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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 4.99
Rechtsgebiete: SG, BGB, BPersVG, SBG


Vorschriften:

SG § 24
SG § 24 Abs. 1 Satz 1
BGB § 249
BGB § 817
BPersVG § 86 Nr. 13
BPersVG § 38 Abs. 2
SBG § 52 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Schaden ist auch nach dem Soldatengesetz der Unterschied zwischen der Vermögenslage des geschädigten Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellt, und der Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestünde (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 <333> und Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - <Buchholz 237.7 § 84 Nr. 7>).

2. Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen an einen Soldaten im Bundesnachrichtendienst ist weder eine Beteiligung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz noch nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen.

Urteil des 2. Senats vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 A 4.99

Verkündet am 10. Februar 2000

Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2000 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der klagende ehemalige Berufssoldat war bis 31. Dezember 1999 beim Bundesnachrichtendienst eingesetzt. Er wendet sich gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. April 1999, mit dem er zur Zahlung von 23 061,77 DM mit der Begründung aufgefordert wird, der Beklagten sei durch sein bewußtes und rechtswidriges Handeln ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Wie durch Strafurteil rechtskräftig festgestellt, habe der Kläger einen Geldbetrag ohne Berechtigung nicht an die Beklagte abgeführt und Auslagen abgerechnet, die nicht angefallen seien. Etwa im April 1995 habe der Kläger von einer Mitarbeiterin eines Partnerdienstes 50 000 DM als Gegenleistung für die Überlassung technischer Handbücher der Westgruppe der Truppen der ehemaligen UdSSR erhalten. Von diesem Betrag habe er 5 000 DM für sich behalten. In den Jahren 1993 und 1994 habe er sich gegen Vorlage unrichtiger Abrechnungen von der Beklagten nicht verauslagte Geldbeträge erstatten lassen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 19. Oktober 1998 und vom 8. April 1999 aufzuheben.

Zur Begründung macht er geltend, die an den Partnerdienst übergebenen Handbücher seien kein Eigentum der Beklagten gewesen. Außerdem stehe der Geltendmachung des Ersatzanspruchs § 817 BGB entgegen. Aus dem Leistungsbescheid ergebe sich nicht, welcher Schaden der Beklagten durch die Auszahlung der Erstattungsbeträge entstanden sei. Es hätte berücksichtigt werden müssen, daß er gegen die Beklagte seinerseits Ansprüche gehabt habe, die er durch die Vorlage der gefälschten Quittungen lediglich ausgeglichen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die herkömmliche Differenzmethode zur Schadensermittlung auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 Soldatengesetz für anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

II.

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

Der mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG). Danach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Kläger hat die ihm als Soldat obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Er hat den von der Beklagten geforderten Betrag von 5 000 DM als Gegenleistung für die Überlassung der technischen Handbücher an einen Partnerdienst nicht an die Beklagte abgeführt, sondern selbst behalten. Zwar gab er diese Handbücher im Rahmen einer rechtmäßigen Diensthandlung weiter, weil der Bundesnachrichtendienst damit einverstanden war. Doch wäre der Kläger verpflichtet gewesen, seinen Vorgesetzten über die Höhe der Gegenleistung von 50 000 DM zu informieren. Denn dieser hatte - was der Kläger wußte - bei Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe der Handbücher an den Partnerdienst bei weitem mit keiner Gegenleistung in dieser Höhe, sondern allenfalls mit 3 000 bis 5 000 DM gerechnet. Die Information über diese unerwartet hohe Gegenleistung hätte es dem Vorgesetzten des Klägers ermöglicht, geeignete Schlußfolgerungen zur dienstlichen Einschätzung dieses Vorgangs zu ziehen. Ferner hat sich der Kläger von der Beklagten durch Vorlage gefälschter Quittungen fingierte Auslagen in Höhe von 18 061,77 DM erstatten lassen. Diese Handlungen des Klägers sind ein schwerwiegender Verstoß gegen die soldatische Treuepflicht (§ 7 SG) sowie gegen das Gebot, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf des Soldaten erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

Durch diese Dienstpflichtverletzung ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von insgesamt 23 061,77 DM (5 000 DM + 18 061,77 DM) entstanden. Gemäß § 249 BGB ist auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 SG ein Schaden im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung darstellt, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 <333> und BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - <Buchholz 237.7 § 84 Nr. 7> m.w.N.).

Die Beklagte ist zwar nicht Eigentümerin des geforderten, aus der Gegenleistung für die Weitergabe der Dienstvorschriften an den Partnerdienst stammenden Teilbetrags von 5 000 DM geworden. Denn der Kläger hat diesen Betrag für sich gefordert und erhalten und ist deshalb gemäß § 331 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte er aber jedenfalls diesen Betrag an die Beklagte abgeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 817 BGB als Vorschrift des Bereicherungsrechts (vgl. dazu BGHZ 44, 1; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - <NJW 1992, 310>) nicht auf Schadenersatzansprüche des öffentlichen Dienstrechts anwendbar. Der Schaden von 18 061,77 DM ergibt sich aus den Geldleistungen, die der Kläger durch Vorlage gefälschter Quittungen erlangt hat. Denn der Kläger hat der Beklagten Abrechnungen vorgelegt, die entweder nicht von dem angegebenen Zahlungsempfänger unterschrieben waren, sondern von ihm selbst, oder die der Aussteller blanko unterschrieben und der Kläger nachträglich abredewidrig ausgefüllt hatte. Dadurch hat er bei der Beklagten die unrichtige Vorstellung erzeugt, er habe die auf den Abrechnungen angegebenen Geldbeträge aus dienstlichen Gründen verauslagt und habe deshalb einen Erstattungsanspruch. Der Schaden der Beklagten setzt sich aus den Auszahlungen zusammen, die aus den Vorgängen M., T., S. und D. stammen. Der Kläger kann der Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß er seinerseits Zahlungsansprüche gegen die Beklagte gehabt habe, weil er Geld für dienstliche Zwecke verauslagt habe. Der Kläger hat diese Ansprüche weder beziffert noch sie bei der Beklagten im Verwaltungsweg ordnungsgemäß geltend gemacht.

Der Leistungsbescheid ist schließlich nicht wegen Verletzung von Vorschriften des Personalvertretungsrechts rechtswidrig. Nach § 86 Nr. 13 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) in der Fassung vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 298) gilt dieses Gesetz für den Bundesnachrichtendienst mit der Abweichung, daß die §§ 48 bis 52 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) entsprechend gelten, soweit sich aus § 86 Nr. 1 bis 12 BPersVG nichts anderes ergibt. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in der Fassung vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 298) haben die Soldatenvertreter in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauenspersonen. Der auf § 24 Abs. 1 SG gestützte Leistungsbescheid ist als Einzelmaßnahme an den Kläger als Soldat gerichtet. Es handelt sich daher im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG um eine Angelegenheit, die nur Soldaten betrifft (vgl. auch § 38 Abs. 2 BPersVG). Eine Beteiligung der Vertrauenspersonen ist bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen jedoch in den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23 061,77 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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