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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.12.1997
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 2.97
Rechtsgebiete: TGV, BRKG


Vorschriften:

TGV (1991) § 3 Abs. 1 Satz 1
TGV (1991) § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6
BRKG § 16 Abs. 4 Satz 3
Beschluß des 10. Senats vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 10 B 2.97

Leitsatz:

Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten nach § 5 a TGV erfolgt eine Kürzung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TGV und nicht nach § 16 Abs. 4 Satz 3 BRKG.

I. VG Köln vom 11.08.1994 - Az.: VG 15 K 1085/93 II. OVG Münster vom 20.12.1996 - Az.: OVG 12 A 5605/94


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 10 B 2.97 OVG 12 A 5605/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die in der Beschwerdeschrift bezeichnete Rechtsfrage, ob das Trennungsreisegeld für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wie die Reisekostenvergütung bei Dienstreisen nach § 16 Abs. 4 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG i.d.F. vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1621) oder bei Gewährung von Reisebeihilfen nach §§ 5, 5 a oder 5 b der Trennungsgeldverordnung - TGV - i.d.F. der Änderungs-VO vom 14. Januar 1993 (BGBl I S. 85) entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TGV nur für einen Tag zu kürzen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie läßt sich auf der Grundlage des Wortlauts von Gesetz und Verordnung sowie des Regelungszusammenhangs beantworten.

Die Rechtsfrage ist nicht durch die Änderungen des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung nach den oben genannten Zeitpunkten der Gesetzgebung gegenstandslos geworden. Auch nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung hat sich die Rechtssystematik der §§ 4, 5 und 5 a TGV einerseits und des § 16 Abs. 4 BRKG andererseits nicht geändert. Sie ist jedoch nach Wortlaut und Sinn eindeutig. Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Kürzung des Trennungsgeldes im Zusammenhang mit der Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten gemäß §§ 5, 5 a oder 5 b TGV auch für Trennungsreisegeldempfänger nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TGV und nicht nach § 16 Abs. 4 Satz 3 BRKG zu erfolgen hat. § 4 Abs. 1 TGV enthält eine ausdrückliche Sonderregelung darüber, ob und in welchem Umfang in enumerativ aufgeführten Fällen beim auswärtigen Verbleiben Ersatz für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft gewährt wird. In diesen besonders geregelten Fällen gilt die sonst im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV grundsätzlich anwendbare Vorschrift des § 16 Abs. 4 BRKG nicht. Dies ist gerechtfertigt, weil beiden Kürzungsvorschriften unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen. In § 16 Abs. 4 BRKG wird davon ausgegangen, daß keine Unterkunftskosten entstehen. Deshalb entfällt dort auch das Übernachtungsgeld. § 4 Abs. 1 TGV trifft demgegenüber in dem genannten Fällen eine Sonderregelung darüber, wie ein Ausgleich für das Beibehalten der entgeltlichen Unterkunft zu gewähren ist, wenn der Trennungsgeldberechtigte eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt in Anspruch nimmt. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf den Zweck der Regelung, nämlich Vermeidung einer unangemessenen Doppelabfindung, hingewiesen.

Aus dem Urteil vom 24. April 1992 - BVerwG 10 C 9.91 (BVerwGE 90, 136), in dem der Senat entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen ein Übernachtungsgeld als Teil einer Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen gewährt werden kann, läßt sich keine andere Rechtsfolge ableiten. Der Verordnungsgeber hat in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TGV ausdrücklich bestimmt, daß bei jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe nach § 5, 5 a oder 5 b TGV gewährt wird, das Trennungsreisegeld oder das Trennungstagegeld für einen Tag zu kürzen bzw. durch Erstattung der notwendigen Auslagen für die Unterkunft zu ersetzen ist. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß diese Kürzung oder Ersetzung bei der Bestimmung des Ausgleichs für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft nicht für die Tage in Betracht kommt, an denen der Trennungsgeldberechtigte länger als einen Tag vom Dienstort abwesend ist. Erstreckt sich also die Heimfahrt über mehr als einen Tag, so erhält der Trennungsgeldberechtigte an diesen Tagen entweder ungekürztes Trennungsreisegeld oder ungekürztes Trennungstagegeld (so zutreffend Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 4 TGV, Rn. 1 und 18, Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, § 4 TGV, Rn. 69).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Bermel Mayer Müller

Ende der Entscheidung

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