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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.02.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 37.97
Rechtsgebiete: LuftVG, BImSchG


Vorschriften:

LuftVG § 6 Abs. 2
LuftVG § 29 Abs. 1 Satz 3
LuftVG § 29 b Abs. 1 Satz 2
BImSchG § 2 Abs. 2 Satz 1
BImSchG § 41
Leitsatz:

Das Verhältnis von aktivem und passivem Lärmschutz hat in § 41 BImSchG für Straßen und Schienenwege eine spezielle Ausgestaltung erfahren. Rückschlüsse auf die Bewältigung der Probleme des Fluglärms sind daraus nicht zu ziehen.

Beschluß des 11. Senats vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B 37.97

I. OVG Lüneburg vom 09.06.1997 - Az.: OVG 12 K 325/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 37.97 OVG 12 K 325/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen von dem Beklagten getroffene Regelungen des nächtlichen Flugbetriebs für den von der Beigeladenen betriebenen Flughafen Hannover-Langenhagen und verlangt weitergehende Nachtflugbeschränkungen. Seine Klage, mit der er geltend macht, nächtlichem Fluglärm ausgesetzt zu sein, der ihn als Anwohner des Flughafens gesundheitlich gefährde und sein Eigentumsrecht an einer landwirtschaftlichen Hofstelle verletze, ist vom Oberverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erreichen will, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen können Zulassungsgründe i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden.

1. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob eine luftrechtliche Genehmigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zurückzunehmen ist, "wenn Grundlage dieser Änderungsgenehmigung ein lärmtechnisches Gutachten war, welchem eine zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung erkennbar falsche Prognose zugrunde lag" Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde auf zwei lärmtechnische Gutachten, die vom 10. September 1984 und vom 10. Mai 1988 datieren. Sie hält die darin enthaltenen Prognosen der Nachtflugbewegungen für das Jahr 1994 für falsch, weil bereits 1987 in den verkehrsreichsten sechs Monaten doppelt so viele Nachtflüge stattgefunden hätten. Die Gutachten seien daher nicht geeignet gewesen, die nach § 40 Abs. 1 Nr. 10 a LuftVZO erforderlichen Aussagen über den zu erwartenden Fluglärm zu erbringen, so daß die Genehmigungsvoraussetzungen bei Erteilung der Genehmigung vom 8. Januar 1990 von Anfang an nicht vorgelegen hätten.

Die damit aufgeworfene Frage ist schon deswegen nicht klärungsbedürftig, weil es darauf im Falle einer Revisionszulassung nicht ankommen würde. Das Revisionsgericht ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden. Dazu gehört im vorliegenden Fall die Feststellung, die genannte Genehmigung werde inhaltlich auch nicht implizit durch die bei Genehmigungserteilung angenommene Verkehrsentwicklung, wie sie sich etwa aus im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten entscheidungsvorbereitenden Gutachten erschließe, bestimmt, so daß sich der Kläger insbesondere nicht darauf berufen könne, in den Gutachten vom 10. September 1984 und 10. Mai 1988 sei von unzutreffenden Verkehrsprognosen ausgegangen worden (UA S. 33 f.). Damit hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerde festgestellt, daß die beanstandeten Prognosen der beiden Gutachten nicht "Grundlage" der Änderungsgenehmigung waren, und würde sich die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerde nichts, das Oberverwaltungsgericht habe an anderer Stelle (UA S. 36 f.) sich mit der Frage beschäftigt, ob die Gutachten bei Erteilung einer Änderungsgenehmigung Verfahrenserfordernis gewesen seien; die Beschwerde betont in diesem Zusammenhang selbst, daß es ihr nicht um diese verfahrensrechtliche Frage gehe.

b) Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde ferner die Frage, ob es formelle Voraussetzung für den Erlaß einer Nachtflugregelung sei, daß sich die Genehmigungsbehörde vor deren Erlaß mit der Lärmschutzkommission über die wesentlichen Inhalte der Anschlußregelung berate. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die vom Oberverwaltungsgericht geäußerte Auffassung, im Ergebnis sei es unschädlich, "daß der Beklagte der Lärmschutzkommission Konzeption und Einzelheiten der beabsichtigten Regelung nicht ausdrücklich vorgestellt und jedenfalls ... auch die 84. Sitzung vom 4. Oktober 1994 nicht genutzt" habe, "um über den Stand seiner Überlegungen zu berichten" (UA S. 80). Die von der Beschwerde damit angesprochene Frage, ob eine "Grundunterrichtung" die Beratung der Genehmigungsbehörde nach § 32b Abs. 1 LuftVG durch die Genehmigungsbehörde ersetzen könne, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn die beanstandete Begründung des Urteils kann hinweggedacht werden, ohne daß sich der Ausgang des Verfahrens ändern würde.

