgliedschaft in der All-Amharischen-Hilfsgesell-schaft, Teilnahme an mehreren Demonstrationen in Bonn, München und Würzburg, Verteilen von Flugblättern auf diesen Demonstrationen, Geldsammeln, Verteilen von Flugblättern und Informationsschriften für die AAPO und die All-Amharische-Hilfsgesellschaft in Regensburg, Informations- und Werbegespräche mit anderen Äthiopiern für die AAPO bzw. die AHD, Gespräche mit Deutschen über die Lage in Äthiopien) wurden und werden die Betroffenen bzw. im Falle ihrer Rückkehr aus dem Ausland mindestens auf unbestimmte Zeit in Haft genommen. Dies gelte ebenso für Personen, die innerhalb Äthiopiens allein unter dem Verdacht standen bzw. stehen, mit der AAPO zu sympathisieren und/oder die All-Amharische-Hilfsgesellschaft zu unterstützen."

Als Beweismittel waren neben einer Auskunft von amnesty international, einer Stellungnahme des UNHCR und der äthiopischen Menschenrechtsorganisation EHRCO allgemein noch Sachverständigengutachten und das Zeugnis einer Frau M. K., eines Herrn T. A., eines Herrn L. D. sowie das sachverständige Zeugnis des Generalsekretärs der EHRCO, Herrn N. T., angeführt. Ferner war beantragt die "urkundliche Verwertung" des Protokolls einer Aussage des als Zeuge benannten Herrn T. A. in einem näher bezeichneten Verfahren vor einem Verwaltungsgericht im Jahre 1996 (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz im Berufungsverfahren vom 23. Juni 1998, S. 12/13 und Beschwerdebegründung unter 5., S. 8/9). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem nach § 130 a VwGO im vereinfachten Berufungsverfahren ergangenen Beschluss eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der angebotenen Zeugen mit der Begründung abgelehnt, der Beweisantrag sei insoweit "nicht hinreichend substantiiert" (BA S. 14). Zwar sei den angebotenen Zeugen eine Bedeutung für die Sachverhaltsermittlung nicht schon deshalb abzusprechen, weil sie nach dem Vortrag des Klägers nicht Tatsachen zu dessen eigenem Verfolgungsschicksal bekunden, sondern sich lediglich zu Indiztatsachen für die Verfolgungsprognose äußern sollten. Weder der Beweisantrag noch dessen Begründung enthielten aber "Angaben zur konkreten Wahrnehmung von Tatsachen seitens der angebotenen Zeugen", es fehle schon "die Angabe von bestimmten Tatsachen, zu denen die Zeugen vernommen" werden sollten. Jedenfalls genüge die Angabe, der Zeuge N. T. "könne in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Generalsekretär des EHRCO über zahlreiche Einzelfälle von extralegalen Inhaftierungen aus politischen Gründen, über die Verhältnisse in verschiedenen Gefängnissen und über Berichte vom Hörensagen berichten", ebenso wenig den "Anforderungen an die Substantiierungspflicht wie der Hinweis, Frau M. K. könne aufgrund mehrerer Informationsreisen nach Äthiopien über die politische Situation von Angehörigen der AAPO bzw. deren Verfolgung aus zahlreichen Informationsgesprächen sowie über die Kontroll- und Überwachungstätigkeit der dortigen Sicherheitsbehörden berichten". Auch der Antrag auf Vernehmung des Herrn T. A. als Zeuge beziehe sich "nicht auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt"; das ergebe sich "schon daraus, dass selbst der Kläger zur Begründung dieses Beweisantrags einen Beweisermittlungsantrag auf Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts W. gestellt" habe. Mit Hilfe dieses Beweisermittlungsantrags solle "erst festgestellt werden", ob überhaupt entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen, zu denen der Zeuge gehört werden könne. Auch der Antrag auf Vernehmung des Zeugen L. D. sei nicht hinreichend substantiiert, weil er sich nicht auf konkrete und individualisierte Tatsachen beziehe (vgl. im Einzelnen BA S. 14/15).

Soweit die Ablehnung des Beweisantrags auf die wiedergegebene Begründung gestützt ist, ist sie prozessrechtlich nicht haltbar und verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Über die beantragte urkundliche Verwertung des Protokolls mit der Aussage des zusätzlich als Zeugen benannten Herrn T. A. vor einem Verwaltungsgericht im Jahre 1996 hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach - wohl irrtümlich - überhaupt nicht entschieden. Er erwähnt das zugrunde liegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht W. lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Zeugenbeweisantrag hinreichend substantiiert sei, und meint - ebenfalls irrtümlich -, der Kläger habe sich zur Substantiierung dessen, was der Zeuge im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekunden solle, auf den Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht W. entstandenen Verfahrensakten bezogen; mit der Stellung eines Beweisermittlungsantrags auf Beiziehung der Akten genüge der Kläger seiner Pflicht zur Substantiierung nicht. Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass der Beweisantrag selbständig auf die urkundliche Verwertung des Protokolls hinsichtlich der Aussage des Herrn T. A. vor dem Verwaltungsgericht W. gerichtet war. Außerdem war in dem Schriftsatz vom 23. Juni 1998, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, ausdrücklich angegeben, dass Herr T. A. bei seiner Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht W. im Jahre 1996 "über mehrere Einzelfälle von Personen, die allein aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützung der AAPO in Haft genommen und dort schwer misshandelt" worden seien, ausgesagt habe (a.a.O. S. 7). Das hat der Verwaltungsgerichtshof nicht bzw. nicht zutreffend zur Kenntnis genommen. Der Irrtum beruht wahrscheinlich darauf, dass der Kläger in dem zitierten Schriftsatz vom 23. Juni 1998 im nachfolgenden Absatz (Absatz 2, S. 7) die Beiziehung derselben Akten des Verwaltungsgerichts W. beantragt hat, allerdings zum Nachweis der Behauptung, fünf weitere Zeugen und Zeuginnen hätten in diesem Verfahren über ihre eigene Verfolgung aufgrund einfacher Tätigkeiten für die AAPO berichtet.

Auch im Übrigen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zeugenbeweisanträge seien nicht hinreichend substantiiert, nicht vertretbar. Insoweit verkennt das Berufungsgericht die Pflicht zur Substantiierung solcher Anträge nach § 98 VwGO, § 373 ZPO. Diese bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 Rn. 92 ff. und BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 = InfAuslR 1983, 185; Beschluss vom 9. August 1993 - BVerwG 5 B 1.93 - <juris>; Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 = NJW 1988, 1746; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155; Beschluss vom 20. Juli 1998 - BVerwG 9 B 10.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39 = DVBl 1999, 100; Beschluss vom 3. Juli 1998 - BVerwG 9 B 1204.97 - <juris>). Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes (vgl. § 86 Abs. 2, § 98 VwGO, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO; Dawin a.a.O. § 86 Rn. 100 ff.; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 33 ff.) durchzuführen ist. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag weder mangels Bestimmtheit noch mangels Entscheidungserheblichkeit der zur Überprüfung gestellten Beweisfragen (Gefahr der Verhaftung wegen exilpolitischer Aktivitäten für die AAPO bzw. die AHD und ebenso bei Verdacht der Unterstützung dieser Oppositionsgruppen innerhalb Äthiopiens) abgelehnt. Es sieht die Verletzung der Substantiierungspflicht vielmehr darin, dass die angebotenen Zeugen keine für die Gefahrenprognose verwertbaren "konkreten Wahrnehmungen von Tatsachen" beitragen könnten. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachenwahrnehmungen bezogen sich indessen nach der Begründung des Beweisantrags im Schriftsatz vom 23. Juni 1998, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, in hinreichend substantiierter Form auf das angegebene Beweisthema. Sie durften deshalb nicht als unzureichend behandelt werden. Das gilt bereits für die vom Berufungsgericht in der Ablehnungsbegründung selbst mitgeteilten, in das Wissen von Zeugen gestellten Angaben etwa über zahlreiche Einzelfälle extralegaler Inhaftierungen aus politischen Gründen oder die Angaben einer Zeugin vom Hörensagen über Verfolgungsschicksale, von denen sie bei einer Informationsreise nach Äthiopien erfahren haben soll. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verwaltungsgerichtshof das von ihm selbst erwähnte Vorbringen zur Vernehmung des Herrn N. T. und der Frau M. K. als Zeugen als unzureichend beurteilt hat. Davon abgesehen war die Begründung des Beweisantrags im Schriftsatz vom 23. Juni 1998 auch in Bezug auf diese Zeugen sogar noch detaillierter, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht. Das Berufungsgericht durfte die Anträge auf Vernehmung der Zeugen N. T., T. A. und M. K. daher nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen (zur Behandlung des Antrags auf Vernehmung des im Ausland lebenden Generalsekretärs des EHRCO als sachverständigen Zeugen vgl. den Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 und Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).

