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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.05.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 C 3.97
Rechtsgebiete: GG, AEG, VwVfG, BImSchG, 16. BImSchV


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
AEG § 18
VwVfG § 73 Abs. 3
BImSchG § 41
BImSchG § 42
16. BImSchV § 1 Abs. 2
Leitsatz:

Beim Bau eines Außenbahnsteigs mit Bahnsteigunterführung anstelle eines Mittelbahnsteigs handelt es sich nicht um einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV.

Urteil des 11. Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 -

I. VGH München vom 15.10.1996 - Az.: VGH 20 A.40053, 20 A 40065 - 40067 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 11 C 3.97 VGH 20 A 95.40053 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Kipp, Vallendar und Prof. Dr. Rubel

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin zu 2 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1996 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wird, über die von den Klägern zu 3 bis 5 geforderten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klagen der Kläger zu 3 bis 5 werden auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin zu 2 trägt 5/8 der Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selbst trägt, sowie 10/21 der im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten einschließlich des außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 3 bis 5 tragen je 1/8 der Kosten des Revisionsverfahrens sowie je 2/21 der im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten, und zwar in beiden Instanzen jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 3 bis 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für den Neubau einer Bahnsteigunterführung mit Außenbahnsteig im Bahnhofsbereich Oberaudorf. Diese Maßnahme ist Teil des Ausbaus der Strecke München - Kiefersfelden, die im Bedarfsplan für Schienenwege des Bundesschienenwegeausbaugesetzes enthalten ist. Der Ausbau zielt darauf, die Verkehrssicherheit der Reisenden zu verbessern und die Kapazität der Strecke um ca. 40 Züge pro Tag zu erhöhen.

Die Kläger zu 3 bis 5 sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in der Gemarkung der Klägerin zu 2 liegen. Die Klägerin zu 2 ist ihrerseits Eigentümerin von zwei in ihrem Gemeindegebiet, jedoch ca. 1,5 km bzw. 600 m außerhalb der Grenzen des Planfeststellungsabschnitts gelegenen Grundstücken, die jeweils mit einer Schule bebaut sind und darüber hinaus Wohnzwecken dienen. Das Grundstück des Klägers zu 3 liegt 24 m von der Bahnlinie und 150 m von der südlichen Planfeststellungsgrenze entfernt, dasjenige des Klägers zu 4 - innerhalb der Planfeststellungsgrenzen - ca. 26 m von der Bahnlinie und das Grundstück der Klägerin zu 5 - durchschnitten von der Verlängerung der südlichen Grenze des Planfeststellungsbereichs - ca. 53 m von der Bahnlinie entfernt.

Bemühungen der vom Streckenausbau betroffenen Gemeinden und des Landkreises Rosenheim, die Beigeladene zu Lärmsanierungsmaßnahmen zum Schutz der Bebauung entlang der Bahnstrecke zu veranlassen, führten auf Betreiben der Obersten Baubehörde zur Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung (Gutachten Obermeyer vom Dezember 1992), blieben jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die Beigeladene die Finanzierung von Schallsanierungsmaßnahmen wegen fehlender Rechtsgrundlage ablehnte.

Am 5. Februar 1995 erließ das Eisenbahnbundesamt - Außenstelle München - den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau eines Außenbahnsteiges mit Bahnsteigunterführung anstelle eines Mittelbahnsteigs im Bahnhofsbereich Oberaudorf. Eine Auslegung ist dem Beschluß - gestützt auf "Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG" - nicht vorausgegangen; ein Erörterungstermin mit den beteiligten Behörden fand unter Einschluß der Klägerin zu 2 statt. Die Forderung nach Schallschutzmaßnahmen wurde im Planfeststellungsbeschluß wegen fehlender rechtlicher Verpflichtung zurückgewiesen.

Mit ihren Klagen haben die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise seine Ergänzung um Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Schallschutzes bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Neuentscheidung begehrt. Die Planung sei wegen der unterlassenen Auslegung und der nicht ermittelten Lärmauswirkungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Hieraus ergebe sich ein offensichtlicher Abwägungsfehler, weil die Planfeststellungsbehörde aufgrund der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen die Betroffenheit der Kläger nicht in einer Weise habe erkennen können, die den Anforderungen des Abwägungsgebots genüge. Unabhängig davon, ob geltende Grenzwerte überschritten würden und ob Schutz- oder Ausgleichsansprüche in Betracht kämen, hätte die besonders problematische Lärmschutzsituation entlang der Ausbaustrecke beachtet und abgewogen werden müssen. Darüber hinaus verkenne die Planfeststellungsbehörde den Anwendungsbereich der 16. BImSchV. Es liege ein erheblicher baulicher Eingriff vor, weil die Bahnanlagen in einer Weise um- bzw. ausgebaut würden, die eine höhere Zugfolge erlaube. Ohnehin lege die 1b. BImSchV nur Mindestanforderungen fest. In jedem Fall sei der Verkehrsweg insgesamt und nicht nur der Bereich des baulichen Eingriffs in den Blick zu nehmen, was zu Schutzansprüchen Drittbetroffener entlang des gesamten geänderten Verkehrsweges und dementsprechend zu einer Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde führe, die zu erwartenden Lärmimmissionen des gesamten Verkehrsweges zu ermitteln. Die Klägerin zu 2 hat darüber hinaus eine Verletzung ihrer Planungs- und Finanzhoheit geltend gemacht.