Das Oberverwaltungsgericht erörtert die Frage, ob Beteiligungsrechte der Lärmschutzkommission verletzt worden sind, unter der Prämisse, daß zugunsten des Klägers weitergehende Nachtflugbeschränkungen hätten rechts- und insbesondere ermessensfehlerfrei verfügt werden können (UA S. 79). Zuvor stellt das Oberverwaltungsgericht aber fest, daß bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG nicht vorliegen und ein Rechtsfolgenermessen nach der genannten Vorschrift nicht eröffnet ist (UA S. 75 f.). Die Frage, ob der Kläger Verfahrensfehler rügen kann, wird vom Oberverwaltungsgericht somit nur hilfsweise für den Fall erörtert, daß "die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG als gegeben unterstellt werden" (UA S. 76). Es handelt sich insoweit - wie das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich vermerkt hat (UA S. 76) - um zwei selbständig tragende Begründungen des Urteils, so daß die Revision nur zugelassen werden könnte, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund vorliegen würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, S. 4 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

c) Als aus ihrer Sicht grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde schließlich die Frage auf, ob sich das Erfordernis der Beteiligung der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG auch auf die nachträgliche Anordnung von Nachtflugbeschränkungen erstreckt. Sie wendet sich damit gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der in dieser Hinsicht vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liege nicht vor, weil § 29 LuftVG als Rechtsgrundlage der verfügten (oder erstrebten) Nachtflugbeschränkungen ausscheide (UA S. 80). Die Beschwerde meint, die genannte Vorschrift sei als Generalklausel auch bei allen immissionsschutzrechtlich relevanten Fragen mit der Folge anwendbar, daß eine Nachtflugregelung nicht ohne Beteiligung der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörde erlassen werden dürfe.

Mit dieser Fragestellung wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebensowenig aufgezeigt. Es gelten insoweit die vorstehenden Ausführungen (oben 1 b) entsprechend. Auch mit seiner Rüge, § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG sei nicht beachtet worden, hat der Kläger einen Verfahrensfehler der Genehmigungsbehörde geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dieser Rüge ebenfalls nur hilfsweise befaßt, so daß - selbst wenn sie als durchgreifend erachtet würde - die Begründung, es könne auf Verfahrensfehler mangels eines behördlichen Ermessens nicht ankommen, für das Urteil selbständig tragend bleibt. Der Aufassung der Beschwerde, § 29 LuftVG enthalte eine Generalklausel, stimmt übrigens mit der vom Oberverwaltungsgericht zu dieser Vorschrift vertretenen Auslegung überein (UA S. 38). Das Oberverwaltungsgericht verneint die Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall lediglich mit der Begründung, die luftaufsichtliche Generalklausel komme nur dann zur Anwendung, wenn die zu berücksichtigenden Sicherheitsbedürfnisse nicht (abschließend) in vorrangigen, weil spezielleren Vorschriften geregelt seien. Zu diesen Spezialvorschriften rechnet das Oberverwaltungsgericht die luftverkehrsrechtlichen Regelungen, die bei fortbestehender Genehmigung eines Flughafens auf Dauer angelegte Beschränkungen des genehmigten bzw. "planfestgestellten" Luftverkehrs ausschlössen. Gegen die darauf gestützte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, in § 29 LuftVG sei keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers zu sehen (UA S. 37), wird von der Beschwerde nichts eingewandt.

2. Die Beschwerde kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg haben.

a) Die Beschwerde rügt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche mit seinen Aussagen zum sog. Jansen-Kriterium von dem Urteil des beschließenden Senats vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - (UPR 1997, 296 ff. = DVBl 1997, 831 ff. = NuR 1997, 435 ff.) ab. Die von ihr gerügte Abweichung liegt jedoch nicht vor, weil der Senat dort - entgegen der Auffassung der Beschwerde - zum Jansen-Kriterium nicht Stellung genommen hat. Aus der Wiedergabe eines Teilergebnisses der neueren Fluglärmforschung in einem Senatsurteil, das sich mit Eisenbahnlärm befaßt, läßt sich nicht herleiten, der Senat habe sich gegen die Verwendung des Jansen-Kriteriums ausgesprochen, das vom Oberverwaltungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden ist (UA S. 55 ff,).

b) Die Beschwerde erhebt unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - (BVerfGE 56, 54 ff.) die Divergenzrüge gegen die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, ein - absoluter oder relativer - Vorrang aktiver vor passiven Schallschutzmaßnahmen folge auch nicht daraus, daß passiver Schallschutz keinen Schutz der Außenwohnbereiche ermögliche und die Flughafenanwohner darauf verweise, mit geschlossenem Fenster zu schlafen (UA S. 71). Auch diese Rüge geht fehl.

Das Oberverwaltungsgericht geht selbst auf die von der Beschwerde angeführte Passage in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 83 f,) ein und weist zutreffend darauf hin, daß dort dem Gesetzgeber in der Frage, wie er den Bürger vor gesundheitsgefährdendem Fluglärm schütze, ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt worden sei. Dieser Gestaltungsspielraum umfaßt zwar - wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausführt hat (a.a.O. S. 86) - die Anordnung von Nachtflugbeschränkungen, um die es hier geht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde fordert das Bundesverfassungsgericht diese oder andere aktive Lärmminderungsmaßnahmen aber nicht vorrangig. Vielmehr stellt das Bundesverfassungsgericht lediglich fest, "daß es unter dem Blickpunkt eines wirksamen Grundrechtsschutzes nicht ausreichen würde, wenn sich allein die Betroffenen vor Lärmeinwirkungen schützen müßten, statt daß der Verursacher diese Wirkungen vermindert". Damit wird klargestellt, daß es aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre, unter Hinweis auf die Möglichkeit passiven Lärmschutzes auf Maßnahmen aktiven Lärmschutzes gänzlich zu verzichten. Zu einer weitergehenden Aussage über das Rangverhältnis zwischen aktivem und passivem Lärmschutz bestand für das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung, weil angesichts vielfältiger Bemühungen, den Fluglärm auch an seiner Quelle zu vermindern, von einem verfassungswidrigen Unterlassen des Gesetzgebers keine Rede sein konnte.

c) Eine weitere Divergenz zu dem Senatsurteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - (a.a.O.) erblickt die Beschwerde in der Aussage des Oberverwaltungsgerichts, daß dann, wenn durch die getroffenen Maßnahmen im Ergebnis hinreichender; eine Gefährdung i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG ausschließender Lärmschutz gewährleistet sei, es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte die Auswahlentscheidung zwischen rechtlich wählbaren Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes (auch) abwägungs- oder ermessensfehlerfrei getroffen habe (UA S. 75). Dem hält die Beschwerde entgegen, der beschließende Senat habe in dem genannten Urteil den grundsätzlichen Vorrang des aktiven Lärmschutzes anerkannt. Das trifft jedoch nicht zu, weil der Senat sich dort nur zur Auslegung von § 41 BImSchG geäußert hat, in dessen Anwendungsbereich das Verhältnis von aktivem und passivem Lärmschutz eine spezielle Ausgestaltung erfahren hat. Diese Vorschrift ist auf den Betrieb von Flugplätzen nicht anwendbar (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Aus der Rechtsprechung des Senats zum Eisenbahnlärm sind Rückschlüsse auf die Bewältigung der Probleme des Fluglärms grundsätzlich nicht möglich, weil der Gesetzgeber der Verschiedenartigkeit der Emissions- und Immissionssituation in beiden Verkehrsbereichen bewußt durch unterschiedliche Regelungen Rechnung getragen hat.

d) Schließlich beanstandet die Beschwerde mit einer Divergenzrüge, daß die Nachtflugregelung, die das Oberverwaltungsgericht gebilligt habe, eine unbegrenzte Zahl von Nachtflügen der sog. Bonus-Flugzeuge ermögliche, die sich bereits jetzt überwiegend im Einsatz befänden. Hierin sieht die Beschwerde einen Widerspruch zu der Aussage in einem Leitsatz des Urteils des 4. Senats vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332 <334>), der besagt, das Gebot besonderer Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung (§ 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG) schränke die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde ein und stehe der Zulassung eines allein am Verkehrsbedarf orientierten, schrankenlosen nächtlichen Flugbetriebs entgegen. Der von der Beschwerde insoweit angenommene Widerspruch ist jedoch in Wirklichkeit nicht gegeben.

Das Oberverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung des 4. Senats (a.a.O. S. 369) davon aus, daß der in § 29 b LuftVG hervorgehobene Schutz der Nachtruhe der Bevölkerung normativ die Bedeutung dieses Belanges bei der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung verstärke, ohne im Ergebnis ein Nachtflugverbot vorzugeben (UA S. 40); die Vorschrift setze vielmehr voraus, daß der Gesetzgeber den Nachtflug nicht verboten, sondern generell zugelassen habe (UA S. 39). Das Oberverwaltungsgericht nimmt ferner an, daß eine Flughafengenehmigung, die auf jegliche Beschränkung des Nachtflugverkehrs verzichten würde, angesichts des Umfangs, den inzwischen der Nachtflugverkehr angenommen habe, eine bewältigungsbedürftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG bewirken würde (UA S. 64).

Die Beschwerde kann nur deswegen meinen, eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufzeigen zu können, weil sie nicht auf die zuvor zitierten Textpassagen der Entscheidungsgründe des Urteils eingeht. Denn hiermit belegt das Oberverwaltungsgericht, daß es bei seiner Entscheidung auf die in der Rechtsprechung des 4. Senats entwickelten Rechtssätze abhebt. Wie insbesondere der Hinweis auf den Anteil der Bonus-Flugzeuge am nächtlichen Flugverkehr zeigt, greift die Beschwerde deswegen in Wirklichkeit die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts an, der Kläger habe aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom 16. Dezember 1994 - 12 K 5/90 - keinen Anspruch auf Verbesserung der nächtlichen Fluglärmsituation, so wie sie dem in jenem Urteil vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Planfeststellungsbeschluß vom 2. November 1989 zugrunde gelegen habe (UA S. 51), und die unter dem 22, Dezember 1994 verfügten Nachtflugbeschränkungen entfalteten auch unter Berücksichtigung in der Zwischenzeit eingetretener Änderungen gegenüber dem Kläger insoweit einen zumindest gleichwertigen Schutz (UA S. 53). Damit richten sich die Angriffe der Beschwerde gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz und sind nicht geeignet, eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zu rechtfertigen.

3. Die Beschwerde kann auch nicht mit den von ihr erhobenen Verfahrensrügen durchdringen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Beschwerde rügt unter Hinweis auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, wenn es sinngemäß ausführe, bei bestandskräftigen Genehmigungen ohne Auflagen- oder Widerrufsvorbehalt könne die Genehmigungsbehörde nicht "lärmpolitische" Überlegungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG gegen den Willen der Betreibergesellschaft durchsetzen (UA S. 78). Die Genehmigung vom 8. Januar 1990 enthalte aber einen solchen Auflagenvorbehalt, weil es dort auf S. 8 heiße: "Weitere Auflagen bleiben vorbehalten."

Diese Verfahrensrüge bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil die beanstandete Passage der Entscheidungsgründe vom Oberverwaltungsgericht nur als weitere selbständig tragende Begründung den vorangegangenen Erwägungen hinzugefügt worden ist (UA S. 76), gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht vorgetragen worden sind. Im übrigen geht die Überlegung der Beschwerde fehl, eine Berücksichtigung des Auflagenvorbehalts hätte eine für den Kläger günstigere Entscheidung ermöglicht. Denn der genannte Auflagenvorbehalt findet sich in Abschnitt III ("Auflagen") der Genehmigung vom 8. Januar 1990, während die Nachtflugbeschränkungen dort gesondert in Abschnitt II ("Betriebsbeschränkungen") geregelt sind. Daraus konnte das Oberverwaltungsgericht - ohne aktenwidrige Feststellung - im Wege der Auslegung des Bescheids folgern, daß sich weitergehende Nachtflugbeschränkungen im vorliegenden Fall nicht auf diesen Auflagenvorbehalt stützen lassen.

