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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 A 2.98
Rechtsgebiete: VwVfG, AEG, BBahnG, EMVG, 26. BImSchV


Vorschriften:

VwVfG § 74 Abs. 2
VwVfG § 74 Abs. 4
AEG § 18 Abs. 1
AEG § 18 Abs. 3
AEG § 20 Abs. 2
BBahnG § 36 Abs. 2
EMVG § 3
26. BImSchV § 6
Leitsatz:

Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dürfen dem Träger eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens grundsätzlich nicht auferlegt werden, wenn von dem Vorhaben keine die tatsächliche Vorbelastung der Umgebung übersteigenden nachteiligen Wirkungen (hier: elektromagnetische Störung von Computermonitoren) ausgehen.

Urteil des 11. Senats vom 1. September 1999 - BVerwG 11 A 2.98 -


BVerwG 11 A 2.98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1999 am 1. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 1. Dezember 1997 wird insoweit aufgehoben, als unter A IV. eine Entschädigungspflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Auflage im Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 1. Dezember 1997, die sie verpflichtet, der Beigeladenen eine Entschädigung für passive Schutzmaßnahmen zur Abschirmung von Bürocomputermonitoren vor Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder zu leisten.

Der Planfeststellungsbeschluß betrifft den Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Streckenkilometer 142,900 bis 148,720) des Bauvorhabens "Ausbau und Elektrifizierung der Strecke Magdeburg-Marienborn-Helmstedt" (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 5). Er umfaßt u.a. die nachträgliche Planfeststellung einer außerhalb dieses Streckenabschnittes gelegenen, im Jahr 1992 errichteten und im Mai 1993 in Betrieb genommenen Speiseleitungstrasse, die entlang einer vom Planfeststellungsbeschluß nicht betroffenen - bestehenden sechsgleisigen und in diesem Abschnitt bereits 1973 elektrifizierten Bahntrasse verläuft und der Stromspeisung der planfestgestellten Strecke dient. Auf dem an Bahndamm und Speiseleitungstrasse angrenzenden Grundstück Lüneburger Straße 24 (Gemarkung Magdeburg, Flur 0273, Flurstück 810/1), das im Eigentum der Beigeladenen steht, befindet sich ein vermietetes Büro- und Geschäftshaus, das aufgrund eines Bauvorbescheides von Ende 1992 und einer Baugenehmigung vom 8. Oktober 1993 im Jahre 1994 errichtet wurde. Der Abstand von der nordwestlichen Ecke dieses Gebäudes zur 15-kV-Speiseleitung beträgt 10 m, zur nächstgelegenen Oberleitung der Bahntrasse knapp 15 m.

Am 15. Februar 1993 leitete das Regierungspräsidium Magdeburg das Anhörungsverfahren ein. Nach ortsüblicher Bekanntmachung des Vorhabens, die auch den Hinweis enthielt, daß verspätet erhobene Einwendungen nicht berücksichtigt würden, lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 11. Februar 1993 bis zum 13. April 1993 zur Einsicht aus. Die damalige Eigentümerin des Grundstücks Lüneburger Straße 24, die Stadt Magdeburg, die als Behörde am Anhörungsverfahren beteiligt gewesen ist, erhob keine Einwendungen. Der Erörterungstermin fand am 13. Juli 1993 statt. Im Rahmen einer Nachanhörung gab die Beklagte der Beigeladenen, deren Rechtsvorgängerin am 4. Juli 1994 Eigentümerin des Grundstücks geworden war und die nach aufgetretenen Störungen an Bürocomputermonitoren ihrer Mieter von der Beklagten ein Einschreiten gegenüber der von ihr hierfür verantwortlich gemachten Klägerin verlangte, Gelegenheit, im laufenden Planfeststellungsverfahren Einwendungen zu erheben. Hiervon machte die Beigeladene Gebrauch und trug vor, die Speiseleitung erzeuge starke elektromagnetische Felder, die in den vermieteten Büroräumen ihres Gebäudes erhebliche Störungen beim Betrieb der EDV-Monitore hervorriefen. Die auftretenden Feldstärken könnten von den Bürogeräten nicht störungsfrei verkraftet werden. Vergleichsmessungen hätten gezeigt, daß die Beeinträchtigung nach Abschaltung der Speiseleitung gegen Null tendiere. Daraus ergebe sich, daß die auftretenden Bildschirmstörungen nicht durch die Oberleitungen, sondern im wesentlichen durch die Fahrstromspeiseleitung verursacht würden. Diese Störungen könnten von der Klägerin ohne größeren technischen Aufwand vermieden werden. Die Planfeststellung sei daher abzulehnen; zumindest müßten geeignete Schutzauflagen, hilfsweise eine Verpflichtung der Klägerin zur Entschädigung für passive Schutzmaßnahmen ausgesprochen werden.