Die Beklagte und die Beigeladene sind der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung findet die 16. BImSchV auf das streitgegenständliche Vorhaben keine Anwendung, da es weder einen Neubau noch eine wesentliche Änderung durch einen erheblichen baulichen Eingriff darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Oktober 1996 die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen und die Beklagte auf die Klagen der Kläger zu 3 bis 5 unter Abweisung der Klagen im übrigen verpflichtet, über die von diesen Klägern geforderten aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klage der Klägerin zu 2 sei nur hinsichtlich der Geltendmachung ihres Eigentumsrechts für die Schulgrundstücke zulässig, hinsichtlich der Geltendmachung von Abwehrrechten aus der Selbstverwaltungsgarantie jedoch unzulässig, weil von dem Planfeststellungsbeschluß keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art für die Selbstverwaltungsgarantie ausgingen. Die von der Klägerin zu 2 angeführten Planungen seien entweder bereits teilweise realisiert (Bebauungsplan "Rechenauer") oder jedenfalls nicht wegen der durch die Ausbaumaßnahme befürchteten Lärmerhöhung gescheitert (Bebauungsplanverfahren "Hoffelderweiterung"; "Sondergebiete Fremdenverkehr" in der Ortsmitte). Die Klägerin zu 2 habe auch keine konkreten Umplanungserfordernisse entlang der Bahnstrecke aufgezeigt. Ein Eingriff in die Finanzhoheit sei nicht gegeben, da mittelbare Folgen wie der befürchtete Rückgang der Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen bzw. Kurbeiträgen durch Lärmerhöhung nicht ausreichten, zumal zu bezweifeln sei, daß diese Folgen gerade wegen der Lärmerhöhung einträten, da die Gemeinde bereits bisher stark durch Verkehrslärm belastet sei.

Die - aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsbetroffenheit zulässigen - Klagen der Kläger zu 3 bis 5 seien teilweise begründet, die Klage der Klägerin zu 2 sei unbegründet. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses könnten die Kläger nicht verlangen. Zwar sei zu Unrecht von einer Auslegung abgesehen worden, jedoch führe dieser Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung, weil die Kläger selbst nur aktiven oder passiven Lärmschutz verlangten und auszuschließen sei, daß sie in einer gesetzesgemäßen Anhörung und Erörterung weitere Mängel gerügt oder ihre Rügen mit besserer Erfolgsaussicht vorgebracht hätten. Andere konzeptionelle Entscheidungen kämen realistischerweise nicht in Betracht und seien von keinem Beteiligten je in Betracht gezogen worden. Deswegen komme es auch nicht darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde die Schallimmissionen der Strecke bei den betroffenen Grundstücken hätte ermitteln und die Ergebnisse hätte auslegen müssen.