b) Die Beschwerde rügt unter Hinweis auf § 108 Abs. 2 VwGO die Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht die Frage verneint, ob eine Abweichung der tatsächlichen Entwicklung der Lärmbelastung von den Prognosen der zur Entscheidungsvorbereitung eingeholten Gutachten Indizwirkung für die Annahme einer Gefährdung der Anwohner i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG habe. Es heiße dort u.a., aus den lärmtechnischen Gutachten vom 10. September 1984 und vom 10. Mai 1988 lasse sich die Verteilung der Maximalpegel für die Nachtzeit nicht entnehmen; sie erlaubten auch keine Rückschlüsse darauf, ob die Lärmbelastung durch die deutlich erhöhte Zahl von Nachtflugbewegungen im Ergebnis durch den Gebrauch lärmzertifizierter Flugzeuge kompensiert werde (UA S. 75). Die Beschwerde meint, es sei unzutreffend, daß sich aus den Gutachten die Verteilung der nächtlichen Maximalpegel nicht entnehmen lasse, weil zu dem Gutachten vom 10. September 1984 Anlagen gehörten, welche die - nach den Maximalpegeln berechneten - Nachtschutzzonen enthielten. Der "Gesichtspunkt angeblich nicht bestehender Nachtschutzgebiete" sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen, so daß der Kläger sich hierzu nicht habe äußern können. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, eine Untersuchung in den Prozeß einzuführen, die es ermöglicht hätte, die alten Nachtschutzzonen auf der Basis von 5 x 87 dB(A) in Beziehung zu setzen zu den Nachtschutzzonen nach dem Müller-BBM-Gutachten mit 6 x 85 dB(A). Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht dargelegt.

Der Kläger hat sein Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen darauf gestützt, daß sich das Verkehrsgeschehen auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen zunehmend in die Nachtzeit verlagert habe. Den damit verbundenen Anstieg der nächtlichen Flugbewegungen hat er für eine Verschlechterung der Lärmsituation verantwortlich gemacht, die aus seiner Sicht gesundheitsgefährdend ist. Als Beleg hierfür hat der Kläger u.a. die lärmtechnischen Gutachten vom 10. September 1984 und vom 10. Mai 1988 angeführt, die er in Fotokopie auszugsweise seinem Schriftsatz vom 23. Juli 1996 beigefügt hat. Seiner Ansicht nach soll sich aus der Diskrepanz zwischen der Zahl der in den Gutachten prognostizierten nächtlichen Flugbewegungen und der weit höheren Zahl der tatsächlich zu verzeichnenden Flugbewegungen der Beleg für einen entsprechenden Anstieg der nächtlichen Lärmbelastung ergeben. Dies hat im Prozeß zu einer Kontroverse der Beteiligten über den tatsächlichen Umfang dieser Entwicklung geführt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu in dem parallel anhängig gewordenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (12 M 6195/96) in seinem Beschluß vom 26. Mai 1997 Stellung genommen. Es hat dort zu erkennen gegeben, daß es sich der Argumentation des Klägers nicht anzuschließen vermag, weil die bloße Zahl der Nachtflugbewegungen kein geeigneter oder gar hinreichender Indikator für die nachtflugbedingte Lärmbelastung sei; letztere - so heißt es in dem Beschluß vom 26. Mai 1997 (BA S. 6) - "muß sich zu der Zahl der Nachtflugbewegungen nicht proportional verhalten, weil sie u.a. auch von der Art der eingesetzten Flugzeugmuster, der Verteilung des Flugverkehrs auf die für den Nachtflugverkehr eingesetzten Start- und Landebahnen und der genutzten Flugstrecken abhängt". Angesichts dieser Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts konnte es für den Kläger keinem Zweifel unterliegen, daß er seinen Vortrag zur Entwicklung der nächtlichen Flugbewegungen ergänzen mußte, wenn er das Oberverwaltungsgericht von der Berechtigung seines Klagebegehrens überzeugen wollte. Wenn er der Meinung war, daß die Anlagen zu dem Gutachten vom 10. September 1984, die er bisher nicht in den Prozeß eingeführt hatte, weitergehende Rückschlüsse auf die Entwicklung der nächtlichen Lärmbelastung ermöglichten, mußte sich ihm die Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrags auch ohne einen (erneuten) Hinweis des Gerichts aufdrängen. Unter diesen Umständen enthält die von der Beschwerde angegriffene Passage der Entscheidungsgründe kein Überraschungsmoment, das unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beanstanden wäre.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streiwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat sich an dem Streitwerkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 ff. - DVBl 1996, 605 ff. - GewArch. 1996, 462 ff.) orientiert und im Hinblick darauf, daß der Kläger neben einer Eigentumsbeeinträchtigung eine Gesundheitsgefährdung geltend macht, in Anlehnung an seine Spruchpraxis in anderen Drittschutzfällen die Bewertung des klägerischen Interesses mit einem Streitwert von 40 000 DM für angemessen erachtet.



Ende der Entscheidung

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