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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.02.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 30.97
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 48
VwGO § 54 Abs. 1
Leitsätze:

Hat ein Gericht auf die Selbstablehnungsanzeige eines Richters nach § 48 ZPO hin unanfechtbar entschieden, daß der in Rede stehende Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt, so ist ein auf denselben Ablehnungsgrund gestütztes Ablehnungsgesuch gegen den betroffenen Richter unzulässig.

Beschluß des 11. Senats vom 18. Februar 1998 - BVerwG 11 B 30.97 -

I. OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.1996 - Az.: OVG 21 D 2/89.Ak -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 30.97 OVG 21 D 2/89.AK

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 1998 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp

beschlossen:

Das Befangenheitsgesuch der Kläger vom 22. Dezember 1997 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen aus Leichtwasserreaktoren und von Betriebselementen aus einem stillgelegten Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR) in Transport- und Lagerbehältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus vom 10. April 1987 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 17. März 1992 sowie weiterer Änderungen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage durch Urteil vom 30. Oktober 1996 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, das anzufechtende Urteil beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz, weil ihnen bestimmte Unterlagen vorenthalten worden seien, und auf einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts, weil zwischen den mündlichen Verhandlungen ohne ausreichenden Grund ein Wechsel der ehrenamtlichen Richter stattgefunden habe.

In dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der nach der Geschäftsverteilung als Berichterstatter berufene Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar mit Schreiben vom 6. August 1997 gemäß § 48 ZPO angezeigt, er sei während seiner Zugehörigkeit zum 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verschiedentlich mit Verfahren befaßt gewesen, die von den Klägern gemeinsam oder auch allein vom Kläger zu 1 gegen das Brennelement-Zwischenlager Ahaus anhängig gemacht worden seien. Er habe auch an dem Beschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.AK - mitgewirkt, mit dem ablehnend über den Antrag des Klägers zu 1 entschieden worden sei, die aufschiebende Wirkung seiner zusammen mit dem Kläger zu 2 erhobenen Klage gegen den ersten Nachtrag vom 17. März 1992 wiederherzustellen, soweit die Aufbewahrung von bestrahlten THTR-Brennelementen betroffen war. Er weise darauf hin, daß es in der Rechtsprechung die Tendenz gebe, in Fällen "atypischer Vorbefassung" auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine Befangenheit des Richters anzunehmen. Hierzu liege eine Entscheidung des Senats bisher nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch Beschluß vom 2. Oktober 1997 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach sowie der Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Prof. Dr. Rubel festgestellt, daß die Umstände, die im Schreiben des Richters Vallendar vom 6. August 1997 angezeigt sind, seine Ablehnung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO nicht rechtfertigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angezeigten Umstände ergäben keinen Ausschließungsgrund (§ 41 ZPO) und auch keine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO). Der hier allein in Betracht kommende Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO liege nicht vor, weil er auf die Mitwirkung gerade bei der angefochtenen Entscheidung abstelle, an der Richter Vallendar nicht beteiligt gewesen sei. Es wäre mit der gesetzlichen Wertung auch nicht vereinbar, würde - über diesen Ausschlußtatbestand hinaus - der bloße Umstand, daß sich der zuständige Richter bereits in der Vorinstanz mit der Sache befaßt und - etwa im Rahmen einer Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz - dazu geäußert habe, als hinreichender Grund angesehen, um Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Verständiger Anlaß zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Mißtrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit eines Richters bestehe erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdränge. Dafür sei hier nichts ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1997 haben die Kläger daraufhin ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter Dr. Diefenbach, Prof. Dr. Bonk, Prof. Dr. Rubel und Vallendar angebracht. Sie führen aus, die Gründe, die zur Versagung der Ablehnung des Richters Vallendar geführt hätten, vermöchten nicht zu überzeugen. Infolge der Zentrierung des Beschlusses vom 2. Oktober 1997 auf Willkürprognosen könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß auf den Nachweis der Befangenheit abgestellt werde, obwohl nur die Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht des Ablehnenden entscheidungsrelevant sei. In dem Beschluß würde nur auf Rechtsprechung Bezug genommen, die eine extreme Zurückhaltung bei Sachverhalten der Vorbefassung an den Tag lege. Auf den Hinweis des Richters Vallendar zum Sonderfall der "atypischen Vorbefassung" werde überhaupt nicht eingegangen, obwohl diese in der Kommentarliteratur anerkannt sei. Dies sowie das Votum der Richter Dr. Diefenbach, Prof. Dr. Bonk und Prof. Dr. Rubel, den Beschluß nicht in die Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts aufzunehmen, dürften dafür sprechen, daß eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die "atypische Vorbefassung" weiterhin ausstehe. Auch der sogenannte "übergreifende Ablehnungsgrund" sei nicht aufgegriffen worden. Von den Klägern sei der Richter Vallendar schon in dem erwähnten Eilverfahren als befangen abgelehnt worden. Die Anzeige dieses Richters mache glaubhaft, daß mit seiner weiteren Befassung Rechtseinbußen für die Kläger drohen könnten. Dabei gehe es um die Sicherstellung des Justizgewährleistungsanspruchs in der Revisionsinstanz. Die fehlerhafte Würdigung der Gesamtumstände trage zur Besorgnis der Kläger bei, ebenso wie in der Vorinstanz ein weiteres Mal "unfair" behandelt zu werden. Zudem dränge sich die Vermutung auf, der Senat habe allein aus prozeßökonomischen Gründen an dem Berichterstatter festhalten wollen.

