Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 12.98
Rechtsgebiete: BBG, BGB, ErstattungsG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BBG § 78 Abs. 1 Satz 1
BGB § 282
ErstattungsG § 5
VwGO § 173
ZPO § 286
ZPO § 287
Leitsätze:

Wird die Schadenersatzpflicht eines Beamten wegen wiederholter Zugriffe auf Geld des Dienstherrn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes geltend gemacht, so genügt die Feststellung, daß und in welcher (Mindest-)Größenordnung der Beamte im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Tätigkeit Geld des Dienstherrn an sich gebracht hat.

Die Höhe des ggf. entwendeten Betrages ist Gegenstand der Schätzung durch das Gericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO.

Die für die Verursachung eines Schadens durch den Beamten bedeutsamen Indizien sind in einer Gesamtschau zu würdigen. Steht eine schwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung - hier eine aufgedeckte Geldentwendung - fest, so sind an den Beweis vorangegangenen insgesamt vergleichbaren Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Schadenshaftung weniger strenge Anforderungen zu stellen.

Urteil des 2. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -

I. VG Düsseldorf vom 21.06.1995 - Az.: VG 10 K 4127/93 - II. OVG Münster vom 05.11.1997 - Az.: OVG 12 A 5334/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 12.98 OVG 12 A 5334/95

Verkündet am 16. Juli 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Fehlbeträgen im Zusammenhang mit der kassendienstlichen Wartung von Fahrkartenautomaten.

Der Kläger stand seit 1980, zuletzt als Beamter auf Lebenszeit und Bundesbahnobersekretär, im Dienst der damaligen Deutschen Bundesbahn. Er ist mit dem 28. Februar 1993 auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.

Der Kläger war von 1987 bis 1992 Mitarbeiter der Dienststelle Abrechnungskasse W. Diese Dienststelle hatte die Aufgabe, die ca. 600 Fahrkartenautomaten im Bereich der Bundesbahndirektion kassendienstlich zu warten, wozu die Versorgung der Automaten mit Fahrausweisvordrucken und Wechselgeld sowie die regelmäßige Leerung gehörten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verkehrten an jedem Tag fünf Wartungstouren mit je zwei Mitarbeitern und warteten jeweils 10 bis 25 Fahrkartenautomaten. Nach Beendigung der Wartungstouren und Rückkehr zur Dienststelle wurden die verschlossenen Münz- und Banknotenkassetten auf Transportwagen gestapelt und im Tresorraum unter Verschluß genommen. Am nächsten Arbeitstag folgte dann die sog. Münz- und Banknotenverarbeitung, in der arbeitstäglich jeweils bis zu 7 der insgesamt 20 Mitarbeiter der Abrechnungskasse - dienstplanmäßig wechselnd - eingesetzt wurden. Die Geldkassetten wurden von den jeweils eingesetzten Kassenwarten zunächst geöffnet und geleert, anschließend wurden die Banknoten von ihnen vorsortiert, maschinell gezählt und dann gebündelt. Die Münzen aus den Münzkassetten wurden mit Hilfe einer Geldsortiermaschine getrennt nach Stückelung in Geldbeutel sortiert. Die so ermittelten Einnahmen wurden jeweils mit der am Fahrkartenautomaten abgerufenen Bilanz verglichen und in den Wartungsnachweis eingetragen. Die Banknoteneinnahmen der einzelnen Wartungstouren wurden für jede Tour getrennt erfaßt und zur bankgerechten Vorbereitung an den zweiten Kassierer übergeben, der über die in der Münz- und Banknotenverarbeitung verarbeiteten Gelder den Tagesabschluß erstellte.

In den Jahren bis Ende 1991 kam es immer wieder zu erheblichen Abweichungen zwischen den in der Geldverarbeitung festgestellten Einnahmen (Banknoten) und den von den Fahrkartenautomaten bzw. den Geldkassetten-Rechenwerken errechneten Erlösen. Diese Abweichungen waren aus Sicht der Dienststelle teils durch die Störanfälligkeit der Automaten bedingt, teils unerklärlich. Die Verfahrensweise bei der Leerung der Fahrkartenautomaten mit Banknotenverarbeitung und bei der Geldverarbeitung in der Abrechnungskasse wurde dann Ende 1991 umgestellt, um Fehler auszuschließen. So wurden die Kassenwarte angewiesen, bei jeder Leerung bereits eine Bilanz durch Ausdruck am Automaten zu erstellen und auch das im Automaten etwa vorgefundene lose Geld betragsmäßig in den Wartungsnachweis einzutragen. Ferner wurden im Innendienst (Geldverarbeitung) die Zählungen mit den Banknotenzählmaschinen doppelt durchgeführt. Nachdem sich die Abweichungen auch 1992 fortsetzten, fiel anhand eines Vergleichs der Dienstpläne mit den Abweichungen auf, daß vor allem dann erhebliche Fehlbeträge in Banknoten auftraten, wenn der Kläger im Innendienst in der Geldverarbeitung tätig war. Daraufhin wurde der Kläger ab August 1992 unauffällig beobachtet und nach Verstärkung des Verdachts bei einer verdeckten Überprüfung am 28. September 1992 dabei gestellt, als er aus den von ihm zu bearbeitenden Geldkassetten Banknoten entnahm, mehrere kleine gegen große Scheine austauschte und dann vier Banknoten im Wert von 140 DM in die Hosentasche steckte. Auf Vorhalt des hinzugezogenen Ermittlungsbeamten der Bahnpolizei räumte er die Tat ein und gab die Banknoten heraus.

Der Kläger wurde daraufhin vom Dienst suspendiert. Bei der Anhörung im Rahmen der disziplinaren Vorermittlungen erklärte er u.a., es sei das erste Mal gewesen, daß er entwendet habe. Das gegen ihn eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde nach Zahlung eines Geldbetrages von 2 000 DM zugunsten der Staatskasse gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. Das förmliche Disziplinarverfahren wurde gleichfalls eingestellt, nachdem der Kläger auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden war.

Die Bundesbahndirektion erließ unter dem 16. März 1993 gegen den Kläger einen Erstattungsbeschluß nach § 5 des Erstattungsgesetzes über 36 992,40 DM. In dem Beschluß heißt es, der Kläger habe in der Zeit von Februar 1991 bis September 1992 bei der Sortierung und Zählung der Banknoten nach 10-DM, 20-DM und 50-DM-Scheinen fortwährend Geld an sich genommen und unterschlagen. Den Widerspruch des Klägers wies die Bundesbahndirektion zurück. Dabei fügte sie eine Aufstellung über die Fehlbeträge an Banknoten vom Februar 1991 bis September 1992 bei. Aus dieser ergebe sich, daß immer dann, wenn der Kläger in der Geldverarbeitung tätig gewesen sei, die Fehlbeträge sprunghaft angestiegen seien. - Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Beklagte hierzu den Arbeitsablauf näher dargestellt und die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Auflistung dahin zusammengefaßt, es hätten an 133 Tagen, an denen der Kläger Innendienst gehabt habe, 49 150 DM und damit arbeitstäglich im Durchschnitt rund 370 DM gefehlt, dagegen an 282 Tagen, an denen der Kläger Außendienst gehabt habe oder abwesend gewesen sei, 16 740 DM und damit arbeitstäglich rund 60 DM. Dabei seien Tage, an denen der Kläger Banknoten für den folgenden Tag vorsortiert habe und damit habe auf sie zugreifen können, noch nicht einmal zu seinen Lasten berücksichtigt. Sonst wäre das Verhältnis noch krasser gewesen. Weiter hat er die Aufstellung dahin erläutert, im Hinblick auf die auch sonst aufgetretenen Fehler seien vom Fehlbetrag jeden Tages, an dem der Kläger Innendienst hatte, 100 DM abgesetzt worden.

Der Klage auf Aufhebung des Erstattungsbeschlusses in der Fassung des Widerspruchbescheides hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt:

Auch das Berufungsgericht vermöge letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG festzustellen. Es lasse sich nicht (mehr) im einzelnen aufklären, wodurch es in dem entscheidungserheblichen Zeitraum Februar 1991 bis September 1992 zu den ersetzt verlangten Fehlbeträgen gekommen sei. Dabei lasse sich bereits das Vorliegen eines - der Höhe nach jedenfalls annähernd bezifferbaren - konkreten Schadens des Beklagten nicht hinreichend sicher nachweisen. Abgesehen davon ließen sich die geltend gemachten Schadenspositionen nicht im Sinne eines voll geführten Beweises bestimmten (angeblichen) vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen des Klägers zurechnen.

