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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.96
Rechtsgebiete: GG, EGV, EMRK, AuslG, VwVfG, EWG-Türkei, ARB, Richtlinie 64/221/EWG, ENA


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
EGV Art. 48
EGV Art. 49
EMRK Art. 8
AuslG § 45
AuslG § 46
AuslG § 47
AuslG § 48
VwVfG NW § 39
VwVfG NW § 46
Assoziationsabkommen EWG-Türkei Art. 12
ARB 1/80 Art. 14
Richtlinie 64/221/EWG Art. 6
Richtlinie 64/221/EWG Art. 7
ENA Art. 3 Abs. 3
Leitsatz:

Die Ausländerbehörde ist bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nicht aufgrund Assoziationsrechts verpflichtet, über das deutsche Recht hinaus die Gründe ihrer Entscheidung bekanntzugeben und eine Ausreisefrist zu setzen.

Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 -

I. VG Gelsenkirchen vom 26.05.1994 - Az.: VG 8 K 5057/92 - II. OVG Münster vom 06.12.1995 - Az.: OVG 17 A 3370/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 8.96 OVG 17 A 3370/94

Verkündet am 29. September 1998

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der am 15. November 1962 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. März 1974 zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland und hält sich seitdem hier auf. Seit 5. Januar 1984 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung.

Der Kläger ist seit Januar 1979 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die inzwischen etwa 18, 15 und 11 Jahre alt sind. Die Familie lebt im Bundesgebiet.

Der Kläger war von Juli 1979 bis zu seiner Festnahme im März 1990 bei einer Baufirma beschäftigt und ist seit Juni 1980 ununterbrochen im Besitz einer Arbeitserlaubnis.

Mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. November 1990 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe wurde der Kläger am 3. März 1994 aus der Haft entlassen.

Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 12. März 1992 aus dem Bundesgebiet aus. Den Widerspruch wies der Regierungspräsident Arnsberg mit Bescheid vom 12. August 1992 zurück.

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 6. Dezember 1995 hat das Oberverwaltungsgericht die mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und nach dem Aufhebungsantrag zu erkennen, eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, da er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Als Besitzer einer Aufenthaltsberechtigung könne er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hätten derartige Gründe vorgelegen, insbesondere sei die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben gewesen. Die Ausweisung sei in der Regel zu verfügen. Besondere Umstände, die ein Absehen von dieser Regel rechtfertigen könnten, hätten nicht bestanden. Die Ausweisung stehe auch nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Der Kläger genieße zwar den Schutz des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, doch könne er auch nach Assoziationsrecht aus den zu § 48 AuslG dargelegten Gründen ausgewiesen werden. Die mangelnde Darlegung des mit der Ausweisung verfolgten Präventionszwecks in der angefochtenen Verfügung und im Widerspruchsbescheid berühre die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, da diese objektiv den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genüge und eine entsprechende Begründung der Ausweisungsverfügung nicht erforderlich sei. Die in Art. 7 Satz 2 und 3 der Richtlinie 64/221/EWG vorgeschriebene Pflicht, eine Ausreisefrist zu setzen, finde auf die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger keine Anwendung.

Der Kläger führt zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision im wesentlichen aus: Die Ausweisungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien aufzuheben, weil die Behörden es unterlassen hätten, ihre Bescheide am Gemeinschaftsrecht zu messen und den mit der Ausweisung verfolgten Präventionszweck zu ermitteln. Die Ausweisung leide an einem unheilbaren Begründungs- und Abwägungsmangel, insbesondere könne die fehlende Würdigung des Sachverhalts durch die Behörde nicht durch das Gericht ersetzt werden. Ferner habe der Beklagte es unterlassen, ihm eine Frist für die Ausreise zu setzen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1995 nach dem Berufungsantrag zu erkennen.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt hat sich zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen geäußert.

II.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Revision ist unbegründet und deswegen zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit dem revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ausweisungsverfügung und der Widerspruchsbescheid verstoßen nicht gegen Vorschriften des gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts. Insbesondere genügen sie der Begründungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NW. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Tragfähigkeit der Begründung ist keine Frage des Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (vgl. Urteil vom 14. Mai 1991 - BVerwG 3 C 67.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 37). Im übrigen könnte gemäß § 46 VwVfG NW die Aufhebung der nicht nichtigen Verfügung nicht allein wegen eines Begründungsmangels beansprucht werden, weil wie nachstehend ausgeführt ist aufgrund der vollständigen Rechtsbindung der Behörde keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

2. Die Ausweisung ist nach innerstaatlichem Ausländerrecht nicht zu beanstanden. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen einer Regelausweisung. Er ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden und wäre damit gemäß § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) auszuweisen gewesen. Als Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung (vgl. § 94 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) konnte er gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG indes nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Zudem war wegen des gemäß § 48 Abs. 1 AuslG erhöhten Ausweisungsschutzes zu prüfen, ob der Kläger der in § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorgesehenen Regelausweisung unterfiel oder ob ein Ausnahmefall vorlag, der ein Ausweisungsermessen eröffnete.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend schwerwiegende Gründe i.S. des § 48 Abs. 1 AuslG für gegeben erachtet. Derartige Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken, die allein das Berufungsgericht geprüft hat, sind erforderlich ein Ausweisungsanlaß von besonderem Gewicht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. Urteile vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 <253 f.> = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ 1997, 297 und vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 = NVwZ 1997, 1119).

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und rechtsfehlerfrei angewandt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Rauschgiftdelikt des Klägers einen in dem dargelegten Sinne ausreichenden Ausweisungsanlaß bildet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 250) bestand auch die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter Verfehlungen des Klägers. Die tatrichterliche Beurteilung dieser Frage läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Berufungsgericht ist zugunsten des Klägers von einem ordentlichen Vorleben ausgegangen. Zu seinen Ungunsten hat es im wesentlichen auf das Tatmotiv - "mit der Neigung zum Glücksspiel gepaartes zügelloses Profitstreben" - und die Tatumstände abgestellt - Handel mit Heroin und Kokain in erheblicher Menge über einen Zeitraum von zehn Monaten unter Einbeziehung verschiedener Opfer -. Das Berufungsgericht hat weiter die danach entscheidende Frage zu Recht verneint, ob bei Erlaß des Widerspruchsbescheids hinreichende Anhaltspunkte für die Prognose bestanden, der Kläger werde durch die Strafverbüßung so weit geläutert sein, daß er bei Entlassung aus der Haft ein straffreies Leben führen werde. Zwar enthalten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch Hinweise für eine günstige Sozialprognose, insgesamt überwiegen aber die für eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände.

Die Auswahlkommission der Justizvollzugsanstalt Hagen hat unter dem 26. Juli 1991 prognostiziert, angesichts des bislang gänzlich unauffälligen und normorientierten Lebensverlaufes und der unübersehbaren Haftbeeindruckung sei von weiteren Straftaten in Zukunft nicht auszugehen. Vor dem 9. Juni 1992 hat sich zudem eine Psychologin zur Urlaubseignung des Klägers positiv geäußert. Indes zeigen diese Äußerungen auch Umstände auf, die die Anfälligkeit des Klägers für normabweichendes Verhalten unterstreichen. Seine Neigung zum Glücksspiel hatte zu Schulden in Höhe von 50 000 DM geführt, die er durch Sparverträge und Gewinne aus dem Drogenhandel tilgte. Dieser Neigung hat er nachgegeben, obwohl er nach Ansicht der Auswahlkommission streng in das moslemische Norm- und Sozialgefüge eingebunden war. In der Haft bewirkten Frustrationserlebnisse im März 1991 einen demonstrativen Hungerstreik, im Januar 1992 hatten sie unbestimmte Drohungen und eine Sachbeschädigung zur Folge.

Aus der Sicht vorbeugender Gefahrenabwehr genügt hier die Äußerung, der Kläger habe sein Fehlverhalten eingesehen und bemühe sich um Mitarbeit am Vollzugsziel, auch wenn sie von einer fachkundigen Person abgegeben worden ist, nicht, um die ernsthafte Besorgnis zu zerstreuen, der Kläger werde bei gegebenem Anlaß versuchen, seine Wünsche mit illegalen Mitteln zu befriedigen. Als nachträgliche Bestätigung mag dienen, daß eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht befürwortet wurde. Die Nachhaltigkeit, mit der der Kläger dem Rauschgifthandel nachgegangen ist, wiegt gegenüber seiner Entwicklung in der Haft weit schwerer.

