Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 61.98
Rechtsgebiete: VwGO, EGBGB, LPG-Gesetz 1959, LwAnpG


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 137 Abs. 1
VwGO § 144 Abs. 4
EGBGB Art. 233 § 2 b
LPG-Gesetz 1959 § 14
LwAnpG § 64
Leitsatz:

Fragen, die die Anwendung des LPG-Gesetzes 1959 unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik betreffen, rechtfertigen regelmäßig nicht die Zulassung der Revision (im Anschluß an die Beschlüsse vom 7. August 1996 - BVerwG 11 B 51.96 - und vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 - RdL 1998, 234).

Beschluß des 11. Senats vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -

I. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.08.1998 - Az.: OVG 9 K 43/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 61.98 OVG 9 K 43/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Kipp und Vallendar

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zur ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

1. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, liegt nicht vor.

a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht in der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Weise um (weitere) Aufklärung der Gebäudeeigentumsübertragung bemüht, ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161>, vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164> und vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116>).

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. August 1998 hat die dabei anwaltlich vertretene Klägerin nach der Vernehmung der Zeugen und nach der Verlesung des Schreibens des Herrn Sch. vom 27. Juli 1998 keinen Beweisantrag gestellt, sondern sich auf den Antrag beschränkt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Umstände rechtfertigen nicht den für eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO erforderlichen Schluß, daß sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung der von der Klägerin erst mit der Beschwerdebegründung benannten weiteren Zeugen zum Inhalt der Beschlüsse der entscheidenden Mitgliederversammlung auch ohne entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Dies gilt um so mehr, als dem Oberverwaltungsgericht nicht nur die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen, sondern auch zahlreiche weitere im Verfahren vorgelegte Unterlagen vorlagen, die Aufschluß über die streitigen Vorgänge im Jahr 1976 geben konnten.

Hinsichtlich der Übergabe der Grundmittelkarten fehlt es der entsprechenden Aufklärungsrüge schon an der Angabe, welche weiteren Zeugen Aussagen hierzu hätten machen können. Insoweit ist auch nicht dargelegt, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen.

b) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe Beweismittel entgegen den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlerhaft gewürdigt, zeigt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht auf, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. BVerwGE 84, 271 <272>) und ein Verstoß gegen die Denkgesetze, der im Rahmen eines Indizienbeweises als Verfahrensfehler in Betracht kommt, nicht dargetan ist. Daß der Zeuge T. sich nicht hundertprozentig erinnern konnte, ob eine Grundmittelkarte für die Milchviehanlage übergeben worden sei, sich aber hinsichtlich des Staubergeraums daran erinnern konnte, steht der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, er habe die Übernahme der Grundmittelkarten für die einzelnen übertragenen Grundmittel bekundet, denkgesetzlich nicht entgegen. Von einer Verletzung der Denkgesetze durch unrichtige Schlußfolgerungen kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn nach dem Sachverhalt nur eine einzige Folgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich ist, und wenn das Gericht die in diesem Sinn allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - <Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4>). Da der Bergeraum, für den der Zeuge T. die Übergabe der Grundmittelkarte bestätigt hat, zu den Gebäuden der Milchviehanlage gehörte, ist die Würdigung seiner Aussage durch das Oberverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar.

c) Die Rüge, die Klägerin sei durch die Aussage des Zeugen Sch. und ihre maßgebliche Verwertung in den Entscheidungsgründen unter Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO überrascht worden, ist unbegründet. Nachdem Klägerin und Beklagter schriftsätzlich die Vernehmung von Zeitzeugen zur Frage des Eigentumsübergangs an der Milchviehanlage angeregt hatten, hat das Oberverwaltungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 1998 um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Vorsitzenden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Z. im Jahre 1976 gebeten. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 6. August 1998 hat dann die Beigeladene dem Gericht mitgeteilt, sie werde versuchen, u.a. Herrn Sch. als ehemaligen Vorsitzenden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Z. zur mündlichen Verhandlung am 19. August 1998 einzuladen. Ein Abdruck dieses Schriftsatzes ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. August 1998 übersandt worden. In der mündlichen Verhandlung wurde Herr Sch. zu den Vorgängen bei der Umgestaltung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Z. 1975/76 als Zeuge gehört und dabei auch von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin befragt. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin keine Gelegenheit hatte, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und die jetzt angebotenen Gegenzeugen zu benennen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im Hinblick darauf und auf die erwähnte Vorgeschichte der Vernehmung des Zeugen Sch. kann auch keine Rede davon sein, daß das Gericht mit der Verwertung seiner Aussage einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Klägerin nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 m.w.N.>). Abgesehen davon hat das Gericht seine Feststellung, daß die Mitgliederversammlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Z. im Sommer 1976 die Übertragung des Gebäudeeigentums an der Milchviehanlage auf die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft B. beschlossen habe, nicht allein auf die Aussage des Zeugen Sch., sondern auch auf die Aussagen weiterer Zeugen und die im Verfahren vorgelegten Unterlagen gestützt.

2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muß darlegen, daß und inwiefern dies der Fall ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - <Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32> und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302>). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nämlich keinen divergierenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts beanstandet, sondern macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe eine im angezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1998 - BVerwG 3 C 52.96 - (Buchholz 115 Nr. 12) für die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums als maßgeblich angesehene Norm nicht angewandt. Damit kann jedoch keine Divergenzrüge begründet werden.

Abgesehen davon bezog sich der dem angezogenen Urteil entnommene Rechtssatz auf einen Fall, in dem der Präsident der Oberfinanzdirektion einen Antrag auf Feststellung der Entstehung von selbständigem Gebäudeeigentum abgelehnt hatte und in dem deshalb Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB anzuwenden war. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist dagegen in Anwendung des § 64 LwAnpG ergangen, der für das angezogene Urteil nicht einschlägig war.

3. Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die ihr mit der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung bezeichnete Rechtsfrage, ob das für das Antragsrecht nach § 64 LwAnpG erforderliche Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB oder zumindest in einer materiellrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechenden Weise erworben worden sein muß, erfüllt diese Anforderungen nicht.

Mit dem Aufwerfen der genannten Frage bezieht sich die Beschwerde auf Ausführungen, die das Oberverwaltungsgericht zum Erwerb von Gebäudeeigentum durch die Beigeladene gemacht hat. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, daß sich dieser Eigentumserwerb zum Teil nach § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 und im übrigen im Jahre 1976 durch Übertragung des nach § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 entstandenen Gebäudeeigentums der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Z. auf die Beigeladene nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 LPG-Gesetz 1959 in Verbindung mit der Rechtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik bei Übertragung von Grundmitteln aus dem Grundmittelfonds im Rahmen der Übertragung einer Produktionsart von einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft auf eine andere vollzogen hat. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit die Rechtslage unrichtig beurteilt und deshalb den Erwerb von Gebäudeeigentum durch die Beigeladene zu Unrecht bejaht; es habe nämlich den am Rechtsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik Beteiligten eine Formfreiheit eingeräumt, die das Recht der Deutschen Demokratischen Republik so nicht gekannt habe.

Selbst wenn die Beschwerde damit einen Rechtsanwendungsfehler des Oberverwaltungsgerichts aufgezeigt haben sollte, ergibt sich daraus noch kein Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren. Denn zum einen hätte der erkennende Senat das angefochtene Urteil schon deshalb nicht daraufhin nachzuprüfen, ob es das im Jahre 1976 für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik zutreffend angewandt hat, weil dieses Recht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel ist (vgl. BVerwGE 66, 277 <279>), soweit es nicht gemäß Art. 9 Abs. 4 des Einigungsvertrages als Bundesrecht fortgilt - was hier nicht zutrifft. Zum anderen handelt es sich bei der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Anwendung des LPG-Gesetzes 1959 unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik um ausgelaufenes Recht, nachdem das genannte Gesetz bereits im Jahre 1982 außer Kraft getreten ist und die Deutsche Demokratische Republik seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr besteht. Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem Recht stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297>).

Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen hier nicht vor. Daß noch Fälle abzuwickeln sind, in denen das alte Recht von Bedeutung ist, reicht dazu nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, daß sich eine klärungsbedürftige Frage der Auslegung dieses Rechts für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann. Das Vorliegen einer solchen Sachlage muß in der Beschwerdebegründung genau und im einzelnen dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160>, vom 21. Juni 1993 - BVerwG 11 B 65.93 - <MDR 1994, S. 320> und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 Nr. 9>). Für Auslegungsfragen, die sich in Anwendung der LPG-Gesetze ergeben, gelten diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ebenfalls (vgl. Beschlüsse vom 7. August 1996 - BVerwG 11 B 51.96 - und vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 - RdL 1998, 234). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, in Bodenneuordnungsverfahren trete immer wieder das Problem auf, wie zu ermitteln sei, ob getrenntes Gebäudeeigentum entstanden ist. Dies reicht jedenfalls im Hinblick auf die den vorliegenden Fall prägenden Besonderheiten nicht aus.

Abgesehen davon könnte die von der Klägerin in erster Linie für richtig gehaltene Heranziehung von Artikel 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB auf der Grundlage ihres Vortrags, die Milchviehanlage sei der Beigeladenen nicht übereignet, sondern nur zur Nutzung übertragen worden, in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in diesem Fall jedenfalls mit Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) am 22. Juli 1992 Gebäudeeigentum der Beigeladenen nach Artikel 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB entstanden wäre.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück