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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.02.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 12.97
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 10
Leitsätze:

Der erforderliche innere zeitliche Zusammenhang mit der Vordienstzeit bleibt gewahrt, wenn der Beamte vor und nach seinem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst alles ihm mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen.

Zusätzliche Bemühungen eines Beamten um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber führen nicht dazu, daß er eine Unterbrechung seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu vertreten hat, wenn eine derartige zusätzliche Suche lediglich für den Fall des nicht auszuschließenden oder nach der Arbeitsmarktlage gar wahrscheinlichen Scheiterns einer vorrangig beabsichtigten und betriebenen Rückkehr in den öffentlichen Dienst erfolgt.

Urteil des 2. Senats vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 -

I. VG Ansbach vom 12.10.1994 - Az.: VG AN 17 K 94.1008 - II. VGH München vom 06.11.1996 - Az.: VGH 3 B 95.777 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 12.97 VGH 3 B 95.777

Verkündet am 19. Februar 1998

Pompe Justizamtinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Bayer und Dr.Schmutzler

für Recht erkannt:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Regierungsdirektor im Dienste der Beklagten und bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge tätig. Bei der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten im Oktober 1993 berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt die Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaft vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. September 1976 mit vier Jahren und der Tätigkeiten als zugelassener Rechtsanwalt vom 21. Juni bis zum 31. Oktober 1982 und vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. August 1985 jeweils zur Hälfte mit 66,5 bzw. 350 Tagen sowie als Angestellter beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. September 1985 bis zum 17. Februar 1986 mit 170 Tagen. Unberücksichtigt blieb die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 30. September 1983, in der er als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet im Angestelltenverhältnis mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bei der Universität K. beschäftigt war.

Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit dem Antrag erhobene Klage, die Beklagte zur Anrechnung auch dieser streitigen Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Der gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG für die Anerkennung der streitigen Zeit als ruhegehaltfähig erforderliche innere zeitliche Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis liege nicht vor. Nach den Gesamtumständen fehle es an einem von Anfang an fest geplanten Beamten- oder Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, zu dem die Ausübung des Anwaltsberufs im Anschluß an die Angestelltentätigkeit bei der Universität K. als notwendig in Kauf genommene zeitliche Brücke oder vorübergehende Notlösung habe hinführen sollen. Durch diese befristete Beschäftigung sei die erste Phase seiner Anwaltstätigkeit unterbrochen worden. Nach dem Ausscheiden bei der Universität K. habe er nicht durchgängig das Endziel einer Beamtenstellung angestrebt. Vielmehr sei es ihm dabei primär offenbar darum gegangen, überhaupt im Arbeitsleben in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis Fuß zu fassen. Zwar habe er sich glaubhaft um ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis bemüht, jedoch nicht ausschließlich im öffentlichen Dienst, sondern vielmehr auch bei Privatfirmen und staatsnahen Einrichtungen. Weiter habe seinerzeit eine neue Tätigkeit im öffentlichen Dienst noch nicht in Aussicht gestanden. Auch sei ein Zeitraum von Oktober 1983 bis Ende August 1985 nicht mehr vorübergehend. So könne offenbleiben, ob sich der Kläger von seiner wirtschaftlich gesicherten Position als zugelassener Anwalt hinreichend intensiv um eine neue Stelle im öffentlichen Dienst bemüht habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1996 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Oktober 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1994 sowie des entgegenstehenden Teils ihres Bescheides vom 13. Oktober 1993 zu verpflichten, die Vordienstzeit des Klägers als Angestellter der Universität K. vom 1. November 1982 bis zum 30. September 1983 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz.

Zwar ist das Berufungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger als Angestellter der Universität K. im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleistete hauptberufliche entgeltliche Tätigkeit in der Zeit vom 1. November 1982 bis zum 30. September 1983 als ruhegehaltfähig anerkannt werden soll, zutreffend von § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgegangen. Es hat mit Recht angenommen, daß danach zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen muß (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 16. Mai 1961 - BVerwG 2 C 192.58 - <Buchholz 232 § 115 Nr. 10>, vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - <Buchholz 232 § 115 Nr. 34>, vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 14.79 - <Buchholz 232.5 § 10 Nr. 3> und vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 31.83 - <Buchholz 232.5 § 10 Nr. 7>). Seine die Entscheidung tragende Auffassung, schon der zeitliche Zusammenhang sei nicht mehr gewahrt, weil der Kläger diese Unterbrechung durch die anschließende Tätigkeit als Rechtsanwalt zu vertreten habe, verletzt jedoch Bundesrecht.

Die Unterbrechung der zunächst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleisteten Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG von dem Beamten zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (vgl. u.a. Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 31.83 - <a.a.O.> und Beschluß vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 2 B 160.89 - Buchholz 239:1 § 10 Nr. 9>). Entscheidend ist, ob der Grund der Unterbrechung in dem rechtlichen Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähig, in dem er zu würdigen ist, billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge des Wegfalls des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn die zur Unterbrechung führenden Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Dabei ist unerheblich, ob seine Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, oder, ob und in welchem Maße die während der Unterbrechung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen später dem Dienstherrn zugute gekommen sind, weil dieser sie sich zunutze gemacht hat.

Entsprechend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aufgrund der von ihm getroffenen, mangels insoweit erhobener Verfahrensrügen das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) entschieden, daß dem Kläger weder das Eingehen eines nur befristeten Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn, der Universität K., noch sein unfreiwilliges Ausscheiden aus diesem Arbeitsverhältnis mit Fristablauf angelastet werden können. Es hat auch zutreffend erkannt, daß die Frage des Vertretenmüssens der Unterbrechung davon abhängt, ob der Kläger durch entsprechende Bemühungen eine frühere Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst hätte erreichen können und ob die Unterbrechung durch seine anschließende Anwaltstätigkeit den Charakter einer vorübergehenden Notlösung gehabt habe, mit der die Zeit zwischen der bisherigen und einer neuen Tätigkeit im öffentlichen Dienst habe überbrückt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - <Buchholz 232 § 115 Nr. 37>). Hat der Beamte vor und nach seinem unfreiwilligen Ausscheiden alles ihm mögliche getan, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen, bleibt der erforderliche innere zeitliche Zusammenhang mit der Vordienstzeit gewahrt. Denn die Unterbrechung wurde dann maßgeblich durch Umstände geprägt, die eine sofortige Weiterbeschäftigung verhinderten, ohne in seinen Verantwortungsbereich zu fallen.

Den weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Begriff des Vertretenmüssens zu weit ausgelegt hat. Entgegen seiner Auffassung läßt sich aus zusätzlichen Bemühungen des Klägers um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber nicht ohne weiteres folgern, der Kläger habe nicht in erster Linie ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst angestrebt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine derartige zusätzliche Suche lediglich für den Fall des nicht auszuschließenden oder nach der Arbeitsmarktlage gar wahrscheinlichen Scheiterns einer vorrangig beabsichtigten und betriebenen Rückkehr in den öffentlichen Dienst erfolgt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine unvermeidliche und unabsehbare Wartezeit mit einer selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber überbrückt werden soll und dabei ein Wechsel zwischen diesen Bereichen angestrebt wird oder erfolgt ist.

Dem Kläger kann ferner nicht mit dem Berufungsgericht entgegengehalten werden, eine neue Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei bei seinem Ausscheiden aus der Universität K. noch nicht absehbar, die Dauer der Unterbrechung von Oktober 1983 bis Ende August 1985 nicht mehr vorübergehend gewesen. Hat ein Beamter rechtzeitig und durchgängig sämtliche ihm eröffneten Möglichkeiten genutzt, um frühestmöglich in den öffentlichen Dienst zurückzukehren, und ließ allein die damalige Situation auf dem Arbeitsmarkt eine frühere Wiedereinstellung nicht zu, so wird die Unterbrechung durch Umstände geprägt, die nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Deren Zeitraum von fast zwei Jahren rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, der Beamte habe sie zu vertreten. Die absolute Dauer einer Unterbrechung schließt isoliert betrachtet ein Vertretenmüssen nicht ein (vgl. BVerwG; Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - <a.a.O.>).

Eine abschließende Entscheidung des Senats über die Frage, ob die streitige Unterbrechung auf Umständen beruht, die der Kläger zu vertreten hat, ist ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht möglich, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt sind. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob sich der Kläger hinreichend intensiv bemüht hat, schnellstmöglich in den öffentlichen Dienst zurückzukehren.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Das Berufungsgericht hat die von ihm aufgeworfene Frage nicht beantwortet, ob der nach § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erforderliche zeitliche Zusammenhang der Vordienstzeit mit der Beamtenernennung dann entfällt, wenn sich - wie hier - an die Vordienstzeit eine nach § 11 Nr. 1 a) BeamtVG zur Hälfte als ruhegehaltfähig anzuerkennende Tätigkeit angeschlossen hat. Sie ist zu verneinen, wenn der Kläger nach der Vordienstzeit aufgrund ihm nicht zuzurechnender sonstiger Umstände nicht früher in den öffentlichen Dienst zurückkehren konnte. Eine zwischenzeitliche Tätigkeit als Anwalt ist wie andere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts als vorübergehende Notlösung unschädlich, weil sie auf die Unterbrechung keinen Einfluß hat. Auch insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

Weitere tatsächliche Feststellungen sind auch für die Prüfung erforderlich, ob der in § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG geforderte innere funktionelle Zusammenhang der Ernennung mit der Vordienstzeit gegeben ist. Er liegt vor, wenn der Beamte durch die vorherige Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1961 - BVerwG 2 C 192.58 - <a.a.O.> sowie Beschluß vom 19. August 1970 - BVerwG 6 B 35.70 - <Buchholz 232 § 115 Nr. 32>). Er ist ebenso wie bei einer der Berufung in das Beamtenverhältnis unmittelbar vorausgegangenen, ununterbrochenen Kette privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Dienstherrn (vgl. Urteil vom 16. Mai 1961 - BVerwG 2 C 192.58 - <Buchholz 232 § 115 Nr. 10> m.w.N.) durch eine anschließende, nach § 11 Nr. 1 a) BeamtVG zur Hälfte als ruhegehaltfähig anerkannte Rechtsanwaltstätigkeit nicht ausgeschlossen.

Ob der Kläger bei der Universität K. während der streitigen Vordienstzeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in der Regel einem Beamten obliegt oder später einem Beamten übertragen wird (§ 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), muß in erster Linie nach den bei dem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehenden Verhältnissen beurteilt werden (BVerwGE 26, 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 38.96 - <DokBer B 1998, S. 29 = DVBl 1998, S. 199>). Dies läßt sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen ebenfalls nicht beantworten.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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