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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 14.97
Rechtsgebiete: AuslG, EWG-Türkei


Vorschriften:

AuslG § 17 Abs. 1 und 5
AuslG § 23 Abs. 1 und 3
AuslG § 24 Abs. 1
AuslG § 67 Abs. 2
Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

1. Sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG gegeben sind, kann ein Ausländer die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat.

2. Der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist die Zeit gleichzustellen, für die der Ausländer rückwirkend die befristete Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann.

3. Die Aussetzung der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 67 Abs. 2 AuslG wegen des Verdachts einer Straftat führt als solche nicht zum Verlust aufenthaltsrechtlicher Ansprüche während des Zeitraums der Aussetzung.

Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 -

I. VG Ansbach vom 21.03.1996 - Az.: VG 5 K 95.1033 - II. VGH München vom 13.08.1996 - Az.: VGH 10 B 96.1695 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 14.97 VGH 10 B 96.1695

Verkündet am 29. September 1998

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt für Recht erkannt:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der 1966 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Oktober 1986 mit einem bis zum 1. Januar 1987 gültigen Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. Dezember 1986 beantragte er erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Nachdem er die deutsche Staatsangehörige Christiane W. geheiratet hatte, erteilte ihm die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vom 16. April 1987 bis zum 1. April 1990.

Unter dem 24. Januar 1990 beantragte der inzwischen geschiedene Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis "zumindest für die nächsten drei Jahre". Als Aufenthaltszweck gab er u.a. die Klärung verschiedener familienrechtlicher Streitigkeiten an. Am 25. Juni 1990 beantragte er unter Hinweis auf eine beabsichtigte Eheschließung erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 18. Juli 1991 stellte er einen weiteren Verlängerungsantrag und führte als Aufenthaltszweck zum einen die Arbeit bei der A.GmbH und zum anderen die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen an. Der Kläger hatte am 18. Juni 1991 die deutsche Staatsangehörige Patricia M. geheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Dezember 1993 geschieden. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, daß die Ehepartner seit Juni 1992 getrennt gelebt haben. Am 14. Dezember 1992 beantragte der Kläger nochmals die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, und zwar zum Zwecke der Arbeit. Unter dem 22. Dezember 1992 und dem 12. Januar 1995 stellte er wiederum Verlängerungsanträge.

Während des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet waren gegen ihn zwei Strafverfahren anhängig. Das Verfahren 281 Js 13297/91 wegen Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Körperverletzung wurde am 15. Juli 1993 nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Im zweiten Verfahren mit dem Aktenzeichen 281 Js 42839/91 wegen versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung erging am 25. November 1992 ein Einstellungsbeschluß gem. § 153 Abs. 2 StPO. Aus Anlaß dieses Verfahrens befand sich der Kläger in der Zeit vom 24. Oktober 1991 bis zum 13. Februar 1992 in Untersuchungshaft.

Der Kläger, der in der Zeit vom 5. Mai 1987 bis zum 27. April 1992 im Besitz einer befristeten Arbeitserlaubnis war und seitdem über eine unbefristete Arbeitserlaubnis verfügt, war vom 13. Mai 1987 bis 3. Februar 1991 als Verputzer bei der A.GmbH beschäftigt. Anschließend war er bis 23. Oktober 1991 arbeitslos und erkrankt. Über die Zeit vom 14. Februar 1992 bis 1. März 1992 liegen keine Arbeitsnachweise vor. Vom 2. März 1992 bis 15. Juni 1993 war der Kläger erneut arbeitslos. In der Zeit vom 16. Juni 1993 bis 10. September 1993 arbeitete er als Farbmischer bei der C. B. GmbH. Nach eigenen Angaben war der Kläger von November 1994 bis Januar 1995 bei der Firma C.beschäftigt und danach bis 31. Mai 1995 arbeitslos. Vom 1. Juni 1995 bis Oktober 1995 arbeitete er bei der Firma Ö.P. als Küchenhelfer und ab 9. Oktober 1995 bei der Firma S. als Springer.