Die abgelehnten Richter haben sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Dr. Diefenbach, Prof. Dr. Bonk und Prof. Dr. Rubel ist - seine Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Die Kläger stützen dieses Ablehnungsgesuch allein auf die Mitwirkung der genannten Richter am Beschluß vom 2. Oktober 1997, den sie nach Art einer Gegenvorstellung für nicht überzeugend halten. Dies vermag die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen.

Der Inhalt des Beschlusses vom 2. Oktober 1997 bietet bei vernünftiger Würdigung keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit der daran beteiligten Richter bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu zweifeln. Daß der Beschluß nicht der Rechtsansicht der Kläger entspricht, reicht dafür nicht aus. Das gilt auch dann, wenn andere mit der Sache befaßte Richter die diesen Beschluß tragende Rechtsauffassung als fehlerhaft ansehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 109.75 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 21; Beschluß vom 3. April 1997 - BVerwG 6 AV 1.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55). Anders läge es dann, wenn der Beschluß erkennen ließe, daß die an ihm beteiligten Richter nicht das Recht, sondern außerrechtliche oder sonst subjektiv willkürliche Maßstäbe hätten maßgeblich sein lassen. Hierfür fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt.

Ebensowenig ist erkennbar, daß bei der Beschlußabfassung nicht der Wille vorhanden gewesen wäre, den vom Richter Vallendar in seiner Anzeige geäußerten, von den Klägern aufgegriffenen rechtlichen Hinweis auf das Problem der "atypischen Vorbefassung" zu würdigen. Vielmehr hat das Gericht der mit jenem Hinweis in Bezug genommenen Auffassung, eine prozeßrechtlich atypische Vorbefassung könne auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Ablehnung rechtfertigen, unter Berufung auf Rechtsprechung und Literatur ausdrücklich widersprochen. Ob und wo diese Entscheidung veröffentlicht wird, ist dafür ohne Belang.

Ein Mißtrauen in die Unparteilichkeit der am Beschluß vom 2. Oktober 1997 beteiligten Richter läßt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß sich die Gründe dieses Beschlusses nicht mit dem aus den Gerichtsakten ersichtlichen Umstand auseinandersetzen, daß der Richter Vallendar von den Klägern bereits u.a. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als befangen abgelehnt worden war. Da diese Ablehnung erfolglos geblieben war, stellte sich die Frage, ob bei einer erfolgreichen Ablehnung der Ablehnungsgrund auch im Hauptsacheverfahren durchgegriffen hätte (sog. "übergreifender Ablehnungsgrund"), im vorliegenden Falle nicht.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Vallendar ist unzulässig. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Beschluß vom 2. Oktober 1997 bereits unanfechtbar entschieden, daß der in Rede stehende Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt, so daß diese Frage nicht zulässigerweise erneut zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1972 - BVerwG II B 33.71/II C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10). Daß der Ablehnungsgrund seinerzeit nicht von den Klägern, sondern im Wege der Anzeige nach § 48 ZPO von dem betroffenen Richter selbst in das Verfahren eingeführt wurde, ändert nichts an der Identität des Gegenstandes der nach den §§ 41 ff. ZPO zu treffenden Zwischenentscheidung über die Frage der Befangenheit (vgl. BVerfGE 89, 28 <36 f.>).

Neue, zusätzliche Umstände, die nicht bereits aus der Anzeige des Richters Vallendar und den dem Senat dazu vorliegenden Gerichtsakten ersichtlich waren, haben die Kläger mit ihrem Ablehnungsgesuch nicht vorgetragen. Dies gilt auch für ihren Hinweis auf ihre früheren Ablehnungsanträge gegen den Richter, auf die sie bereits in ihrer Stellungnahme zu dessen "Selbstablehnung" hingewiesen hatten. Abgesehen davon ist der Umstand, daß bereits früher erfolglos Ablehnungsgesuche gegen einen Richter angebracht wurden, als solcher von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters zu rechtfertigen.

Anm.: vergleiche hierzu Urteil vom 02.07.1998 in derselben Sache.



Ende der Entscheidung

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