Die sog. Fehlbeträge seien zwar buchungstechnisch ausgewiesen. Es stehe aber nicht mit der notwendigen Sicherheit fest, ob sie überhaupt durch vermögensmindernde Manipulationen bei der Münz- und Banknotenverarbeitung hervorgerufen worden seien oder aber - zumindest zu einem gewissen, nicht exakt abgrenzbaren Teil - lediglich rein rechnerische Differenzen wiedergäben. Davon, daß eine solche Differenz zur fraglichen Zeit z.B. infolge von Störungen oder Unzulänglichkeiten der Automaten durchaus habe vorkommen können, gehe im Grundsatz auch der Beklagte aus. Auch die relativ weite Spanne der täglichen Fehlbeträge (zwischen 10 DM und mehreren 100 DM) stehe der Annahme entgegen, die durch Automatenfehler bedingten Fehlbeträge ließen sich der Höhe nach zuverlässig eingrenzen. Im Ergebnis sei ein hinreichend konkreter bestimmbarer Schaden im Sinne einer Minderung des tatsächlich in den Geldkassetten vorhanden gewesenen Banknotenvermögens nicht nachgewiesen.

Aber selbst wenn man die vom Beklagten aufgelisteten Fehlbeträge, ggf. unter Berücksichtigung des Abzugs von jeweils 100 DM, ganz oder teilweise als Schadenspositionen ansehen könnte, ließen sich diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit etwaigen einzelnen Pflichtverletzungshandlungen des Klägers konkret zuordnen. Daß der Kläger am 28. September 1992 bei der Entnahme von Banknoten beobachtet worden sei und diese Tat auf Vorhalt auch eingeräumt habe, lasse keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß er auch in der Vergangenheit fortlaufend höhere Geldbeträge in vergleichbarer Weise entwendet haben müsse. Aus der besonderen Begehungsweise der Tat möge eine gewisse indizielle Wirkung auf etwaige Vortaten herzuleiten sein, ohne daß sich solche aber jedenfalls nach Anzahl, Zeitpunkt und Höhe des entwendeten Geldes näher konkretisieren ließen. Auch der Umstand, daß vor allem beim Innendienst des Klägers besonders hohe Fehlbeträge zu verzeichnen gewesen seien, überführe ihn noch nicht, sämtliche oder einzelne, der Höhe nach näher bestimmbare Entwendungshandlungen vorgenommen zu haben. Im übrigen seien auch inmitten von Urlaubs- oder Krankheitszeiten des Klägers, d.h. ohne die Möglichkeit einer Vorsortierung, Fehlbetragshöhen bis zu immerhin 230 DM aufgetreten. Des weiteren lasse sich auch anhand der vorgelegten Dienstpläne nicht zwingend belegen, daß andere zusammen mit dem Kläger in einer Schicht - sei es auch in der Zusammensetzung variierend - eingesetzte Mitarbeiter schlechterdings nicht als (Mit-)Verursacher der Fehlbeträge bzw. jedenfalls eines Teils davon in Betracht zu ziehen wären.

Beweiserleichterungen, die einen Vollbeweis entbehrlich machen könnten, griffen zugunsten des Beklagten nicht ein. Der sog. Anscheinsbeweis setze einen typischen, immer wiederkehrenden Geschehensablauf voraus. Er sei regelmäßig bei einem bewußten menschlichen Verhalten nicht gerechtfertigt. Die dem Gericht nach § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis könne sich höchstens auf die Frage des Schadens bzw. der Schadenshöhe erstrecken, nicht aber auf die Fragen der objektiven Pflichtverletzung und der haftungsbegründenden Kausalität. Schließlich komme eine Modifizierung bzw. Umkehr der Beweislast entsprechend § 282 BGB mangels ausschließlicher Beherrschung des mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereichs durch den Kläger nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Vorgehen des Beklagten durch Erstattungsbeschluß nach § 5 des Erstattungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.- Januar 1951 (BGBl I S. 87, 109, mit späterer Änderung) begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt im übrigen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis als der Erlaß eines Leistungsbescheides. Allerdings hat der Beklagte den Erstattungsbeschluß unzutreffend auf § 823 BGB als materielle Rechtsgrundlage gestützt anstatt auf die abschließende beamtenrechtliche Haftungsregelung des § 78 BBG (vgl. dazu BVerwGE 52, 255 <256 f.>; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 25 - S. 34 -> und vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - <Buchholz 448.11 § 34 Nr. 1 = DVBl 1995, 201>). Indessen läßt der Inhalt des Erstattungsbeschlusses ebenso wie derjenige des Widerspruchsbescheides mit gebotener Eindeutigkeit den Willen des Beklagten erkennen, die Haftung des Klägers für die ihm angelasteten Geldentnahmen auf der rechtlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage geltend zu machen. Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dessen Auffassung sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat.

Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, daß die Haftung eines Beamten auf Schadenersatz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraussetzt, der Dienstherr somit für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast trägt; den Beamten trifft ggf. lediglich die materielle Beweislast dafür, daß er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwGE 37, 192 <199>; 52, 255 <259 f.>; Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - <Buchholz 238.4 § 24 Nr. 11 = NJW 1986, 2523>). Gleichfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein durch Pflichtverletzung verursachter Schaden nicht unmittelbar in der Differenz zwischen den registrierten und den schließlich vorhandenen Einnahmen besteht, sondern hier im tatsächlichen Verlust von ursprünglich in den Fahrkartenautomaten vorhanden gewesenen Geldmünzen und -scheinen. Allerdings kommt der Registrierung durch die Fahrkartenautomaten ein erheblicher Beweiswert für den Nachweis eines solchen Schadens zu, der nicht schon dann insgesamt entfällt, wenn mit einer gewissen durchschnittlichen Fehlerquote bei Bedienung und Funktion der Automaten zu rechnen ist.

Indessen bedarf die Feststellung einer oder - wie hier geltend gemacht - mehrerer der Haftung zugrundeliegender, den Dienstherrn schädigender Pflichtverletzungen nur insoweit notwendig einer Konkretisierung nach Zeit, Ort, Umfang und näherer Begehensweise, als die rechtliche Subsumtion unter den Haftungstatbestand davon abhängt. Wird, wie hier, eine Folge wiederholter, den Dienstherrn unmittelbar schädigender Pflichtverletzungen durch unerlaubte Zugriffe auf Geld des Dienstherrn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes - hier von 1 Jahr und 8 Monaten - geltend gemacht, so bedarf es für den Haftungsgrund nicht konkreter Feststellungen, an welchen einzelnen Tagen der Beamte jeweils welche Beträge an sich gebracht habe. Vielmehr ist die Frage dahin zu stellen, ob sich die Überzeugung gewinnen läßt, daß und in welcher (Mindest-) Größenordnung der Beamte in dem gesamten Zeitraum im Zusammenhang mit der ihm übertragenen dienstlichen Tätigkeit Geld des Dienstherrn an sich gebracht hat. Schon die konkrete Höhe des ggf. entwendeten Betrages ist sodann Gegenstand der nach § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO anzustellenden Schätzung durch das Gericht (vgl. entsprechend etwa Urteile des BGH vom 9. Juli 1968 - VI ZR 14/67 - <VersR 1968, 1065 f.> und vom 28. April 1982 - IV a ZR 8/81 - <VersR 1982, 756 f.>).

Demgegenüber hat das Berufungsgericht zu weitgehende Anforderungen an die Konkretisierung der zu treffenden Feststellungen gestellt. So hat es eine "exakte" Abgrenzung gegenüber den dem Grunde nach schon vom Beklagten als möglich eingeräumten und berücksichtigten technisch bedingten Differenzen und einen Bezug auf "ganz konkrete Tage" vermißt sowie beanstandet, die geltend gemachten Schadenspositionen ließen sich "nicht im Sinn eines voll geführten Beweises bestimmten (angeblichen) vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen des Klägers zurechnen" bzw. "nicht mit der erforderlichen Sicherheit etwaigen einzelnen Pflichtverletzungshandlungen des Klägers konkret zuordnen".

Darüber hinaus läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, daß das Berufungsgericht dem festgestellten Zugriffsfall die gebotene Bedeutung für die Beweisanforderungen hinsichtlich der dem Kläger insgesamt zur Last gelegten vorangegangenen Zugriffe eingeräumt hat. Steht eine schwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung wie die hier aufgedeckte Geldentwendung fest, so erlangt diese Erkenntnis auch für die Feststellung eines vorangegangenen, insgesamt vergleichbaren Verhaltens einen erhöhten Beweiswert.

Im Zusammenhang hiermit und ausgehend von seiner zu engen Fragestellung ist das Berufungsgericht nicht dazu gelangt, in erforderlicher Weise die Gesamtheit der vom Beklagten vorgetragenen Indizien für die Beantwortung der dargelegten umfassenderen Frage zu würdigen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere die aufgedeckte Entwendung sowie der bislang nicht gewürdigte, vom Beklagten vorgetragene Umstand, daß der Kläger diese schon beim ersten Versuch der Überführung begangen hat, und der geltend gemachte krasse rechnerische Unterschied der durchschnittlichen Fehlbeträge von rd. 370 DM bei Innendienst des Klägers und rd. 60 DM bei Außendienst oder Abwesenheit. Ferner sind auch die näheren Umstände der Entstehung und Verstärkung des Verdachts gegen den Kläger sowie die Ausführungsweise der aufgedeckten Entwendung zu berücksichtigen, andererseits z.B. Höhe und Häufigkeit der ohne Einwirkungsmöglichkeit des Klägers aufgetretenen Fehlbeträge. Die Zusammenschau dieser Indizien kann zu einem anderen Ergebnis führen als die Würdigung jeweils einzelner von ihnen. Im Ergebnis dürfen die Beweisanforderungen nicht so hoch angesetzt werden, daß in einem Falle wiederholter Entwendungen der schuldige Beamte regelmäßig damit rechnen könnte, selbst bei schließlicher Aufdeckung eines Zugriffsfalles vom Ersatz der zuvor entwendeten Gelder verschont zu bleiben.

Darüber hinaus kommt zwar nicht die vorsätzliche Entwendung dienstlicher Gelder als Gegenstand eines auf einen typischen Geschehensablauf abstellenden Anscheinsbeweises (§ 173 VwGO i.V.m. § 286 ZPO) in Betracht, wohl aber ein vom Beklagten angesprochener typischer Zusammenhang dahin gehend, daß ein - wie hier - über einen längeren Zeitraum hinweg im Durchschnittswert krasses Ansteigen rechnerischer Fehlbeträge bei Hinzutreten einer bestimmten Person im wesentlichen nicht durch jeweils zufällige, von dieser Person unabhängige Häufungen technischer Fehler zu erklären ist (vgl. zur Möglichkeit eines Anscheinsbeweises für lediglich einen Teil des rechtlich erheblichen Zusammenhanges etwa Beschluß des 7. Senats des BVerwG vom 20. Februar 1984 - BVerwG 7 B 109.83 - <Buchholz 421.0 Nr. 196>; vgl. auch BGHZ 100, 31).

Dagegen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Beweislastregel des § 282 BGB, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist, auf Kassenfehlbeträge dann keine Anwendung findet, wenn der Bedienstete den mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich nicht ausschließlich beherrscht (Urteil vom 25. Mai 1988 - BVerwG 6 C 38.85 - <Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 12 mit umfangreichen Nachweisen>).

Wenn im Strafrecht strengere Beweisanforderungen gelten, stellt dies die dargelegten Auffassungen zur beamtenrechtlichen Haftung nicht in Frage.

Soweit nach dem dargelegten Maßstab festgestellt werden kann, daß der Kläger in der fraglichen Zeit vor dem aufgedeckten Zugriff Gelder des Dienstherrn entwendet hat, ist die genaue Bezifferung des entwendeten und zu ersetzenden Gesamtbetrages der Schadenshöhe zuzurechnen, die das Tatsachengericht gemäß § 173 VwGO, § 287 ZPO erforderlichenfalls nach seinem pflichtgemäßen Ermessen schätzen kann (vgl. entsprechend insbesondere Urteil des BGH vom 9. Juli 1968, a.a.O.).

Da die Anwendung der dargelegten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall tatsächliche Würdigungen erfordert, die das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen kann, ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 36 992 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück