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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 34.99
Rechtsgebiete: PreisG, VO PR


Vorschriften:

PreisG § 2
Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 § 3
VO PR Nr. 30/53
Leitsätze:

§ 2 PreisG ermächtigt zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Preise bei öffentlichen Aufträgen (hier: VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz 1953 Nr. 244 S. 1).

Zu den Voraussetzungen, unter denen Preisverordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Beschluß des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 B 34.99 -

I. VG Darmstadt vom 16.06.1994 - Az.: VG 3 E 1524/91 (3) - II. VGH Kassel vom 11.01.1999 - Az.: VGH 8 UE 3270/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 1 B 34.99 VGH 8 UE 3270/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Hahn und Groepper

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

1. Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der das Betreten ihrer Geschäftsräume zum Zwecke der Prüfung der geschäftlichen Unterlagen und das Verlangen von Auskünften angeordnet worden ist, um zu prüfen, ob die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244 S. 1) im Zusammenhang mit einem Fernwärmeliefervertrag beachtet worden sind. Die Vorinstanzen haben diese Verfügung für rechtmäßig erachtet.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als Übergangsregelung bezeichnete Rechtsvorschrift noch Jahrzehnte später trotz längst eingetretener Änderungen der seinerzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten und trotz des Umstandes, daß die gesetzgeberischen Ziele und Motive seit langem erfüllt sind, eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine hierauf vor bald 50 Jahren ergangene Verordnung darstellen kann oder ob nicht vielmehr durch den Vollzug des mit dieser Vorschrift angestrebten Überganges der Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage wie der Ausführungsverordnung weggefallen sein muß. Damit im Zusammenhang stellt sie die weitere Frage, ob ein durch Zeitablauf eingetretener Wegfall der Ermächtigungsnorm den Bestand der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung berührt.

Die Klägerin zeigt nicht auf, daß diese Fragen der Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Denn abgesehen davon, daß die Fragen tatsächliche Gegebenheiten unterstellen, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, berücksichtigt die Klägerin nicht genügend die zu den aufgeworfenen Fragen bereits vorliegende Rechtsprechung.

Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl I S. 435) ist auf der Grundlage des § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz - PreisG -) vom 10. April 1948 (WiGBl S. 27), geändert durch § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl I S. 7) erlassen worden. Nach dieser Vorschrift können die für die Preisbildung zuständigen Stellen u.a. Anordnungen erlassen, durch die Preise und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll. Das Preisgesetz sollte nach seinem § 16 am 31. Dezember 1948 außer Kraft treten. Seine Geltungsdauer ist jedoch mehrfach verlängert worden, zuletzt durch das Gesetz zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 29. März 1951 (BGBl I S. 223), welches eine Verlängerung bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes angeordnet hat. Ein neues Preisgesetz ist nicht erlassen worden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 2 PreisG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Vorschrift den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, Anordnungen (Rechtsverordnungen) zu erlassen, durch die Preise festgesetzt werden oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll. Namentlich ist die in der Bestimmung enthaltene Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt (vgl. Urteil vom 21. Februar 1995 - BVerwG 1 C 36.92 - Buchholz 11 Art. 13 GG Nr. 8 = GewArch 1995, 331; BVerfGE 8, 274 <277, 307 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Frage offengelassen, ob § 2 PreisG im Blick auf den Übergangscharakter des Gesetzes infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerfGE 53, 1 <16>; 65, 248 <260>). Ein wirtschaftslenkendes Maßnahmegesetz, das einer augenblicklichen Krisensituation in einem einzelnen Wirtschaftszweig begegnen will, kann und muß nach Erreichung seines Ziels außer Kraft treten (BVerfGE 25, 1 <23>). Dabei ist es aber im allgemeinen Aufgabe des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob ein Gesetz wegen Erreichung seines Ziels außer Kraft treten soll. Ohne eine gesetzgeberische Entscheidung kann ein nicht befristetes Gesetz allenfalls dann obsolet werden, wenn der Regelungsgegenstand oder der Regelungsanlaß offensichtlich weggefallen ist (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, Rn. 559). Nur so kann eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit vermieden werden. Abgesehen davon, daß die preisrechtlichen Bestimmungen nicht einen einzelnen Wirtschaftszweig betreffen, kann von einem offensichtlichen Wegfall der Verhältnisse, die den Erlaß der preisrechtlichen Verordnungsermächtigung rechtfertigen, nicht ausgegangen werden. Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses der anzuwendenden Verordnung. Die Verordnung PR Nr. 30/53 ist Ende 1953 erlassen worden. Daß seinerzeit bereits die für den Erlaß des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. April 1948, seiner Verlängerung am 1. April 1951 und seiner Änderung durch das Investitionshilfegesetz vom 7. Januar 1952 in einer den dargelegten Anforderungen entsprechenden Weise verändert waren, läßt sich weder den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, das ein Obsoletwerden des Gesetzes ablehnt, noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen, welches sich insoweit nur mit den gegenwärtigen Verhältnissen befaßt, und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in seinem Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvR 406/78 - ohne jede Einschränkung die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 PreisG anerkannt.

