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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 14.99
Rechtsgebiete: BVO Rheinland-Pfalz


Vorschriften:

BVO Rheinland-Pfalz § 8
Leitsatz:

Für die Abgrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium von den Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung ist im Beihilferecht der Charakter der Krankenanstalt maßgebend und nicht die Eigenart der Behandlung.

Urteil des 2. Senats vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 14.99 -

I. VG Mainz vom 13.08.1997 - Az.: VG 7 K 1589/96.MZ - II. OVG Koblenz vom 20.11.1998 - Az.: 2 A 10949/98.OVG -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 14.99 OVG 2 A 10949/98

Verkündet am 2. September 1999

Rakotovao Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde vom 21. März bis 11. April 1996 wegen eines Bandscheibenvorfalls im St. A.-Krankenhaus stationär behandelt. Mit Bescheiden vom 26. April und 8. Juli 1996 lehnte es der Beklagte ab, zu Aufwendungen in Höhe von 9 468,10 DM eine Beihilfe zu leisten, da es sich um Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium handele. Solche Kosten seien nur beihilfefähig, wenn in einem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten festgestellt sei, daß die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur ersetzbar sei und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 5 207,46 DM = 55 v.H. zu den entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und hat zur Begründung ausgeführt:

Die Behandlung des Klägers sei eine Sanatoriums- und keine Krankenhausbehandlung gewesen; denn bei der angewandten Therapie hätten die nichtärztlichen pflegerischen Leistungen eindeutig im Vordergrund gestanden. Dem Erfordernis des amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens sei mit dem Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Frankfurt am Main genügt. Ferner sei es unschädlich, daß die Sanatoriumsbehandlung nicht vorher als beihilfefähig anerkannt worden sei. Außer unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz (1993) müsse gemäß § 13 Abs. 8 dieser Verordnung eine nachträgliche Anerkennung auch dann ausreichen, wenn die Versäumung der Vorabanerkennung entschuldbar sei. Der Kläger habe es schuldlos versäumt, die Vorabanerkennung herbeizuführen; er habe Art und Verlauf der Behandlung im St. A.-Krankenhaus nicht voraussehen können.

Die Beihilfe betrage aber nur 55 v.H. der entstandenen Aufwendungen. Nach § 12 Abs. 7 der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz erhöhe sich bei einem Sanatoriumsaufenthalt der Beihilfesatz nicht wie in den sonstigen Fällen einer stationären Unterbringung um 15 v.H.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 1998 insoweit aufzuheben, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. August 1997 stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt,

unter Zurückweisung der Revision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 1998, soweit es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. August 1997 und die entgegenstehenden Bescheide der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vollständig aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anläßlich des stationären Aufenthalts des Klägers im St. A.-Krankenhaus vom 21. März bis 11. April 1996 eine Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 70 v.H. zu gewähren.

Nach Ansicht des Klägers war seine Behandlung im St. A.-Krankenhaus eine Krankenhaus- und keine Sanatoriumsbehandlung.

II.

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers sind begründet. Die das angefochtene Urteil tragende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers seien Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium im Sinne des § 8 Abs. 1 der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz, weil die Behandlung, der sich der Kläger unterzogen habe, eine Sanatoriumsbehandlung gewesen sei, ist mit revisiblem Recht nicht vereinbar. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Mangels der notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann der Senat weder über die Revision noch über die Anschlußrevision abschließend entscheiden. Dies zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Nach § 8 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO), hier anzuwenden in der Fassung der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 1. März 1993 (GVBl S. 145), sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium nur dann beihilfefähig, wenn ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten darüber vorgelegt wird, daß die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und außerdem die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Gemäß § 8 Abs. 3 BVO ist Sanatorium eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln physikalischer und diätischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür zuständige Pflegepersonal vorhanden sind.

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht auf die Art der Behandlung im Einzelfall an. Vielmehr ist für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach § 8 BVO maßgebend, ob die jeweilige Einrichtung nach Charakter und Zweckbestimmung ein Sanatorium ist (vgl. auch Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <Buchholz 270 § 9 Nr. 3> zu § 9 BhV Fassung 1981). Bereits nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 BVO geht es um Kosten der Unterkunft und Verpflegung "in einem Sanatorium".