Die hilfsweise geltend gemachten Planergänzungsansprüche seien hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 5 begründet, hinsichtlich der Klägerin zu 2 unbegründet. Bei dem Bau des Außenbahnsteigs und der Bahnsteigunterführung handele es sich um einen erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. Hierdurch würden Ansprüche auf Lärmschutz - nur - im Bereich der Planfeststellung eröffnet. Etwas anderes - nämlich die Begründung von Lärmschutzansprüchen auch außerhalb des Planfeststellungsbereiches - könne zwar dann gelten, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepaßt werden solle, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren, und die Einzelbaumaßnahmen so einheitlich konzipiert und so dicht lokalisiert seien, daß der Eindruck entstehe, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handele sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles fehle es hier jedoch an der erforderlichen Dichte der Ausbaumaßnahmen, weil nicht die Mehrzahl der Bahnkilometer von Bauarbeiten betroffen sei. Gleichwohl löse der erhebliche bauliche Eingriff Ansprüche auf Lärmschutz aus, denn jedenfalls nach Maßgabe der für den Lärmschutz von der Beklagten zugrunde gelegten Vollauslastung der Bahnstrecke mit 275 Zügen pro Tag ergebe sich eine Lärmpegelerhöhung für die an die Strecke angrenzenden Grundstücke von ca. 2 dB(A). Da nach dem Gutachten Obermeyer bis zu einer Entfernung von ca. 100 m von der Gleisachse in Oberaudorf bereits derzeit der Nachtwert von 60 dB(A) überschritten werde, reiche diese geringfügige Erhöhung aus, um Lärmschutz auszulösen. Die Grundstücke der Kläger zu 4 und 5 lägen zumindest teilweise innerhalb der Planfeststellungsgrenzen und weniger als 100 m von der Gleisachse entfernt, so daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV wahrscheinlich erfüllt seien. Lärmschutz sei jedoch auch für die außerhalb der Planfeststellungsgrenzen liegenden Grundstücke zu gewähren, wenn dort, ausgehend (nur) von dem Streckenabschnitt innerhalb der Planfeststellungsgrenze, die in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV vorgesehene Erhöhung des Lärmpegels bewirkt werde. Da die Grundstücke der Kläger zu 3 bis 5 nach dem Flächennutzungsplan im allgemeinen Wohngebiet lägen und dis tatsächliche Bebauung einem solchen entspreche, ergebe sich ein - überschrittener Grenzwert von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Beim Klägers zu 3 seien die Lärmschutzvoraussetzungen noch klärungsbedürftig, weil sein Haus ca. 140 bis 150 m von der südlichen Planfeststellungsgrenze entfernt sei. Die Grundstücke der Klägerin zu 2 lägen dagegen weit außerhalb des maßgeblichen Bereichs, so daß für sie auch ohne ergänzendes Gutachten Lärmschutz eindeutig ausgeschlossen werden könne. Da hinsichtlich der Grundstücke der Kläger zu 3 bis 5 kein Lärmgutachten vorhanden sei und deswegen nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, ob die Voraussetzungen für Lärmschutz insoweit vorlägen, sei die Sache nicht spruchreif, so daß die Beklagte über die Anträge der Kläger zu 3 bis 5 auf aktiven und passiven Schallschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden habe.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin zu 2 sowie der Beklagten und der Beigeladenen.

Die Klägerin zu 2 rügt ungenügende Sachaufklärung und macht ferner geltend: Ihre Klage sei insgesamt zulässig. Eine Verletzung ihrer Planungshoheit könne nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Die Klage sei auch begründet, weil ein Abwägungsausfall im Hinblick auf die Planungshoheit festzustellen und mithin § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG verletzt sei. Der Abwägungsvorgang werde unzulässig verkürzt, wenn die Lärmschutzproblematik - wie hier - ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Grenzwerte betrachtet werde. Vielmehr müsse unabhängig davon, ob Grenzwerte überschritten würden oder Schutz- oder Ausgleichsansprüche in Betracht kämen, die besonders problematische Lärmschutzsituation entlang der Ausbaustrecke im Gebiet der Klägerin zu 2 beachtet und abgewogen werden. Das sei im Planfeststellungsbeschluß nicht geschehen. Die Klage sei auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Lärmvorsorge für ihr Grundeigentum begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs beschränke sich der Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen nach der 16. BImSchV nicht auf den unmittelbaren Baubereich, sondern erfasse den gesamten zu verändernden Verkehrsweg.

Die Klägerin zu 2 beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1996 aufzuheben und nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene stützen ihre Revision auf eine Verletzung von § 41 Abs. 1 BImSchG und §§ 1 und 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Die danach zur Gewährung von Lärmschutz erforderlichen Voraussetzungen seien hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 5 nicht erfüllt. Erfaßt seien nur bauliche Eingriffe in den Verkehrsweg im engeren Sinn, d.h. in die Gleisanlage selbst. Das sei bei dem Bau eines Außenbahnsteigs nicht der Fall, zumal es sich nicht um eine erhebliche Baumaßnahme handele. In jedem Fall bestehe für Grundstücke, die außerhalb der Grenzen des baulichen Eingriffs lägen, kein Anspruch auf Lärmschutz.

Die Beklagte und Beigeladene beantragen,

die Klagen der Kläger zu 3 bis 5 unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1996 insoweit abzuweisen, als die Beklagte hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 5 verpflichtet wurde, über die von diesen geforderten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kläger zu 3 bis 5 sind der Revision der Beklagten und der Beigeladenen entgegengetreten.

Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für unzutreffend, soweit es den Hilfsanträgen der Kläger zu 3 bis 5 stattgibt.

II.

A. Die zulässige Revision der Beklagten und der Beigeladenen ist begründet. Das angefochtene Urteil verstößt gegen Bundesrecht, soweit die Beklagte verpflichtet wird, über die von den Klägern zu 3 bis 5 geforderten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen erneut zu entscheiden. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO); die Klagen der Kläger zu 3 bis 5 sind deswegen auch insoweit abzuweisen.

