Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 CN 1.98
Rechtsgebiete: VwGO, LadSchlG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
LadSchlG § 3 Abs. 1 Nr. 3
LadSchlG § 14 Abs. 1
LadSchlG § 16 Abs. 1
Leitsätze:

Aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen darf während der allgemeinen Ladenschlußzeiten eine Öffnung von Verkaufsstellen sowohl an Sonn- und Feiertagen gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG als auch an den vorausgehenden Sonnabenden gemäß § 16 Abs. 1 LadSchlG freigegeben werden.

Die besondere Schließungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG für die Ladeninhaber, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Verkaufsstelle am Sonntag zu öffnen, kann nicht durch Rechtsverordnung aufgehoben werden.

Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 CN 1.98 -

I. OVG Koblenz vom 29.04.1998 - Az.: OVG 11 C 10270/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 CN 1.98 OVG 11 C 10270/97

Verkündet am 17. Dezember 1998

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Normenkontrollsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit es die Ladenschlußregelung für den 24. Oktober 1998 in der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 1997 betrifft. Insoweit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 1998 wirkungslos.

Im übrigen wird die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

In der Stadt Trier findet jährlich Ende Oktober die Allerheiligenmesse statt. Aus diesem Anlaß gestattete die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß (LadSchlG) durch § 1 der Rechtsverordnung vom 9. Mai 1995 die Offenhaltung von Verkaufsstellen am letzten Sonntag im Oktober in den Jahren 1995 bis 1999 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr.

Auf Anregung einer örtlichen Werbegemeinschaft und nach Anhörung verschiedener Behörden und Verbände erließ die Antragsgegnerin am 13. Oktober 1997 eine Rechtsverordnung, mit der sie dem § 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 folgenden Satz 2 anfügte:

An den Samstagen, 25.10.1997, 24.10.1998 und 30.10.1999, die den in § 1 Satz 1 genannten künftigen verkaufsoffenen Sonntagen vorausgehen, können im Bereich der Stadt Trier Verkaufsstellen bis 16.00 Uhr geöffnet halten.

Die in einer Verkaufsstelle in Trier beschäftigte Antragstellerin hat bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt, die Rechtsverordnung vom 13. Oktober 1997 bezüglich der Öffnungszeiten an den Sonnabenden in den Jahren 1998 und 1999 für nichtig zu erklären.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag durch Urteil vom 29. April 1998 (Urteil im Parallelverfahren OVG 11 C 12733/97 DÖV 1998, 694 = GewArch 1998, 346) stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Sie könne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen. § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG, dessen Regelung durch die angegriffene Rechtsverordnung überwunden werden solle, diene dem Schutz des Verkaufspersonals. Die Rechtsverordnung bezwecke, daß die Geschäfte an dem Sonnabend vor dem verkaufsoffenen Sonntag auch in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr offengehalten werden dürfen. Die Antragstellerin müsse deswegen damit rechnen, von ihrem Arbeitgeber in den Jahren 1998 und 1999 auch zu dieser Zeit zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Der Antrag sei begründet, weil die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung fehle. § 16 LadSchlG ermächtige den Verordnungsgeber nicht dazu, Öffnungszeiten abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG zuzulassen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sei die Schließung einer Verkaufsstelle am Sonnabend ab 14.00 Uhr zwingend vorgeschrieben, wenn sie am folgenden Sonntag geöffnet sein solle. Die Vorschrift berücksichtige sowohl die Interessen des Einzelhandels als auch die der dort Beschäftigten und wolle überlange Arbeitszeiten am Wochenende verhindern. Könnte zusätzlich zu einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 LadSchlG noch für den Sonnabend eine Verordnung nach § 16 Abs. 1 LadSchlG erlassen werden, wären sogar Öffnungszeiten am Sonnabend bis 21.00 Uhr denkbar. Damit würde das Ziel eines Interessenausgleichs verfehlt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin weiterhin die Ablehnung des Normenkontrollantrags und macht geltend: § 16 LadSchlG gestatte ohne Einschränkungen Ausnahmen von den Ladenschlußzeiten am Sonnabend, erfasse also auch das Schließungsgebot nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG. Dem Ziel dieser Sonderregelung, überlange Öffnungszeiten am Wochenende zu vermeiden, müsse auch der Verordnungsgeber gerecht werden. Was allerdings überlange Öffnungszeiten seien, müsse vor dem Hintergrund des allgemeinen Ladenschlusses um 16.00 Uhr beurteilt werden. Einen Anhalt liefere die Vorschrift des § 17 Abs. 2 a LadSchlG, nach der Arbeitnehmer, die regelmäßig sonntags arbeiteten, am Sonnabend nicht länger als bis 18.00 Uhr beschäftigt werden dürften. Im übrigen könnten die Öffnungszeiten vom Geschäftsinhaber nicht einseitig, sondern nur im Zusammenwirken mit den Arbeitnehmern festgelegt werden, weil ihre Festlegung mitbestimmungspflichtig sei.

Die Antragstellerin tritt der Revision entgegen.

Hinsichtlich der Ladenschlußregelung für den 24. Oktober 1998 haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Soweit die Parteien das Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag mit Recht stattgegeben. Das angefochtene Urteil verletzt kein revisibles Recht.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Den Normenkontrollantrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen hat das Normenkontrollgericht mit Recht bejaht. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ausreichend, daß der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen läßt. Wenn die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Daher steht der Antragsbefugnis von Arbeitnehmern einer Verkaufsstelle im örtlichen Geltungsbereich einer die Ladenöffnungszeiten erweiternden Norm nicht entgegen, daß die Vorschrift unmittelbar nur die Offenhaltung von Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten ermöglicht, die unmittelbare Betroffenheit der Arbeitnehmer aber noch von der Entschließung des Arbeitgebers abhängt, sein Ladengeschäft während der durch die Norm ermöglichten Zeit tatsächlich offenzuhalten und den betreffenden Arbeitnehmer in dieser Zeit einzusetzen. Durch die angegriffene Verordnung, die eine Ausnahme von dem Gebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluß LadSchlG vom 28. November 1956 (BGBl I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1186), gestattet, am Sonntag offene Verkaufsstellen am vorhergehenden Sonnabend bereits um 14.00 Uhr zu schließen, ist eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin möglich und in dem genannten Sinne wahrscheinlich. Die genannte Bestimmung dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor überlangen Arbeitszeiten am Wochenende. Das Ladenschlußgesetz soll auch nach Erlaß des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen durch kontrollfähige Regelungen sichern, das Verkaufspersonal insbesondere vor überlangen Arbeitszeiten schützen und ihm u.a. ein weitgehend zusammenhängendes Wochenende gewährleisten (vgl. z.B. BVerfGE 59, 336 <353>; ferner Urteil vom 23. März 1982 BVerwG 1 C 157.79 BVerwGE 65, 167 <172>). Auch die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl I S. 845) in das Gesetz eingefügt worden ist, dient diesen Zwecken. An dieser grundsätzlichen Zielrichtung des Arbeitnehmerschutzes hat sich bisher nichts geändert. Es geht nach wie vor darum, überlange Arbeitszeiten an Wochenenden durch eine kontrollfähige Regelung zu verhindern. Die Intensität der möglichen Verletzung subjektiver Rechte ist für die Antragsbefugnis nicht erheblich.

b) Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ebenfalls erforderliche Rechtsschutzinteresse kann nicht mit der Erwägung verneint werden, gegen eine Weisung des Arbeitgebers, sonnabends über 14.00 Uhr hinaus und sonntags zu arbeiten, könne arbeitsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden. Das Normenkontrollverfahren dient auch dem Individualrechtsschutz. Es ermöglicht die Verteidigung von Rechtspositionen des einzelnen, die der untergesetzliche Normgeber zu beachten hat. Kann der Antragsteller in dem dargelegten Sinne eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Norm geltend machen, so kann er folglich grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, in anderer Weise um Rechtsschutz nachzusuchen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 1997 ist, soweit sie noch Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, ungültig und daher gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig zu erklären. Die Verordnungsermächtigung des § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG erstreckt sich nicht darauf, das Schließungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG zu überwinden. Mit ihrer gegenläufigen Zielrichtung verstößt die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin gegen Bundesrecht.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 LadSchlG dürfen Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung an jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen nach Satz 2 der Vorschrift die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab vierzehn Uhr geschlossen werden. § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG enthält damit ein besonderes Schließungsgebot für die Geschäftsinhaber, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ihre Verkaufsstelle am Sonntag zu öffnen (vgl. Urteil vom 20. März 1979 - BVerwG 1 C 85.77 - BVerwGE 57, 330 <333>). Dieses Gebot ist als Berufsausübungsregelung zur Erreichung des mit ihm verfolgten, auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhenden Ziels des Arbeitnehmerschutzes geeignet und erforderlich und belastet angesichts der erweiterten Öffnung der Verkaufsstelle am Sonntag nicht übermäßig (vgl. auch BVerfGE 59, 336 <352 f., 355>).

b) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG dürfen "abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3" Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens einundzwanzig Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden durch Rechtsverordnung freigegeben.

aa) Nach dem Wortlaut der Ermächtigung in § 16 Abs. 1 LadSchlG darf die Rechtsverordnung nur eine Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlußzeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG regeln, nach der Verkaufsstellen am Sonnabend bis 6.00 Uhr und ab 16.00 Uhr geschlossen sein müssen. Zu einer Ausnahme von dem besonderen Schließungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG ermächtigt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach dagegen nicht. Daß beide Bestimmungen den Ladenschluß am Sonnabend betreffen, erweitert nicht den Ermächtigungsrahmen des § 16 Abs. 1 LadSchlG.

bb) Die historische Entwicklung der Vorschriften bestätigt diese Auslegung. Die Ermächtigung für markt- und messebezogene Ausnahmen an Werktagen wurde als § 14 a in den von Bundestagsabgeordneten eingebrachten, nicht näher begründeten Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (BTDrucks 2/1461) durch den Ausschuß für Arbeit eingefügt (BTDrucks 2/2810, S. 15). Mit dieser als § 16 Gesetz gewordenen Regelung sollte den Landesbehörden die Möglichkeit eröffnet werden, die Ladenöffnung an zwölf Werktagen im Jahr unter Einschluß der Sonnabende über den allgemeinen werktäglichen Ladenschluß hinaus bis einundzwanzig Uhr freizugeben. Ein dem geltenden § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG vergleichbares Schließungsgebot enthielten die Entwürfe ebensowenig wie das spätere Gesetz. Das Schließungsgebot ist erst durch das bereits erwähnte Änderungsgesetz vom 14. November 1960 im Zusammenhang mit der Abschaffung der verkaufsoffenen Sonntage vor Weihnachten (§ 13 LadSchlG 1956) eingefügt worden. Die Ermächtigung in § 16 LadSchlG ist dabei unverändert geblieben. Beide Regelungen bestehen auch nach der Änderung des Ladenschlußgesetzes durch das Gesetz vom 30. Juli 1996 (a.a.O.) nebeneinander, obwohl der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit § 16 Abs. 1 LadSchlG so gefaßt hat, daß er nur noch für Sonnabende gilt. Nach dieser Entstehungsgeschichte der einschlägigen Normen kann § 16 LadSchlG daher nur so verstanden werden, daß er lediglich zu Ausnahmen vom allgemeinen Ladenschluß gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG am Sonnabend im näher bezeichneten Umfang ermächtigt. Der Umstand, daß der Gesetzgeber aus Anlaß der Einfügung des Schließungsgebots und im Zusammenhang mit der Beschränkung von § 16 LadSchlG auf Sonnabende die Ermächtigung des § 16 Abs. 1 LadSchlG nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG erweitert hat, obwohl sich die Möglichkeit einer Kollision des Schließungsgebots mit einer Ausnahmeregelung nach § 16 LadSchlG für Sonnabende vor verkaufsoffenen Sonntagen aufdrängen mußte, bestätigt das aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis. Ein Anhalt für ein Verständnis dahin, daß das Schließungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG zur Disposition des Verordnungsgebers stehen soll, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte nicht.