Im Planfeststellungsbeschluß vom 1. Dezember 1997 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, der Beigeladenen eine Entschädigung für passive Schutzmaßnahmen zur Abschirmung von Bürocomputermonitoren vor Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder zu leisten. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die durch die Oberleitungsanlagen bestehende Vorbelastung von 5 Mikrotesla nach zusätzlicher Errichtung der Fahrstromspeiseleitung auf 25 Mikrotesla steige. Die fünffache Steigerung der Vorbelastung sei der Beigeladenen nicht zumutbar. Entscheidungserheblich sei auch, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Verfahren zur Baugenehmigung des Bürohauses mit der Beigeladenen am 28. September 1993 eine Vereinbarung abgeschlossen habe, die u.a. die Zustimmung zur Errichtung des Bürohauses durch Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen vom benachbarten Grundstück (Flurstück 812/2) des Vorhabenträgers umfasse. Hiermit habe die Klägerin nicht nur ihre Abwehrrechte gegen die heranrückende Bebauung verwirkt, sondern sei auch verpflichtet, bei wesentlicher Änderung ihrer Betriebsanlagen in die Planung Maßnahmen zum Schutze oder zur Entschädigung der Nachbarschaft für durch wesentliche Änderungen verursachte unzumutbare Immissionen aufzunehmen. Da aktive Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kämen, sei eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmen.