1. Es läßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, daß die von den Klägern behaupteten Verfahrensmängel ohne Einfluß auf die Entscheidung geblieben sind. Zwar hat der Beklagte - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - zu Unrecht auf die nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gebotene Auslegung des Planes verzichtet; denn die Ausnahmevoraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, die es rechtfertigen, von einer Auslegung abzusehen, haben nicht vorgelegen. Verfahrensfehlern im Planfeststellungsverfahren kommt aber - auch im Rahmen eines hier allein noch interessierenden Verpflichtungsbegehrens - nur dann rechtliche Bedeutung zu, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 - Buchholz 451.90 Nr. 141 m.w.N.). Das trifft hier - wie noch zu zeigen sein wird - nicht zu.

Soweit die Kläger mangelnde Ermittlung und Auslegung hinsichtlich der Schallimmissionen entlang der Strecke rügen, fehlt es bereits an einem - vom Verwaltungsgerichtshof offengelassenen - Verfahrensverstoß. Zur Frage der Schallimmissionen lag das Gutachten Obermeyer vor, dem konkrete Aussagen zur Lärmbelastung entlang des Schienenweges in Oberaudorf zu entnehmen sind. Wenn die Kläger dennoch meinen, es seien weitergehende Ermittlungen erforderlich gewesen, bezweifeln sie letztlich die hinreichende inhaltliche Qualität und Aussagekraft des vorhandenen Materials und wenden sich mithin gegen die materiellrechtliche Abwägungsentscheidung der Behörde. Ein Verfahrensfehler kann sich allein hieraus nicht ergeben.

2. Mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist hingegen, daß das angefochtene Urteil die planfestgestellte Baumaßnahme als erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV und damit als wesentliche Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG ansieht. Maßgeblich für die Vorinstanz ist die Erwägung, zum Schienenweg gehörten nicht nur die Gleise, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden unmittelbar betriebsnotwendigen Einrichtungen der Bahn. Solche seien auch Bahnsteige. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

Der Begriff des Schienenweges im Sinne des Immissionsschutzrechts ist nicht identisch mit dem vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG als Legaldefinition eingeführten Terminus "Betriebsanlagen der Eisenbahn". Dazu zählen neben dem Schienenweg auch die für dessen Betrieb notwendigen Anlagen und die Bahnstromfernleitungen. Der Gesetzgeber ordnet für den Bau und die wesentliche Änderung dieser Anlagen die Planfeststellungsbedürftigkeit an und schafft damit auch die Voraussetzung für spätere etwaige Enteignungen (vgl. § 22 Abs. 1 AEG). Demgegenüber verfolgt das Immissionsschutzrecht bereits nach seiner Aufgabenstellung den Zweck, den Schienenweg der Eisenbahn als potentielle Quelle von Lärmemissionen zu erfassen. Es greift folglich in der Überschrift von § 41 BImSchG nicht die Betriebsanlagen der Bahn, sondern - mit dem Begriff des Schienenwegs - lediglich diejenigen Teile davon auf, die typischerweise geeignet sind, auf die Lärmverursachung Einfluß zu nehmen. Dazu gehört die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich einer Oberleitung (vgl. zur Elektrifizierung bereits BVerwG, Beschluß vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 VR 10.94 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 3 = NVwZ 1995, 379; Beschluß vom 27. August 1996 - BVerwG 11 VR 10.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 14 = UPR 1997, 39). Auszuscheiden sind dagegen weitere, zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn zählende Einrichtungen wie Bahnsteige einschließlich der für den Zugang erforderlichen Anlagen.

Das von der Verkehrslärmschutzverordnung angeordnete System zur Ermittlung von Beurteilungspegeln bestätigt dieses Ergebnis. Anlage 2 und § 3 der 16. BImSchV verweist zur Bestimmung der Pegel auf die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03 - (ABl der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 unter lfd. Nr. 133) und die dort "genannten Besonderheiten für ... Bahnhöfe". Die unter Ziffer 8 der Schall 03 niedergelegten Regeln für die Erfassung von Bahnhöfen ergeben, daß sich die hier planfestgestellte Baumaßnahme nicht pegelverändernd auswirkt. Ziffer 8.1 der Schall 03 bestimmt nämlich ausdrücklich, daß der Emissionspegel für Personenbahnhöfe wie für die freie Strecke zu bestimmen ist; Abschirmungen durch Bahnsteigkanten sind ebensowenig zu berücksichtigen wie Emissionen durch Karrenfahrten, Lautsprecherdurchsagen und ähnliches.

Daß die Baumaßnahmen als Teil eines planerischen Gesamtkonzepts auch auf die Beseitigung kapazitiver Engpässe der Strecke abzielen und so zu einer Erhöhung des Lärmpegels führen können, eröffnet für sich allein keine Lärmschutzansprüche nach dem Immissionsschutzrecht. Die Veränderungen erweisen sich vielmehr im Ergebnis als Maßnahmen zur Steuerung der Betriebsabläufe, durch die die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für Ansprüche nach § 1 der 16. BImSchV nicht erfüllt werden.