Dem Erlaß der Verordnung PR Nr. 30/53 lag ausweislich ihrer Eingangsformel die Erwägung zugrunde, daß auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt marktwirtschaftliche Grundsätze durchgesetzt werden sollten. Der durch das öffentliche Auftragswesen bestimmte Markt weist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat (Beschlußabdruck S. 12 f.), nach wie vor Besonderheiten auf, die eine hoheitliche Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze rechtfertigen.

Außerdem läßt auch der Wegfall einer Verordnungsermächtigung grundsätzlich die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen unberührt, wie ebenfalls anerkannt ist (Urteil vom 31. Januar 1997 - BVerwG 1 C 20.95 - Buchholz 451.20 § 139 i GewO Nr. 1 = GewArch 1997, 245; BVerfGE 14, 245 <249>; 78, 179 <198>). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dann gemacht, wenn die Verordnung mit einer neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung darstellt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 11.86 - Buchholz 406.11 § 144 BBauG Nr. 1 = GewArch 1990, 35; BVerwGE 59, 195 <197>). Für eine derartige Situation besteht kein Anhalt. Im Gegenteil geht der Verwaltungsgerichtshof von weiterhin bestehenden Besonderheiten des durch öffentliche Aufträge gekennzeichneten Marktes aus. Der Verordnungsgeber hat zudem durch die zweite Preisfreigabeverordnung vom 12. Mai 1982 (BGBl I S. 617) ausdrücklich bestimmt, daß die Verordnung PR Nr. 30/53 weiterhin anzuwenden ist.

Weiteren Klärungsbedarf zu dieser Problematik macht die Beschwerde nicht deutlich.

b) Mit der Frage nach dem Anwendungsbereich der Ermächtigungsnorm, den sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für "begrenzt" hält, will die Klägerin geklärt wissen, "ob eine Rechtsverordnung ergehen und auf ihrer Grundlage Einzelmaßnahmen ergriffen werden dürfen, die den vom Bundesverfassungsgericht gezogenen engen Anwendungsbereich der zugrundeliegenden Ermächtigungsnorm weit überschreiten". Die Beantwortung dieser Frage erfordert ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist eindeutig zu verneinen, weil der Erlaß und die Anwendung der Verordnung selbstverständlich den Beschränkungen des ermächtigenden Gesetzes unterliegen. Wenn die Klägerin jedoch mit dieser Frage zur Prüfung stellen will, ob sich die Verordnung PR Nr. 30/53 im Rahmen ihrer Ermächtigungsgrundlage hält, soweit sie das Verlangen von Auskünften und das Betreten der Geschäftsräume ermöglicht, ist die Frage ebenfalls unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, ohne daß dazu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muß. Der beschließende Senat hat nämlich bereits die vergleichbare Regelung des § 16 VO PR Nr. 1/72 als durch die Ermächtigung in § 2 PreisG gedeckt angesehen (Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O.). Hierzu hat der Senat ausgeführt, daß die Ermächtigung zum Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume und zur Besichtigung der Betriebe im Zusammenhang mit der Preisprüfung weder gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Art. 13 GG noch gegen Art. 12 GG verstößt. Daß im Anwendungsbereich der VO PR Nr. 30/53, die ebenfalls öffentliche Aufträge betrifft, etwas anderes gelten könnte, macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Damit ist zugleich die Frage der Beschwerde beantwortet, ob § 9 VO PR Nr. 30/53 Rechtsgrundlage für die Anordnung von Auskünften und des Betretens der Geschäftsräume sein kann.

c) Die Frage, ob zum Erlaß der VO PR Nr. 30/53 die Zustimmung des Bundesrates erforderlich war, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Klägerin macht geltend, Verordnungen aufgrund des § 2 PreisG müßten zur Abwehr von Gefährdungen und ernsthaften Störungen des gesamten Preisstandes unerläßlich sein und damit auch grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand haben; derartige Verordnungen bedürften daher der Zustimmung des Bundesrates. Mit diesem Vorbringen macht sie eine klärungsbedürftige Problematik nicht ersichtlich. Es bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren, daß entgegen der Auffassung der Klägerin Preisverordnungen aufgrund des § 2 PreisG nicht generell der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Nach Art. 80 Abs. 2 GG erfordern u.a. Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, die Zustimmung des Bundesrates. Das gilt aber nur vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung. § 3 des Gesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl S. 7) schreibt in seiner hier einschlägigen Alternative die Zustimmung des Bundesrates nur vor für Verordnungen, die eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, haben. Daraus folgt, daß nach dem Willen des Gesetzes Preisverordnungen nicht generell, sondern nur dann der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wenn ihnen eine besondere Bedeutung zukommt, d.h. eine solche, die über jene hinausgeht, die jede nach § 2 PreisG ergehende Verordnung für den Preisstand haben muß. Daß eine Verordnung zur Abwehr ernsthafter, für den gesamten Preisstand relevanter Störungen unerläßlich ist (BVerfGE 8, 274 <310, 313>), begründet daher noch nicht ihre Zustimmungsbedürftigkeit.

Das Berufungsgericht, das von den dargelegten Grundsätzen ausgegangen ist, hat dargelegt, daß die VO PR Nr. 30/53 nur einen "Ausschnitt" des gesamten Preisstandes betreffe, für diesen aber keine grundlegende Bedeutung habe. Es hat sinngemäß angenommen, das öffentliche Auftragswesen sei zwar wegen seines wirtschaftlichen Gewichts auch von Einfluß auf das gesamte Preisgefüge und die Verordnung deswegen zur Sicherung des gesamten Preisstandes erforderlich. Anders als andere, vom Berufungsgericht näher bezeichnete Verordnungen sei sie aber nicht von maßgeblichem Einfluß für den allgemeinen Preisstand, insbesondere nicht von erkennbarem Einfluß auf die Lebenshaltungskosten; deswegen fehle ihr eine grundlegende Bedeutung. Mit diesen Erwägungen des Berufungsgerichts befaßt sich die Beschwerde nicht. Sie zeigt nicht auf, daß und weshalb diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unzutreffend und eine revisionsgerichtliche Prüfung erforderlich sein könnte. Die bloße Behauptung, "daß derartige Verordnungen dann auch grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand haben müssen", genügt den Darlegungsanforderungen insoweit nicht.

2. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es. Die Klägerin zeigt keine abstrakten Rechtssätze auf, denen der Verwaltungsgerichtshof mit gegenläufigen Rechtssätzen entgegengetreten ist. Sie rügt nur, das Berufungsgericht habe die von ihr benannten Urteile des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich das Berufungsgericht ausdrücklich bezieht, nicht zutreffend angewandt. Das genügt den dargelegten Anforderungen nicht.

3. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin macht geltend, ihr sei kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Sie führt dazu aus, ihr sei vom Verwaltungsgericht eine "Feststellung von Wirtschaftssachverständigen" nicht zugänglich gemacht worden. Verfahrensfehler der ersten Instanz sind indessen nur dann erheblich, wenn sie in der Berufungsinstanz fortgewirkt haben (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8 m.w.N.). Das legt die Klägerin nicht dar. Außerdem legt die Klägerin auch nicht, wie es erforderlich ist (vgl. dazu z.B. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 m.w.N.), dar, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sei, während des Berufungsverfahrens die genannten Vorgänge einzusehen.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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