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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 1.99
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
Beschluß des 10. Senats vom 16. Juli 1999 - BVerwG 10 B 1.99 -

I. VG Hannover vom 30.08.1996 - Az.: VG 13 A 84/94 - II. OVG Lüneburg vom 08.12.1998 - Az.: OVG 5 L 6460/96 -


BVerwG 10 B 1.99 OVG 5 L 6460/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 821,69 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Die Beschwerde meint, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 NJW 1999, 1457: Das Berufungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, daß die steuerfrei gewährte Aufwandsentschädigung für Beamte, die in die neuen Bundesländer abgeordnet worden seien, nicht der Abgeltung von Mehrarbeit, sondern gerade der Abgeltung der mit dem Aufenthalt im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Aufwendungen gedient habe. Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluß den Rechtssatz formuliert, daß die hier zu beurteilende Zuwendung für eine dienstliche Tätigkeit bei einer Dienststelle im Beitrittsgebiet jedenfalls überwiegend eine Stellenzulage sei.

Es kann offenbleiben, ob hiermit überhaupt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt wird. Jedenfalls "beruht" die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf einer solchen Abweichung. Das Oberverwaltungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung zusätzlicher Reisekostenvergütung mit mehrfacher, selbständig tragender Begründung abgelehnt. Der Anspruch scheitere "bereits" am Fehlen eines "besonderen Falles" im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG. Im Rahmen der hierzu gemachten Rechtsausführungen ist der vom Kläger gerügte "Rechtssatz" aufgestellt worden. Weiter hat das Berufungsgericht für seine Entscheidung darauf abgestellt und näher begründet, daß der Kläger seiner Nachweispflicht für das Vorliegen eines "besonderen Falles" nicht nachgekommen sei. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung mit näherer Begründung darauf gestützt, daß der Kläger "darüber hinaus" auch nicht dargetan habe, daß die Aufwendungen für Verpflegung und Unterbringung notwendig gewesen seien. Ein derartiger Nachweis könne nur durch spezifizierte Rechnungen und Quittungen geführt werden. Da jede dieser Begründungen das Berufungsurteil (auch) allein trägt, könnte die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder von ihnen ein Zulassungsgrund gegeben wäre (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 B 31.90 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209; Beschluß vom 19. Dezember 1997 BVerwG 10 B 5.96 , jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsansicht des Klägers, die Urteilsausführungen zur "Notwendigkeit der Aufwendungen" könnten seinen Anspruch äußerstenfalls vermindern, nicht aber vernichten. Eine solche Einschränkung läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß das Oberverwaltungsgericht den Nachweis insgesamt als nicht erbracht ansieht, die geltend gemachten Aufwendungen für Verpflegung und Unterbringung seien notwendig gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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