3. Das angefochtene Urteil, soweit Beklagte und Beigeladene es mit der Revision angreifen, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere kann die Verpflichtung zur Neubescheidung über Lärmschutzansprüche nicht auf den Gesichtspunkt einer mangelhaften Berücksichtigung der von dem Vorhaben betroffenen Lärmschutzbelange der Kläger zu 3 bis 5 gestützt werden.

Im Ausgangspunkt allerdings ist die mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern einer planfeststellungsbedürftigen Baumaßnahme bei der Abwägung der Planfeststellungsbehörde auch dann einzustellen und zu berücksichtigen, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibt und deshalb keine Schutzansprüche auslöst (BVerwGE 87, 332; BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - <Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6> für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 11.93 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 96> für die fernstraßenrechtliche Planfeststellung). Daran hat sich im Grundsatz mit dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 nichts geändert. Versagt allerdings die Verordnung - wie im vorliegenden Fall - Lärmschutzansprüche, so ist damit - jedenfalls zunächst - der zwischen Eisenbahnverkehr und lärmbetroffener Nachbarschaft bestehende Nutzungskonflikt in einer Weise gelöst, an der sich die Planfeststellungsbehörde bei Anwendung des Abwägungsgebotes orientieren darf.

Eine solche Orientierung läßt die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Sie ist von der Erwägung getragen, daß Lärmschutzauflagen nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV verfügt werden. Darin liegt inzident zugleich die Entscheidung der Behörde, trotz eines erkennbaren Sanierungsbedarfs über das rechtlich Gebotene hinaus Lärmschutz nicht zu gewähren und es damit bei der zuvor dargestellten Grundentscheidung des Normgebers zu belassen. Dies liegt auf einer Linie mit zahlreichen anderen, vom Senat bisher überprüften Planfeststellungsbeschlüssen des beklagten Eisenbahn-Bundesamtes. Eine "freiwillige" Lärmsanierung - wie in den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 für Bundesfernstraßen (VkBl 1997, 434, 444 f.) - ist für bestehende Schienenwege bislang nicht vorgesehen. Dies hat seinen Grund in der für den Vorhabenträger nicht gegebenen Finanzierbarkeit freiwilliger Maßnahmen der Lärmsanierung oder einer das normativ festgesetzte Maß übersteigenden Lärmvorsorge (vgl. dazu Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr betreffend BTDrucks 13/1042 <Minderung des Verkehrslärms an Straßen und Schienen, BTDrucks 13/5390). Daß solche Erwägungen auch hier für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bestimmend waren, läßt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen (vgl. Protokoll des behördlichen Erörterungstermins vom 11. Oktober 1994, Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom 22. September 1994 an die Regierung von Oberbayern und der Beigeladenen vom 23. März 1993 an das Bayerische Staatsministerium des Innern). Es ist deswegen unschädlich, daß die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hierzu Ausführungen vermissen läßt.

Für die Planfeststellungsbehörde zu beachten bleibt, daß die durch die zugelassene Baumaßnahme zusätzlich verursachte Lärmbelastung zusammen mit der bereits bestehenden Vorbelastung nicht zu einer Gesamtlast führen darf, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. BVerwGE 101, 1 <9 ff.>). Wird eine solche Wirkung von Betroffenen substantiiert geltend gemacht oder muß sich der Behörde die Möglichkeit ihres Entstehens angesichts der konkreten Situation aufdrängen, wird die Abwägungsentscheidung solche Umstände regelmäßig gesondert aufgreifen müssen. Die genannten Voraussetzungen liegen indessen hier nicht vor.

Weder im Verwaltungs- noch im anschließenden Klageverfahren haben die Kläger zu 3 bis 5 auf die konkrete Situation ihrer Grundstücke oder ihrer Person bezogene Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, sie wollten eine unzumutbare Bedrohung ihrer Gesundheit geltend machen. Allein der Verweis der Kläger darauf, ihre Grundstücke würden insbesondere nachts von Lärmpegeln betroffen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Schwelle eines enteignungsgleichen Eingriffs und der Gesundheitsgefährdung überschritten, kann dabei den Vortrag einer individuellen Unzumutbarkeit nicht ersetzen. Dies gilt schon deshalb, weil die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörterten Werte für die Überschreibung einer enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht als starre Regeln, sondern als relative Annäherungswerte aufzufassen sind; in diesem Sinne setzt der Bundesgerichtshof die genannte Schwelle für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im allgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts an (vgl. BGHZ 122, 76 <80 f.>; 129, 124 <127>), Um so mehr bedarf es, soll die Planfeststellungsbehörde veranlaßt werden, einen gesteigerten Abwägungsbedarf zu erkennen und zu bearbeiten, einer Darlegung der individuellen Betroffenheit, die mehr enthält als einen allgemeinen Hinweis auf die Rechtsprechung. Was die Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm betrifft, so sind etwa Angaben über die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume, die u.a. von deren Lage und von der Art der Fenster abhängt, von entscheidender Bedeutung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 9). Daran fehlt es im Vortrag der Kläger zu 3 bis 5.

Soweit die Kläger zu 3 bis 5 im Verwaltungsverfahren mangels Auslegung der Planunterlagen verfahrensfehlerhaft keine Gelegenheit zu einem entsprechenden Vorbringen erhalten haben, ist nicht feststellbar, daß sich dieser Fehler ausgewirkt haben könnte. Die Kläger haben nämlich - wie bereits ausgeführt - auch im Klageverfahren nichts ausgeführt, was darauf schließen lassen könnte, bei ihnen oder ihren Familienangehörigen werde die Schwelle einer individuellen Gesundheitsgefährdung überschritten. Nichts spricht deshalb dafür, daß die Planfeststellungsbehörde ohne den Verfahrensfehler der unterlassenen Auslegung anders entschieden hätte.

Schließlich mußten sich der Beklagten - die Kläger zu 3 bis 5 besonders gefährdende - Umstände aus dem Gutachten der Firma Obermeyer nicht aufdrängen. Danach war zwar eine schon bisher hohe und noch zunehmende Lärmbelastung erkennbar, doch enthält das Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, daß gerade bei den Klägern persönliche Umstände gegeben sind, die die Planungsbehörde zumindest zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, um ein Überschreiten der grundrechtlichen Unzumutbarkeitsschwelle ausschließen zu können.

B. Die zulässige Revision der Klägerin zu 2 ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage - jedenfalls im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - zu Recht abgewiesen.

1. Es verstößt allerdings gegen Bundesrecht, daß der Verwaltungsgerichtshof die Klage der Klägerin zu 2 teilweise, nämlich soweit sie auf eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gestützt wird, mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für unzulässig gehalten hat.

Das ergibt sich bereits daraus, daß der Verwaltungsgerichtshof die Klagebefugnis der Klägerin zu 2 aus dem Klagegrund der Eigentumsbetroffenheit bejaht hat. Damit ist das Anfechtungsbegehren der Klägerin zu 2 insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO läßt die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Aufspaltung nach unterschiedlichen Klagegründen mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken, nicht zu; diese Sachurteilsvoraussetzung bezieht sich auf den das Klagebegehren (und damit zugleich den Streitgegenstand) kennzeichnenden prozessualen Anspruch, nicht aber auf die einzelnen, zur Rechtfertigung des prozessualen Anspruchs vom Kläger vorgebrachten Anspruchsgrundlagen im materiellen Sinn (BVerwGE 60, 123 <125>).

Unabhängig hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die von der Klägerin zu 2 geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt. Wenn es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heißt, daß eine Gemeinde eine Fachplanung grundsätzlich nur "abwehren" kann, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist (BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - UPR 1998, 112; BVerwGE 100, 388 <394>) und sich die Fachplanung hierauf unmittelbar und gewichtig auswirkt (BVerwGE 69, 256 <261>), wofür die Gemeinde die "Darlegungslast" trägt (BVerwGE 100, 388 <394>; Urteil vom 34. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 = NVwZ 1994, 371), so wird damit ausschließlich die für eine erfolgreiche Klage erforderliche materielle Rechtsposition der Gemeinde beschrieben; für die Klagebefugnis ist bereits die Möglichkeit eines derartigen gemeindlichen Abwehrrechts ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.). Sie ist im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden Rechtsposition nur dann zu verneinen, wenn die Gemeinde ausschließlich Rechte anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder das bloß allgemeine Interesse geltend macht, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu bleiben (zum letztgenannten Kriterium BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 14.95 - NVwZ 1997, 904): Beides ist hier nicht der Fall. Die Klägerin zu 2 beruft sich auf konkrete gemeindliche Planungen, die zumindest auch aus Gründen des Bahnlärms gescheitert sind (Bebauungsplanverfahren "Hoffelderweiterung", "Sondergebiete Fremdenverkehr" in der Ortsmitte, Bebauungsplan "Rechenauer"). Daß die Planung teilweise bereits realisiert gewesen ist (Bebauungsplan Reichenauer"), ist insoweit ohne Belang (BVerwGE 51, 6 <14 f.>; 69, 256 <261>). Dieser Vortrag der Klägerin zu 2 reicht aus, um ihre Klagebefugnis aus dem Gesichtspunkt der Planungshoheit zu begründen.

2. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß das Begehren der Klägerin zu 2 nicht erfolgreich auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern gestützt werden kann. Anders als im Fall der Kläger zu 3 bis 5 ergibt sich dies für die Frage des ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens nach § 73 VwVfG bereits daraus, daß insoweit ein Verfahrensfehler nicht vorliegt. Die Klägerin zu 2 war in ihrer Eigenschaft als Behörde im Besitz der Planunterlagen und darüber hinaus an dem Erörterungstermin vom 11. Oktober 1994 beteiligt. Es ist - insbesondere auf der Grundlage des Terminsprotokolls - nicht erkennbar, daß sie gehindert gewesen wäre, ihre Einwendungen hierbei umfassend geltend zu machen. Für die weitere Frage der mangelnden Ermittlung und Auslegung der Schallimmissionen gilt das bereits im Zusammenhang mit der Revision der Beklagten und Beigeladenen Gesagte (A.1.).

3. Daß die Klägerin zu 2 aus dem Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung ihrer Schulgrundstücke die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest seine Ergänzung erreichen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich aus den Ausführungen zu entsprechenden Einwendungen der Kläger zu 3 bis 5 (A.2. und 3.). Auf die vom Verwaltungsgerichtshof erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen auch Streckenanliegern, deren Grundstücke weit außerhalb der Grenzen des Planfeststellungsabschnittes liegen, Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV zustehen können, kommt es danach nicht an.

4. Schließlich erweist es sich auch als im Ergebnis zutreffend, daß der Verwaltungsgerichtshof einen Aufhebungs- bzw. Planergänzungsanspruch insoweit verneint hat, als die Klägerin zu 2 ihn auf die Verletzung ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gestützt hat.

Daß der Planfeststellungsbeschluß keine Ausführungen zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht der Klägerin zu 2 enthält, kann ihm schon deswegen nicht entgegengehalten werden, weil die Klägerin zu 2 eine solche Einwendung erstmals im Klageverfahren erhoben hat. Daß die Klägerin zu 2 diesen Gesichtspunkt nicht schon im Planfeststellungsverfahren geltend gemacht hat, ergibt sich nicht allein aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die die Klägerin zu 2 lediglich als unzutreffend bezeichnet und somit nicht mit einer die Mindestvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 VwGO erfüllenden Verfahrensrüge angegriffen hat. Das folgt auch ohne weiteres aus den Verwaltungsvorgängen. Weder im Protokoll des Erörterungstermins vom 11. Oktober 1994 noch im nachfolgenden, die Position der Klägerin zu 2 noch einmal "klarstellend" darlegenden Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Oktober 1994 ist von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie oder der davon umfaßten Planungs- und Finanzhoheit der Gemeinde die Rede. Diese Belange hat die Klägerin zu 2 erstmals im vorinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 31. Mai 1995 geltend gemacht.

Die Beklagte mußte diese Interessen der Klägerin zu 2 auch nicht etwa deswegen bereits im Planfeststellungsbeschluß als abwägungsrelevante Gesichtspunkte berücksichtigen, weil sie sich ihr hätten aufgedrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 78 FStrG Nr. 11; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27). Zwar war die hohe Lärmbelastung und die daraus sich ergebende problematische städtebauliche Situation der Gemeinde der Beklagten ohne weiteres ersichtlich; daraus ergeben sich aber noch keine Anhaltspunkte für konkrete Planungskonflikte. Sie können erst aufgrund bestimmter Planungsabsichten der Gemeinde entstehen, die sich der Beklagten allein aus der äußeren Anschauung des betroffenen Gebietes nicht erschließen. Daß im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände etwas anderes gelten könnte, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin zu 2 auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung zu weitergehenden Nachforschungen mit dem Ziel, etwaige Planungskonflikte aufzuspüren. Sie konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß die insoweit fachkundige und im Planfeststellungsverfahren sogar anwaltlich vertretene Klägerin zu 2 von sich aus etwaige Planungskonflikte geltend machen würde. Das gilt vor allem deshalb, weil es der Gemeinde aus formellen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AEG), aber - im Hinblick auf ihre insoweit bestehende Darlegungslast (BVerwGE 100, 388 <394>; Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.) - auch aus materiellrechtlichen Gründen oblag, solche Umstände rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einzubringen.

Die von der Klägerin zu 2 nachträglich erhobenen, ihre Planungs- und Finanzhoheit betreffenden Einwendungen sind im übrigen nicht geeignet, die von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluß getroffene Abwägung als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Mit ihnen wird nicht dargelegt, daß sich die angegriffene Fachplanung auf hinreichend konkrete und verfestigte eigene gemeindliche Planungen unmittelbar und gewichtig auswirkt (vgl. BVerwGE 69, 256 <261>; 100, 388 <394> m.w.N.).

Hinsichtlich des Bebauungsplanverfahrens "Hoffelderweiterung" ergibt sich dies nach den von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs daraus, daß diese Planung bereits in den 70er Jahren wegen der schon damals bestehenden Schallschutzproblematik abgebrochen wurde. Es fehlt mithin an der Ursächlichkeit der planfestgestellten Baumaßnahme für das Scheitern der Planung.

Dasselbe gilt für die geplante Ausweisung von "Sondergebieten Fremdenverkehr" im Flächennutzungsplan. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Bahnlärm ausweislich der Stellungnahme des Landratsamts Rosenheim vom 11. November 1994 nur eine, schon jetzt bestehende Ursache für das Überschreiten der Lärmrichtwerte in der Nacht dar; selbst bei Ausblenden des Bahnlärms erscheine die geplante Ausweisung nicht möglich. Daß der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Feststellung nur aufgrund eines Verstoßes gegen seine Aufklärungspflicht gelangt wäre, hat die Klägerin zu 2 zwar behauptet, jedoch nicht schlüssig dargetan; es ist Sache der Gemeinde und mithin der Klägerin zu 2, die Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit substantiiert darzulegen. Im übrigen ist der Vortrag der Klägerin zu 2 nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage z u stellen: Sie macht unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landratsamts Rosenheim vom 24. Mai 1996 an die Gemeinde Raubling geltend, das Landratsamt habe in vergleichbaren Fällen seine Ablehnung auf die zukünftige Entwicklung des Bahnlärms gestützt; der zukünftige Lärm sei auch für das Scheitern der hier maßgeblichen Flächennutzungsplanung ursächlich, zumal sie selbst auf die weitere Lärmquelle Bad-Trissl-Straße durch verkehrsberuhigende Maßnahmen und Parkverbote hätte Einfluß nehmen können. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Die vorgelegte Stellungnahme betrifft nicht die hier in Frage stehende Planung, Aus ihr geht im übrigen hervor, daß bereits der derzeitige Bahnlärm der vom Landratsamt beurteilten Planung entgegensteht. Daß allein verkehrsberuhigende Maßnahmen und Parkverbote geeignet sein könnten, die maßgeblichen Grenzwerte einzuhalten, wird von der Klägerin zu 2 lediglich behauptet, nicht jedoch, wie es ihrer Darlegungslast entspräche, substantiiert dargetan.

Auch hinsichtlich des Bebauungsplans "Rechenauer" hat die Klägerin zu 2 nicht die Ursächlichkeit der planfestgestellten Baumaßnahmen für die mangelnde Realisierbarkeit ihrer Planung dargelegt. Vielmehr ergibt sich bereits aus ihrer Klageschrift, daß die Planung für das Gebiet "Rechenauer" von einer Belastung von 140 bis 180 Zügen am Tag ausging, während nach ihrem eigenen Vortrag bereits jetzt 200 Züge am Tag fahren.

Die Notwendigkeit einer baumaßnahmebedingten Umplanung hat die Klägerin zu 2 ebenfalls nicht aufgezeigt. Ohnehin kann sich allein aus einem bloßen Anpassungsbedarf, der unmittelbar an der Bahnstrecke gelegene Gebiete betrifft, wegen der seit langem bestehenden Vorbelastung und Prägung des Gebietes durch die Bahnstrecke und der hieraus resultierenden Pflicht der Gemeinde, ihre Planung hierauf abzustimmen, keine Verletzung ihrer Planungshoheit ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.). Soweit die Klägerin zu 2 geltend macht, in einem erheblichen Teil ihres Gemeindegebietes werde die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht, legt sie nicht dar, daß und in welcher Weise sie hierauf reagieren müßte; es fehlt mithin an einem konkreten Bezug zur Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 a.a.O.). Daß die Klägerin zu 2 zu solchen Darlegungen nicht in der Lage wäre, weil eine vollständige Schalluntersuchung fehlt, ist nicht erkennbar. Das Gutachten Obermeyer enthält Aussagen über die Lärmbelastung vor und nach der Baumaßnahme für fünf ausgewählte bahnnahe Standorte in Oberaudorf im Erdgeschoß, ersten und zweiten Obergeschoß bei Tag und bei Nacht und gibt mithin hinreichende Anhaltspunkte für die zukünftige Schallsituation.

Schließlich hat die Klägerin zu 2 auch einen Eingriff in ihre Finanzhoheit nicht hinreichend dargetan. Soweit sie geltend macht, aufgrund der Baumaßnahme gingen die Einnahmen aus dem Fremdenverkehr zurück, beruft sie sich auf mittelbare Zusammenhänge, die einen Eingriff in die Finanzhoheit nicht begründen können (BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - a.a.O. und Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 - a.a.O.).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 160 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO).

Ende der Entscheidung

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