cc) Eine systematische Betrachtung untermauert dieses Ergebnis. § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG enthält, anders als der in § 16 Abs. 1 LadSchlG allein in Bezug genommene § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG, keine Bestimmung über allgemeine Ladenschlußzeiten. Die Schließungspflicht am Sonnabend ab 14.00 Uhr ist davon abhängig, daß der einzelne Ladeninhaber von der Öffnungsmöglichkeit am Sonntag tatsächlich Gebrauch macht. Anderenfalls kann die Verkaufsstelle bis zum allgemeinen Ladenschluß offengehalten werden. Regelungsgegenstand des Ladenschlußgesetzes ist die Festlegung von Zeiten, zu denen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen (Ladenschlußzeiten). Im Belieben des Ladeninhabers steht es, wie er die Zeiten außerhalb der Ladenschlußzeiten (Öffnungszeiten) nutzen will. Von den Ladenschlußzeiten darf nicht abgewichen werden. Ein Austausch von Ladenschlußzeiten, die der Disposition des Geschäftsinhabers nicht unterliegen, mit den seiner Disposition unterliegenden Öffnungszeiten ist dem Gesetz grundsätzlich fremd (Urteil vom 20. März 1979, a.a.O.). § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG kompensiert eine durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 LadSchlG ermöglichte, aber im Belieben des Geschäftsinhabers stehende Ladenöffnung am Sonntag mit einer Schließungspflicht am Sonnabend. Die zur Abweichung von allgemeinen Ladenschlußzeiten ermächtigende Norm des § 16 Abs. 1 LadSchlG kann daher ohne einen deutlichen Anhalt nicht dahin verstanden werden, daß sie auch von einer an eine bestimmte Entscheidung des Ladeninhabers anknüpfenden Schließungspflicht zu befreien erlaubt.

dd) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG sprechen ebenfalls für dessen zwingenden Charakter. Die Vorschrift soll, wie bereits dargelegt, die Betriebszeiten an einem Wochenende mit verkaufsoffenem Sonntag flankierend zu den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften so steuern, daß das Verkaufspersonal nicht zugleich am Sonnabendnachmittag und am Sonntagvormittag zur Arbeitsleistung herangezogen werden kann. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Verordnungsgeber von § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG dispensieren könnte. Durch § 17 Abs. 2 a LadSchlG wird entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der Schutzzweck von § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG nicht relativiert. Diese Vorschrift sieht u.a. vor, daß Verkaufsstellen, die am Wochenende im Rahmen der Ausnahmeermächtigung nach § 10 LadSchlG geöffnet sein dürfen, Verkaufspersonal am Sonnabend nicht länger als bis um 18.00 Uhr beschäftigen dürfen. Sie enthält damit ein Beschäftigungsverbot, aber keine Regelung der Betriebszeit. Ihr kann daher nur entnommen werden, daß der Gesetzgeber im Regelungszusammenhang des § 10 LadSchlG die Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf 18.00 Uhr begrenzt. Für den andersartigen Regelungszusammenhang des § 14 LadSchlG folgt daraus nichts. Außerdem arbeitet das Verkaufspersonal, dessen Schutz § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG bezweckt, nicht schwerpunktmäßig am Wochenende. Der unterschiedliche Arbeitsrhythmus beider Beschäftigtengruppen rechtfertigt auch eine unterschiedliche Regelung der arbeitsfreien Zeiten am Wochenende, wie sie § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG einerseits und § 17 Abs. 2 a LadSchlG andererseits bewirken. Es kann mithin keine Rede davon sein, der Gesetzgeber habe mit letzterer Bestimmung eine allgemeine zeitliche Höchstgrenze für die Arbeitszeit am Sonnabend festlegen wollen.

c) Nach allem ermächtigt § 16 Abs. 1 LadSchlG den Verordnungsgeber nicht dazu, eine dem § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG zuwiderlaufende Vorschrift zu erlassen. Die entsprechende Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts verletzt daher kein revisibles Recht.

d) Aus § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG folgt allerdings nicht, daß eine parallele Anwendung der Verordnungsermächtigungen für Sonn- und Feiertage einerseits und für Sonnabende andererseits unzulässig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 16 Abs. 1 LadSchlG sind vielmehr nebeneinander anwendbar. § 14 und § 16 LadSchlG enthalten jeweils eine Ermächtigung zu Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlußzeiten aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen und haben insoweit einen einheitlichen Regelungsanlaß; sie unterscheiden sich dadurch, daß die eine Bestimmung Ausnahmen von dem allgemeinen Gebot der Schließung an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG) betrifft, die andere hingegen die Erweiterung der allgemeinen Ladenöffnungszeiten an Sonnabenden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG) ermöglicht. Wegen dieses unterschiedlichen Bezuges handelt es sich um eigenständige Verordnungsermächtigungen. Eine differenzierte Regelung der Verordnungsermächtigungen für Sonn- und Feiertage einerseits und Sonnabende andererseits ermöglicht es zugleich, dem Gebot des Schutzes von Sonn- und Feiertagen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 25.84 - BVerwGE 79, 118 <122>). Es ist aber kein Raum für die Annahme, der Verordnungsgeber könne das Schließungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG dadurch überwinden, daß er von der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 LadSchlG nicht isoliert, sondern kombiniert mit derjenigen des § 16 Abs. 1 LadSchlG nach einer einheitlichen Abwägung Gebrauch macht. Unter diesen Umständen rechtfertigen auch die Hinweise der Revision auf das Betriebsverfassungsrecht sowie darauf, daß auch der Verordnungsgeber den Schutz der Arbeitnehmer vor überlangen Arbeitszeiten am Wochenende berücksichtigen könne, keine andere Beurteilung. Die Verwirklichung des gesetzlichen Schutzzwecks ist nicht in das Ermessen des Verordnungsgebers oder der betrieblichen Mitbestimmungsorgane gestellt.

e) Davon ausgehend enthält § 16 Abs. 1 LadSchlG keine Ermächtigungsgrundlage für die im vorliegenden Normenkontrollverfahren angegriffene Rechtsverordnung. Inhalt und Entstehungsgeschichte der Verordnung ergeben, daß die Antragsgegnerin es jedem Ladeninhaber ermöglichen wollte, seine Verkaufsstelle sowohl an den betreffenden Sonntagen als auch entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG an den genannten Sonnabenden bis sechzehn Uhr geöffnet zu halten. Denn die in der Rechtsverordnung zugelassene Öffnungszeit am Sonnabend deckt sich mit dem allgemeinen Ladenschluß an diesem Tag (16.00 Uhr), so daß die Verordnung nur sinnvoll ist, wenn sie als Abweichung von dem zwingenden Verbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG verstanden wird, wie es die Antragsgegnerin auch bezweckt hat. Ein Verständnis dahin gehend, daß die Rechtsverordnung die Offenhaltung der Geschäfte an den fraglichen Sonnabenden bis sechzehn Uhr ermöglicht, wenn diese an dem folgenden Sonntag geschlossen bleiben, machte die Vorschrift bedeutungslos, weil sie keine Abweichung von den allgemeinen Ladenschlußzeiten regelte. Mit einem solchen Inhalt wäre sie zudem ebenfalls nicht durch § 16 Abs. 1 LadSchlG gedeckt. Der Verordnungsgeber ist nur zu einer von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG "abweichenden" Regelung befugt, nicht zu einer diese bestätigenden Bestimmung. Wird wie hier in der Verordnung tatsächlich keine Ausnahme von den allgemeinen Öffnungszeiten am Sonnabend (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG) geregelt, sondern eine Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG zugelassen, so findet sie in § 16 Abs. 1 LadSchlG keine Ermächtigung und ist mangels Rechtsgrundlage nichtig.

3. Die Kostenentscheidung unter teilweiser Einbeziehung derjenigen des Normenkontrollgerichts folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück