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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 14.98
Rechtsgebiete: GG, BlnLBG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
BlnLBG § 12 Satz 2
Leitsätze:

Der Dienstherr ist aufgrund seines Organisationsrechts befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden (wie BVerwGE 101, 112).

Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen unterscheidet sich grundlegend von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung (wie BVerwGE 101, 112).

Die Beendigung des Auswahlverfahrens berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern (im Anschluß an BVerwGE 101, 112).

Der Dienstherr darf im Haushaltsplan ausgebrachte höherwertige Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsrechts im Wege der Unterbesetzung für die Besoldung von Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe verwenden.

Urteil des 2. Senats vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 -

I. VG Berlin vom 15.08.1994 - Az.: VG 7 A 255.93 - II. OVG Berlin vom 15.04.1997 - Az.: OVG 4 B 73.94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 14.98 OVG 4 B 73.94

Verkündet am 22. Juli 1999

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Professor der Besoldungsgruppe C 2 für Staats- und Verwaltungsrecht am Fachbereich 3 (Polizeivollzugsdienst) der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) des Beklagten, der er seit 1975 als hauptamtliche Lehrkraft angehört. Er begehrt das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe C 3.

Die Fachhochschule schrieb Anfang des Jahres 1992 eine Professorenstelle BesGr C 2/C 3 für Staats- und Verwaltungsrecht am Fachbereich 3 aus. Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, die Besetzung der Stelle erfolge je nach Qualifikation und Berufserfahrung. Für den Fall, daß ein Hausbewerber die C 3-Stelle erhalten würde, sollte gleichzeitig die von diesem freigemachte C 2-Stelle besetzt werden. Der Kläger bewarb sich im Februar 1992 um die ausgeschriebene Stelle. Die Liste der Berufungskommission für die C 3-Stelle sah ihn auf Platz 1, einen weiteren Hausbewerber auf Platz 2 sowie zwei auswärtige Bewerber auf den Plätzen 3 und 4 vor. Die Senatsverwaltung für Inneres erklärte ihr Einvernehmen und übersandte die Berufungsliste im März 1993 an die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung. Diese erklärte, sie beabsichtige ausnahmsweise von der Reihenfolge des Berufungsvorschlages abzuweichen und dem Drittplazierten den Ruf auf eine C 3-Professur zu erteilen, weil der Lehrkörper um einen Fachhochschullehrer erweitert werden solle, der neben seiner fachlichen Qualifikation Praxiserfahrung aus der Verwaltung und der Beamtenfachhochschule eines anderen Bundeslandes mit anderer Verwaltungsstruktur einbringen könne. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung gab der Innenverwaltung und der Fachhochschule Gelegenheit zur Äußerung. Nachdem in der Zwischenzeit alle auf den Berufungslisten stehenden Bewerber mit Ausnahme des Klägers ihre Bewerbung zurückgenommen hatten, teilte die Wissenschaftsverwaltung der Innenverwaltung im Juni 1993 mit: Die faktisch zur "Einer-Liste" gewordene Berufungsliste könne nicht bedient werden. Falls die Stelle weiterhin für erforderlich gehalten werde, sei eine Neuausschreibung zu veranlassen, die dem Schreiben vom 1. April 1993 Rechnung trage. Die Innenverwaltung erteilte ihr Einvernehmen.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens schrieb die Fachhochschule im November 1994 die C 2/C 3-Stelle erneut je nach Qualifikation und Berufserfahrung aus. Die Berufungskommission beschloß im März 1995 einstimmig, den Kläger wieder auf Platz 1 der Berufungsliste zu setzen. Platz 2 blieb frei, auf Platz 3 wurde Rechtsanwalt Dr. G. aus München gesetzt. Mit Schreiben vom 14. November 1996 teilte die Senatsverwaltung für Inneres der Fachhochschule mit, aufgrund der angespannten Haushaltslage seien alle anhängigen und beabsichtigten Berufungsverfahren ausschließlich als Besetzungsverfahren für C 2-Professoren zu behandeln, es sei denn, für den Fachbereich 3 könnten keine geeigneten Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe C 2 gefunden werden. Im Dezember 1996 berief die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Dr. G. auf die C 2-Stelle. Dieser nahm den Ruf an und wurde zum Professor der Besoldungsgruppe C 2 ernannt.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Klagebegehren auch auf das durch die zweite Stellenausschreibung eingeleitete Verfahren gestützt, das seiner Meinung nach ebenso wie das erste zu seiner Ernennung zum Professor C 3 habe führen müssen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Soweit der Kläger Ansprüche aus dem zweiten Besetzungsverfahren geltend mache, handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Der Beklagte habe ihr ausdrücklich widersprochen. Sie sei auch nicht sachdienlich, da es an dem erforderlichen Vorverfahren fehle.

Ein Anspruch des Klägers auf Ernennung zum C 3-Professor aufgrund des ersten Auswahlverfahrens scheide aus. Der Beklagte habe dieses Auswahlverfahren abgebrochen, ohne dabei Rechte des Klägers zu verletzen. Für den Abbruch eines Auswahl- und Besetzungsverfahrens genüge grundsätzlich jeder sachliche Grund. Ein solcher sei hier gegeben gewesen. Der mit der Ausschreibung der Professorenstelle C 2/C 3 verfolgte Zweck, einen am Fachbereich 3 bestehenden Personalbedarf zu decken, sei allein durch die Ernennung des Klägers zum C 3-Professor nicht zu erreichen gewesen. Vielmehr habe zusätzlich ein qualifizierter Fachhochschullehrer gewonnen werden müssen. Ein solcher habe nicht mehr zur Verfügung gestanden, nachdem der Kläger als einziger Bewerber übriggeblieben sei. Sein Einwand, ein zusätzlicher Bewerber habe nach seiner Ernennung durch eine neue Ausschreibung der von ihm freigemachten C 2-Stelle gewonnen werden können, greife nicht durch. Eine solche Neuausschreibung sei für höher Qualifizierte nicht mehr attraktiv gewesen und habe von vornherein eine Einengung des Bewerberkreises auf Interessenten mit geringerer Qualifikation und Berufserfahrung erwarten lassen. Gerade das habe der Beklagte durch die Ausschreibung der Stelle nach C 2/C 3 vermeiden wollen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 1997 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 zu übertragen und ihn in eine entsprechende Planstelle am Fachbereich 3 der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin einzuweisen,

hilfsweise, falls der Hauptantrag mangels einer Berufung auf die Professorenstelle scheitere, den Kläger auf eine entsprechende Professorenstelle zu berufen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Er hält die Revision sowie die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, weil sich das Klagebegehren durch die Besetzung der Stelle erledigt habe. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weder für die Revision noch für die Klage. Der Einwand des Beklagten, die Ernennung des Bewerbers Dr. G. zum Professor der Besoldungsgruppe C 2 unter Einweisung in die ausgeschriebene Planstelle schließe die mit der Klage begehrte Übertragung des Amtes eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 auf den Kläger rechtlich aus und habe deswegen den Rechtsstreit erledigt, betrifft die Begründetheit des Klagebegehrens und der Revision.

Die Revision bleibt in der Sache erfolglos.

Der Kläger rügt allerdings zu Recht, daß die im Berufungsverfahren geänderte Klage verfahrensfehlerhaft wegen Unzulässigkeit der Klageänderung abgewiesen worden ist.

Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs darin erblickt, daß der Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageanspruch zusätzlich auf das mit der erneuten Stellenausschreibung eingeleitete zweite Besetzungsverfahren gestützt hat. Es stellt eine Änderung der Klage dar, wenn statt des bisher dem Klagebegehren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts oder neben diesem ein anderer zur tatsächlichen Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (vgl. u.a. Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - <Buchholz 232 § 62 Nr. 2>; Beschluß vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 116.83 - <Buchholz 402.24 § 2 Nr. 51>). Das durch die zweite Stellenausschreibung eingeleitete Auswahl- und Besetzungsverfahren betrifft zwar dieselbe Planstelle wie das erste. Es handelt sich jedoch um ein zeitlich nachfolgendes neues Verfahren mit anderen Mitbewerbern und einem unterschiedlichen Auswahlergebnis.

Die Zulässigkeit der Klageänderung hat das Berufungsgericht jedoch verfahrensfehlerhaft verneint. Eine Klageänderung ist auch im Berufungsverfahren ohne Einwilligung der übrigen Beteiligten zulässig, wenn sie sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Es unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ob das Tatsachengericht den weitgehend von Erwägungen der Prozeßökonomie beherrschten Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (vgl. u.a. BVerwGE 57, 31 <34>; Urteile vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - <Buchholz 310 § 88 Nr. 15> und vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - <Buchholz 264 Nr. 3>). Dies ist hier der Fall. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageänderung sei deshalb nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sei, ist unrichtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozeßökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt (vgl. Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - <DVBl 1959, 777> und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - <NJW 1960, 883>; BVerwGE 15, 306 <310>; 18, 300 <301>; 27, 141 <143>) oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwGE 27, 181 <185>; Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 14>, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - <Buchholz 130 § 9 Nr. 10>; BVerwGE 64, 325 <330>; 66, 39 <41>)). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat sich in den Berufungserwiderungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls und des Tatbestands des angefochtenen Urteils nicht auf das Fehlen des Vorverfahrens berufen. Er hat lediglich die Unzulässigkeit der Klageänderung geltend gemacht und sich hilfsweise zur Sache eingelassen. Im übrigen haben sich sowohl die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als auch die Senatsverwaltung für Inneres anläßlich des Antrags des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Ernennung des Bewerbers Dr. G. eingehend mit dem vorliegenden Sachverhalt befaßt und die Rechtmäßigkeit des zweiten Auswahl- und Besetzungsverfahrens bejaht. Die Abweisung der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens bedeutete bei dieser Sachlage einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 14> und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - <Buchholz 421.20 Nr. 14>).

Der Senat kann die Sachdienlichkeit der Klageänderung selbst abschließend beurteilen (vgl. Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - <Buchholz 310 § 88 Nr. 15>). Sie ist zu bejahen, weil durch eine Entscheidung über die geänderte Klage der sachliche Streitstoff zwischen den Parteien im anhängigen Verfahren endgültig ausgeräumt wird (stRspr; vgl. u.a. BVerwGE 57, 31 <34>; Urteile vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 8.66 - <Buchholz 310 § 91 Nr. 5> und vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.88 - <Buchholz 442.08 § 27 Nr. 1> m.w.N.).

Der Verfahrensmangel führt nicht zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen - sachlich-rechtlichen - Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die im Berufungsverfahren unterbliebene sachliche Entscheidung über die geänderte Klage kann das Revisionsgericht nachholen. § 142 VwGO steht dem nicht entgegen. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren wird nicht berührt, wenn das Revisionsgericht auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen über die bereits im Berufungsrechtszug geänderte Klage sachlich entscheidet. Die in der Vorinstanz aus prozessualen Gründen ausgesprochene Abweisung der geänderten Klage ist aus sachlichen Gründen zu bestätigen, weil die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann (stRspr; vgl. Urteile vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 8.66 - <Buchholz 310 § 91 Nr. 5> und vom 22. Januar 1997 - BVerwG 8 C 39.95 - <Buchholz 316 § 80 Nr. 39> m.w.N.; Beschluß vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 83.96 <Buchholz 310 § 144 Nr. 61>).

Der Kläger hat weder aufgrund des ersten noch aufgrund des zweiten Auswahl- und Besetzungsverfahrens einen Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 und auf Einweisung in eine entsprechende Planstelle.

Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.

Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht (vgl. Urteile vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1> und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112, 114 ff.>, jeweils m.w.N., sowie Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 39>). Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (stRspr; vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - <Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9> mit umfangreichen Nachweisen). Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 <a.a.O.>, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <a.a.O.> und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112, 114>). Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt (BVerwGE 101, 112 <114>).

Erst wenn nach vorangegangener Ausschreibung eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, hat der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG und dessen beamtenrechtlichen Konkretisierungen (hier: § 12 Satz 2 BlnLBG) die Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften (vgl. u.a. BVerwGE 80, 123 ff.; 101, 112 <114 f.>).

Dieser Anspruch besteht aber ausschließlich dann, w e n n eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG 101, 112 <115>).

Das alles gilt uneingeschränkt auch für Fachhochschullehrer. Der Hinweis des Klägers auf die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) ändert daran nichts. Fachhochschullehrern ist die Freiheit von Forschung und Lehre nur nach Maßgabe ihrer dienstlichen Aufgaben garantiert (vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1986 - BVerwG 7 B 26.86 - <Buchholz 421.2 Nr. 115> und vom 18. August 1997 - BVerwG 6 B 15.97 - <Buchholz 421.0 Nr. 381>). Sie lehren innerhalb des dienstrechtlichen Rahmens ihres Amtes (vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 204.88 - <Buchholz 421.2 Nr. 128>).

Die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), tragen die rechtliche Würdigung, daß der Beklagte das erste Auswahl- und Besetzungsverfahren für die ausgeschriebene Professorenstelle C 2/C 3 aus sachlichen Gründen abgebrochen hat. Der vom Berufungsgericht festgestellte Zweck der Ausschreibung dieser zusätzlich geschaffenen Planstelle bestand vor allem darin, einen Personalbedarf am Fachbereich 3 der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zu decken. Die von der Revision erhobene Rüge, diese Feststellung sei durch nichts belegt und stehe im Widerspruch zu schriftsätzlichem Vorbringen des Beklagten, läßt außer acht, daß tatsächliche Unrichtigkeiten oder Unstimmigkeiten im Berufungsurteil nicht als Verfahrensmangel, sondern gemäß § 119 VwGO nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Berichtigung geltend gemacht werden können (stRspr; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - <Buchholz 310 § 119 Nr. 5> und vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - <Buchholz 310 § 158 Nr. 6>). Das vom Beklagten angestrebte Ziel der Deckung eines Personalbedarfs ließ sich allein durch eine "Hausberufung" nicht erreichen. Es bedurfte vielmehr der Berufung eines weiteren qualifizierten Fachhochschullehrers. Außer dem Kläger war jedoch kein weiterer qualifizierter Bewerber mehr vorhanden, nachdem die übrigen Bewerber ihre Bewerbungen zurückgenommen hatten. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte das Auswahl- und Besetzungsverfahren abbrechen, weil mit einer Beförderung des Klägers die Personallücke nicht geschlossen werden konnte. Daß der Beklagte nach einer Beförderung des Klägers dessen frei gewordene Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 hätte ausschreiben können, ändert daran nichts. Auf diesen möglichen Weg zur Deckung des Personalbedarfs mußte der Beklagte sich nicht beschränken. Es lag vielmehr in seinem weiten organisatorischen Ermessen, statt dessen die Professorenstelle C 2/C 3 erneut auszuschreiben, um auch Bewerbern mit höherer Qualifikation und längerer Berufserfahrung einen Anreiz zu bieten und den Bewerberkreis um solche Interessenten zu erweitern.

Es ist zudem nicht zu beanstanden, wenn der zur Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. Anders als bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern kommt es nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält. Es genügt, daß er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält.

Ob das erste Auswahl- und Besetzungsverfahren schneller hätte durchgeführt werden können, mag auf sich beruhen. Ebensowenig wie durch einen Abbruch des im öffentlichen Interesse durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens werden durch dessen Verzögerung Rechte der Bewerber berührt. Anhaltspunkte für eine Manipulation des Auswahlverfahrens, um den Kläger willkürlich auszuschließen, sind nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben.

Aus dem mit der Ernennung des Bewerbers Dr. G. zum Professor der Besoldungsgruppe C 2 abgeschlossenen zweiten Auswahl- und Besetzungsverfahren kann der Kläger ebensowenig Ansprüche herleiten. Der Dienstherr darf im Haushaltsplan ausgebrachte höherwertige Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsrechts im Wege der sogenannten Unterbesetzung für die Besoldung von Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe verwenden. Er ist nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan bewilligte Planstelle überhaupt und auf jeden Fall zu besetzen. Die Befugnis, sie völlig unbesetzt zu lassen, schließt das Recht ein, sie unterzubesetzen (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 21.73 - <Buchholz 235.12 § 22 Nr. 1>). Dem Haushaltsplan kommt keine Außenwirkung zu; er kann Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründen noch aufheben (vgl. Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - <Buchholz 235 § 1 Nr. 1>). In der weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt es, ob er eine freie Planstelle mit einem Beförderungsbewerber besetzt, so daß dann gegebenenfalls dessen bisherige Planstelle neu besetzt wird, oder ob er die Stelle mit einem anderen Bewerber unterbesetzt. Diese Entscheidungen sind grundsätzlich allein in Abwägung öffentlicher Interessen - namentlich der Prioritäten im Verhältnis der öffentlichen Belange einschließlich der Haushaltslage - zu treffen und dienen nicht Rechten oder Interessen betroffener Beamter (vgl. BVerwGE 87, 310 <317>; 101, 112 <114>). Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter (vgl. Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 38.85 - <Buchholz 235 § 35 Nr. 3>).

Die Ernennung des Bewerbers Dr. G. zum Professor der Besoldungsgruppe C 2 verletzt keine Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG und dessen beamtenrechtlichen Konkretisierungen. Im Verhältnis des Klägers zu Dr. G. bedurfte es keines Vergleichs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Kläger hatte bereits ein Professorenamt der Besoldungsgruppe C 2 inne und sich allein um ein höherwertiges Amt der Besoldungsgruppe C 3 beworben. Er konkurrierte nicht mit Bewerbern um ein gleichwertiges Amt an derselben Fachhochschule.

Für eine Benachteiligung des Klägers aus unsachlichen Gründen fehlt nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils jeder Anhalt. Die Weisung der Senatsverwaltung für Inneres vom 14. November 1996, wegen der angespannten Haushaltslage sämtliche Berufungsverfahren als Besetzungsverfahren für C 2-Professoren zu behandeln, war nicht sachwidrig. Sie rechtfertigte es jedenfalls, von einer Hausberufung in eine C 3-Stelle abzusehen, wenn ein qualifizierter Bewerber um eine C 2-Stelle gefunden werden konnte.

Ob überdies die im Haushaltsplan ausgebrachte Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe - hier der BesGr C 3 - nicht mehr besetzbar ist, wenn sie zur Verleihung eines Amtes einer niedrigeren Besoldungsgruppe - hier dem eines Professors der BesGr C 2 - in Anspruch genommen worden ist (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1973 - <a.a.O.>; BVerwGE 80, 127 <130 f.>) und sich deshalb - wie der Beklagte meint - der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung mehr.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 2 BBesG ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein, ob der Kläger aufgrund der beiden Auswahl- und Besetzungsverfahren einen Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 und auf Einweisung in eine entsprechende Planstelle hat. Auch der Hinweis der Revision, der Beklagte habe anderen Professoren mit vergleichbaren Aufgabenbereichen ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 übertragen, führt nicht weiter. Tatsächliche Grundlage der Revisionsentscheidung ist allein der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO). Davon abgesehen hat ein Beamter grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens (vgl. Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 38.85 - <Buchholz 235 § 35 Nr. 3>). Selbst die Höherstufung eines Dienstpostens begründet für dessen Inhaber grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Amts (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 66> und vom 20. November 1978 - BVerwG 2 B 19.78 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 26> m.w.N.).

Der nur für den Fall gestellte Hilfsantrag des Klägers, daß sein Hauptantrag mangels einer Berufung auf eine C 3-Profes-sorenstelle scheitere, ist gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 60 900 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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