Der Wortlaut enthält keinen Hinweis darauf, daß es auf die Behandlung im jeweiligen Einzelfall ankommen soll. Nach § 8 Abs. 3 BVO hat der Begriff des Sanatoriums als der den Typ der Einrichtung definierende Begriff zentrale Bedeutung. Käme es hingegen auf die Art der Behandlung im Einzelfall an, hätte es nahegelegen, daß der Verordnungsgeber den "sanatoriumsspezifischen" Charakter dieser Behandlung als entscheidendes Merkmal in die Legaldefinition aufgenommen hätte. Auch das Erfordernis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVO, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung einzuholen und die Beihilfefähigkeit der entstandenen Aufwendungen vorher anerkennen zu lassen, ist nur verständlich, wenn es auf die Zweckbestimmung und den Charakter der Einrichtung ankommt. Anderenfalls könnte häufig erst nachträglich festgestellt werden, ob es sich um eine "sanatoriumsspezifische" Behandlung gehandelt hat. Dies wäre mit dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vereinbar.

Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 3 BVO ist ein Sanatorium im Sinne des Beihilferechts durch die Organisation und das Leistungsangebot gekennzeichnet. Es muß sich um eine Krankenanstalt handeln, die unter ärztlicher Leitung steht, die die erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Personal bereithält und die besondere Heilbehandlungen durchführt. Die Abgrenzung des Sanatoriums zu den allgemeinen Krankenhäusern ergibt sich insbesondere aus dem Merkmal "besondere Heilbehandlungen", die durch Regelbeispiele erläutert werden. Diesen Regelbeispielen ist gemeinsam, daß die genannten Therapieformen nicht unmittelbar von Ärzten, sondern von sonstigem medizinisch-technischen Personal angewandt werden. Danach ist das Sanatorium eine Einrichtung, das nach dem Schwerpunkt seines Leistungsangebots die nichtärztlichen Heilanwendungen besonders betont, auch wenn sie ärztlich angeordnet und in ihren Auswirkungen kontrolliert werden (vgl. auch Urteil vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 36.86 - <Buchholz 451.74 § 2 Nr. 4>; BGHZ 87, 215 <224>).

Ob es sich bei dem St. A.-Krankenhaus um ein Sanatorium oder um ein Krankenhaus handelt, ist sowohl für die Revision des Beklagten als auch für die Anschlußrevision des Klägers entscheidungserheblich. Hierzu hat das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

Sollte sich nach erneuter Verhandlung herausstellen, daß das St. A.-Krankenhaus ein Krankenhaus war, hat der Kläger gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BVO einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 70 v.H. der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO beihilfefähigen Aufwendungen. Die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen des § 8 BVO vorliegen, stellte sich nicht. Sollte sich dagegen herausstellen, daß es sich um ein Sanatorium handelt, steht dem Kläger keine Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu.

Das angefochtene Urteil verletzt auch insoweit revisibles Recht, als es zu Unrecht davon ausgeht, daß die formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 8 BVO gegeben sind. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVO ist Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit dieser Kosten, daß (1.) ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten darüber vorgelegt wird, daß die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und (2.) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat und die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen worden ist. Von diesen Erfordernissen, gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehen (Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 7.96 - <Buchholz 270 § 7 Nr. 4>; Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwG 2 B 10.90 - <Buchholz 270 § 6 Nr. 2> jeweils m.w.N.), ist jedenfalls das des amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens nicht erfüllt. Ein solches Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt. Das fachorthopädische Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Frankfurt a.M. genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO nicht. Es ist kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, es befaßt sich weder mit der Frage, ob gerade eine Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig war, noch mit der Frage, ob die Sanatoriumsbehandlung nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar war. Zudem ist es nicht, wie § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck ebenfalls verlangt, vor Beginn der Behandlung im St. A.-Krankenhaus vorgelegt worden.

Beschluß

Der Streitwert wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6 628 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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