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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 46.97
Rechtsgebiete: AtG, VwGO


Vorschriften:

AtG § 7 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2
Leitsatz:

Zur Rechtmäßigkeitskontrolle des mit einer atomrechtlichen Teilgenehmigung verbundenen vorläufigen positiven Gesamturteils (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung).

Beschluß des 11. Senats vom 24. Juli 1998 - BVerwG 11 B 46.97 -

I. VGH München vom 30.09.1997 - Az.: VGH 22 A 96.40044 u.a. -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 46.97 VGH 22 A 96.40044 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar

beschlossen:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1997 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 5/8 und die Kläger zu 2 - 4 je 1/8.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die erste Teilgenehmigung zur Errichtung eines Forschungsreaktors. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klagen abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht messen die Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei.

a) Sie werfen zunächst die Frage auf, "ob Erkenntnisse aus Versuchsprogrammen, die nach Erlaß einer ersten Teilgenehmigung durchgeführt wurden mit dem Ziel, den Nachweis der - im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch fraglichen - Eignung des Brennelements für einen unerprobten Forschungsreaktor zur Begründung des vorläufigen positiven Gesamturteils zu führen, bei der Entscheidung der Anfechtungsklage zu berücksichtigen sind". Sie tragen dazu vor, das Bundesverwaltungsgericht habe noch nicht abschließend entschieden, inwieweit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses gegen eine atomrechtliche Teilgenehmigung auch Erkenntnisse zu berücksichtigen seien, die sich erst nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung ergeben hätten. Dies trifft jedoch nicht zu: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß für die gerichtliche Prüfung atomrechtlicher Genehmigungen grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend ist. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur gerechtfertigt, wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem für möglich gehaltenes Risiko nachträglich entfallen läßt; denn dann steht fest, daß Drittbetroffenen auch schon im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Schutz des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährt worden ist (vgl. BVerwGE 72, 300 <312>; 101, 347 <363>). Etwaigen Problemen, die sich erst nach Erlaß einer Teilgenehmigung herausstellen, hat das Verwaltungsgericht demnach bei seiner Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Teilgenehmigung nicht nachzugehen. Der angefochtene Gerichtsbescheid (Abdruck S. 10 oben) folgt dieser Rechtsauffassung.

b) Auch die weitere Frage der Kläger, "ob ein vorläufiges positives Gesamturteil rechtmäßig gebildet werden kann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde noch völlig ungeklärt ist, ob das Brennelement ohne Sicherheitsrisiken eingesetzt werden kann", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll das vorläufige positive Gesamturteil verhindern, daß weitere Gestattungen ausgesprochen werden für eine Anlage, die voraussichtlich nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG erfüllen wird und deshalb nicht in Betrieb gehen könnte (vgl. BVerwGE 72, 300 <310>; 92, 185 <191>). Die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage darf also nicht - entsprechend der zitierten Frage - "völlig ungeklärt" bleiben. Vielmehr kann eine Teilgenehmigung mit dem darin enthaltenen vorläufigen positiven Gesamturteil nur ergehen, wenn sich die Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Klarheit darüber verschafft hat, daß eine solche Teilgenehmigung nicht von vornherein den Anforderungen zuwiderläuft, die an das Gesamtprojekt im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen gestellt werden müssen (vgl. BVerwGE 72, 300 <307>). Andererseits hat das mit der ersten Teilgenehmigung verbundene vorläufige positive Gesamturteil eben nur vorläufigen, also nicht abschließenden Charakter; es braucht nur auf vorläufigen, wenn auch hinreichend aussagekräftigen Unterlagen zu beruhen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 11 S. 10; BVerwGE 72, 300 <307 f.>) und steht unter dem Vorbehalt der Detailprüfung im Zuge des weiteren Verlaufs des gestuften Genehmigungsverfahrens (vgl. BVerwGE 72, 300 <309>; 92, 185 <189 f.>). Von diesem rechtlichen Maßstab ist übrigens auch die Vorinstanz (Abdruck des Gerichtsbescheids S. 6 ff.) bei der Prüfung der angefochtenen Teilgenehmigung ausgegangen.

2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Kläger Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

a) Die Kläger beziehen sich dabei in erster Linie auf folgenden Sachverhalt: Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 1. März 1997 haben sie vorgetragen, die TU München habe die noch erforderlichen Testprogramme für die Brennstoffplatten geändert, nachdem die bei der Bestrahlung der Testplatten freigesetzte Wärme die genehmigten Grenzwerte überschritten habe, daraus ergebe sich ein zusätzliches, unkalkulierbares Gefährdungspotential. Zum Beweis dafür haben die Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Gerichtsbescheid (Abdruck S. 10 oben) bemerkt, etwaige Probleme bei der Durchführung des Versuchsprogramms, die nach Erlaß der angefochtenen ersten Teilgenehmigung aufgetreten sein könnten, gehörten nicht zur für deren rechtliche Überprüfung maßgeblichen Sachlage.

Die Vorinstanz hat demnach aus materiellrechtlichen Gründen - nämlich wegen des maßgeblichen Zeitpunkts - den nach Genehmigungserteilung durchgeführten Untersuchungen und etwaigen dabei zutage getretenen Problemen keine Bedeutung für die Beurteilung der angefochtenen Teilgenehmigung beigemessen. Ist aber ein Beweisthema aus der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich, so liegt im Absehen von der Beweiserhebung kein Verfahrensfehler (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - NVwZ 1998, 628).

b) Einen Aufklärungsmangel sehen die Kläger sodann darin, daß der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Anregung in ihrem Schriftsatz vom 4. September 1996 (S. 9 f.) kein Sachverständigengutachten über die Eignung des vorgesehenen Brennelements unter den Gesichtspunkten der Maßgenauigkeit und der Festigkeit eingeholt habe. In dem genannten Schriftsatz (S. 9 f.) heißt es dazu, die Eignung sei insoweit bislang nicht nachgewiesen; da sie selbst nach Auffassung der Genehmigungsbehörde noch nicht feststehe, sei ein vorläufiges positives Gesamturteil nicht möglich.

Außerdem tragen die Kläger in der Beschwerdebegründung vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte im Hinblick auf die Gefahr eines "2 F-Bruchs" der Hauptkühlmittelleitung gemäß dem Beweisantritt im Schriftsatz vom 4. September 1996 (S. 12) auch ein Sachverständigengutachten über ihre Behauptung einholen müssen, daß den "Vorteilen", die der Forschungsreaktor gegenüber Druckwasserreaktoren aufweise, gravierende Nachteile gegenüberstünden. Ohne eine solche "tiefergehende und quantifizierende Abwägung" könne die mögliche Gefährdung nicht abschließend beurteilt werden.

Auch diese Aufklärungsrügen erweisen sich, wenn sie - wie geboten - vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts aus beurteilt werden, als unbegründet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gehört zur gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle des vorläufigen positiven Gesamturteils gerade nicht die Detailprüfung und die abschließende Klärung der von den Klägern dargelegten Fragen hinsichtlich des Brennelements und der Hauptkühlmittelleitung (vgl. Abdruck des Gerichtsbescheids S. 6, 10). Deshalb läßt es sich revisionsgerichtlich nicht beanstanden, daß die Vorinstanz im Nachvollzug der Ausführungen der Genehmigungsbehörde und des Konzeptgutachtens des TÜV vom März 1996 und in Auseinandersetzung mit den Einwänden der Kläger ohne Einholung weiterer Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, die von der Genehmigungsbehörde getroffene positive Gesamtprognose leide als vorläufige Beurteilung nicht an Ermittlungs- oder Bewertungsfehlern.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO.

Ende der Entscheidung

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