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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.01.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 C 12.96
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, AtG, AtVfV


Vorschriften:

VwGO § 137 Abs. 2 und 3
VwGO § 139 Abs. 3
ZPO § 559 Abs. 2
AtG § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3
AtG § 17
AtVfV § 7 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

§ 137 Abs. 3 VwGO erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu.

Der aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG folgende Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung; die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde - gemessen am Stand von Wissenschaft und Technik - ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind.

Die Genehmigungsbehörde kann die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, daß sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart.

Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit liegt nicht vor, wenn ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich ist, daß das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.

Urteil des 11. Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 12.96

I. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.1995 - Az.: OVG 7 C 11704/90


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 11 C 12.96 OVG 7 C 11704/90

Verkündet am 14. Januar 1998

Kettlitz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Dr. Kugele, Vallendar und Prof. Dr. Rubel

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 1995 wird aufgehoben, soweit es die Klagen der Klägerinnen zu 1, 4 und 5 betrifft. Diese Klagen werden abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beigeladenen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerinnen zu 1, 4 und 5 je ein Fünftel. Die Beigeladenen tragen zwei Fünftel der Kosten des Revisionsverfahrens und ihrer im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie ein Fünftel der im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger. Der Beklagte trägt zwei Fünftel seiner im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie ein Fünftel der im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Gründe:

I.

1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1972 beantragte die RWE AG (im folgenden: RWE) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerks mit Druckwasserreaktor in Mülheim-Kärlich; die Beigeladenen zu 2 und 3 schlossen sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens diesem Antrag an. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags und der diesem beigefügten Unterlagen sollte das Reaktorgebäude mit den übrigen Gebäuden der Anlage einen gemeinsamen Gebäudekomplex bilden.

Aus Gutachten, die die RWE Anfang 1974 außerhalb des Genehmigungsverfahrens einholte, ergab sich, daß bei der vorgesehenen Ausführung des Kernkraftwerks die nördliche Hälfte des Reaktorgebäudes auf ältere, halbfeste Tone, die südliche dagegen auf eine Verwertungszone gegründet würde. Die Gutachter schlugen deshalb vor, das Reaktorgebäude in nördlicher Richtung auf eine feste Gebirgsscholle zu verschieben. Da diese Scholle nicht ausreichte, den gesamten Kraftwerkskomplex aufzunehmen, die Antragsteller die Gebäudeanordnung derart änderten, daß zwei durch Rohrleitungsbrücken verbundene, getrennte Komplexe entstehen sollten. Die RWE informierte die Genehmigungsbehörde im Laufe des Jahres 1974 über die geänderte Planung. Diese wurde jedoch noch nicht zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht. In einer Besprechung vom 9. Dezember 1974 kamen die Vertreter der RWE und des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr des beklagten Landes überein, daß es nur eine Errichtungsgenehmigung geben und die weitere Errichtung des Kraftwerks durch sogenannte Freigaben gestattet werden sollte; die Errichtungsgenehmigung sollte sich nach dem ursprünglichen Lageplan richten, die neue Gebäudeanordnung jedoch in den Freigaben berücksichtigt werden.

Am 9. Januar 1975 erteilte das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr durch einen als "Erste Teilgenehmigung" bezeichneten, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid den Antragstellern unter Auflagen die atomrechtliche Genehmigung, am vorgesehenen Standort ein Kernkraftwerk zu errichten, und zwar nach Maßgabe der Beschreibung im - die ursprüngliche Gebäudeanordnung enthaltenden - Sicherheitsbericht vom April 1973, soweit sich aus den Auflagen zu diesem Bescheid und den Freigabeauflagen für die einzelnen Anlagenteile nichts anderes ergebe. Nummer 1 der Auflagen enthielt einen sogenannten Freigabevorbehalt dergestalt, daß mit der Errichtung im einzelnen bezeichneter, sicherheitstechnisch wichtiger Anlagenteile und Systeme erst nach positiver Begutachtung durch den Technischen Überwachungs-Verein Rheinland e.V. und schriftlicher Freigabeerklärung der Genehmigungsbehörde begonnen werden durfte.

Am 6. Juni 1975 wurde der 1. Freigabebescheid für die Errichtung der Fundamente des Reaktorgebäudes nach den geänderten Planunterlagen erteilt; weitere Freigabebescheide, denen die geänderten Planunterlagen zugrunde lagen, folgten.

Nachdem Zweifel aufgekommen waren, ob die Erste Teilgenehmigung die Änderung von Lage und Anordnung der Gebäude abdeckte, erteilte der Beklagte 1977 eine "Zweite Teilgenehmigung" für die Gesamtanordnung und die Errichtung der Fundamente sämtlicher Gebäude sowie die Errichtung eines zusätzlichen Verbindungsbauwerks zwischen den getrennten Gebäudekomplexen. 1981 wurde nach öffentlicher Auslegung einer aktualisierten Anlagenbeschreibung diese Genehmigung mit weiteren Änderungen durch die "Zweite Teilgenehmigung (Zweitbescheid)" ersetzt. Diese Teilgenehmigung sowie in der Folgezeit erteilte weitere Teilgenehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage wurden bestandskräftig.

Nachdem das Kraftwerk bereits errichtet und in Betrieb genommen worden war, wurde die Erste Teilgenehmigung von 1975 durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 (BVerwGE 80, 207 ff.) in einem von einem Dritten betriebenen Klageverfahren aufgehoben, weil sie für eine Anlage erteilt worden sei, die so nicht mehr habe errichtet werden sollen; sie leide deshalb an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten zur Sicherheitsfrage, die nachträglich nicht ausgeräumt worden seien.

Mit Schreiben vom selben Tage bat daraufhin die RWE den Beklagten, "die nunmehr notwendigen Schritte für das Genehmigungsverfahren einzuleiten, um möglichst bald den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Formfehler beheben zu können". Zu diesem Zweck reichte sie mit Schreiben vom 5. April 1989 einen Standort-Sicherheitsbericht, eine Standort-Kurzbeschreibung und eine Anlagenbeschreibung vom März 1989 ein.

Das nunmehr zuständige Ministerium für Umwelt und Gesundheit des beklagten Landes machte am 19. April 1989 in den Ausgaben Koblenz, Mayen/Andernach und Neuwied der Rhein-Zeitung sowie am 24. April 1989 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerks in der Gemarkung Mülheim-Kärlich erneut öffentlich bekannt. Es teilte darin mit, daß das Bundesverwaltungsgericht die Erste Teilgenehmigung vom 9. Januar 1975 wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits aufgehoben habe, weil bei der Billigung des großräumigen Standorts die Verschiebung der Anlage und die Änderung der Gebäudeanordnung nicht berücksichtigt worden seien. Daher sei insoweit eine neue Entscheidung zu treffen. Dazu werde eine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung - AtVfV - durchgeführt. Zu diesem Zweck werde die von den Antragstellern für die nachzuholende Standortentscheidung vorgelegte Standortbeschreibung zur Einsicht ausgelegt. Daneben werde zur Verdeutlichung der auf die bereits genehmigte Anlage bezogenen großräumigen Standortprüfung nachrichtlich auch eine Beschreibung der Anlage ausgelegt. Etwaige Einwendungen zu der erneut zu treffenden Entscheidung könnten während der Auslegungsfrist erhoben werden. Mit Ablauf der Frist würden alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten, ausgeschlossen. Ausgeschlossen seien ferner solche Einwendungen, deren Inhalt nicht mit der Frage im Zusammenhang stehe, ob die in ihrer Konzeption, dem kleinräumigen Standpunkt, ihrer Gebäudeanordnung und technischen Ausgestaltung mit den bestandskräftigen Teilentscheidungen bereits genehmigte Anlage unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten an dem großräumigen Standort zugelassen werden könne.

Sodann wurden die in der Bekanntmachung bezeichneten Unterlagen in der Zeit vom 2. Mai bis zum 3. Juli 1989 bei der Gemeindeverwaltung Mülheim-Kärlich, der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm und dem Ministerium für Umwelt und Gesundheit zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die Kläger sind kommunale Gebietskörperschaften in der näheren Umgebung der Anlage. Innerhalb der Auslegungsfrist wandten die Kläger zu 2 und 3 u.a. ein, die Anlage sei nicht ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt, so daß sie bei einem dadurch verursachten Unfall im Betrieb des Kraftwerks erhebliche Störungen und Zerstörungen ihrer öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Grundstücke befürchten müßten. Die Klägerin zu 1 machte mit Schreiben vom 21. Juni 1989 folgendes geltend:

- Der Standort sei wegen der dichten Besiedlung mit raumplanerischen Gesichtspunkten unvereinbar.

- Die Einleitung von Kühlwasser in den Rhein erhöhe dessen Temperatur; es müsse sichergestellt werden, daß dies keine Verschärfung der Einleitungsparameter für die städtische Kläranlage zur Folge habe.

- Der Standort sei nicht unbedenklich hinsichtlich der Wasserversorgung der Stadt; die Frage der Grundwasserkontaminierung in einem Störfall bei Hochwasser sei gutachtlich zu untersuchen, da dann zu besorgen sei, daß kontaminierte Abwässer über Gräben und Kanäle in den Einzugsbereich von Trinkwasserbrunnen gelangten.

- Die Auswirkungen der Dunstwolke des Kühlturms auf das Stadtklima müßten überprüft werden.

- Bei einer eventuellen Stillegung des Kraftwerks sei dafür zu sorgen, daß das noch strahlende Material weder das Grundwasser noch die Umgebung negativ beeinflussen könne.

Die Klägerinnen zu 4 und 5 erhoben innerhalb der Auslegungsfrist keine Einwendungen.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wurden mit den Einwendern und den Antragstellern im Rahmen zweier Erörterungstermine erörtert.

Mit Schreiben vom 9. November 1989 trat die Beigeladene zu 1 den von der RWE gestellten Genehmigungsanträgen bei und bat, ab 1. März 1990 nur noch sie anstelle der RWE als Antragstellerin zu bescheiden.

Nachdem das Ministerium für Umwelt und Gesundheit im Genehmigungsverfahren verschiedene gutachtliche Stellungnahmen eingeholt hatte, erteilte es unter dem 20. Juli 1990 einen als "Erste Teilgenehmigung (NEU) für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich" bezeichneten Bescheid. Darin wurde im Abschnitt I den Beigeladenen die Aushebung der Baugrube für die in der Zweiten Teilnehmigung (Zweitbescheid) genehmigte Gebäudeanordnung gestattet und festgestellt, daß die mit dem 1. bis 6., 8. und 9. Freigabebescheid, dem Änderungsbescheid vom 30. November 1977, der Zweiten Teilgenehmigung (Zweitbescheid), der Dritten bis Achten Teilgenehmigung und zwei Nachtragsgenehmigungen "bestandskräftig genehmigte Kernkraftwerksanlage auch unter den Gegebenheiten des großräumigen Standorts" die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 AtG erfülle sowie daß der großräumige Standort keine "über den Regelungsgehalt der genannten bestandskräftigen Teilentscheidungen hinausgehenden Anforderungen" an die Kraftwerksanlage zur Erfüllung der atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen stelle. In Abschnitt III des Bescheides wurden vier von den Beigeladenen benannte Personen als Verantwortliche im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG bezeichnet. In Abschnitt V wurden die gegen die Erteilung dieser Teilgenehmigung erhobenen Einwendungen Dritter zurückgewiesen.