Da der Kläger zur Tatzeit bereits Vater von drei Kindern und 26 Jahre alt war, überzeugt sein Haupteinwand nicht, die Bindungen an die Familie begründeten eine positive Prognose. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger durch die Haft und das traumatisierende Erlebnis bei seiner Verhaftung (komplizierter Beinbruch) in seiner Persönlichkeit gereift ist und deshalb seine Verantwortung im Verhalten gegenüber der Allgemeinheit wie der Familie ernst nimmt. Dafür aber haben zum maßgeblichen Zeitpunkt keine ausreichenden Hinweise vorgelegen.

Der spezialpräventive Ausweisungszweck überwiegt den allein auf der Verfestigung des Aufenthalts beruhenden Schutz des Klägers.

b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei erkannt, daß der Kläger gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG auszuweisen war, weil kein Ausnahmefall vorlag, der ein Abweichen von der Regelausweisung zugelassen hätte. Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Die Frage, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, bei der alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 B 256.96 - und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 123.97 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12 und 15, m.w.N.).

aa) Bei Erlaß des Widerspruchsbescheids lagen keine Umstände vor, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigten. Zwar hält sich der Kläger seit 1974, also seit seinem 12. Lebensjahr in Deutschland auf und befindet sich seine Familie hier, wobei davon ausgegangen werden kann, daß eine familiäre Lebensgemeinschaft bestand und die Familie jedenfalls bis zur Verhaftung des Klägers von dessen Einkünften als Arbeitnehmer gelebt hatte. Auf der anderen Seite ist der Kläger im Rahmen des türkischen Kultur- und Normverständnisses aufgewachsen und hat seine Schulausbildung im wesentlichen noch in der Türkei genossen. Überdurchschnittliche Bindungen an Deutschland sind ebensowenig erkennbar wie außergewöhnliche Umstände, die einer Rückkehr des Klägers und seiner Familie in die Türkei entgegenstünden. Dem Interesse am Verbleib in Deutschland steht die aus dem massiven Verstoß gegen das Betäubungsmittelrecht abzuleitende Prognose erneuter Delinquenz des Klägers gegenüber. Bei diesen Gegebenheiten entspricht es der gesetzlichen Wertung, dem Aspekt präventiver Gefahrenabwehr Vorrang gegenüber den mit einer Ausweisung verbundenen Nachteilen für den Ausländer und seine Familie einzuräumen.

bb) Ein Ausnahmefall ist hier auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Danach muß auch bei rein ausländischen Ehen und Familien die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Ob diesen die mit der Trennung oder der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, um so eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären. In diesem Umfang decken sich die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und diejenigen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 <19 f.> = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1116, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen war es der Ehefrau des Klägers und seinen Kindern bei Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 12. August 1992 zuzumuten, eine Trennung hinzunehmen oder dem Kläger in die Türkei zu folgen. Zwar wird die Ehe seit 1979 im Bundesgebiet geführt. Auch sind die Kinder in Deutschland geboren und waren im Jahr 1992 noch sämtlich betreuungsbedürftig. Ferner ist davon auszugehen, daß die Familie von den Einkünften des Klägers gelebt hatte, aufgrund der Strafhaft insoweit die wirtschaftliche Existenzgrundlage aber nicht mehr gesichert war. Diesen Belangen stehen der gewichtige Ausweisungsanlaß und das erhebliche spezialpräventive Interesse an der Ausweisung des Klägers gegenüber. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Abwehr von Straftaten überwiegt das Interesse der Ehefrau und der Kinder des Klägers, von den mit der Ausweisung verbundenen Härten verschont zu bleiben.

cc) Eine Abweichung von der gesetzlichen Regel ist ferner nicht im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - EMRK - geboten, die bei ausländerrechtlichen Entscheidungen - unabhängig von der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG - zu beachten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privat- und Familienlebens; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 8 = NVwZ 1998, 742). Dies ist hier bezüglich der Folgen der Ausweisung für die Ehefrau und die Kinder des Klägers der Fall.

Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. insbes. EGMR, Urteile vom 26. März 1992 <Beldjoudi>, EuGRZ 1993, 556 und vom 26. September 1997 <Mehemi>, InfAuslR 1997, 430; ferner Senatsurteil vom 9. Dezember 1997, a.a.O., m.w.N.). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ein solcher oder nach den besonderen Umständen vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger ist bis zu seinem 12. Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen und im wesentlichen dort zur Schule gegangen. Besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung in deutsche Lebensverhältnisse liegen nicht vor. Ebensowenig gibt es Hinweise dafür, daß einer Reintegration des Klägers in seinen Herkunftsstaat Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstünden, daß ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse daran zukäme, weiteren Staftaten des Klägers durch dessen Ausweisung vorzubeugen.

3. Die Ausweisung steht mit den Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) ARB 1/80 - in Einklang.

a) Die angefochtene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie keine Ausführungen zu Fragen des Assoziationsrechts und zu den mit der Ausweisung verfolgten Zwecken enthält. Eine entsprechende, über das nationale Recht (§ 39 VwVfG NW) hinausgehende verwaltungsverfahrensrechtliche Begründungspflicht besteht nicht. Insoweit wirft die Auslegung des Gemeinschaftsrechts keine Fragen auf, die eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV geböten.

Den Vorschriften des ARB 1/80 läßt sich eine derartige Pflicht nicht entnehmen. Art. 6 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964 (ABl S. 850) sieht zwar vor, daß dem Betroffenen die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, bekanntzugeben sind, es sei denn, daß Gründe der Sicherheit des Staates dieser Bekanntgabe entgegenstehen. Es kann dahinstehen, ob die Begründung der angefochtenen Bescheide diesen Anforderungen genügt. Die Richtlinie 64/221/EWG trifft jedenfalls Vorkehrungen nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG nebst bestimmten Angehörigen und ist auch nur insoweit durch § 12 Abs. 8 AufenthG/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Die an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie ergänzt aber nicht zugleich das Assoziationsrecht. Eine solche Ergänzung ginge über die aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl 1964 II S. 509, 1959) und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385/1973 II S. 113) sowie des auf dieser Grundlage ergangenen Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 übernommenen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinaus. Anderes läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Begründungspflicht gehöre zu den im Rahmen des Art. 48 EGV geltenden Grundsätzen, die die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Assoziationsrecht leiten (vgl. Art. 12 des Abkommens; EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 <Bozkurt> - Slg. 1995, I 1475 = NVwZ 1995, 1093, Rn. 19 f.). Art. 48 EGV regelt lediglich die materiellrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Gemeinschaftsrechtliche Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält die Vorschrift nicht (zum Abbau verfahrensrechtlicher Freizügigkeitsbeschränkungen durch sekundäres Gemeinschaftsrecht vgl. Art. 49 EGV). Dementsprechend können ihr keine Grundsätze für das Verwaltungsverfahren entnommen werden, die auch im Rahmen des Assoziationsrechts anzuwenden wären.

Ebenso ist aus dem die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften leitenden Grundsatz praktischer Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts ("effet utile") nichts zugunsten der Revision herzuleiten. Auch das Rechtsstaatsprinzip als Teil einer sich entwickelnden Verfassungsrechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften führt bezüglich der Begründungspflicht für behördliche Entscheidungen nicht zu einer weitergehenden Ausgestaltung des nationalen Rechts, soweit es den indirekten Vollzug des Gemeinschaftsrechts betrifft (vgl. dazu Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 1998, Siebentes Kapitel Rn. 26 ff., m.w.N.), denn der dem Ausländer nach deutschem Recht gebotene Schutz reicht jedenfalls aus.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Ausweisung, die in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Der Revisionsvortrag, die Ausländerbehörde habe gerichtlicher Kontrolle nicht zugängliche Entscheidungsspielräume, trifft nicht zu. Unter dieser Voraussetzung kommt der aus der Sicht des Betroffenen wichtigsten Funktion der Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung, deren angemessene Nachprüfung durch das Gericht zu ermöglichen (zu den Funktionen der Begründung vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 39 Rn. 6), keine wesentliche Bedeutung zu. Wird die Beachtung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht durch eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns gewährleistet, ist dem Grundsatz wirksamer Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts und rechtsstaatlichen Mindestanforderungen Genüge getan; es ist nicht erkennbar, inwiefern es dazu noch auf eine Pflicht der Behörde zu qualifizierter, über § 39 VwVfG NW hinausgehender Begründung ihrer Entscheidung ankommen könnte.

b) Der Beklagte war ferner nicht verpflichtet, eine Frist zur Ausreise des Klägers zu bestimmen. Auch insoweit besteht kein Anlaß für ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV.

Das Assoziationsrecht enthält keine ausdrückliche Pflicht zur Bestimmung einer Ausreisefrist. Art. 7 Satz 2 der Richtlinie 64/221/EWG sieht vor, daß bei der amtlichen Mitteilung der Entscheidung u.a. über eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet gemäß Satz 1 anzugeben ist, innerhalb welcher Frist der Betroffene das Hoheitsgebiet zu verlassen hat; Satz 3 regelt die Mindestlänge der Frist. Wie zuvor dargelegt, findet die Richtlinie 64/221/EWG keine unmittelbare Anwendung auf türkische Staatsangehörige, denen eine Aufenthaltsposition nach Assoziationsrecht zusteht. Eine entsprechende Anwendung scheidet in diesem Zusammenhang ebenfalls aus.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die Ausreisefrist nicht die Voraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung, sondern die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Damit berührt die Bestimmung des Art. 7 der Richtlinie 64/221/EWG nicht den Regelungsgegenstand des hier allein in Betracht zu ziehenden Art. 48 EGV, der, wie erwähnt, die materiellen Voraussetzungen und Grenzen der Arbeitnehmerfreizügigkeit regelt. Sie gehört vielmehr zum Verwaltungsverfahrensrecht im weiteren Sinn. Es ist demnach Sache der Mitgliedstaaten, die Durchsetzung der Ausreisepflicht der nach Assoziationsrecht privilegierten türkischen Staatsangehörigen zu regeln.

Das Gebot, dem Ausländer eine Frist zur Ausreise zu setzen, ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65 = NJW 1979, 2486). Insoweit ist jedoch das nationale Recht ebenfalls mit allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bzw. mit dessen Anforderungen an eine wirksame Durchsetzung vereinbar. Die Vorschriften des Ausländergesetzes über die Begründung und Durchsetzung der Ausreisepflicht, insbesondere die in § 50 Abs. 1, 4 und 5 AuslG vorgesehenen Vorkehrungen genügen diesen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen.

Dementsprechend sind die Belange des Klägers ausreichend gewahrt. Er hat das Bundesgebiet, sofern ihm keine Ausreisefrist gesetzt wird, unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung mit Verkündung dieses Urteils zu verlassen (§ 42 Abs. 3 AuslG). Wird dem Kläger die Abschiebung angedroht, soll dies unter Bestimmung einer Ausreisefrist geschehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG).

c) Der Ausweisung steht ein Aufenthaltsrecht des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Ausweisung in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 steht. Nach dieser Vorschrift gelten die Vorschriften über die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen ist danach gerechtfertigt, wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr; vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 264 f.; Beschluß vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 24.96 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4). Dies ist hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall.

4. Der Ausweisung des Klägers stehen auch keine Vorschriften des Völkerrechts entgegen.

a) Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 997) - ENA - ist eine Ausweisung der durch das Abkommen geschützten Personen u.a. zulässig, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und die Ausweisungsgründe besonders schwerwiegend sind. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß zwischen den "schwerwiegenden Gründen" im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied besteht (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 263). Da hier, wie dargelegt, schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die Ausweisung auch gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA nicht zu beanstanden.

b) Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76/BGBl 1952 II S. 608) begründet keinen besonderen Ausweisungsschutz, weil nach dieser Vertragsvorschrift Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig sind (vgl. Urteil vom 17. Juni 1998 BVerwG 1 C 27.96 - DVBl 1998, 1028 <1033>).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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