Da das Berufungsgericht weitere Gesichtspunkte für die Ablehnung des Beweisantrags insoweit nicht angeführt hat, kann die Berufungsentscheidung schon deshalb keinen Bestand haben. Die nicht hinreichend begründete Ablehnung des Beweisantrags verletzt das Verfahrensrecht, insbesondere die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei ordnungsgemäßer Behandlung des "Beweisantrags 3" zu einer anderen Lagebeurteilung und Verfolgungsprognose und demzufolge auch zu einem anderen Ergebnis in der Sache gelangt wäre. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts mithin auf der verfahrensfehlerhaften Behandlung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Asyl nach Art. 16 a GG und auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beruht, ist sie insgesamt aufzuheben.

Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung des "Beweisantrags 3" weitere Einwendungen erhebt (Beschwerdebegründung 5.a und b.aa) hätte sie keinen Erfolg haben können. Dass die Beweisbehauptungen vom Berufungsgericht überhaupt nicht wahrgenommen und erwogen worden seien, trifft nicht zu. Insoweit wendet sich die Beschwerde letztlich im Gewande einer Gehörsrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch die gegen die Ablehnung der beantragten Sachverständigengutachten erhobenen Einwände hätten nicht durchgegriffen (vgl. zu teilweise entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - a.a.O.). Mit der Beschwerde nicht beanstandet hat der Kläger im Übrigen die Ablehnung des angebotenen Beweises durch Herrn L. D. als Zeuge.

2. Auch die Zurückweisung des "Beweisantrags 4" aus dem Schriftsatz vom 23. Juni 1998 findet im Prozessrecht keine Stütze. In diesem Antrag hatte der Kläger seine Behauptung unter Beweis gestellt, er müsse wegen seiner exilpolitischen Betätigung, insbesondere wegen der Verbreitung von Informationsschriften und Flugblättern für die AAPO und die AHD in Deutschland mit einer Bestrafung nach mehreren gesetzlichen Bestimmungen (Pressegesetz; Demonstrations- und Versammlungsgesetz; Strafgesetzbuch) rechnen. Als Beweismittel waren Sachverständigengutachten sowie die Einholung gutachtlicher Stellungnahmen mehrerer Institutionen angeboten. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, es sei bereits äußerst fraglich, ob die vom Kläger befürchtete Strafverfolgung überhaupt als politische Verfolgung angesehen werden könnte, und hat sodann den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, jedenfalls fehle es schon "an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag des Klägers, wegen welcher von ihm verwirklichter Straftatbestände er strafrechtliche Verfolgung in Äthiopien befürchten müsse". Seine von ihm geschilderten Aktivitäten seien "von den zitierten Strafvorschriften ersichtlich auch dann nicht erfasst, wenn sich die politischen Äußerungen mit der derzeitigen EPRDF-Regierung kritisch auseinander setzen" würden (BA S. 17).

Die Beschwerde macht insoweit zu Recht geltend (Beschwerdebegründung unter 6.), mehr als die Benennung der einschlägigen Strafvorschriften und einen Hinweis auf die Rechtspraxis der äthiopischen Behörden könne zur Substantiierung eines solchen Beweisantrags nicht verlangt werden. Insoweit hatte der Kläger im Berufungsverfahren auf Erkenntnismittel hingewiesen, wonach die genannten Strafvorschriften in der Praxis dazu verwendet würden, oppositionelle Gruppierungen und kritische Äußerungen zu pönalisieren. Hiermit setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Die tatrichterliche Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger benannten Strafvorschriften in seinem Falle ersichtlich nicht anwendbar seien, reicht zur Ablehnung des Beweisantrags ebenfalls nicht aus; sie läuft in der Tat, wie die Beschwerde geltend macht, auf eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus, ohne dass das Berufungsgericht auch nur ansatzweise angibt, woher es seine Erkenntnisse für die Beurteilung des ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis bezieht (vgl. hierzu etwa Urteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 20.96 - NVwZ-RR 1997, 740 = InfAuslR 1997, 284; Beschluss vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 172 = InfAuslR 1996, 21; Beschluss vom 22. Juni 1992 - BVerwG 9 B 20.92 - <juris>).