Die Kläger haben im August 1990 die vorliegenden Klagen erhoben. Zur Begründung ihrer Klagebefugnis haben sich die Kläger zu 2 und 3 auf die von ihnen erhobenen Einwendungen bezogen. Die Klägerin zu 1 hat geltend gemacht, sie werde in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt; dies gelte insbesondere für die Gefahr eines faktischen Ausschlusses jeder Möglichkeit gemeindlicher Wasserversorgung auf ihrem Stadtgebiet durch einen größeren nuklearen Störfall. Außerdem sei sie Eigentümerin von Grundstücken. Die Klägerinnen zu 4 und 5 haben geltend gemacht, durch den Betrieb des Kraftwerks entständen unzumutbare Risiken für ihr Grundeigentum und für die Wasserversorgung der Klägerin zu 4. Eine Präklusion ihrer Rechte sei nicht eingetreten, da die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens fehlerhaft gewesen sei. Sie habe entgegen § 5 Abs. 1 AtVfV weder die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers noch die Angaben, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt werde, noch die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage enthalten. Außerdem sei das Einwendungsthema unzulässig eingeschränkt worden. Schließlich sei die Bekanntmachung nicht in allen Tageszeitungen mit einem größeren Leserkreis im mutmaßlichen Bereich der Anlage erfolgt.

Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Abschnitte I, III und V der Ersten Teilgenehmigung (NEU) aufzuheben.

Die Beigeladenen sind den Klagen u.a. mit dem Vortrag entgegengetreten, die Klägerinnen zu 1, 4 und 5 seien mit jeglichem Vorbringen zum Regelungssachverhalt der angefochtenen Teilgenehmigung präkludiert.

Mit Urteil vom 24. Mai 1991 (DVBl 1992, S. 57 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den auf dasselbe Ziel gerichteten Klagen anderer Kläger stattgegeben, weil diese Teilgenehmigung die durch die Aufhebung der Ersten Teilgenehmigung von 1975 entstandene Regelungslücke nicht ausfülle. Auf die dagegen gerichtete Revision der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. März 1993 (BVerwGE 92, 185 ff.) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Regelungslücke, die durch die Erste Teilgenehmigung (NEU) zu schließen gewesen sei, nicht den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Umfang habe.

2. Ebenso wie in dem aufgrund der Zurückverweisung fortgesetzten anderen Klageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme auch im vorliegenden Verfahren den Klagen mit Urteil vom 21. November 1995 stattgegeben und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Genehmigung hätte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht erteilt werden dürfen, da die Genehmigungsbehörde die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch den Betrieb der Anlage infolge von Erdbeben nach dem Stand ihrer Ermittlungen und Bewertungen nicht als getroffen habe ansehen dürfen. Zwar habe sich die Genehmigungsbehörde im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Erdbebenrisiken auf die Regel des Kerntechnischen Ausschusses zur Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen, Teil 1: Grundsätze, in der Fassung vom Juni 1975 (Bundesanzeiger Nr. 130 S. 1) - KTA 2201.1 (6/75) - stützen dürfen. Dieses Regelwerk gebe jedoch nur einen Rahmen vor und verlange im übrigen, daß nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, aufgrund von seismologischen Gutachten unter Berücksichtigung der lokalen Baugrundverhältnisse und unter Verwendung angemessener, dem Stand der Wissenschaft entsprechender Beziehungen vorgegangen werde. Ob die Genehmigungsbehörde die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge getroffen habe, könne daher nicht allein auf der Grundlage des Regelwerks, sondern nur unter Berücksichtigung konkreter Ermittlungen und methodischer Überlegungen im Einzelfall bestimmt werden. Zu prüfen sei deshalb auch und gerade unter Berücksichtigung des genannten Regelwerks, ob die Festsetzung des für den Standort gültigen Sicherheitserdbebens sowie die Festsetzungen der zu erwartenden maximalen Bodenbeschleunigung und der Bodenantwortspektren auf ausreichenden, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Überlegungen im Rahmen der KTA-Regeln beruhten. Dies sei nicht der Fall.

A) Gemäß Ziff. 3.2 KTA 2201.1 (6/75) sei die Festsetzung des Bemessungserdbebens u.a. mit Angaben über zu erwartende Maximalbeschleunigungen, Dauer der Erschütterungen sowie Antwortspektren aufgrund von seismologischen Gutachten unter Berücksichtigung der lokalen Baugrundverhältnisse vorzunehmen. Dies habe seinen Grund darin, daß die zur Kennzeichnung von Erdbeben üblichen Parameter, insbesondere Magnitude und Intensität, sich nicht als Eingabedaten für die Auslegungsrechnung eigneten. Für die bautechnische Auslegung des Gebäudes und die Auslegung der maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteile gegen Erdbebenbelastungen seien vielmehr nur die aus der Erdbebenintensität bzw. der Magnitude erst abzuleitenden ingenieurseismischen Kenndaten von Interesse, von denen im vorliegenden Verfahren insbesondere die maximale Bodenbeschleunigung (dazu a) und die Beschleunigungsantwortspektren (dazu b) von Bedeutung seien. Diese ingenieurseismischen Kenndaten seien gemäß Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 2 KTA 2201.1 (6/75) durch Verwendung angemessenener, dem Stand der Wissenschaft entsprechender Beziehungen zu gewinnen.

a) Für die Zuordnung zwischen maximaler Bodenbeschleunigung und Intensität enthalte Ziff. 3.2 Abs. 2 Satz 3 KTA 2201.1 (6/75) einen Rahmen, innerhalb dessen für jeden Standort je nach den seismologischen Bedingungen der passende Wert gefunden werden müsse. Im vorliegenden Fall habe die Genehmigungsbehörde dem Bemessungserdbeben eine maximale horizontale Bodenbeschleunigung von 200 cm/sec² zugeordnet. Diese Festlegung beruhe jedoch auf unzutreffenden und unzureichenden Überlegungen und sei daher nicht gerechtfertigt.

aa) Im Genehmigungsbescheid sei sie zum einen damit begründet worden, daß die aus der Beobachtung von 1500 weltweit herdnah registrierten Erdbeben im Jahre 1977 abgeleitete Formel der amerikanischen Seismologen Murphy und O'Brien für die Intensität VIII auf der Medvedev-Sponheuer-Karnik-Skala (MSK) einen Beschleunigungswert von 178 cm/sec² ergebe und daß dieser Wert hinreichend unter dem festgelegten Beschleunigungswert liege. Nach dem Inhalt der Gutachten und dem Ergebnis der Verhandlung sei jedoch davon auszugehen, daß zwischen der Intensität und der maximalen Bodenbeschleunigung nur eine relativ lockere Beziehung bestehe und daß die der Formel von Murphy und 0'Brien zugrunde gelegten weltweiten Daten eine relativ große Streuung aufwiesen. Angesichts dieser Streubreite sei aber der Unterschied zwischen einer maximalen Bodenbeschleunigung von 178 cm/sec² und einer von 200 cm/sec² nur gering, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe. Die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene Bewertung, der nach der Formel von Murphy und 0'Brien berechnete Beschleunigungswert liege hinreichend unter dem für das Bemessungsbeben angesetzten, sei somit schon im Ansatz nicht gerechtfertigt; sie lasse die sachtypischen Unsicherheiten außer acht.

bb) Im Genehmigungsbescheid sei ferner ausgeführt, daß der von den Beigeladenen beauftragte Gutachter Prof. Dr. Ahorner für das Sicherheitserdbeben eine maximale Bodenbeschleunigung von 200 cm/sec² konservativ festgelegt habe und diese Bodenbeschleunigung von dem durch die Genehmigungsbehörde beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Berckhemer in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 8. März 1990 bestätigt worden sei. Letzteres treffe nicht zu. Vielmehr habe Berckhemer in dem genannten Gutachten ausgeführt, daß die Problematik der Zuordnung von Intensität und Beschleunigung etwas differenzierter hätte erfolgen können. Zu einer deutlicheren Kritik habe er sich nach dem Inhalt der Gutachten und dem Ergebnis der Verhandlung nur deshalb nicht verstanden, weil er der Auffassung gewesen sei, die maximale Bodenbeschleunigung habe als ingenieurseismischer Parameter für die Bemessung der Beanspruchung eines Gebäudes zunehmend an Bedeutung verloren und werde in der seinerzeit noch bevorstehenden Novellierung der KTA 2201.1 gestrichen werden. Diese Einschätzung sei jedoch mit dem seinerzeit geltenden Regelwerk nicht zu vereinbaren und habe sich später auch als unzutreffend erwiesen. Die Genehmigungsbehörde habe vielmehr die Bestimmung der maximalen Bodenbeschleunigung auf der Grundlage des Regelwerks zu Recht nicht als entbehrlich angesehen, sondern im Genehmigungsbescheid dazu Regelungen getroffen. Daher hätte sie aufgrund der erwähnten Bedenken des von ihr beauftragten Sachverständigen bei der nach dem Regelwerk gebotenen Festlegung der maximalen Bodenbeschleunigung der Problematik der Zuordnung von Intensität und Beschleunigung differenzierter als Ahorner nachgehen und sich die Frage vorlegen müssen, wie den Unsicherheiten bei dieser Zuordnung Rechnung getragen werden solle. Statt dessen habe sie fehlerhaft eine Bestätigung der Annahmen Ahorners durch Berckhemer angenommen. Damit sei auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden worden; hierin liege ein Ermittlungsdefizit.