Am 27. Juni 1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. September 1995 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ab, forderte den Kläger unter Fristsetzung auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, weil er nicht wie von § 24 Abs. 1 AuslG gefordert fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ergebe sich weder aus § 23 Abs. 2 Satz 1 AuslG noch aus § 19 Abs. 1 AuslG. Weiter bestehe kein Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme gemäß § 10 AuslG. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ARB 1/80. Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien, sei auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten dem Ausländer erteilten Aufenthaltsgenehmigung hier den 1. April 1990 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zwar länger als ein Jahr als Verputzer bei der A GmbH beschäftigt gewesen, so daß er die erste Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle. Gleichwohl stehe ihm ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht mehr zu, weil diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetze, daß der türkische Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach wie vor über einen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber verfüge. Das sei jedoch nicht der Fall. Die von der Beklagten am 26. September 1995 getroffene Entscheidung sei auch nicht unbillig. Die Beklagte habe keine frühere Sachentscheidung treffen können, da der Kläger bei seinen insgesamt fünf Anträgen jeweils geänderte Aufenthaltszwecke angegeben habe, die mit Ausnahme des geltend gemachten Anspruchs aus Art. 6 ARB 1/80 rasch überholt gewesen seien. Einer früheren Entscheidung hätten auch die beiden Strafverfahren entgegengestanden. Schließlich könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Härtefallregelung im Beschluß der Innenminister undsenatoren von Bund und Ländern vom 29. März 1996 berufen, da er nicht zu dem insoweit begünstigten Personenkreis zähle.

Nach erneuter Eheschließung des Klägers erteilte ihm die Beklagte zum Zwecke der Eheführung am 17. Februar 1997 eine Aufenthaltserlaubnis, die später bis 16. Februar 2000 verlängert wurde.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis maßgeblich. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Das Tatbestandsmerkmal "ordnungsgemäße Beschäftigung" setze voraus, daß in der Zeit der Beschäftigung eine wirksame Aufenthaltserlaubnis vorliege. Deshalb könne es nicht auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung ankommen. Anderenfalls hätte es die Behörde in der Hand, die Anspruchsvoraussetzungen dadurch entfallen zu lassen, daß sie mit ihrer Entscheidung bis zum Ende der befristeten Aufenthaltserlaubnis abwarte. Für das Tatbestandsmerkmal "... wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt" müsse dasselbe gelten.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 1996 und des Verwaltungsgerichts vom 21. März 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. September 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine unbefristete, hilfsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil im Ergebnis für richtig.

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

1. Der Kläger macht im Wege der Verpflichtungsklage in erster Linie einen Anspruch auf unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis geltend. In diesem Sinne ist auch sein mit Schriftsatz vom 24. Januar 1990 bei der Beklagten gestellter, auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis "zumindest für die nächsten drei Jahre" gerichteter Antrag zu verstehen. Wie sich aus der Begründung dieses Schriftsatzes und dem weiteren Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren ergibt, ging es ihm neben der Klärung familienrechtlicher Streitigkeiten vor allem darum, seine Beschäftigung weiter ausüben zu können. Als weiterer Aufenthaltszweck kam später die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Patricia M. hinzu. Nach dem erkennbaren Sinn seines Antrags erstrebte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren eine unbefristete und hilfsweise eine möglichst langdauernde befristete Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung.

Die Würdigung des Rechtsschutzziels des Klägers ergibt ferner, daß es ihm nicht um die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt geht. Er strebte vielmehr von vornherein eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt an. Rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Ausländer, der auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft erhalten hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unbefristete Erlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2; vgl. ferner Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein Ausländer, der - wie der Kläger - noch nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Erteilung mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung beanspruchen. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ist hier deshalb gegeben, weil für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (vgl. § 27 AuslG).

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ist § 24 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) AuslG.

§ 24 Abs. 1 AuslG setzt nach seiner Nr. 1 zunächst voraus, daß der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung zu Unrecht bereits deshalb verneint, weil die Beklagte dem Kläger lediglich in der Zeit vom 16. April 1987 bis 1. April 1990 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, daß der Kläger die Fünfjahresfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG möglicherweise schon am 16. April 1992 durchlaufen hatte. Ob dies der Fall ist, kann allerdings der Senat nicht abschließend entscheiden. Vielmehr bedarf es dazu weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.

a) Voraussetzung für die Erfüllung der Fünfjahresfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG am 16. April 1992 ist, daß der Kläger zunächst rückwirkend die befristete Verlängerung der am 1. April 1990 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (zumindest) bis zum 16. April 1992 beanspruchen kann. Ist dies der Fall, so steht der - ebenfalls rückwirkenden - Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ab diesem Zeitpunkt nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger damals nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Zeit von der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels. Diese Zeit steht nach der Rechtsprechung des Senats der Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis gleich (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <319 ff.> = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1, S. 6 ff.). Sollte der Kläger einen Anspruch auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. April 1992 haben, so führt die behördliche Unterlassung bzw. Ablehnung der Verlängerung, gegen die sich der Kläger mit der vorliegenden Klage wendet, nicht etwa dazu, daß dieser Zeitraum im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unberücksichtigt bleibt (vgl. auch Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1, S. 4). Der ausdrücklichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die Zwischenzeit bedarf es unter diesen Umständen nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinauslaufen würde. Es genügt in derartigen Fällen die inzidente Feststellung des Gerichts, daß die Beklagte auf den Antrag des Klägers die Aufenthaltserlaubnis jedenfalls bis zu dem genannten Zeitpunkt hätte verlängern müssen.

b) Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger die befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. April 1992 beanspruchen kann, gilt folgendes:

aa) Für den Zeitraum vom Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 1. April 1990 bis zu seiner zweiten Eheschließung am 18. Juni 1991 hatte der Kläger keinen derartigen Anspruch nach innerstaatlichem Ausländerrecht. In der Zeit vor dem 1. Januar 1991 konnte er nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 lediglich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Antrag beanspruchen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung "auf Null", die allein zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte führen können, waren nicht gegeben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob insoweit das damalige oder, weil der Antrag des Klägers unter der Geltung des alten Ausländergesetzes unbeschieden geblieben ist, das neue Gesetz anzuwenden ist. Nach dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetz besteht ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für die Zeit bis zum 18. Juni 1991. Insbesondere steht ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, weder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG noch ein Anspruch auf eine (weitere) Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit nach § 10 AuslG zu. Entsprechendes gilt für § 11 Abs. 4 der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), wie der Senat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat (Urteil vom 27. Juni 1995 BVerwG 1 C 5.94 BVerwGE 99, 28 <31> = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 4, S. 18 f.).

Der Kläger kann aber für den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. April 1990 bis 18. Juni 1991 ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) - ARB 1/80 herleiten. Nach dieser Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt (erster Spiegelstrich). Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben (zweiter Spiegelstrich). Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (dritter Spiegelstrich).

Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, derer er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (Urteil vom 29. April 1997 BVerwG 1 C 3.95 Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 10, S. 59 m.w.N.).

Im Zeitpunkt des Ablaufs der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung am 1. April 1990 erfüllte der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80, so daß er Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hatte. In diesem Zeitpunkt war er seit dem 13. Mai 1987, mithin länger als ein Jahr als Arbeitnehmer bei der A GmbH beschäftigt und verfügte während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung über eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, so daß die Beschäftigung ordnungsgemäß war. Er gehörte dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland an. Diese Voraussetzungen bestanden bis zu seinem Ausscheiden aus dem genannten Unternehmen am 3. Februar 1991 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber. Steht der Kläger, wie dargelegt, bei Vorliegen eines Verlängerungsanspruchs in dem hier erörterten Zusammenhang einem Erlaubnisinhaber gleich, so erfüllte er damit seit dem 13. Mai 1990 nach dreijähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung die Voraussetzungen der zweiten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

Das Berufungsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 setze voraus, daß der türkische Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach wie vor über einen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber verfügt. Dem ist hier nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung den maßgeblichen Zeitpunkt für die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ausdrücklich festlegt, geht es nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Zusammenhang allein um die Frage, ob der Kläger für den damaligen Zeitraum die Voraussetzungen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfüllte und deswegen darauf einen Anspruch hatte. Für diese Frage kann es naturgemäß nur auf die damaligen tatsächlichen Verhältnisse ankommen, nicht aber deswegen, weil die Behörde den Antrag des Klägers erst später beschieden hat, auf die Verhältnisse zu einem danach liegenden Zeitpunkt. Dafür spricht übrigens auch der die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften leitende Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts ("effet utile"), da es die Behörde anderenfalls in der Hand hätte, die Realisierung des Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren.