Die Klägerin hat am 15. Januar 1998 Klage erhoben. Sie hält die ihr auferlegte Verpflichtung zur Entschädigung gegenüber der Beigeladenen für rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die Speiseleitungstrasse nicht der nach § 36 BBahnG zu beurteilenden Planfeststellungspflicht unterliege, weil die Speiseleitung zum großen Teil auf vorhandenen Masten an einer bestehenden elektrifizierten Bahnstrecke verlegt worden sei und Beeinträchtigungen der Gesundheit und Einwirkungen auf Sachen auf dem seinerzeit nur mit Garagen bebauten Grundstück Lüneburger Straße 24 nicht zu erwarten gewesen seien. Jedenfalls sei die Beigeladene mit ihren Einwendungen nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BBahnG präkludiert. Innerhalb der Einwendungsfrist habe die Stadt Magdeburg als damalige Eigentümerin keine Einwendungen erhoben, obwohl die Problematik von Bildschirmstörungen seinerzeit bereits bekannt und mithin vorhersehbar gewesen sei. Dies müsse sich die Beigeladene zurechnen lassen. Die Beklagte sei deswegen rechtlich gehindert, die verspätete Einwendung der Beigeladenen noch zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon seien die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht gegeben. Das elektromagnetische Feld beeinträchtige nicht die Beigeladene, sondern allenfalls ihre Mieter und deren Mitarbeiter. Die Einwirkungen seien jedenfalls nicht erheblich. Zu den Bildschirmstörungen komme es nicht aufgrund der Stärke des elektromagnetischen Feldes, sondern wegen der Störempfindlichkeit der Monitore. Es falle in den Verantwortungsbereich der Hersteller derartiger Geräte, nicht hingegen der Klägerin bzw. der Allgemeinheit, Vorkehrungen gegen Störungen zu treffen. Die Nachteile seien jedenfalls deswegen nicht erheblich, weil das Gebäude der Beigeladenen durch das elektromagnetische Feld der Oberleitungskettenwerke, das bei maximal zulässiger Dauerbelastung 11 bis 1,5 Mikrotesla, bei Zugrundelegung eines Betriebsprogramms aus dem Jahr 1991 8,5 bis 1,0 Mikrotesla betrage, sowie durch ein zusätzliches elektromagnetisches Feld von seiten der Lüneburger Straße vorbelastet sei. Bereits diese Vorbelastungen führten zu Bildschirmstörungen. Ein störungsfreier Einsatz von Monitoren wäre auch ohne die Existenz der Speiseleitung nicht möglich.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 1. Dezember 1997 insoweit aufzuheben, als dort unter A IV. eine Entschädigungspflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Entschädigungsverpflichtung für rechtmäßig. Die Stromspeiseleitung sei gemäß § 36 BBahnG und § 18 AEG planfeststellungspflichtig. Es handele sich um die Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage, weil hierfür gesonderte Masten errichtet worden seien. Außerdem beeinträchtige das von der Speiseleitung ausgehende magnetische Feld das Eigentum der Beigeladenen und dessen Nutzung. Eine Freistellungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 BBahnG sei nicht ergangen und wäre jedenfalls rechtswidrig. Im übrigen habe auch die Klägerin die Planfeststellungspflicht anerkannt, indem sie den Planfeststellungsbeschluß beantragt habe. Die Beigeladene sei nicht materiell präkludiert, weil sich der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung nicht habe entnehmen lassen, daß durch den Plan das Grundstück Lüneburger Straße 24 berührt sei. Zum Zeitpunkt der nachgeholten Anhörung sei die Beigeladene bereits Eigentümerin des Bürogebäudes gewesen. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG seien gegeben. Die Vorbelastung durch die Oberleitungsanlage führe zwar bereits zu einer Beeinträchtigung der Monitore, werde aber durch die planfestgestellte Speiseleitung auf das etwa Fünffache erhöht.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ergibt sich die Planfeststellungspflicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG. Es liege eine Änderung bzw. Erweiterung von wesentlicher Bedeutung vor, weil durch das Vorhaben öffentliche und private Belange in vielfältiger Weise berührt seien. Entscheidend seien nicht die baulichen Maßnahmen, sondern das mit der Leitungsverlegung verbundene Risikopotential für Rechtsgüter Dritter. Nachträglich könne sich die Klägerin jedenfalls nicht auf die vermeintliche Planfeststellungsfreiheit nach § 18 Abs. 3 AEG berufen. Präklusion könne den Einwendungen nicht entgegengehalten werden. Das Grundstück habe sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erworben. Zuvor habe das Grundstück im Eigentum des Volkes und nicht im Eigentum der Stadt Magdeburg gestanden. Diese sei lediglich zur rechtsgeschäftlichen Verfügung befugt gewesen und am Planfeststellungsverfahren nur als Träger öffentlicher Belange, nicht jedoch als Privatrechts- subjekt beteiligt gewesen. Das erworbene Grundeigentum sei daher nicht präklusionsbelastet. Auch seien die Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusion gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG nicht gegeben. Schließlich handele es sich um eine Betroffenheit, die im Anhörungsverfahren nicht erkennbar gewesen sei und auf die sich die Präklusion daher nicht erstrecken könne. Eine mögliche Beeinträchtigung des unbebauten Grundstückes sei für niemanden vorhersehbar gewesen. Die zukünftige Nutzung des Grundstückes sei der Stadt Magdeburg nicht bekannt gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Stadt nicht berechtigt gewesen, unter Verweis auf die von einem Dritten geplante Nutzung des Grundstücks Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Im übrigen hätte eine etwaige Präklusionswirkung jedenfalls keinen Einfluß auf die Verpflichtung der Behörde zur Sachaufklärung und zur Berücksichtigung der Einwendungen der Beigeladenen. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG seien gegeben. Die Speiseleitung beeinträchtige die Nutzbarkeit des Gebäudes der Beigeladenen in unzumutbarer Weise. Diese Beeinträchtigung sei nicht auf die Störempfindlichkeit der Monitore zurückzuführen. Diese Geräte würden üblicherweise verwendet und entsprächen dem Stand der Technik. Wie sich aufgrund der im Gutachten Dr. Hansen vom 10. Juli 1995 wiedergegebenen Messungen ergebe, würden Störungen beim ausschließlichen Betrieb der vorhandenen Oberleitung (bei ausgeschalteter Speiseleitung) nicht auftreten. Die angenommene Vorbelastung von 5 Mikrotesla sei ein Spitzenwert, der nur kurzzeitig auftrete. Bei normalem Zugverkehr seien nur Feldstärken meßbar, die sich auf die verwendeten Bürogeräte nicht auswirkten. Vorbelastungen durch andere elektromagnetische Felder auf seiten der Lüneburger Straße gebe es nach dem Gutachten Dr. Hansen nicht.