Soweit die Beschwerde insoweit zusätzlich eine Divergenz rügt, bezieht sie sich auf nicht entscheidungstragende Ausführungen.

3. Auch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten "Beweisantrags 2" u.a. auf Vernehmung von mehreren Zeugen zu deren eigenem Verfolgungsschicksal durfte das Berufungsgericht nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass er verpflichtet gewesen ist, auf diesen Antrag näher einzugehen, obwohl der Beweisantrag im Berufungsverfahren nicht erneut gestellt worden war. Der Kläger hatte sich allerdings zur Begründung der Berufung (vgl. Schriftsatz vom 23. Juni 1998) auf den "Vortrag in der mündlichen Verhandlung" vor dem Verwaltungsgericht berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies wohl so verstanden, dass mit dieser Bezugnahme - auch nach dem weiteren Berufungsvorbringen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Verfahrens - der Zeugenbeweisantrag aufrechterhalten werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden. Es kann daher offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein in erster Instanz unbedingt gestellter und förmlich abgelehnter Beweisantrag wiederholt werden muss, um eine Bescheidungspflicht des Berufungsgerichts auszulösen. Zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, "das behauptete Verfolgungsschicksal" der benannten Zeugen sei "nicht entscheidungserheblich"; es stehe vielmehr "in keinem Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen, denen der Kläger seinen Angaben zufolge in Äthiopien ausgesetzt gewesen sein" solle (BA S. 17). Auch zur Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung seien von diesen Zeugen - wahrscheinlich ebenfalls Asylbewerbern - keine verwertbaren Aussagen zu erwarten. Diese Gründe rechtfertigen die Ablehnung nicht.

Die letztere Begründung geht schon deshalb ins Leere, weil die Zeugen dafür benannt waren, dass sie allein aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützertätigkeit für die AAPO in Äthiopien - und nicht im Ausland - inhaftiert und teilweise misshandelt worden seien (vgl. den auch vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz vom 17. September 1995, S. 7 bis 11; Schriftsatz vom 2. Oktober 1995, S. 4 ff., 7 ff.). Die weitere Begründung, das Verfolgungsschicksal der Zeugen stehe in keinem Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Vorverfolgung, ist zwar an sich nicht zu beanstanden, aber im Ergebnis ebenfalls nicht tragfähig. Zwar hat das Berufungsgericht an anderer Stelle, worauf die Beschwerde nicht eingeht, im Einzelnen ausgeführt und begründet, weshalb es zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger seine Heimat im April 1994 verlassen hat, ohne vorverfolgt gewesen zu sein (BA S. 4 f.). Soweit der Beweisantrag hierauf bezogen gewesen sein sollte, zeigt die Beschwerde einen Verfahrensrechtsverstoß nicht schlüssig auf. Das Berufungsgericht hat aber nicht in Erwägung gezogen, ob dem Beweisthema nicht (zusätzlich) auch Bedeutung zukam im Zusammenhang mit der vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Gefahr der Rückkehrverfolgung für Unterstützer der genannten Oppositionsgruppierungen, weil die äthiopische Regierung ihresgleichen schon auf Verdacht hin verfolge. Dass eine Beweiserhebung auch insoweit nichts Entscheidungserhebliches hätte erbringen können, etwa weil die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung - deren Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl. Beschluss vom 24. März 1997 - BVerwG 2 B 37.97 - <juris> und vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92 - DVBl 1993, 209), hat das Berufungsgericht nicht ausgeführt; das kann hier auch nicht aus anderen Gründen angenommen werden (vgl. zu Ausnahmen vom Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung zuletzt Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 und vom 17. April 1998 - BVerwG 9 B 308.98 - <juris>). Damit hat das Berufungsgericht zugleich seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verkannt.

4. Obwohl die Berufungsentscheidung bereits wegen der zuvor festgestellten Verfahrensmängel bei der Behandlung des Asylbegehrens aufzuheben ist, bemerkt der Senat für das erneute Verfahren, dass noch ein weiterer Beweisantrag zur nachrangigen Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht ordnungsgemäß beschieden worden ist.

Mit dem "Beweisantrag 9" im Schriftsatz vom 23. Juni 1998 hatte der Kläger beantragt, sachverständige Stellungnahmen und Gutachten zu der Behauptung einzuholen, allein stehende Rückkehrer amharischer Volkszugehörigkeit hätten in Äthiopien keinerlei Existenzmöglichkeit. Unter Bezugnahme hierauf hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 2000 ergänzend ausgeführt, nach der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vom 11. April 2000 herrsche im Süden, Südosten und Südwesten Äthiopiens eine akute Hungersnot mit durchgreifenden Konsequenzen für die Versorgungssituation im restlichen Land, solange eine internationale Nahrungsmittelhilfe noch nicht effektiv angelaufen sei. Hinzu komme der in aller Heftigkeit seit Mitte Mai 2000 wieder aufgeflammte Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Nach den Schätzungen der Vereinten Nationen seien wegen anhaltender Dürre inzwischen 10 Millionen Menschen von der Hungersnot betroffen. Im Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18. Mai 2000 heiße es dazu, eine Abschiebung müsse aufgrund der bedrohlichen Lage besonders sorgfältig geprüft werden. In der Berufungsentscheidung ist hierzu ausgeführt (BA S. 18/19):

"Zwar sind die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, für große Teile der Bevölkerung, insbesondere der Landbevölkerung, äußerst hart (AA Lagebericht v. 20.5.1999). Auch ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert (AA Lagebericht v. 3.4.2000), doch bezieht sich die aktuelle und für den weiteren Jahresverlauf zu erwartende Krise in der Nahrungsmittelversorgung auf bestimmte, durch extreme klimatische Bedingungen und eine besonders schlechte Infrastruktur der Verkehrsanbindung gekennzeichnete Landesteile Äthiopiens, was insbesondere für die äthiopische Somali-Region gilt (AA an VG München v. 4.7.2000). Auch ist es nach wie vor schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (AA a.a.O.). Da ein soziales Sicherungssystem in Äthiopien fehlt, ist es ohne Unterstützung durch Familienangehörige auch schwierig, eine dauerhafte wirtschaftliche Existenzsicherung zu erreichen (ai ... v. 14.6.1999 ...). Die Einholung weiterer Auskünfte, wie mit Beweisantrag Nr. 9 aus dem Schriftsatz vom 23.6.1998 beantragt, ist nicht veranlasst, denn substantiierte Einwendungen gegen die bereits beigezogenen Erkenntnisse wurden vom Kläger nicht erhoben. Andererseits bietet die allmähliche Liberalisierung und das Wachstum der Wirtschaft in vermehrtem Maße die Möglichkeit, Arbeit zu finden, was insbesondere für Rückkehrer aus dem Ausland gilt, die über besondere Qualifikationen und auch Sprachkenntnisse verfügen (AA a.a.O.)."

Der Verwaltungsgerichtshof führt dann weiter aus, dass es für den Kläger schon aufgrund seiner Schulausbildung, seiner Fremdsprachenkenntnisse und seiner früheren Tätigkeit in der Verwaltung der Universität nahe liege, dass er zumindest in der Hauptstadt Addis Abeba imstande sein dürfte, sich den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, die Ablehnung des Beweisantrags mit der gegebenen Begründung finde im Prozessrecht keine Stütze. Soweit Sachverständigenbeweis abgelehnt werde, verweise das Gericht auf die von ihm beigezogenen Stellungnahmen und gehe davon aus, diese vermittelten ihm hinreichende Sachkunde. Das sei jedoch aufgrund der im Schriftsatz vom 6. August 2000 dargelegten veränderten Lage weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt. So habe das Gericht den ergänzenden Lagebericht vom 18. Mai 2000 "nicht wahrgenommen". Die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 4. Juli 2000 beziehe sich lediglich auf die besondere Betroffenheit der Somaliregion von der Dürrekatastrophe. Im Übrigen stütze sich das Gericht im Wesentlichen auf ältere Lageberichte des Auswärtigen Amts. Angesichts der veränderten Lage und des Ad-hoc-Lageberichts hätte sich eine weitere Aufklärung geradezu aufdrängen müssen.

Damit wendet sich die Beschwerde zwar letztlich lediglich gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht den Schriftsatz des Klägers vom 6. August 2000 und den von ihm selbst in das Verfahren eingeführten ergänzenden Lagebericht vom 18. Mai 2000 (vgl. das Schreiben des VGH an die Beteiligten vom 20. Juli 2000) nicht zur Kenntnis genommen hat, weder ausreichend dargelegt noch deutlich erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nämlich in den oben wiedergegebenen Ausführungen - wenn auch nur kurz - mit dem Problem der wirtschaftlichen Existenzgefährdung bei einer Rückkehr des Klägers nach Äthiopien befasst. Dabei hat er auch unter Bezugnahme auf in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel dargelegt, weshalb aus tatrichterlicher Sicht jedenfalls keine landesweite existenzielle Gefährdungssituation bestehe und dass es dem Kläger zumindest in Addis Abeba gelingen werde, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Den Beweisantrag selbst hat der Verwaltungsgerichtshof, wie die Beschwerde zutreffend erkennt, trotz der missverständlichen Formulierung der Sache nach mit der prozessrechtlich an sich zulässigen Begründung abgelehnt, dass er aufgrund der von ihm eingeführten Erkenntnismittel selbst hinreichend sachverständig sei, seine Prognoseentscheidung über eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu treffen.

Trotzdem ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht vollständig in Erwägung gezogen hat, nämlich mit seinem ausdücklichen inhaltlichen Bezug auf die nähere Aufklärung der Folgen der seinerzeit aktuellen Hungersnot und des wieder ausgebrochenen Krieges. Obwohl das Berufungsgericht den Ad-hoc-Lagebericht vom 18. Mai 2000 in das Verfahren eingeführt hatte, ist es hierauf - und die darin in erster Linie behandelte Frage einer Zuspitzung der Lage durch den Eritrea-Krieg - mit keinem Wort eingegangen; unter diesen Umständen kann daher auch nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung einer existenziellen Gefahrenlage alles in den Blick genommen und verarbeitet hat, was der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Lagebericht in seinem Schriftsatz vom 6. August 2000 ausgeführt hat. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass es dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften schon gelingen werde, zumindest in Addis Abeba seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, berücksichtigen diese vom Kläger geltend gemachten Umstände ebenfalls nicht. Deshalb liegt im Ergebnis der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Dagegen ist die weitere Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe durch das Unterlassen einer Beweisaufnahme den Untersuchungsgrundsatz verletzt, schon nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht auf, mit welchen Beweismitteln und welchem Beweisergebnis das Berufungsgericht - über die bereits herangezogenen Erkenntnismittel hinaus - die gestellte Beweisfrage hätte näher aufklären können. Auch die in diesem Zusammenhang ferner behauptete Divergenz ist nicht dargelegt; so wird schon nicht aufgezeigt, dass es sich bei dem Antrag auf Vernehmung der Frau M. K. als sachverständige Zeugin auch im vorliegenden Zusammenhang um einen in Bezug auf das Beweisthema substantiierten Beweisantrag gehandelt hat. Außerdem ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den ihm von der Beschwerde insoweit unterstellten Rechtssatz, es dürfe über Anträge auf Zeugenvernehmung nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, überhaupt aufgestellt hat.