cc) Schwerer wiege allerdings, daß die Genehmigungsbehörde das Problem der Streubreite nicht erkannt, jedenfalls aber nicht ausreichend gewürdigt habe. Nach dem Inhalt der Gutachten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehe fest, daß die von ihr zur Ableitung der maximalen Bodenbeschleunigung aus der Erdbebenintensität herangezogene Formel von Murphy und 0'Brien nur eine statistische Mittelwertkurve mit 50%iger Streuung nach oben und unten bezeichne, so daß die Wahrscheinlichkeit, daß ein Beben mit der Intensität VIII (MSK) eine größere Bodenbeschleunigung als 178 cm/sec² bewirke, bei 1 : 2 liege. Danach sei ohne weiteres nachvollziehbar, daß der gerichtliche Sachverständige zu der Beurteilung gelangt sei, der nach der Formel von Murphy und O'Brien berechnete Wert von 178 cm/sec² bzw. der aufgerundete Wert von 200 cm/sec² sei nicht konservativ, sondern wertneutral. Der auf der Basis dieser Formel errechnete Differenzwert hätte deshalb, bevor er in der Auslegungsrechnung Verwendung fand, noch einer Gewichtung, d.h. einer gesonderten Bewertung unter Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten und unter Erwägung eventueller Sicherheitszuschläge, unterzogen werden müssen. Eine derartige kritische Würdigung finde sich aber im Genehmigungsbescheid nicht. Die Problematik sei vielmehr von der Genehmigungsbehörde nicht gesehen worden. Darin liege ein Bewertungsdefizit. Was sich bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Gewichtung ergeben könnte, sei nicht von Interesse, da der Senat Ermittlungsdefizite nur feststellen könne, sie aber nicht zu heilen habe. Im übrigen wären hierzu noch nähere Berechnungen erforderlich.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich allenfalls dann, wenn man zugunsten des Beklagten unterstellen würde, er habe bei der Bestimmung der maximalen Bodenbeschleunigung die Verwendung der Mittelwertbeziehung ohne jeden Sicherheitszuschlag für hinnehmbar erachtet, weil schon die Annahme einer maximalen Erdbebenintensität von VIII (MSK) selbst ausreichend konservativ sei. Die dafür erforderliche Prämisse, daß bereits die Festsetzung des Bemessungserdbebens auf die Intensität VIII (MSK) in besonderem Maße konservativ sei, wäre jedoch nicht tragfähig (dazu B).

b) Bei der Festlegung des für die Auslegung des Kernkraftwerks maßgeblichen Beschleunigungsantwortspektrums habe sich die Genehmigungsbehörde von der Überlegung leiten lassen, daß das bereits 1973 für den Standort festgelegte Bodenantwortspektrum auch dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik gerecht werde, da die entsprechende Kurve die inzwischen 1986 in einem Forschungsprojekt für das Institut für Bautechnik auf der Grundlage von 800 herdnah registrierten Starkbebenzeitverläufen erarbeiteten IFBT-Spektren abdecke. Mit Hilfe dieser Spektren sei es nunmehr möglich, ein Spektrum unmittelbar einer Standortintensität zuzuordnen, ohne die maximale Bodenbeschleunigung als Einhängewert heranzuziehen. Auch in diesem Zusammenhang werde aber von der Genehmigungsbehörde nicht diskutiert, wie dem Umstand Rechnung getragen werden solle, daß es sich bei den herangezogenen IFBT-Spektren um Mittelwertbeziehungen handele. Dazu wäre auch insoweit eine Gewichtung auf der Grundlage der Erkenntnis geboten gewesen, daß diese Spektren Mittelwertkurven mit einer Überschreitenswahrscheinlichkeit von 1 : 2 seien. Eine solche Gewichtung sei aber nicht erfolgt. Darin liege ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit.

Anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man unterstellen würde, daß die Behörde sich die Erwägungen des im Genehmigungsverfahren für sie tätigen Sachverständigen Berckhemer zu eigen gemacht hätte. Dieser habe hierzu zwar ausdrücklich ausgeführt, es handele sich um Mittelwertspektren mit einer Überschreitenswahrscheinlichkeit von 1 : 2. Er habe aber einen Sicherheitszuschlag nicht für erforderlich angesehen, sondern der Problematik wegen der von ihm angenommenen geringen Auftretenswahrscheinlichkeit eines Bemessungserdbebens der Intensität VIII (MSK)) keine Bedeutung beigemessen Danach stehe fest, daß die Genehmigungsbehörde bei der Festsetzung des Bemessungsspektrums auch dann keine konservative Annahme zugrunde gelegt habe, wenn man die Überlegungen Berckhemers ergänzend heranziehe. Darin liege ein Bewertungsfehler und damit eine nicht ausreichende Vorsorge, weil die Prämisse, wonach mit der Festsetzung des Bemessungserdbebens auf die Intensität VIII (MSK) bereits eine hinreichend konservative Annahme getroffen sei, nicht tragfähig sei (dazu B).

B) Auch bei der Bestimmung der Standortintensität für das Bemessungserdbeben als Ausgangsgröße für die Festsetzung der ingenieurseismischen Kenndaten seien Ermittlungs- und Bewertungsdefizite aufgetreten. Die Genehmigungsbehörde habe als Standortintensität für das Sicherheitserdbeben die Intensität VIII (MSK) angenommen. Dies beruhe nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides auf der Erwägung, daß

- die nach den Regeln der KTA 2201.1 zu berücksichtigenden Erdbeben in der Niederrheinischen Bucht und am Nordwestrand des Rheinischen Schiefergebirges maximal diese Epizentralintensität erreicht hätten,

- aufgrund einer eingehenden Untersuchung der geologischen und seismotektonischen Verhältnisse im Bereich der rheinischen Erdbebenzone davon auszugehen sei, daß sich ein Erdbeben mit größerer Intensität in der Nähe des Standortes nicht ereigne, und

- die letztere Aussage aufgrund umfangreicher probabilistischer Analysen der regionalen und lokalen Seismizität bestätigt worden sei, wonach für ein Erdbeben der Intensität VIII (MSK) von einer statistischen Eintrittsrate von 5 x 10-6 pro Jahr auszugehen sei.

Ziehe man ergänzend die Überlegungen des im Genehmigungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Berckhemer heran, ergebe sich der gleiche Befund. Diese Erwägungen der Genehmigungsbehörde seien aber aus mehreren Gründen nicht ausreichend.

Ziff. 2.2 KTA 2201.1 (6/75) definiere das Sicherheitserdbeben als das Erdbeben mit der für den Standort größten Intensität, das unter Berücksichtigung einer größeren Umgebung des Standorts (bis etwa 200 km vom Standort) nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auftreten könne. Für die Bestimmung dieses Erdbebens werde, soweit vorliegend von Interesse, in Ziff. 3.2 KTA 2201.1 (6/75) lediglich gefordert, daß die lokalen Baugrundverhältnisse zu berücksichtigen seien und daß alle historisch berichteten Erdbeben, die den Standort betroffen haben oder von denen erwartet werden kann, daß sie ihn betroffen haben, abgestuft nach Häufigkeit und Stärke anzugeben seien.

a) Zur Beantwortung der Frage, mit welcher Größe die maximal anzunehmende Intensität für den Standort festzulegen sei, gebe es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zwei verschiedene Methoden. Eine davon sei grundsätzlich der von der Genehmigungsbehörde beschrittene Weg, ein in historischer Zeit beobachtetes Erdbeben, hier das Erdbeben von Düren aus dem Jahre 1756, als am Standort auftretend zu unterstellen.

aa) Beim "Verschieben" eines Erdbebens mit der beobachteten Intensität an den Standort der Anlage würden jedoch die Unsicherheiten, die bei der Bestimmung dieser Intensität vorlägen, ebenfalls verschoben. Für historische Erdbeben sei nach den Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Aussagequalität nur relativ gering, was bei einer dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Vorgehensweise die Angabe eines Konfidenzintervalls erfordere. Aufgrund der "Verschiebung" des Bebens von Düren aus dem Jahre 1756 (Entsprechendes gelte für die Beben von Euskirchen und Tollhausen) könne demnach allenfalls mit einer Ungenauigkeit von bis zu einer Intensitätseinheit gesagt werden, daß ein Beben der Intensität VIII (MSK) auftreten könne. An der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, bestehe für den Senat keine Veranlassung. Daraus folge, daß zunächst die Überlegung der Genehmigungsbehörde, das Beben von Düren habe maximal die Epizentralintensität VIII (MSK) erreicht, schon im Ansatz nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche. Das Problem der Fehlerbreite sei auch in diesem Zusammenhang nicht diskutiert worden; Ansätze einer darauf eingehenden Gewichtung des Dürener Erdbebens seien nicht ersichtlich.

bb) Abgesehen davon seien die der Festsetzung der maximalen Standortintensität zugrundeliegenden Annahmen der Genehmigungsbehörde auch aus einem weiteren Grund fehlerhaft. Die Genehmigungsbehörde habe ihre Annahme, daß die maßgeblichen Erdbeben aus der Niederrheinischen Bucht und vom Nordwestrand des Rheinischen Schiefergebirges auch am Standort auftreten könnten, für sehr konservativ gehalten. Diese Einschätzung habe im wesentlichen auf der Überlegung beruht, es sei äußerst unwahrscheinlich, daß das stärkste Beben, das in einem Umkreis von 200 km aufgetreten sei, bei erneutem Auftreten genau den Standort treffe; außerdem sei zu berücksichtigen, daß ein Beben dieser Stärke im Umkreis von 50 km um den Standort der Anlage in historischer Zeit noch nie vorgekommen sei. Nach dem Inhalt der Gutachten und dem Ergebnis der Verhandlung seien diese Überlegungen jedoch nicht in jeder Hinsicht zutreffend.

Gemäß Ziff. 2.2 i.V.m. Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 1 KTA 2201.1 (6/75) beinhalte das Abstellen auf das größte im Umkreis von 200 km beobachtete Erdbeben die für ein Kernkraftwerk allgemein vorgeschriebene und wissenschaftlich gebotene Vorgehensweise. Eine "besondere" Konservativität, die bereits jede weitere Überlegung zur Mittelwertproblematik bei der Festsetzung der maximalen Bodenbeschleunigung und der Bodenantwortspektren erübrigen würde, liege darin nicht.

Anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß hier unterstellt worden sei, das Bemessungserdbeben werde am Standort auftreten, obwohl es nach Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 6 KTA 2201.1 (6/75) genügt hätte, von dem dem Standort nächstgelegenen Punkt auf der Grenze zwischen den tektonischen Einheiten "Niederrheinische Bucht" und "Mittelrhein" auszugehen. Da hinsichtlich der Grenzziehung zwischen diesen beiden Einheiten in der Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen beständen, erscheine wegen des vagen Grenzverlaufs (etwa 30 bis 50 km nördlich des Standorts) die Annahme des Auftretens des Bemessungserdbebens in der Nähe des Standorts ohnehin geboten. Darüber hinaus müsse aber auch bedacht werden, daß der Beobachtungszeitraum von etwa 1000 Jahren relativ kurz sei, so daß die Auswahl der größten Intensität, die im Umkreis von 200 km beobachtet wurde, immer noch mit einer gewissen Zufälligkeit und Ungenauigkeit behaftet sei. Daher könne vorliegend nur von einem "relativ konservativen" Vorgehen gesprochen werden. Die Annahme der Genehmigungsbehörde, die "Verschiebung" des Bebens von Düren an den Standort sei hinreichend oder so sehr konservativ, daß weitere Sicherheitszuschläge bei der Festsetzung der maximalen Bodenbeschleunigung bzw. des Antwortspektrums nicht geboten seien, treffe daher nicht zu. Darin liege eine das Erdbebenrisiko unterschätzende Verfahrensweise.

b) Die zweite wissenschaftlich anerkannte Methode zur Bestimmung der Erdbebenintensität bestehe darin, die größte für die seismotektonische Einheit denkbare Magnitude zu bestimmen, diesen Wert um einen Konservativitätszuschlag von mindestens einer halben Einheit zu erhöhen und dann unter Heranziehung weiterer Annahmen etwa zur Herdtiefe die Intensität des Bemessungserdbebens zu errechnen. Eine derartige Berechnung sei vor Erlaß der angefochtenen Teilgenehmigung nicht durchgeführt worden, obwohl dies angesichts der bestehenden Unsicherheiten bei der Bestimmung des Bemessungserdbebens geboten gewesen wäre. Darin liege ein Ermittlungsdefizit. Daß Ahorner eine derartige Berechnung nach Erlaß der angefochtenen Teilgenehmigung durchgeführt und dabei wiederum nur eine Intensität von VIII (MSK) errechnet habe, sei nicht entscheidungserheblich, da die Genehmigungsbehörde dies nicht mehr habe berücksichtigen können.

c) Das Vorgehen der Behörde sei auch insofern fehlerhaft, als sie entscheidungserheblich darauf abgestellt habe, ein Beben der Stärke VIII (MSK) sei extrem selten, es sei von einer Auftretenswahrscheinlichkeit von 5 x 10-6 pro Jahr auszugehen. Derartige probabilistische Überlegungen zur Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitserdbebens seien hier erforderlich gewesen. Ohne eine solche Aussage könne die sich der Genehmigungsbehörde stellende Frage, ob die Maßnahmen zur Bewältigung des Erdbebenrisikos hinreichend konservativ seien, nicht beantwortet werden. Die Eintrittswahrscheinlichkeit der Standortintensität VIII (MSK) sei vorliegend jedoch aus mehreren Gründen nicht ausreichend ermittelt worden.

aa) Bei einem verfügbaren Beobachtungszeitraum von etwa 1000 Jahren könne eine statistische Berechnung nur bis zu einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 10-4 pro Jahr als aussagekräftig angesehen werden; so daß der von der Genehmigungsbehörde angenommene Wert von 5 x 10-6 mit einer beträchtlichen Unsicherheit behaftet sei. Darin liege ein Bewertungsfehler, da sich die Genehmigungsbehörde mit ihren Überlegungen zur extremen Seltenheit des Sicherheitserdbebens in einer trügerischen Sicherheit gewogen habe. Der zuverlässigen Wahrscheinlichkeit von 10-4 pro Jahr könne nur eine Intensität von VII (MSK) zugeordnet werden. Auf dieser Grundlage, die gänzlich andere Überlegungen zur Festsetzung der maximalen Bodenbeschleunigung und der Antwortspektren zur Folge gehabt hätte, habe die Genehmigungsbehörde aber gerade nicht entschieden.

bb) Hinzu komme, daß die Berechnung der dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Eintrittswahrscheinlichkeit mit einem firmeninternen Rechenprogramm durchgeführt worden sei, das international noch nicht im Zusammenhang mit anderen Gefährdungsprojekten verwendet worden sei, so daß direkte Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Methoden fehlten. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stehe fest, daß eine alternative Berechnung nach der Cornell-Methode hätte durchgeführt werden müssen. Daß dies im Genehmigungsverfahren nicht geschehen sei, bedeute ein weiteres Ermittlungsdefizit. Die Genehmigungsbehörde habe nämlich nicht in ihre Überlegungen eingestellt, daß die grundlegenden Zahlen ohne eine Vergleichsberechnung nach der Cornell-Methode nur eine sehr geringe Aussagekraft besäßen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, daß Ahorner ausgeführt habe, er habe für einen anderen Standort eine Vergleichsberechnung durchgeführt und dabei bestimmte Ergebnisse erarbeitet. Entscheidend sei allein, daß eine derartige Vergleichsberechnung für den Standort Mülheim-Kärlich nicht durchgeführt worden sei und daß der Genehmigungsbehörde darüber hinaus auch die Vergleichsberechnungen für den anderen Standort nicht unterbreitet worden seien, so daß sie diese Berechnungen und deren Ergebnisse in die von ihr anzustellende Risikobewertung gar nicht erst habe einbeziehen können.

cc) Schließlich sei auch die Tatsachengrundlage der statistischen Berechnung nicht ausreichend ermittelt worden. Dabei komme es u.a. auf die Häufigkeit von Erdbeben im größeren Umkreis um den Standort an. Wie Klägerinnen eines Parallelverfahrens unwidersprochen vorgetragen hätten, ließen sich aus im Landeshauptarchiv Koblenz vorhandenen Unterlagen, nämlich der Chronik der Trierer Erzbischöfe, den Monatsberichten der Kreisbehörden an die Regierung und den Gesta Trevirorum, u.a. sieben bis neun Erdbeben mit einer Intensität von mindestens I = V (MSK) entnehmen, die der Gutachter Ahorner in seiner Aufstellung in den vorgelegten Genehmigungsunterlagen nicht erwähne und die damit auch die Genehmigungsbehörde bei ihrer Risikobeurteilung nicht berücksichtigt habe.

C) Rechtsfehlerhaft sei die mit der angefochtenen Teilgenehmigung verfolgte Entscheidung zum großräumigen Standort schließlich auch insoweit, als die Genehmigungsbehörde bei der Einschätzung des Erdbebenrisikos insgesamt von einer unzureichenden Tatsachenbasis ausgegangen sei, weil weitere, in öffentlichen Archiven und bei Behörden vorhandene Erkenntnisse nicht verwendet worden seien, die zur Einschätzung der Unsicherheiten bei den Überlegungen zur Intensität hätten herangezogen werden müssen.

a) Entgegen Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 1 KTA 2201.1 (6/75) habe die Genehmigungsbehörde - wie dargelegt - die vorhandenen Informationen über historisch berichtete Erdbeben nicht in ausreichendem Umfang herangezogen und deshalb einige Erdbeben, die den Standort betroffen haben könnten, nicht berücksichtigt. Ohne besonderen Aufwand wäre es möglich gewesen, bei den staatlichen Archiven im Wege der Amtshilfe um Auskunft über eventuell dort gesammelte Berichte von Erdbeben nachzusuchen. Dies sei vorliegend jedoch unterblieben. Unter diesen Umständen komme es auf die Frage, ob sich daraus verwertbare Erkenntnisse ergäben, nicht an.

b) Auch zur seismotektonischen Situation im Neuwieder Becken seien keine ausreichenden Ermittlungen angestellt worden, obwohl Ziff. 3.2 Abs. 1 KTA 2201.1 (6/75) fordere, daß bei der seismologischen Begutachtung die lokalen Baugrundverhältnisse berücksichtigt werden müßten, und die Genehmigungsbehörde selbst auch davon ausgegangen sei. Nach dem Inhalt des von der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachtens des Geologischen Landesamtes vom 13. März 1990 seien von diesem Amt weitere Überprüfungen der sehr komplizierten geologischen Gegebenheiten im Standortbereich gefordert worden, insbesondere hinsichtlich der Frage, wo die in nordwestlicher bzw. südöstlicher Richtung verlaufende, nach den Genehmigungsunterlagen vor dem Kraftwerksgebäude aufhörende Störung tatsächlich ende. Die Kläger hätten hierzu substantiiert vorgetragen, aufgrund der Auswertung weiterer Bohrergebnisse stelle sich diese Störung als ein Bündel paralleler Störungen dar, die möglicherweise auf das Kraftwerk zuliefen. Die Genehmigungsbehörde sei dieser Unsicherheit jedoch nicht nachgegangen. Dies sei nicht damit zu rechtfertigen, daß sie bei der Auslegung des Kraftwerks ohnehin unterstellt habe, daß hier fortlebende Störungen existierten. Weitere Ermittlungen zu diesem Themenbereich wären nämlich nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Behörde ihren Überlegungen tatsächlich die Annahme zugrunde gelegt hätte, die angesprochene Störung sei vorhanden und fortlebend. Dann hätte aber diesem Umstand, dessen Bedeutung für die Erdbebengefährdung außer Frage stehe, in irgendeiner Weise Bedeutung beigemessen werden müssen. Dies sei im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht geschehen. Insbesondere sei die Genehmigungsbehörde nicht der Frage nachgegangen, ob im Hinblick auf diese Störung der durch die Verschiebung des Dürener Erdbebens gewonnene Intensitätswert VIII (MSK) einer Korrektur bedürfe bzw. wie im Hinblick darauf die Konservativität der Annahme dieses Intensitätsgrades zu beurteilen sei. Derartige Überlegungen habe zwar Ahorner nach Erlaß der angefochtenen Teilgenehmigung angestellt; im Genehmigungsverfahren seien derartige Überlegungen aber nicht zugrunde gelegt worden. In Wahrheit habe die Genehmigungsbehörde nicht das Vorhandensein einer fortlebenden Störung, sondern das Vorhandensein der im einzelnen unbekannten tektonischen Verhältnisse der Erdbebenstandorte in der Niederrheinischen Bucht und am Nordwestrand des Rheinischen Schiefergebirges als am Kraftwerksstandort gegeben unterstellt.

c) Ein Mangel ergebe sich schließlich auch daraus, daß die Genehmigungsbehörde weiteres entscheidungserhebliches Tatsachenmaterial unbeachtet gelassen habe. Sie habe sich im wesentlichen auf die Ergebnisse der im Jahre 1974 und 1975 durchgeführten Bohrungen im Kraftwerksgelände gestützt. Bei verschiedenen Landes- und Bundesbehörden sowie Wasserversorgungsunternehmen archivierte Bohrergebnisse aus der großräumigen Standortumgebung seien jedoch weder der Genehmigungsbehörde noch den von ihr bzw. den Beigeladenen herangezogenen Sachverständigen bekannt gewesen, obwohl sie ohne unzumutbaren Aufwand hätten ermittelt und verwertet werden können.

D) Nach alledem habe die Genehmigungsbehörde die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik (auch) den Klägern gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden nicht als getroffen ansehen können. Damit sei zugleich eine Verletzung der Rechtspositionen der Kläger dargelegt. Da der Klage schon deshalb stattzugeben sei, komme es auf die weiteren im Verlauf des Verfahrens angesprochenen Fragen nicht mehr an. So sei insbesondere unerheblich, ob es sich beim Eifelvulkanismus um ein gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG relevantes Risiko handele. Auch brauche der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die Erteilung der angefochtenen Teilgenehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgesetzt hätte.

3. Auf Beschwerde der Beigeladenen hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 20. Dezember 1996 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Beigeladenen haben daraufhin die Revision im wesentlichen wie folgt begründet:

A) Das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, weil das Oberverwaltungsgericht allein aus dem Fehlen von ihm selbst für notwendig erachteter Ermittlungen und Bewertungen auf ein rechtlich relevantes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit geschlossen habe. Das Oberverwaltungsgericht habe nur prüfen dürfen, ob sich die im Hinblick auf die Erdbebenauslegung des Kraftwerks angestellten Ermittlungen und Bewertungen der Genehmigungsbehörde willkür- und widerspruchsfrei im Rahmen des durch das Regelwerk KTA 2201.1 (6/75) vorgegebenen Prüfprogramms gehalten hätten. Statt dessen habe es eigene Bewertungen an die Stelle behördlicher Bewertungen gesetzt. Es habe nämlich die sogar über die Anforderungen des genannten Regelwerks hinausgehende Verschiebung des Dürener Erdbebens an den Kraftwerksstandort unter Zugrundelegung seiner eigenen Maßstäbe als nicht besonders konservativ gewertet. Es habe zudem die zusätzliche Bestimmung der Intensität des Bemessungsbebens über den "Magnitudenweg" gefordert, obwohl das Regelwerk eine solche Vorgabe nicht enthalte und bis zum Zeitpunkt der Genehmigung Magnituden ihrerseits nur aus den beobachteten Intensitäten hätten berechnet werden können.

Ein weiterer Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG liege darin, daß das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, die Ergebnisrelevanz der von ihm festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu prüfen. Die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes sei nämlich nicht zulässig, wenn von vornherein feststehe, daß das vermeintliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizit für das Ergebnis ohne jede Relevanz sei. Eine solche Relevanz hätte hier nur bejaht werden können, wenn ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit zu einem Eingriff in die bestandsgeschützten übrigen atomrechtlichen Teilgenehmigungen gezwungen hätte. Dies wäre nur unter den Voraussetzungen des § 17 AtG möglich gewesen.

Darüber hinaus verstoße das angefochtene Urteil auch gegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 AtVfV und allgemeine Auslegungsgrundsätze. Ihm liege nämlich zum einen die Auffassung zugrunde, daß nur solche Ermittlungen und Bewertungen als von der Genehmigungsbehörde durchgeführt anzusehen seien, die auch im Genehmigungsbescheid angesprochen seien. Aus § 16 Abs. 1 Nr. 5 AtVfV ergebe sich jedoch, daß es für die Vollständigkeit der angestellten Ermittlungen und Bewertungen nicht nur auf die im Genehmigungsbescheid niedergelegten Gründe ankomme. So sei gerade die Mittelwertproblematik bei der Bodenbeschleunigung insbesondere im Gutachten von Berckhemer ausdrücklich gewürdigt worden; diese Würdigung und Bewertung sei der Genehmigungsbehörde unmittelbar zuzurechnen. Auch zur Mittelwertproblematik bei den Beschleunigungsantwortspektren habe das Oberverwaltungsgericht allein aus dem Umstand, daß im Genehmigungsbescheid eine bestimmte Passage aus einem Gutachten zitiert wurde, eine entsprechende Passage aus einem anderen Gutachten dagegen nicht, den unzulässigen Schluß gezogen, daß die nicht zitierte Passage nicht gewürdigt worden sei. Zum anderen liege dem angefochtenen Urteil die Auffassung zugrunde, daß bei nach § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen nur das Wissen und die Kenntnisse zu unterstellen seien, die sich explizit in ihren Gutachten wiederfänden. So habe das Oberverwaltungsgericht darin ein Bewertungsdefizit festmachen wollen, daß in den von der Genehmigungsbehörde zugrunde gelegten Gutachten keine Darlegung zur Übereinstimmung der angewandten probabilistischen Methode mit einer anderen probabilistischen Methode erfolgt sei. Es könne jedoch nicht erwartet werden, daß Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachten ihr gesamtes Basiswissen darlegten.

Das angefochtene Urteil beruhe schließlich zumindest deshalb auf einem Verstoß gegen § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 VwGO und § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, weil das Oberverwaltungsgericht ohne nähere Prüfung einen Anspruch der Kläger auf Vermeidung angeblicher Ermittlungs- und Bewertungsdefizite postuliert habe, obwohl die vermißten Ermittlungen und Bewertungen allenfalls den nicht drittgeschützten Vorsorgebereich betroffen haben könnten und eine Betroffenheit geschützter Positionen der Kläger nicht habe festgestellt werden können. § 7 Abs. 2 Satz 3 AtG schütze nicht nur Individualbelange, sondern auch Allgemeininteressen. Daraus folge, daß der Tatbestand dieser Vorschrift nur partiell drittschützend sei. Das Oberverwaltungsgericht hätte deshalb die Genehmigung nur aufheben dürfen, wenn die Kläger einen Anspruch darauf hätten, daß statt eines Bebens der Intensität VIII (MSK) mit einer maximalen Bodenbeschleunigung von 200 cm/sec² und dem zugrundeliegenden IFBT-Beschleunigungsantwortspektrum ein Beben mit höheren Kenndaten zugrunde zu legen gewesen wäre. Damit würde jedoch im Hinblick auf schützenswerte Eigentumsrechte die Auslegung des Kraftwerks gegen ein Erdbeben gefordert, bei dem die ins Feld geführten Eigentumsrechte ohnehin in Trümmern lägen. Ein Anspruch darauf, daß das Kernkraftwerk als einziges Gebäude eine solche nationale Katastrophe unbeschadet überstehe, könnte nur im Interesse des allgemeinen Bevölkerungsschutzes formuliert werden. Dies ergebe sich auch daraus, daß nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts die Eintrittswahrscheinlichkeit eines derartigen Ereignisses unter 10-4 pro Jahr liege.

B) Die Entscheidung selbst stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die von den Klägern behauptete vulkanische Gefährdung des Kraftwerks liefere mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 10-5 bis 10-8 pro Jahr keinen relevanten Risikobeitrag für die derzeit lebenden Generationen. Insoweit sei jedenfalls der drittgeschützte Bereich des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht berührt. Der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe es nicht bedurft, weil das Vorhaben bereits 1972 beantragt worden sei, eine unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie zu Lasten der Beigeladenen nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht in Betracht komme, ein Verstoß gegen diese Richtlinie keine materiellen Rechte Dritter verletze und die Kläger schließlich mangels entsprechender Einwendungen mit einer solchen Rüge präkludiert seien.

C) Aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen nach Maßgabe des gültigen Regelwerks könne der Senat vielmehr in der Sache selbst entscheiden und die Klage abweisen. Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen leide die angefochtene Genehmigung an keinen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, die eine andere, am Regelwerk orientierte und im drittgeschützten Bereich liegende behördliche Entscheidung ermöglicht hätten. Dazu hätten nämlich die Voraussetzungen für einen Eingriff in die bestandskräftigen übrigen Teilgenehmigungen durch nachträgliche Auflagen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG oder durch Widerruf gemäß § 17 Abs. 5 AtG gegeben sein müssen. Dies könne aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz ausgeschlossen werden.

a) Bei der Bestimmung der Standortintensität für das Bemessungserdbeben seien keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vorhanden, deren Vermeidung zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können.

aa) Das vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Fehlen einer Diskussion über eine mögliche Fehlerbandbreite der Intensität VIII (MSK) des der Bemessung zugrunde gelegten Bebens von Düren stelle nach Maßgabe der KTA-Regel 2201.1 (6/75) kein Defizit dar. Mit den danach heranzuziehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die verschiedenen Erdbebenkataloge gemeint, aus denen sich die historischen Beben und ihre Intensität ergäben. Darüber hinausgehende Betrachtungen von Fehlerbandbreiten würden vom Regelwerk nicht gefordert. Jedenfalls hätte ein entsprechendes Defizit keine Ergebnisrelevanz. Da sich das Dürener Beben nicht in der gleichen tektonischen Einheit wie der Standort ereignet habe, seien gemäß Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 6 KTA 2201.1 (6/75) die Beschleunigungen am Standort unter der Annahme zu ermitteln, daß das Beben an dem dem Standort nächstgelegenen Punkt auf der Grenze der tektonischen Einheit liege, in der es aufgetreten sei. Unterstelle man, daß aufgrund einer Fehlerdiskussion ein Intensitätszuschlag von 0,5 hätte vorgenommen werden müssen, so wäre bei der Verschiebung dieses Bebens auf die Grenze der seismotektonischen Einheit für den Standort infolge des zu berücksichtigenden Intensitätsabnahmegesetzes am Standort eine Intensität von höchstens VII (MSK) zugrunde zu legen gewesen.

bb) Auch bei der Beurteilung der Konservativität der "Verschiebung" des Dürener Erdbebens an den Standort der Anlage sei der Genehmigungsbehörde entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts kein Bewertungsdefizit unterlaufen. Nach Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 6 KTA 2201.1 (6/75) wäre nämlich nur die Verlegung dieses Bebens auf die Grenze zwischen den tektonischen Einheiten erforderlich gewesen. Jedenfalls hätte das vom Oberverwaltungsgericht behauptete Defizit keine Relevanz für das Ergebnis. Denn nach Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 5 KTA 2201.1 (6/75) wäre die Annahme einer Intensität von nur VII (MSK) gerechtfertigt gewesen. Die Annahme eines Bebens der Intensität VIII (MSK) am Standort sei daher ein Konservativitätszuschlag.

cc) Die Forderung des Oberverwaltungsgerichts nach Errechnung der Intensität des Bemessungsbebens über die Bestimmung der größtmöglichen Magnitude widerspreche der KTA-Regel 2201.1 (6/75). Diese Forderung beziehe sich auf die Bestimmung der Magnitude auf der Grundlage vorhandener Starkbebenmessungen. Wenn das genannte Regelwerk jedoch die Festlegung der verschiedenen Parameter auf der Basis historisch berichteter Erdbeben vorschreibe, habe keine Festlegung aufgrund von Messungen zu erfolgen, die es für historische Beben nicht gebe. Jedenfalls hätte das vom Oberverwaltungsgericht behauptete Defizit keine Bedeutung, da eine Magnitudenfestlegung über Starkbebenmessungen erst nach Genehmigungserteilung möglich gewesen wäre.

dd) Das vom Oberverwaltungsgericht bei der Ermittlung der Eintrittshäufigkeit eines Bebens der Intensität VIII (MSK) angenommene Defizit sei schon deshalb rechtlich unerheblich, weil nach der KTA-Regel 2201.1 (6/75) nur eine deterministische Vorgehensweise vorgegeben sei. Jedenfalls wäre ein entsprechendes Bewertungsdefizit für das Ergebnis sicherheitstechnisch irrelevant. Das Oberverwaltungsgericht habe selbst festgestellt, daß bei dem von ihm als zuverlässig angesehenen Wahrscheinlichkeitsgrad von 10-4 pro Jahr ein Erdbeben der Stärke VII (MSK) zugrunde zu legen wäre. Das tatsächlich zugrunde gelegte Erdbeben der Stärke VIII (MSK) habe jedoch mindestens den vierfachen Energiegehalt.

ee) Soweit das Oberverwaltungsgericht vermißt habe, daß die Berechnung der Eintrittswahrscheinlichkeit nicht zusätzlich nach der Cornell-Methode vorgenommen worden sei, gelte ebenfalls, daß die KTA-Regel 2201.1 (6/75) derartige probabilistische Verfahren überhaupt nicht vorschreibe. Jedenfalls hätte die Durchführung der vermißten Alternativberechnung auf das Ergebnis keinen Einfluß haben können, da die Zuverlässigkeit des eingesetzten Berechnungsverfahrens durch Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen sei.

ff) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, ein weiteres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit liege darin, daß mehrere historisch überlieferte Beben in den seismologischen Gutachten nicht aufgeführt worden seien, beruhe auf der Unterstellung eines falschen Sachverhalts unter Verletzung des § 86 VwGO. Bei den vom Oberverwaltungsgericht als fehlend angesehenen Ereignissen habe es sich nämlich entweder um Erdbeben gehandelt, die in den von den Gutachtern verwandten Erdbebenkatalogen aufgeführt gewesen seien, bzw. um drei Ereignisse, die nur lokale Erschütterungen dargestellt hätten.

Jedenfalls habe auch dieses vermeintliche Defizit keinen Einfluß auf die Intensitätsfestlegung. Denn Ereignisse mit einer derart geringen Stärke seien für die nach der KTA-Regel 2201.1 (6/75) allein maßgebliche deterministische Festlegung des Bemessungserdbebens ohne Bedeutung. Auch im Rahmen der probabilistischen Analyse würde die Berücksichtigung zusätzlicher kleinerer Beben zu keiner größeren Eintrittswahrscheinlichkeit stärkerer Beben führen.

b) Das vom Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des tatsächlichen Verlaufs der Störung unter dem Kraftwerk angenommene Ermittlungsdefizit sei schon deshalb auszuschließen, weil bei der Auslegung des Kraftwerks ein abdeckendes Ereignis unterstellt worden sei. Es sei nämlich für die Erdbebenauslegung davon ausgegangen worden, daß die Störung tatsächlich als fortlebende Störung unter dem Kraftwerk vorhanden sei. Daher sei davon ausgegangen worden, daß sich das Dürener Beben tatsächlich unmittelbar in der Störung im Kraftwerksbereich ereignen würde. Daß durch weitere Ermittlungen ein ungünstigerer als der unterstellte Störungsverlauf hätte ermittelt werden können, sei ausgeschlossen.

c) Die von der Genehmigungsbehörde festgelegte maximale Bodenbeschleunigung von 200 cm/sec² beruhe entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf keinen Bewertungsdefiziten, da die KTA-Regel 2201.1 (6/75) kein besonderes Zuordnungsverfahren vorschreibe und die Verwendung von Mittelwertbeziehungen nicht verbiete. Den Umstand, daß es sich um eine Mittelwertbeziehung handele, habe die Genehmigungsbehörde berücksichtigt. In den Gutachten von Prof. Dr. Ahorner und Prof. Dr. Berckhemer sei ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen worden. Abgesehen davon hätte ein entsprechendes Bewertungsdefizit keine Ergebnisrelevanz, da die Beschleunigungswerte nicht mehr als Einhängewert für die Beschleunigungsantwortspektren erforderlich seien.

d) Auch bei der Festlegung des Beschleunigungsantwortspektrums habe die Genehmigungsbehörde entgegen der Unterstellung des Oberverwaltungsgerichts den Umstand gewürdigt, daß es sich bei den herangezogenen IFBT-Spektren um Mittelwertbeziehungen mit einer Überschreitungswahrscheinlichkeit von 1 : 2 handelte. Der von ihr eingeschaltete Sachverständige Berckhemer habe sie ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Ein entsprechendes Bewertungsdefizit hätte auch auf das Gesamtergebnis keinen Einfluß. Denn aus dem Gutachten von Berckhemer ergebe sich, daß man bei Spektren mit geringerer Überschreitungswahrscheinlichkeit bei gleicher Gesamtwahrscheinlichkeit etwa zum selben Ergebnis käme.

e) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß es nicht ausräumbare Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gäbe, die auch auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung Auswirkungen gehabt haben könnten, wäre die Klage gleichwohl aus Rechtsgründen abzuweisen. Denn die Bindungswirkung der weiteren Teilgenehmigungen könne nur unter den Voraussetzungen des § 17 AtG aufgehoben werden. Da die seismische Gesamtauslegung der Anlage insgesamt konservativ erfolgt sei, lägen diese Voraussetzungen nicht vor.

Die Beigeladenen beantragen,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 1995 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4. Die Kläger treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Diesem liege diejenige Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zugrunde, die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten werde. Falls der erkennende Senat jedoch der Auffassung sein sollte, das Urteil beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, sei die Revision dennoch zurückzuweisen, da sich das Urteil dann aus anderen Gründen als richtig erwiese. Keinesfalls rechtfertigten die tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Klageabweisung.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, nimmt jedoch mit Rechtsausführungen zur Revision Stellung.

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet. Das Oberverwaltungsgericht habe die Maßstäbe der bisherigen Rechtsprechung zur gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle verletzt, weil es davon ausgegangen sei, es dürfe im einzelnen prüfen, ob die Genehmigungsbehörde die Datenbasis für die von ihr erlassene Entscheidung als ausreichend ansehen durfte und ob ihre Bewertung ihr als hinreichend vorsichtig erscheinen durfte. Hätte es sich auf die gebotene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung konzentriert, hätte den Klagen im Hinblick auf die Erdbebenauslegung des Kraftwerks nicht stattgegeben werden dürfen. Die Feststellung der Genehmigungsbehörde, daß die Auslegung der Anlage im Hinblick auf Erdbeben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den praktischen Ausschluß von Schäden und Risiken nach dem rechtlichen Maßstab des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleiste, beruhe nämlich auf willkürfreien Ermittlungen und Bewertungen. Daß die in Übereinstimmung mit der KTA-Regel 2201.1 (6/75) festgesetzten und im Hinblick auf die Intensität in ihrer Konservativität darüber hinausgehenden seismischen Lastannahmen für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich auch nach heutigem Kenntnisstand zweifelsfrei anforderungsgerecht festgesetzt seien, sei von der Reaktor-Sicherheitskommission in ihrer 308. Sitzung am 19. Februar 1997 bestätigt worden. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, daß den Klagen aus anderen Anhaltspunkten stattzugeben wäre.

II.

1. Die von den Klägern angeregte (partielle) Aufhebung der Beiladung wegen Rechtswidrigkeit kommt im Revisionsverfahren im Hinblick auf § 65 Abs. 3 Satz 2, § 173 VwGO in Verbindung mit § 584 ZPO nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. August 1990 - BVerwG 8 B 37.90 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 99; May, NVwZ 1997, S. 251 ff.).

2. Die Revision ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Soweit das angefochtene Urteil die Klagen der Klägerinnen zu 1, 4 und 5 betrifft, beruht es auf der Verletzung von Bundesrecht. Diese Klagen sind abzuweisen. Hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 beruht das angefochtene Urteil, soweit es der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt, dagegen nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts.

A) Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung können nur materiellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils sein; denn Verfahrensmängel sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise gerügt worden. Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist es zur wirksamen Geltendmachung eines Verfahrensmangels erforderlich, daß in der Revisionsbegründung neben der Nennung der verletzten Rechtsnorm die Tatsachen angegeben werden, die den Mangel ergeben.

Die von den Beigeladenen erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt unterstellt, daß sich aus öffentlichen Archiven weitere Beben mit einer Intensität von mindestens Io = V (MSK) entnehmen ließen, welche im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien, erfüllt diese Anforderung nicht. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge gehört nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht hätte bedienen sollen, sowie die Angabe, daß und warum es sich ihm hätte aufdrängen müssen, diese Beweise zu erheben (vgl. BVerwGE 31, 212 <217>). Daran fehlt es hier.

Soweit es die Beigeladenen als Verstoß gegen § 42 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 VwGO rügen, daß das Oberverwaltungsgericht ohne nähere Prüfung einen individualrechtlichen Anspruch auf Vermeidung angeblicher Ermittlungs- und Bewertungsdefizite postuliert habe, obwohl die vermißten Ermittlungen und Bewertungen allenfalls den nicht drittgeschützten Vorsorgebereich des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG betroffen haben könnten, und daß es keine Feststellung dahin getroffen habe oder auch habe treffen können, daß die Kläger tatsächlich in ihren geschützten Positionen durch die angeblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite betroffen seien, ist diese Rüge unschlüssig. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183, S. 4; stRspr). Die Beigeladenen haben jedoch nicht in der durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargetan, daß das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis oder eine Verletzung subjektiver Rechte von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus zu Unrecht bejaht habe. Sie rügen nicht, daß das Oberverwaltungsgericht die prozessuale Bedeutung von § 42 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 VwGO verkannt habe, sondern beanstanden in der Revisionsbegründung insoweit lediglich, daß die materielle Rechtslage zu ihrem Nachteil unzutreffend gewürdigt worden sei, weil das Oberverwaltungsgericht den einschlägigen Vorschriften des Atomgesetzes zu weitgehende Rechte der Kläger entnommen habe. Daraus ergibt sich jedoch kein Verfahrensmangel.

Aus § 137 Abs. 3 VwGO folgt nichts anderes. Diese Vorschrift erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß grundsätzlich nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu (§ 173 VwGO i.V.m. § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BVerwGE 19, 231 <233>; stRspr). Aus dem Fehlen solcher Verfahrensrügen folgt, daß das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist. Verfahrensrügen, die nur in einer vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerde als Zulassungsgründe geltend gemacht, jedoch in der Revisionsbegründungsschrift nicht mehr als Revisionsgründe in Bezug genommen wurden, ändern hieran nichts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65; Urteile vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 10.85 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 49, und vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 20.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 93).

B) Das somit allein in materiellrechtlicher Hinsicht zu überprüfende Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht insoweit hinsichtlich der Klägerinnen zu 1, 4 und 5 auf der Verletzung von Bundesrecht und stellt sich im Ergebnis hinsichtlich dieser Klägerinnen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

a) Den vom Oberverwaltungsgericht als begründet angesehenen Einwendungen der Klägerinnen zu 1, 4 und 5, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch den Betrieb der Anlage infolge von Erdbeben nicht getroffen sei, steht schon die Präklusionswirkung des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1982 (BGBl I S. 411) entgegen. Danach sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 AtVfV bestimmten Auslegungsfrist erhoben werden und nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dieser Einwendungsausschluß erstreckt sich auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwGE 60, 297 <301 ff.>).

aa) Die Klägerinnen zu 4 und 5 haben während der Auslegungsfrist, die am 3. Juli 1989 ablief, keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Dies ist unstreitig und ergibt sich zudem aus den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts gemacht und im Urteil verwertet worden sind. Die zu dieser Aktenlage in offensichtlichem Widerspruch stehende Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, "die Kläger", also auch die Klägerinnen zu 4 und 5, hätten Einwendungen erhoben (S. 5 des angefochtenen Urteils), entfaltet keine Bindungswirkung im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3 S. 6 f.).

Dem damit eingetretenen Einwendungsausschluß stehen die von den Klägerinnen zu 4 und 5 erhobenen Rügen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Bekanntmachungsverfahrens nicht entgegen. Denn ein Mangel, bei dem seiner Art nach nicht ausgeschlossen werden kann, daß er für das Nichtvorbringen von Einwendungen ursächlich war, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Angesichts der in der Bekanntmachung erwähnten Verfahrensgeschichte des Falles ist auszuschließen, daß gerade das Fehlen erneuter förmlicher Angaben über die Antragsteller und den Antragsgegenstand die Klägerinnen zu 4 und 5 von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen bei dieser zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung für das bereits errichtete Vorhaben abgehalten hat. Die in der Bekanntmachung enthaltene Einschränkung des Inhalts zulässiger Einwendungen entsprach dem Umfang, in dem das beklagte Land das Verfahren neu eröffnet hat. Die Kläger, die die Verfestigung des der Ersten Teilgenehmigung von 1975 zugrunde liegenden vorläufigen positiven Gesamturteils durch die nachfolgenden Teilgenehmigungen gegen sich gelten lassen mußten (vgl. BVerwGE 92, 185 <193>), können sie deshalb nicht beanstanden. Inwieweit die Klägerinnen zu 4 und 5 durch eine fehlerhafte Auswahl der örtlichen Tageszeitungen für die Bekanntmachung an der Erhebung von Einwendungen gehindert worden sein sollen, tragen sie selbst nicht vor.

bb) Die Klägerin zu 1 hat während der Auslegungsfrist keine Einwendungen erhoben, die erkennen lassen, daß sie Beeinträchtigungen ihr zustehender Rechtsgüter durch eine unzureichende Auslegung des Kraftwerks gegen Erdbeben befürchtete. Der bloße Hinweis, sie habe gegen den Standort Bedenken hinsichtlich ihrer Wasserversorgung, reicht zur Darlegung solcher Beeinträchtigungen nicht aus. Die von ihr insoweit aufgeworfene Frage, ob in einem Störfall bei Hochwasser kontaminierte Abwässer über Gräben und Kanäle in den Einzugsbereich von Trinkwasserbrunnen gelangen könnten, betrifft nur die Ableitung von Abwässern aus dem Kraftwerk bei Hochwassersituationen nach Eintritt eines Schadensfalls im Kraftwerksbereich, nicht dagegen die Vorsorge gegen den Eintritt solcher Schadensfälle oder gegen die bei einem erdbebenbedingten Unfall im Kraftwerksbetrieb zu befürchtenden großflächigen Kontaminierungen. Mit der Einwendung, daß diese Vorsorge nicht ausreichend getroffen wurde, ist die Klägerin zu 1 hiernach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV ausgeschlossen, so daß das Oberverwaltungsgericht die Aufhebung der Genehmigung auf diese Einwendung nicht hätte stützen dürfen.

b) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den Klagen der Klägerinnen zu 1, 4 und 5 stattzugeben, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere kann die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht darauf gestützt werden, daß diese Genehmigung die durch Aufhebung der Ersten Teilgenehmigung von 1975 entstandene Regelungslücke nicht ausfülle (vgl. BVerwGE 92, 185 ff.).

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich, da das Genehmigungsverfahren für das Projekt mit der förmlichen Antragstellung bereits am 22. Dezember 1972 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175, S. 40), nämlich dem 3. Juli 1988, eingeleitet worden war (dazu vgl. EuGH, NVwZ 1996, S. 369 <370>; BVerwGE 100, 370 <374>; BVerwG, Beschluß vom 21. März 1996 - BVerwG 7 B 164.95 - Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr. 4). Daß der Beklagte das durch diesen Antrag eingeleitete, mit Erteilung sämtlicher Teilerrichtungsgenehmigungen zunächst abgeschlossene Verfahren nach Aufhebung der Ersten Teilgenehmigung von 1975 im September 1988 neu eröffnet hat, ändert daran nichts. Davon, daß das Verfahren nunmehr ein anderes als das zuvor genehmigte Projekt zum Gegenstand gehabt hätte, kann angesichts der bereits erfolgten Errichtung der Anlage aufgrund zahlreicher aufeinanderfolgender Teilgenehmigungen, die sämtlich vor dem 3. Juli 1988 erteilt wurden und durch die hier streitbefangene Teilgenehmigung nur ergänzt werden sollten, keine Rede sein. Zu der von den Klägern hilfsweise beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung.

Die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung könnte auch nicht darauf gestützt werden, daß - wie die Kläger vortragen - vor deren Erteilung entgegen Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 80/836/Euratom in der Fassung der Richtlinie 84/467/Euratom die Rechtfertigung der mit dem Dauerbetrieb des Kernkraftwerks verbundenen Strahlenexposition durch die mit dem Betrieb verbundenen Vorteile nicht geprüft worden sei. Aus der angefochtenen Genehmigung (S. 86 bis 90) ergibt sich, daß die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 AtG eine Abwägung der in der genannten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts geforderten Art durchaus vorgenommen hat. Zu einer Vorlage der von den Klägern insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung. Daß das Ergebnis der Abwägung nicht die Billigung der Kläger findet, indiziert offenkundig noch keinen Verstoß gegen Art. 6 Buchst. a der genannten Richtlinie.

Mit der Einwendung, daß die Bedeutung des Eifelvulkanismus für den Standort nicht ausreichend bewertet worden sei, sind die Klägerinnen zu 1, 4 und 5 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV ebenfalls präkludiert. Die mit Schreiben vom 21. Juni 1989 erhobenen Einwendungen der Klägerin zu 1 wurden, soweit sie überhaupt Rechtsgüter dieser Klägerin und den Regelungsgegenstand der angefochtenen Teilgenehmigung betrafen, im Genehmigungsbescheid behandelt und im Klageverfahren nicht weiter vertieft. Unter diesen Umständen besteht auch insoweit kein Grund für eine weitere Sachaufklärung. Vielmehr sind die Klagen der Klägerinnen zu 1, 4 und 5 als unbegründet abzuweisen.

C) Hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 beruht das angefochtene Urteil dagegen auf keinem Verstoß gegen materielles revisibles Recht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Klägern angefochtene Genehmigung aufgehoben, weil die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht erfüllt gewesen sei. Die Genehmigungbehörde habe nämlich die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den Klägern gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch den Betrieb der Anlage infolge von Erdbeben nach dem Stand ihrer Ermittlungen und Bewertungen nicht als getroffen ansehen dürfen. Dies ist hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, daß die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 <138>; BVerwGE 72, 300 <316 f.>). Daraus folgt, daß es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (BVerwGE 72, 300 <316 f.>). Deshalb dürfen die Verwaltungsgerichte nur prüfen, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens von Rechts wegen die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Überzeugung haben durfte, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (BVerwGE 78, 177 <180>).

Mit dem in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG niedergelegten Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge hat der Gesetzgeber einen Maßstab aufgerichtet, der Genehmigungen nur dann zuläßt, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, daß Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter eintreten werden (BVerfGE 49, 89 <143>). Deshalb muß die Genehmigungsbehörde bei ihrer Risikobeurteilung auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht ziehen, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können. Sie darf bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgreifen, sondern muß Schutzmaßnahmen auch anhand "bloß theoretischer" Überlegungen und Berechnungen in Betracht ziehen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken hinreichend zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und Risikobewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotentials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen. Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" in der Wissenschaft verlassen, sondern muß alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwGE 72, 300 <315 f.>; 92, 185 <196>; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 S. 84).

Der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann; die Wahrnehmung dieser der Behörde obliegenden Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind (BVerwGE 78, 177 <181>; 85, 368 <379>); sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muß sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des genannten Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (vgl. BVerwGE 81, 185 <190, 192 f.>; Beschluß vom 5. April 1989 - BVerwG 7 B 47.89 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 28 S. 67).

Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle anhand dieses Maßstabs Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, etwa weil die Genehmigungsbehörde angesichts eines bestimmten Standes von Wissenschaft und Technik notwendige Untersuchungen nicht vorgenommen oder erforderliche Überlegungen nicht angestellt hat, so kann es solche Defizite nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muß die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des jeweiligen Klägers betrifft (BVerwGE 78, 177 <180 f.>; 80, 207 <217>). Dabei geht die Nichterweislichkeit von entscheidungserheblichen Tatsachen, die für die dargelegten Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG von Bedeutung sind, zu Lasten der Genehmigungsbehörde (BVerwG, Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 145 und 146.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 26 S. 52). Die Genehmigungsbehörde kann allerdings die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, daß sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart (vgl. BVerwGE 85, 163 <166>; 101, 347 <363>). Damit ist Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie angemessen Rechnung getragen, ohne die Verantwortung der Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung oder die Verantwortung der Gerichte für den effektiven Schutz der sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ergebenden Rechte Dritter einzuschränken.

b) Welche Methoden und Überlegungen zur Beurteilung geeignet und notwendig sind, ob die erforderliche Vorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen ist, ist vor allem eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31 S. 89). Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht kann insoweit nur überprüfen, ob das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat, indem es etwa von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze mißachtet hat. Derartige Fehler liegen hier nicht vor. Auch die Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit den Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" (dazu BVerwGE 72, 300 <315 f.>; 92, 185 <195 f.>) in rechtlicher Hinsicht verkannt, überzeugt nicht. Die Beigeladenen haben in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Vorinstanz schließe sich nur verbal der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, in Wirklichkeit liege ihren tatsächlichen Feststellungen ein Begriff des Ermittlungs- und Bewertungsdefizits zugrunde, mit dem sie sich die Befugnis zur vollen gerichtlichen Überprüfung "zurückhole". Der damit gerügte Übergriff in die Entscheidungsprärogative der Exekutive ist jedoch in der entscheidungstragenden Argumentation des Oberverwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen sind die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dazu, ob die Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der angefochtenen Genehmigung von einer - gemessen am seinerzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik - zureichenden Datenbasis ausgegangen ist und die ermittelten Daten ausreichend bewertet hat, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1993 - BVerwG 7 B 114.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 42 S. 157).

Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der genannten Obersätze in tatrichterlicher Würdigung der Aktenlage und des von ihm erhobenen Sachverständigenbeweises festgestellt, daß der Erteilung der angefochtenen Genehmigung - gemessen am Stand von Wissenschaft und Technik - in mehrfacher Hinsicht ein Ermittlungs- und Bewertungsausfall zugrunde lag. Es hat entscheidungstragend festgestellt,

- daß die Genehmigungsbehörde für die ingenieurseismischen Kenndaten auf Sicherheitszuschläge zur Abdeckung dabei bestehender Unsicherheiten verzichtet und lediglich bei der Festsetzung der Intensität des Sicherheitserdbebens versucht hat, die Erdbebengefährdung hinreichend konservativ zu bewältigen,

- daß nach dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik bestimmte Daten hätten erhoben und/oder bewertet werden müssen, um diese behördliche Sicherheitsbeurteilung zu rechtfertigen,

- daß jedoch diese Daten nicht oder jedenfalls nicht nachweisbar erhoben und/oder bewertet wurden.

Dabei hat es sich nicht mit Zweifeln an der probabilistischen Untersuchung begnügt, sondern auch die Vereinbarkeit der deterministischen Annahmen mit dem Stand von Wissenschaft und Technik in Abrede gestellt, und zwar - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch und gerade unter Berücksichtigung der KTA-Regel 2201.1 (6/75), die nur einen Rahmen vorgebe und im übrigen auf ein dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorgehen im Einzelfall verweise. Da die Sachverhalts- und Beweiswürdigung in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen und nicht des Revisionsgerichts ist, kommt es auf die Frage, ob die dafür herangezogenen Argumente mehr oder weniger überzeugend sind, im Revisionsverfahren nicht an. Daß das Tatsachengericht bei dem ihm obliegenden Nachvollzug der behördlichen Gedankengänge außergewöhnlich kritisch vorgegangen sein mag, reicht für eine Aufhebung seiner Entscheidung nicht aus.

In diesem Zusammenhang ist zu dem zentralen Argument des angefochtenen Urteils folgendes zu bemerken:

Die bei der Auslegung des Kernkraftwerks zu berücksichtigende Stärke des Erdbebens wird in der KTA 2201.1. (6/75) deterministisch vorgegeben. Sie wird aus der historischen Erfahrung unter Berücksichtigung der geologischen und tektonischen Beschaffenheit einer repräsentativen Umgebung des Standortes als Angabe über die Erdbebenintensität abgeleitet, wobei der zu berücksichtigende Umkreis für das Sicherheitserdbeben größer ist als für das Auslegungserdbeben (Ziff. 2 KTA 2201.1). Ziel ist es dabei, die Abschalt- und Nachkühlfunktion sowie den Einschluß etwa freigesetzter Radioaktivität bei Auftreten des Sicherheitserdbebens zu erhalten und auch nach mehrmaligem Auftreten des Auslegungserdbebens den Weiterbetrieb der Anlage zu gewährleisten (Ziff. 4.2 KTA 2201.1). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung dieser Methode für den Standort des Kernkraftwerks die Erdbebenintensität VIII (MSK) ermittelt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die genannten Vorschriften der KTA 2201.1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung den Stand der Wissenschaft dokumentierten. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht daher der Frage nachgegangen, ob die historischen Erdbeben, die für die Festlegung der makroseismischen Standortintensität bestimmend waren, in Anwendung von Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 6 KTA 2201.1 zutreffend ermittelt worden sind. Es handelt sich dabei um das 1756 im Raum Düren beobachtete Erdbeben sowie die Erdbeben bei Tollhausen (1878) und Euskirchen (1951). Diesen Erdbeben ist in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid eine Intensität von maximal VIII (MSK) zugeschrieben worden.

Das Oberverwaltungsgericht beanstandet es als Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, daß in diesem Zusammenhang nicht das Problem der Fehlerbandbreite der Erkenntnisgrundlagen diskutiert worden sei. Aufgrund der Aussagen der von ihm angehörten Sachverständigen gelangt das Oberverwaltungsgericht in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis, daß die Annahme der Genehmigungsbehörde, die genannten Erdbeben hätten maximal die Intensität von VIII (MSK) erreicht, nicht als gesichert gelten könne; die Intensität könne in Wirklichkeit bis zu einer Intensitätseinheit darunter oder - worauf es ankommt - darüber liegen. Da die Beigeladenen hierzu keine Aufklärungsrügen erhoben haben, ist der Senat an die Feststellung gebunden, daß eine Aussage des Genehmigungsbescheids, die für die Ermittlung der makroseismischen Standortintensität bestimmen war, erschüttert ist.

Gleiches gilt für die Anwendung der Regelung über die Verschiebung des in einer anderen tektonischen Einheit aufgetretenen Erdbebens. Das Oberverwaltungsgericht ist insoweit der Aussage des Beklagten entgegengetreten, diese Verschiebung enthalte einen Sicherheitszuschlag und sei deswegen besonders konservativ, weil das Epizentrum des Erdbebens gedanklich an den Kraftwerksstandort verlegt worden sei, obwohl Ziff. 3.2 Abs. 2 Nr. 6 KTA 2201.1 nur die Verlegung an die Grenze der tektonischen Einheit fordere. Im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung und damit - mangels einer Aufklärungsrüge der Beigeladenen - für den Senat unangreifbar, geht das Oberverwaltungsgericht insoweit davon aus, daß der Grenzverlauf zwischen den tektonischen Einheiten "Mittelrhein" und "Niederrheinische Bucht" zu vage sei, um eine Verschiebung in die Nähe des Standorts zu vermeiden. Damit entfällt aus seiner Sicht der von der Genehmigungsbehörde gewollte Sicherheitszuschlag ersatzlos und kann allenfalls noch von einem "relativ konservativen" Vorgehen gesprochen werden.

Im Zusammenwirken mit dem Fehler bei der Ermittlung der Intensität des Sicherheitserdbebens ist damit die behördliche Sicherheitsanalyse nach den eigenen - nämlich von der Behörde selbst gewählten - Maßstäben unzureichend. Ob darüber hinaus Unzulänglichkeiten in den Aussagen über die Erdbebenwahrscheinlichkeit die Sicherheitsanalyse zu Fall bringen, kann dahinstehen.

Wie das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, betrifft der festgestellte Mangel (auch) die rechtlich geschützte Sphäre der Kläger zu 2 und 3. Das Oberverwaltungsgericht läßt allerdings unerwähnt, daß der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG normierte Grundsatz der Schadensvorsorge hinsichtlich der Störfallvorsorge - in zulässiger Weise (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 34.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 23 S. 26) - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG durch § 28 Abs. 3 StrlSchV konkretisiert worden ist. Es ist deswegen klarstellend zu bemerken, daß sich die Frage, in welchem Umfang die Kläger zu 2 und 3 gegenüber dem Erdbebenrisiko Drittschutz beanspruchen können, nicht unmittelbar in Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG beantworten läßt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob bei der Auslegung des Kernkraftwerks gegen Erdbebenereignisse die Störfallplanungsdosis eingehalten wird. Wenn dies der Fall ist, haben Drittbetroffene unter dem Gesichtspunkt der Erdbebensicherheit keine Abwehrrechte gegen die Genehmigung des Kernkraftwerks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 4 S. 37). Allerdings verweist § 28 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV seinerseits ebenso wie § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG auf den Stand der Wissenschaft und Technik, so daß es im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn das Oberverwaltungsgericht es als fallentscheidend angesehen hat, ob die Genehmigungsbehörde das Erdbebenrisiko unter Beachtung dieses rechtlichen Maßstabes ermittelt hat. Die von den Beigeladenen aufgeworfene Frage, wo im Bereich der Erdbebensicherheit die drittschützende Schadensvorsorge in den Bereich der - nicht drittschützenden Restrisikominimierung übergeht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn die Genehmigungsbehörde hat hier bei ihrer Abschätzung des am Standort des Kernkraftwerks anzunehmenden Erdbebenrisikos allein die Einhaltung der - drittschützenden - Störfallplanungsdosis sicherstellen wollen und nicht etwa im Interesse des allgemeinen Bevölkerungsschutzes eine Restrisikominimierung angestrebt. Fehler bei dieser behördlichen Risikoabschätzung betreffen die rechtlich geschützte Sphäre der Kläger zu 2 und 3 und verletzen sie mit der Folge in ihren Rechten, daß die angefochtene Genehmigung aufgehoben werden muß (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

c) Der Senat hat die Frage erwogen, ob nicht die gerichtliche Aufhebung einer atomrechtlichen Anlagengenehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits die Feststellung voraussetzt, daß ohne diesen Fehler unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten in der Sache anders entschieden worden wäre oder daß sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände zumindest die konkrete Möglichkeit einer solchen anderen Entscheidung abzeichnet. Hierfür gibt es jedoch - anders als im Fachplanungsrecht (vgl. z.B. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG, § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG, § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) - keine gesetzliche Grundlage. Zudem wäre der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde, der allein dieser die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung zuweist, damit entweder weitgehend aufgegeben oder ohne die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zumindest mehr oder weniger stark relativiert. Denn mit der zur Feststellung der Ergebnisrelevanz des Fehlers notwendigen, hypothetischen Prognose, wie die Genehmigungsbehörde auf das ihr nachgewiesene Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit bzw. auf dessen Heilung wohl reagiert hätte, würden die Gerichte in den Bereich der behördlichen Risikoeinschätzung eindringen und damit doch wieder einen Teil der politischen Risikoverantwortung übernehmen. Angesichts der dargelegten Möglichkeit der Genehmigungsbehörde, ein - wirkliches oder vermeintliches - Defizit noch während des gerichtlichen Verfahrens zu beheben, besteht für eine derartige systemwidrige Überlagerung der Kompetenzen auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie kein zwingender Grund. Ist ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich, daß das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat, etwa weil es um eine rein akademische Frage ohne Bedeutung für die Risikobeurteilung geht, kann bereits von einem Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit keine Rede sein. So liegt der vorliegende Fall nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedoch nicht.

d) Die Entscheidung, ob die Kläger zu 2 und 3 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die angefochtene Genehmigung in ihren Rechten verletzt sind, hängt - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - schließlich nicht davon ab, ob die Voraussetzungen des § 17 AtG für einen Eingriff in die im Anschluß an die Erste Teilgenehmigung von 1975 erteilten weiteren Teilgenehmigungen vorlägen. Denn für die nachträgliche - fehlerfreie - Ersetzung einer aufgehobenen ersten Teilgenehmigung ist zu beachten, daß nachfolgende Teilgenehmigungen inhaltlich jeweils auf den vorausgegangenen Teilgenehmigungen aufbauen und diese als Grundlage voraussetzen. Sie sind Teile eines insgesamt zu einer Vollgenehmigung führenden und durch das jeweils erneut abzugebende positive Gesamturteil verknüpften Verfahrens und nur so gerechtfertigt. Die nachfolgenden Teilgenehmigungen reichen deshalb nicht aus, die Rechtmäßigkeit der Anlage insgesamt festzustellen und deren Errichtung und Betrieb zu gestatten. Diese Wirkung ist im nachhinein nur durch die Ersetzung der fehlerhaften durch eine fehlerfreie erste Teilgenehmigung zu erreichen. Daraus, daß die einzelnen Teilgenehmigungen so aufeinander abgestimmt sein müssen, daß sie zusammengenommen eine rechtmäßige Vollgenehmigung ergeben, folgt, daß eine aufgehobene Teilgenehmigung als Teil eben einer Vollgenehmigung in dem Umfang zu ersetzen ist, in dem der ihr anhaftende Rechtsfehler auch bei einer einheitlich als Vollgenehmigung erteilten Genehmigung sich auswirken würde und deshalb zu einer Neuregelung führen müßte (vgl. BVerwGE 80, 207 <221 ff.>). § 17 AtG - mit der Rechtsfolge der Entschädigungspflicht nach § 18 AtG - ist für einen solchen Fall nicht einschlägig. Nachdem das beklagte Land das Verfahren insoweit auch den Klägern zu 2 und 3 gegenüber neu eröffnet hat, können diese daher eine vollständige - nicht durch § 17 AtG eingeschränkte - Überprüfung des daraufhin ergangenen Bescheids am Maßstab der verwaltungsverfahrens- und der materiellrechtlichen Anforderungen verlangen, soweit diese ihnen gegenüber drittschützend sind (vgl. BVerwGE 92, 185 <194>).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 bis 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO).

Ende der Entscheidung

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