Die Beklagte hat während des gerichtlichen Verfahrens die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 1. Dezember 1997 dahin gehend ergänzt, daß zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch § 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) in Verbindung mit der DIN VDE 0228, Teil 6 Entwurf Dezember 1992 heranzuziehen sei. Der danach geltende Grenzwert werde deutlich übertroffen. Die Klägerin hält demgegenüber das EMVG für unanwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnte sich die Klägerin auf eine Teilanfechtung des Planfeststellungsbeschlusses beschränken, weil sich ihre Klage gegen eine sie belastende Auflage richtet, die als besondere Leistungsverpflichtung neben die Genehmigung tritt und deshalb selbständig angefochten werden kann (BVerwGE 41, 178 <181> m.w.N.; vgl. auch BVerwGE 91, 17 <19>).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Auflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Durch die Auflage wird die Klägerin verpflichtet, der Beigeladenen eine Entschädigung für passive Schutzmaßnahmen zur Abschirmung der Bürocomputermonitore in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu leisten, die nach dem handelsüblichen Preis für geeignete, die Beeinträchtigung der Monitore ausschließende Metallabschirmhauben zu bemessen sind. Die Beklagte hat die Rechtsgrundlage für diese Regelung im vorliegenden Verfahren zeitweise in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, zeitweise in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gesehen. Richtigerweise findet ausschließlich § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Anwendung. Die Auflage will keinen finanziellen Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen gewähren. Sie ist vielmehr auf einen physisch-realen Ausgleich gerichtet, durch den die nachteiligen Wirkungen auf die Bürocomputermonitore vermieden werden sollen. Daß die Auflage nicht die Schutzvorkehrungen selbst, sondern einen Aufwendungsersatz anordnet, ist für die Abgrenzung zwischen § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG ohne Bedeutung. Der Aufwendungsersatz bezeichnet die gesetzlich nicht geregelte Modalität, in der der Anspruch auf reale Schutzvorkehrungen erfüllt wird; er ist keine "Entschädigung" im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 BVerwG 4 C 11.87 Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6). Ebensowenig spielt es für die Abgrenzung eine Rolle, daß die Klägerin die Schutzvorkehrungen durch Anschaffung von Metallabschirmhauben bereits selbst getroffen hat.

Die Voraussetzungen für die getroffene Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, deren Vorliegen uneingeschränkter verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BVerwGE 87, 332 <353>), sind jedoch nicht erfüllt.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich die Auflage allerdings nicht schon deswegen als rechtswidrig, weil sie ein Vorhaben betrifft, das nicht der Planfeststellungspflicht unterliegt. Zwar trifft es zu, daß die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, deren Anwendung bereits auf lediglich der Plangenehmigung unterliegende Vorhaben ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 25. September 1996 BVerwG 11 A 20.96 Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 6), auf planfeststellungsfreie Vorhaben nicht anwendbar ist. Die Planfeststellungsbedürftigkeit der Speiseleitungstrasse ergibt sich jedoch aus der Vorschrift des § 18 Abs. 1 AEG, weil es sich um den Bau einer Betriebsanlage der Eisenbahn handelt. Dem Vorhaben kommt aufgrund seines Umfangs auch nicht etwa nur eine die Planfeststellungsbedürftigkeit nach § 18 Abs. 3 AEG ausschließende unwesentliche Bedeutung zu. Annähernd zwei Drittel der Trasse verlaufen über eigens hierfür errichtete Masten, so daß es durchaus mit einer planfeststellungsbedürftigen - Elektrifizierung eines Schienenweges verglichen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 13. Oktober 1994 BVerwG 7 VR 10.94 Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 3; Beschluß vom 27. August 1996 BVerwG 11 VR 10.96 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 14; Urteil vom 20. Mai 1998 BVerwG 11 C 3.97 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18). Da die Leitungstrasse durch bebaute Gebiete führt, kann auch wie gerade der vorliegende Streit zeigt nicht die Rede davon sein, daß durch das Vorhaben "Rechte anderer nicht beeinflußt werden" (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AEG).