5. Auch die weiteren Angriffe gegen die Berufungsentscheidung und das Verfahren des Berufungsgerichts hätten voraussichtlich nicht durchgegriffen. Die unter 1. der Beschwerdebegründung gerügte Ablehnung des "Beweisantrags 10" auf Vernehmung eines Zeugen T. M. zu der von ihm geltend gemachten Vorverfolgung durfte mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung mangelnder Substantiierung derjenigen Tatsachen, welche in das Wissen des angebotenen Zeugen gestellt werden, zurückgewiesen werden. Insoweit handelt es sich nämlich nach dem Beweisthema um konkrete Vorgänge in Äthiopien, zu denen der Zeuge gehört werden sollte. Hierfür reicht es nicht aus, den Zeugen lediglich mit der pauschalen Angabe zu benennen, dieser habe zusammen mit dem Kläger in Äthiopien für die AAPO gearbeitet und daher sowohl dessen dortige Aktivitäten und als auch dessen Verfolgungsschicksal aus eigener Anschauung wahrgenommen (vgl. Beschwerdebegründung unter 1., S. 2). Die Auffassung der Beschwerde, es dürfe "außer Frage stehen", dass eine Person, die mit dem Kläger politisch zusammen gearbeitet habe, "aus eigener Anschauung sowohl dessen Aktivitäten als auch die wesentlichen Umstände seiner Verfolgung einschließlich der Festnahme und weiterer Fahndungsmaßnahmen mitbekommt" (Beschwerdebegründung S. 3), macht erneut deutlich, dass nicht bestimmte in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsachen Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollten, sondern lediglich dessen (spekulativ) vermutetes Wissen. Damit aber lag ein insoweit unstubstantiierter, allenfalls auf eine Beweisermittlung zielender Antrag vor. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Kläger (vgl. BA S. 4) zu seiner angeblichen Festnahme bestimmte Angaben gemacht und die Anwesenheit eines Arbeitskollegen behauptet, den angebotenen Zeugen in diesem Zusammenhang aber weder vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch im Gerichtsverfahren konkret als "Tatzeugen" erwähnt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste sich dem Berufungsgericht auch nicht aus anderen Gründen eine Vernehmung des angebotenen Zeugen aufdrängen, insbesondere auch nicht zu den als Steigerung gewerteten Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht zu seiner Festnahme. Eine Verpflichtung des Gerichts, wie die Beschwerde meint, den Kläger auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Substantiierung des Beweisantrags vorab hinzuweisen, besteht grundsätzlich - und so auch hier - nicht. Es ist Aufgabe des Asylbewerbers, sein Verfolgungsschicksal schlüssig, widerspruchsfrei und ohne wesentliche Steigerungen zu schildern und etwaige Beweismittel substantiiert zu bezeichnen.

Soweit die Beschwerde ferner Grundsatz-, Aufklärungs- und Gehörsrügen (unter 2. und 3. der Beschwerdebegründung) erhebt, weil das Berufungsgericht "allgemeine Erfahrungssätze" aufgestellt habe, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Auch die Rügen einer Gehörsverletzung und einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unter 4. der Beschwerdebegründung hätten keinen Erfolg haben können. Die damit angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass bisher - trotz langjähriger Rückführungspraxis - noch keine Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen zurückkehrende bzw. zurückgeführte in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesene Angehörige der AAPO bekannt geworden seien (BA S. 12/13), sind nach dem Gesamtzusammenhang als tatrichterliche Schlussfolgerung aus den verwerteten und angeführten Quellen nachvollziehbar getroffen und belegt. Einer vorherigen Offenlegung des grundsätzlich der Schlussberatung vorbehaltenen Ergebnisses der Sachverhalts- und Beweiswürdigung bedarf es regelmäßig und bedurfte es daher - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch hier nicht. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde insoweit ersichtlich im Kern nur gegen eine von ihr als fehlerhaft bekämpfte tatrichterliche Würdigung.

Auch mit ihren Rügen unzureichender Anhörung zur Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO hätte die Zulassung der Revision nicht erreicht werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 86 Abs. 2 VwGO, auf den die Beschwerde sinngemäß Bezug nimmt, im Verfahren nach § 130 a VwGO grundsätzlich auch dann keine Anwendung, wenn der Berufungsführer - wie hier - Beweisanträge erst nach einer ihm zugegangenen (ersten oder weiteren) Anhörungsmitteilung vorbringt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt insoweit nur, dass der Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über die unveränderte Absicht einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren und damit darauf hingewiesen wird, dass das Gericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen werde (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 10. August 2000 - BVerwG 9 B 388.00 - <juris> unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 -, vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - und vom 24. November 1994 - BVerwG 8 B 176.94 - alle in Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5, 7 und 12 sowie den Beschluss vom 6. Juli 1999 - BVerwG 2 B 45.99 - <juris>; vgl. ferner Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16; Beschluss vom 15. Oktober 1998 - BVerwG 9 B 142.98 - <juris>; Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - NVwZ-RR 1999, 537; Beschluss vom 7. Juni 1999 - BVerwG 9 B 242.99 - InfAuslR 1999, 475). Diesen Anforderungen genügten die Anhörungsmitteilungen des Berufungsgerichts im Ausgangsverfahren. Insoweit liegt weder ein Verfahrensfehler vor noch stellt sich eine über die bisherige Rechtsprechung hinausreichende klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

Zurück