Der Kläger hat jedenfalls bis zu seiner Eheschließung am 18. Juni 1991 seine assoziationsrechtliche Position nicht etwa dadurch verloren, daß seine Beschäftigung bei der GmbH am 3. Februar 1991 beendet wurde und er in der Folgezeit mehr als acht Monate lang arbeitslos und erkrankt war. Es kann offenbleiben, ob sich dies bereits aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ergibt. Der Kläger hatte nämlich, wie bereits ausgeführt, in dem in Rede stehenden Zeitraum die Position des Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erreicht. Die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung erfordert es, einem arbeitslos gewordenen türkischen Arbeitnehmer einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er im jeweiligen Mitgliedstaat - vorbehaltlich des EG-Arbeitnehmern einzuräumenden Vorrangs - sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben (vgl. auch EuGH <Tetik>, InfAuslR 1997, 146 <147, Rn. 27> zu Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich). Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, wie ein derartiger angemessener Zeitraum zu bemessen ist und inwieweit eine Erkrankung des türkischen Arbeitnehmers insoweit von Bedeutung ist. Jedenfalls war ein hinreichender Zeitraum zur Suche einer neuen Beschäftigung nach viereinhalb Monaten seit dem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes bis zum 18. Juni 1991 noch nicht abgelaufen (vgl. auch das vom EuGH a.a.O. in Bezug genommene Urteil <Antonissen>, Slg. 1991, I 745 <Rn. 13 ff.>, in dem der EuGH einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich als ausreichend angesehen hat). Der Kläger kann mithin aufgrund seiner assoziationsrechtlichen Position eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis jedenfalls bis zum 18. Juni 1991 beanspruchen.

bb) Hinsichtlich des Zeitraums vom 18. Juni 1991 bis zum 16. April 1992 kommt ein Anspruch des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG zu erteilen. Die danach vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen (vgl. Beschluß vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1) bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Tag der Eheschließung des Klägers mit seiner zweiten Ehefrau am 18. Juni 1991 über den 16. April 1992 hinaus bis Juni 1992.

Nach § 23 Abs. 3 AuslG ist allerdings § 17 Abs. 5 AuslG entsprechend anzuwenden. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs aufgrund einer Ermessensentscheidung u.a. dann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund gegeben ist. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen fehlen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, das nach seiner Rechtsauffassung auch keinen Anlaß hatte, solche Feststellungen zu treffen. Daher ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Bei der Prüfung der Ermessensermächtigung des § 17 Abs. 5 AuslG wird das Berufungsgericht mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen haben, daß dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ein Getrenntleben nur zur Wahrung zwingender öffentlicher Interessen zugemutet werden darf (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 1978 BVerwG 1 C 79.76 BVerwGE 56, 246 <249 ff.>; ferner Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, S. 498).

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. April 1992 mangels eines Versagungsgrundes nach § 17 Abs. 5 AuslG gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau beanspruchen kann, erfüllt er das in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG enthaltene Merkmal des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren. Dasselbe gilt, wenn das Berufungsgericht feststellt, daß der Kläger auch über den 18. Juni 1991 hinaus bis zur Erreichung der Fünfjahresfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht und damit einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verfügt und nicht etwa aus dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden ist. In beiden Fällen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 AuslG gegeben sind, zu denen es bisher keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Sind auch diese erfüllt, so ist die Beklagte auf den Hauptantrag zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers gegebenenfalls mit Wirkung vom 17. April 1992 unbefristet zu verlängern. Dafür ist ohne Bedeutung, ob die Beklagte die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis während der Dauer der Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts von Straftaten nach § 67 Abs. 2 AuslG aussetzen mußte. Die Aussetzung als solche führt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zum Verlust etwaiger aufenthaltsrechtlicher Ansprüche. Sie hat im wesentlichen klarstellende Bedeutung. Die Vorschrift verdeutlicht für die Fälle, in denen die Aufenthaltsgenehmigung Straffreiheit oder das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes voraussetzt, daß diese Voraussetzungen nicht schon deshalb gegeben sind, weil im Zeitpunkt der Antragstellung oder Entscheidung keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 79).

Soweit es dagegen streitentscheidend auf die Betätigung behördlichen Ermessens nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG ankommt, hat die Beklagte mangels einer dann erforderlichen Ermessensentscheidung den Kläger hinsichtlich seines Antrags auf (zunächst befristete) Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Ausübung ihres Ermessens und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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