Der Planfeststellungsbedürftigkeit steht schließlich auch nicht eine frühere bestandskräftige Entscheidung über die Planfeststellungsfreiheit des Vorhabens nach der seinerzeit anwendbaren Vorschrift des § 36 Abs. 2 BBahnG (i.d.F. vom 22. Dezember 1981 BGBl I, S. 1691) entgegen. Zwar können solche Freistellungsentscheidungen (vgl. jetzt § 3 Abs. 3 Satz 2 EVerkVerwG) auch in Form eines Verwaltungsakts ergehen (vgl. BVerwGE 64, 325 <329> zum fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsrecht). Hierfür reicht aber eine behördenintern gebliebene Willensbildung, die weder im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG nach außen gerichtet noch mangels Bekanntgabe im Sinne von § 41 VwVfG von außen erkennbar ist, jedenfalls nicht aus. Das muß im Interesse der Rechtssicherheit vor allem dann gelten, wenn, wie es zum damaligen Zeitpunkt der Fall war, Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger identisch sind. Daß die damalige Planfeststellungsbehörde eine diesen Maßstäben entsprechende, über eine bloße behördeninterne Willensbildung hinausgehende Entscheidung über die Planfeststellungsfreiheit der Speiseleitungstrasse getroffen hätte, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

b) Ob eine Auflage rechtswidrig ist, wenn damit inhaltlich einer präkludierten Einwendung Rechnung getragen wird (vgl. hierzu BVerwGE 9, 9 <12>; 60, 297 <310>), bedarf keiner Entscheidung; denn die Beigeladene muß sich hinsichtlich ihrer Einwendung, die Speiseleitung führe auf ihrem Grundstück zu unzumutbaren elektromagnetischen Störungen, eine Präklusionswirkung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 BBahnG (jetzt § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG) nicht entgegenhalten lassen. Zwar enthält die Bekanntmachung des Vorhabens den Hinweis auf den Einwendungsausschluß. Der Text der Bekanntmachung reichte jedoch nicht aus, um gegenüber der Beigeladenen bzw. der damaligen Eigentümerin des Grundstücks die nötige Anstoßwirkung zu erzielen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 BVerwG 11 A 2.95 Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1). Die Bezeichnung des Vorhabens ("Ausbau und Elektrifizierung der Strecke Magdeburg Marienborn <Helmstedt>, Planfeststellungsabschnitt 1.1., Streckenkilometer 142,900 bis 148,720, Stadt Magdeburg") enthält keinen Hinweis auf die an einem anderen Streckenabschnitt verlaufende Speiseleitung. Der Leser hatte aufgrund der inhaltlichen und räumlichen Abgrenzung sowie nach der Art des Vorhabens keine Veranlassung zu der Annahme, die Bekanntmachung könnte auch ein Vorhaben mit einer weitergehenden räumlichen Ausdehnung einschließen. Um eine Anstoßwirkung gegenüber den von der Speiseleitung Betroffenen zu bewirken, hätte es zusätzlicher Hinweise bedurft. Daran fehlt es hier. Ein solcher Hinweis ist auch nicht in der Bezeichnung "Stadt Magdeburg" zu sehen. Sie bezieht sich erkennbar auf die Lage des näher bezeichneten Streckenabschnitts, nicht jedoch auf ein darüber hinaus betroffenes Gebiet.

Die Anstoßwirkung der Bekanntmachung war auch gegenüber der Stadt Magdeburg nicht verzichtbar. Zwar war die Stadt im Rahmen des behördlichen Stellungnahmeverfahrens nach § 73 Abs. 2 VwVfG am Planfeststellungsverfahren beteiligt und hatte so noch eine weitere Gelegenheit, sich über den tatsächlichen Umfang des Vorhabens zu informieren. Daraus ergeben sich jedoch keine rechtlichen Folgerungen für das Einwendungsverfahren nach § 73 Abs. 4 VwVfG und die rechtlichen Voraussetzungen der Präklusion. Der Senat hat stets und gerade im Hinblick auf die Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender die Verschiedenartigkeit der beiden Verfahren und ihrer rechtlichen Voraussetzungen betont (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Juni 1999 BVerwG 11 A 8.98 ). Ebenso wie deswegen eine Privilegierung der Gemeinde hinsichtlich der Wahrung der Einwendungsfrist ausgeschlossen ist, verbietet es sich, sie gegenüber anderen Einwendern schlechter zu stellen.

c) Die Auflage ist jedoch rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich ist, um nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer zu vermeiden (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

Zwar geht von der Speiseleitung ein elektromagnetisches Feld aus, dessen Stärke es unstreitig ausschließt, die in dem Bürogebäude der Beigeladenen vorhandenen Bürocomputermonitore ordnungsgemäß zu betreiben. Auch wären elektromagnetische Wellen, deren eigentumsrechtliche Relevanz seit langem anerkannt ist (vgl. RGZ 133, 342 <349>; näher Fritz BB 1995, 2122 <2124> m.w.N.) entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus geeignet, auf Rechte der Beigeladenen einzuwirken; denn sie beeinträchtigen nicht lediglich das Eigentum der Mieter an ihren Computern, sondern vor allem die bestimmungsgemäße Nutzung des Bürogebäudes der Beigeladenen und mithin die privatnützige Verwendung deren Eigentums.

Es fehlt jedoch an der Erforderlichkeit der Auflage. Nur unzumutbare Beeinträchtigungen können die Pflicht der Planfeststellungsbehörde zur Auferlegung von Maßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auslösen (BVerwGE 97, 367 <373>) und entsprechende, den Vorhabenträger belastende Auflagen rechtfertigen. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich, sofern keine vorrangigen gesetzlichen Regelungen eingreifen (BVerwGE 97, 367 <374> m.w.N.).

Solche vorrangigen Zumutbarkeitsmaßstäbe bestehen hier nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der 26. BImSchV, die die Einwirkung elektromagnetischer Felder auf Sachen weder regeln (vgl. die amtliche Begründung, BRDrucks 393/96) noch deren rechtliche Relevanz ausschließen will (vgl. § 6 der 26. BImSchV). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgen sie auch nicht aus § 3 EMVG. Aus dieser Vorschrift ergeben sich jedenfalls keine über eine Einzelfallbetrachtung hinausgehenden Maßstäbe. Sie lassen sich auch nicht der von der Beklagten zur Konkretisierung der Wertungen des § 3 EMVG herangezogenen Regelungen der DIN VDE 0228 Teil 6 (Entwurf Dezember 1992) entnehmen. Diese Normen beschränken sich auf eine bloße Beschreibung der im Nahbereich von Starkstromanlagen auftretenden elektromagnetischen Felder (vgl. Ziff. 1.1) und vermögen deswegen zur Frage der Zumutbarkeit solcher Beeinträchtigungen ebenfalls nichts beizutragen.

Für die mithin bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gebotene Einzelfallbetrachtung hat die Beklagte in ihrem Planfeststellungsbeschluß der Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beigeladenen vom 28. September 1993 Bedeutung beigemessen. Hierauf ist sie im gerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr zurückgekommen. Die von der Beklagten aus dieser Vereinbarung abgeleiteten rechtlichen Folgerungen zu Lasten der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin (Verwirkung des Abwehrrechts gegenüber der herannahenden Bebauung, Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen) lassen sich weder mit dem Regelungsgegenstand noch mit dem Inhalt der Vereinbarung in Einklang bringen. Die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärte Zustimmung zur Unterschreitung der Abstandsfläche durch das Vorhaben der Beigeladenen bezieht sich nicht auf die Bahntrasse, sondern auf ein anderes Grundstück; die Bahntrasse, an der entlang die Speiseleitung verläuft, wird nur im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung um ein zusätzliches Gleis angesprochen, auf die sich die Beigeladene einzustellen habe. Das Risiko für Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung weist die Vereinbarung in Ziff. 4 ausschließlich der Beigeladenen zu.

Die Zumutbarkeit der durch die Speiseleitung verursachten elektromagnetischen Einwirkungen ist vielmehr deswegen zu bejahen, weil das Gebäude der Beigeladenen auch ohne die elektromagnetische Belastung durch die Speiseleitung bereits einem elektromagnetischen Feld ausgesetzt ist, aufgrund dessen auf dem wesentlichen Teil der Gebäudefläche die vorhandenen Bürocomputermonitore nicht ohne entsprechende Abschirmung betrieben werden können.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß mangels Schutzwürdigkeit des von einem Vorhaben betroffenen Interesses kein Anlaß zu Schutzvorkehrungen besteht, wenn aufgrund einer tatsächlichen Vorbelastung der Umgebung von dem Vorhaben selbst keine zusätzlichen nachteiligen Wirkungen ausgehen (BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1989 BVerwG 4 B 100.89 Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8; Urteil vom 28. Oktober 1998 BVerwG 11 A 3.98 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 23). Dieser Grundsatz findet hier uneingeschränkt Anwendung. Anhaltspunkte dafür, daß die äußersten verfassungsrechtlichen, aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht staatlicher Organe folgenden Grenzen der Berücksichtigung einer schutzmindernden Vorbelastung erreicht sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. sowie Urteil vom 20. Mai 1998, a.a.O.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Maßgeblich für die Beurteilung der tatsächlichen Vorbelastung ist die bestehende planungsrechtliche Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O.). Sie wird durch eine Messung des (allein) durch die vorhandenen Oberleitungen erzeugten elektromagnetischen Feldes zu einem beliebigen Zeitpunkt, insbesondere zur verkehrsarmen Nachtzeit, wie sie dem Gutachten Dr. Hansen zugrunde liegt, nicht hinreichend abgebildet. Dasselbe gilt für die von der Klägerin zunächst vorgenommene Ermittlung dieses elektromagnetischen Feldes für den Fall technisch maximal zulässiger Dauerbelastung der Oberleitungen, da sie deutlich über den für die planungsrechtliche Situation maßgeblichen Betriebsprognosen liegen kann. Demgegenüber läßt sich zumindest dann, wenn wie hier Anhaltspunkte für eine abweichende Betriebsprognose nicht erkennbar sind eine verläßliche Aussage über die tatsächliche Vorbelastung jedenfalls dadurch gewinnen, daß die Einwirkungen auf der Grundlage eines realistischen, nicht nur kurzfristig erreichten Betriebsprogrammes für die fragliche Strecke ermittelt werden.

Diesen Anforderungen entsprechen die von der Klägerin zuletzt vorgelegten Berechnungen. Sie gehen auf der Grundlage der an einem Werktag im März 1991 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr im Bereich des Bahnhofs Magdeburg tatsächlich erreichten Betriebsströme von ca. 2 700 Ampere davon aus, daß das Gebäude der Beigeladenen einem ausschließlich durch die Oberleitungen verursachten elektromagnetischen Feld ausgesetzt ist, das an der gleisnächsten Stelle des Gebäudes 8,5 Mikrotesla, in 46 m Entfernung ca. 1,45 Mikrotesla und an der entferntesten Stelle des Gebäudes (bei ca. 70 m Abstand vom Gleis) noch etwa 1 Mikrotesla erreicht. Die Berechnungen beruhen auf einem tatsächlich abgewickelten Betriebsprogramm, das in einem Zeitraum am Rande des Berufsverkehrs ablief, deswegen für mehrere Stunden am Tag als repräsentativ angesehen werden und angesichts der Nähe zum Bahnhof Magdeburg und dem bis dorthin abzweiglosen Streckenverlauf auch für den Streckenabschnitt in Höhe des Grundstücks der Beigeladenen Gültigkeit beanspruchen kann.

Der Senat hat deswegen keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser gutachtlichen Stellungnahme zu zweifeln, zumal auch die übrigen Beteiligten insoweit keine substantiierten Einwände erhoben haben. Allerdings hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, wie hoch das elektromagnetische Feld bei Abschaltung bzw. Außerachtlassung der Speiseleitung in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr in ihrem Gebäude ist und welche Auswirkungen ein Abschalten auf die vorhandenen tatsächlich benutzten Computer hat. Dieser Beweisantrag ist jedoch unzulässig. Beweisanträge können nur zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen gestellt werden (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluß vom 29. Juli 1980 BVerwG 4 B 218.79 Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Antrag läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen unzutreffend sein könnten. Er verlangt vielmehr gleichsam "ins Blaue hinein" eine weitere sachverständige Begutachtung der Vorbelastungsfrage, die die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen erst selbst aufdecken soll. Solchen Beweisermittlungs- bzw. -ausforschungsanträgen braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. März 1995 BVerwG 11 B 21.95 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Andere Gesichtspunkte, die dem Senat eine weitere Sachaufklärung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem der Beigeladenen nachgelassenen Schriftsatz vom 18. August 1999 und der dazu erfolgten Stellungnahme der Klägerin vom 27. August 1999.

Nach den mithin zugrundeliegenden Berechnungen der Klägerin ist davon auszugehen, daß im gesamten Gebäude der Beigeladenen eine elektromagnetische Vorbelastung von mindestens 1 Mikrotesla besteht, die nach der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligter dazu führt, daß zumindest ein Teil der verwendeten Bürocomputermonitore, nämlich diejenigen, die über eine Störfestigkeit von bis unter 1 Mikrotesla verfügen, nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann. Das schließt zwar nicht aus, daß die älteren der verwendeten Geräte, die aufgrund kleinerer Bildschirmformate eine höhere Störfestigkeit von maximal 1,5 Mikrotesla aufweisen, in Teilen des Gebäudes störungsfrei betrieben werden könnten. Dieser Umstand steht der Annahme einer Schutzvorkehrungen ausschließenden Vorbelastung jedoch nicht entgegen. Zum einen kann ein Wert von weniger als 1,5 Mikrotesla überhaupt nur in einem geringen Flächenanteil des Gebäudes bestehen, weil es nicht rechtwinklig zur Bahntrasse steht und die der Berechnung zugrunde gelegte maximale Gebäudeentfernung von 70 m nur an der südöstlichen Gebäudeecke erreicht wird. Zum anderen sind auch in diesem Gebäudeteil zumindest kurzfristige Störungen auch der störfesteren Geräte möglich, weil die berechnete elektromagnetische Belastung nur einen Durchschnittswert darstellt, der verkehrsabhängige Schwankungen über 1,5 Mikrotesla nicht ausschließt. Daraus folgt, daß das Gebäude der Beigeladenen in seiner Gesamtheit an seinem Standort für den Betrieb der dort verwendeten Bürocomputermonitore jedenfalls nicht geeignet ist.

Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt, sieht aber in der durch die Speiseleitung verursachten beachtlichen Steigerung des elektromagnetischen Feldes eine hinreichende Rechtfertigung für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Beigeladenen. Das trifft jedoch nicht zu. Für die im Gebäude der Beigeladenen eingesetzten Geräte ist wie dargelegt die Steigerung der Vorbelastung ohne Bedeutung. Nur auf diese Geräte bezieht sich die Auflage aber. Die Steigerung der Vorbelastung könnte nur für eine möglicherweise zukünftig zum Einsatz kommende Gerätegeneration bedeutsam werden, die aufgrund der technischen Entwicklung zwar die bestehende Vorbelastung, nicht jedoch die durch die Speiseleitung bewirkte zusätzliche elektromagnetische Belastung verkraftet. Diese Problematik wird wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat von der Auflage jedoch nicht erfaßt. Ob sie im Planfeststellungsbeschluß vom 1. Dezember 1997 hätte geregelt werden müssen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).



Ende der Entscheidung

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