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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 18.06
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 12 Abs. 1
BeamtVG § 12 Abs. 3
BeamtVG § 14
BeamtVG § 66 Abs. 1
BeamtVG § 66 Abs. 2
BeamtVG § 66 Abs. 9
BeamtVG § 85 Abs. 1
BeamtVG § 85 Abs. 2
BeamtVG § 85 Abs. 3
BeamtVG § 85 Abs. 4
Vor Inkrafttreten des § 66 Abs. 7 BeamtVG (nunmehr Abs. 9) am 1. Januar 1992 konnten Ausbildungszeiten kommunaler Wahlbeamter bei deren Versorgung auch dann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für ein unmittelbar vorangehendes Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren und zwischen beiden Beamtenverhältnissen ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestand.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 18.06

Verkündet am 28. Februar 2007

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper und Dr. Heitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2006 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Gründe:

I

Der im Jahre 1941 geborene Kläger studierte von April 1963 bis Februar 1970 Architektur und Städtebau an der ... Universität ... und schloss dieses Studium mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Im Juni 1984 wurde er Beamter des Landkreises ... Daraufhin setzte die Niedersächsische Versorgungskasse die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses unter Berücksichtigung der Studienzeit fest. Zuletzt leitete der Kläger im Amt eines Bauoberrates das Planungsamt des Landkreises.

Nachdem der Rat der Beklagten den Kläger im November 1988 zum Stadtrat (BesGr. B 3) für das neu einzurichtende Umweltdezernat gewählt hatte, ernannte ihn die Beklagte zum 1. Januar 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zwölf Jahren zum Stadtrat. Nach der Stellenausschreibung verlangte die Beklagte von den Bewerbern ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gründliche Kenntnisse und Berufserfahrungen in der Kommunalverwaltung.

Wegen des Ablaufs seiner Amtszeit trat der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in den Ruhestand. Die Beklagte setzte seine Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 28. Dezember 2000 auf 68 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der zuletzt erreichten Besoldungsgruppe B 4 fest, wobei sie die Studienzeit nicht berücksichtigte.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Ziel der Berücksichtigung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über die Berücksichtigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei gemäß § 85 Abs. 3 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1999 nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht festzulegen. Die Anrechnung der Studienzeit als ruhegehaltfähig könne zwar nicht unmittelbar auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der damals geltenden Fassung gestützt werden, weil das Hochschulstudium des Klägers für sein Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit nicht laufbahnrechtlich vorgeschrieben gewesen sei. Jedoch könnten Ausbildungszeiten bei der Versorgung kommunaler Wahlbeamter in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG angerechnet werden, wenn sie für das unmittelbar vorangehende Beamtenverhältnis vorgeschrieben seien und zwischen beiden Beamtenverhältnissen eine sachliche Kontinuität, d.h. ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestehe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.

Mit der Revision macht die Beklagte geltend, es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Berücksichtigung der Studienzeit des Klägers als ruhegehaltfähig. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei auf Laufbahnbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugeschnitten. Sie könne nach Wortlaut und Normzweck nicht zugunsten kommunaler Wahlbeamter angewandt werden. Die Regelung ermögliche den Ausgleich von Versorgungsnachteilen derjenigen Laufbahnbeamten, die eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis absolviert hätten. Ihre Unanwendbarkeit für Wahlbeamte auf Zeit werde durch die Einführung des § 66 Abs. 7 BeamtVG zum 1. Januar 1992 deutlich, wodurch erstmals die Anrechnung der Ausbildungszeiten von Wahlbeamten auf Zeit möglich geworden sei. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts führe zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass nur die Ausbildungszeiten derjenigen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit berücksichtigt werden könnten, die bis zu ihrer Wahl eine vergleichbare Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeübt hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2006 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 25. Februar 2003 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht schriftlich geäußert. In der Revisionsverhandlung hat er das angefochtene Berufungsurteil verteidigt.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz des Klägers zu Recht ohne Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums auf 68 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt.

1. Das Ruhegehalt des Klägers richtet sich nach dem am 1. Januar 2001 geltenden § 85 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2001 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand.

Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. wird der sich nach Abs. 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Berechnungsvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG a.F. erfüllt, so sind die sich daraus ergebenden Ruhegehaltssätze miteinander zu vergleichen, wobei sich das Ruhegehalt nach dem höchsten Satz bemisst. Ist der sich aus § 85 Abs. 1 BeamtVG a.F. ergebende Ruhegehaltssatz maßgebend, so bildet das Ergebnis der Berechnung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. die Obergrenze.

Im vorliegenden Fall bleibt die Berechnungsvorschrift des § 85 Abs. 3 BeamtVG a.F. außer Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, wenn sich der Beamte spätestens seit diesem Tag ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis befunden hat und vor dem 1. Januar 2002 die für ihn maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreicht. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben: Der im Jahr 1941 geborene Kläger hatte bei seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2001 die Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes nicht erreicht. Vielmehr trat er in den Ruhestand, weil seine Amtszeit als Wahlbeamter abgelaufen war und er nicht für eine weitere Amtszeit berufen wurde. Die Ermittlung der zu vergleichenden Ruhegehaltssätze nach § 85 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. durch die Beklagte lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auf der Grundlage ihrer Berechnungsergebnisse hat die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers zutreffend nach dem Ruhegehaltssatz gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG a.F. festgesetzt. Denn dieser Satz ist auch ohne Berücksichtigung von Studienzeiten des Klägers höher als die sich nach § 85 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. ergebenden Ruhegehaltssätze und erreicht die Obergrenze gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht.

Gemäß § 85 Abs. 2 BeamtVG a.F. i.V.m. § 66 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl I S. 570 <590>) beträgt das Ruhegehalt für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, nach einer Amtszeit von acht Jahren in der Regel 42 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 2 v.H. an. Daraus ergibt sich für den Kläger bei einer Amtszeit von zwölf Jahren ein Ruhegehaltssatz von 50 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (42 v.H. zuzüglich vier Jahre x 2 v.H.).

Gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG a.F. bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz, wie er sich nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht ergibt, gewahrt und steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an. Danach ergibt sich für den Kläger bis zum 31. Dezember 1991 bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von annähernd 22 Jahren ohne Berücksichtigung der Studienzeit nach der degressiven Ruhegehaltsskala des § 14 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ein Ruhegehaltssatz von 59 v.H., der wegen der neun Dienstjahre vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2000 um insgesamt 9 v.H. auf 68 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge steigt.

Dieser Ruhegehaltssatz ist gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG a.F. maßgebend. Zum einen ist er höher als der Ruhegehaltssatz nach diesem Gesetz, d.h. hier nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 16. März 1999. Dieser Ruhegehaltssatz beläuft sich bei einer gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von annähernd 35 Dienstjahren bei einem Satz von 1,875 v.H. pro Jahr auf 65,03 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dabei ist die Zeit des Hochschulstudiums mit der Höchstzeit von drei Jahren als ruhegehaltfähig angerechnet, wie dies § 66 Abs. 9 BeamtVG i.d.F. von Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786 <1787>) verlangt. Zum anderen übersteigt der Ruhegehaltssatz von 68 v.H. nicht den die Obergrenze bildenden Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Dieser beträgt ohne Anrechnung von Studienzeiten 71 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

2. Der gemäß § 85 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG a.F. maßgebende Ruhegehaltssatz von 68 v.H. erhöht sich nicht aufgrund des Hochschulstudiums des Klägers. Studienzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses können nach der maßgebenden bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden.

Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt. Denn aus diesem Beamtenverhältnis wird die Versorgung gewährt (Beschluss vom 4. Juni 1980 - BVerwG 6 B 38.79 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 213.67 - Buchholz 238.41 § 23 SVG Nr. 1 - zu der entsprechenden Regelung des Soldatenversorgungsgesetzes -). Dies ist hier das Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit des Klägers im Dienst der Beklagten. Daher gehen von der Anerkennung der Studienzeit als ruhegehaltfähig durch die Niedersächsische Versorgungskasse im Jahr 1984 keine Rechtswirkungen mehr aus. Diese Festsetzung hat sich erledigt, weil sie sich auf eine Versorgung aus dem vorangehenden Beamtenverhältnis mit dem Landkreis ... bezog.

Bis zum 31. Dezember 1991 war die Berücksichtigung der außerhalb eines Beamtenverhältnisses absolvierten Ausbildungszeiten von Wahlbeamten auf Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht speziell geregelt. Die Vorschrift des § 66 Abs. 7 BeamtVG a.F., die die Berücksichtigung solcher Zeiten im Falle der Förderlichkeit für die Wahrnehmung des Amtes des Wahlbeamten ermöglicht, trat erst am 1. Januar 1992 in Kraft (Art. 14 Nr. 12, Art. 20 § 10 Abs. 2 Nr. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990, BGBl I S. 967 <978, 981>).

Zuvor galten für die Versorgung - und damit auch für die Anrechnung von Vordienstzeiten - der Beamten auf Zeit gemäß § 66 Abs. 1 BeamtVG die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend. Diese Vorschrift ordnet die Anwendung der für Beamte auf Lebenszeit geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen mit dem ihnen allgemein zukommenden Regelungsgehalt an. Sie ermächtigt nicht zu einer Erweiterung oder Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Regelungen im Wege der Analogie oder der teleologischen Reduktion. Daher bietet § 66 Abs. 1 BeamtVG keine Handhabe, um Besonderheiten der Beamtenverhältnisse auf Zeit Rechnung zu tragen.

Demnach ist die Anrechnung von Zeiten des Hochschulstudiums des Klägers nach § 12 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl I S. 570 <576>) zu beurteilen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. konnte die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer vorgeschriebenen Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Das Tatbestandsmerkmal "vorgeschrieben" verlangt mehr als der Begriff "förderlich", wie er etwa in § 66 Abs. 7 BeamtVG a.F. (nunmehr Abs. 9) verwendet wird. Förderlich ist eine Ausbildung oder Tätigkeit, wenn sie für die Amtsausübung nützlich ist (Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5). Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt.

Mit diesem Inhalt ist die Regelung auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben. Sie soll versorgungsrechtliche Nachteile derjenigen Beamten ausgleichen, bei denen die Zeiten einer laufbahnrechtlich geforderten Ausbildung nicht bereits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten.

Wahlbeamten auf Zeit kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in aller Regel nicht zugute, weil für ihre laufbahnfreien Ämter bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen nicht rechtlich vorgeschrieben sind. Unspezifische Regelungen, die allgemein erforderliches Fachwissen, fachliche Voraussetzungen, notwendige Erfahrung oder wie § 81 Abs. 3 Satz 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 22. August 1996 - NGO - (Nds.GVBl S. 382) die für das Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde verlangen, stehen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht gleich. Dies gilt erst recht für Anforderungen in Stellenausschreibungen (Urteil vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 4.00 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 7). So liegt der Fall nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier.

Die Zeit des Hochschulstudiums des Klägers kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 BeamtVG a.F. angerechnet werden. Auch die Berücksichtigung nach diesen Regelungen setzt voraus, dass die Ausbildung laufbahnrechtlich für die Begründung des Beamtenverhältnisses vorgeschrieben ist. Davon ausgehend erfasst § 12 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. Bewerber um ein Laufbahnamt, die die Laufbahnbefähigung regelmäßig durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 16 BRRG). § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F. trägt der Ausnahmesituation Rechnung, dass die erforderlichen Regelungen für die Ausgestaltung einer Laufbahn für eine Übergangszeit noch nicht existieren. Demgegenüber sind Wahlbeamtenverhältnisse auf Zeit durch Laufbahnfreiheit gekennzeichnet.

Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften bestätigen, dass Wahlbeamte auf Zeit nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen von der Vergünstigung des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausgeschlossen waren:

Der Gesetzgeber gab durch die Einführung des § 66 Abs. 7 BeamtVG a.F. zum 1. Januar 1992 zu erkennen, dass er eine spezielle gesetzliche Grundlage für erforderlich hielt, um die Anrechnung von Ausbildungszeiten und vergleichbaren Zeiten für die Versorgung der Wahlbeamten auf Zeit zu ermöglichen. Dadurch sollten die versorgungsrechtlichen Nachteile gemildert werden, die die neue linear gestreckte Ruhegehaltsskala gemäß § 14 BeamtVG i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften - BeamtVGÄndG - vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218 <2219>) gerade für die Gruppe der Wahlbeamten auf Zeit mit sich brachte (BTDrucks 11/6835, S. 58). Denn seit der Einführung der neuen Ruhegehaltsskala sind auch für Beamte auf Zeit grundsätzlich 40 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit erforderlich, um den höchsten Ruhegehaltssatz zu erreichen. Zuvor erreichten sie nach der Sonderregelung des § 66 Abs. 2 BeamtVG a.F. den höchsten Ruhegehaltssatz bereits nach 24 Dienstjahren in einem Zeitbeamtenverhältnis. Nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften unter Geltung der alten degressiven Ruhegehaltsskala erreichten Beamte auf Zeit den höchsten Ruhegehaltssatz nach einer ruhegehaltfähigen Zeit von 35 Jahren, wobei Ausbildungszeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses nicht berücksichtigt werden konnten.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber auch bei der hier anzuwendenden, durch Art. 1 Nr. 34 BeamtVGÄndG eingeführten Fassung des § 85 BeamtVG über die Unterschiede der versorgungsrechtlichen Lage der Wahlbeamten auf Zeit bis zum 31. Dezember 1991 und danach im Klaren war. Denn er hat die den Vergleichsberechnungen gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG a.F. zugrundeliegenden gesetzlichen Lagen nach dem Stichtag 31. Dezember 1991 voneinander abgeschichtet. Die Änderung durch Einführung des § 66 Abs. 7 BeamtVG a.F. sollte erst für die Zeit danach greifen.

3. Nach alledem können Studienzeiten des Klägers nicht deshalb als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, weil dessen Hochschulstudium für sein vorangehendes Beamtenverhältnis mit dem Landkreis ... eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. darstellte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, Ausbildungszeiten könnten für die Versorgung von Wahlbeamten auf Zeit angerechnet werden, wenn sie für das unmittelbar vorangehende Beamtenverhältnis vorgeschrieben seien und zwischen beiden Beamtenverhältnissen ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestehe, findet in den am 31. Dezember 1991 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen, auf die es hier gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. ankommt, keine Grundlage. Wie dargelegt lassen die einschlägigen Vorschriften gemäß § 66 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BeamtVG a.F. eine solche Auslegung nicht zu. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt daher gegen den hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, wonach Besoldungs- und Versorgungsleistungen nur zugesprochen werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG; vgl. Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8, vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 5.04 - BVerwGE 123, 175 <178> und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310>).

4. Höherrangiges Recht ist im vorliegenden Fall nicht verletzt. Die Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist kein hergebrachter Grundsatz der Beamtenversorgung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Das vorkonstitutionelle Beamtenrecht enthielt keine Bestimmung, dass Ausbildungszeiten oder förderliche Vordienstzeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts beitragen müssen (Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3).

Der Gesetzgeber darf die für die Bemessung der Versorgungsbezüge maßgebenden Regelungen für die Zukunft zum Nachteil der Beamten ändern, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint und die Amtsangemessenheit gewahrt bleibt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 < 288 f.>; stRspr). Der Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsgrundsatz fordert, dass die Höhe des Ruhegehalts sowohl die zuletzt bezogenen Dienstbezüge als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegelt (BVerfG, a.a.O. S. 285 f.).

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Kumulation der Vorteile der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden und der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen hat. Die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Versorgung des Klägers ist gewahrt: Der Kläger hat den maßgebenden Ruhegehaltssatz von 68 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach annähernd 31 Dienstjahren während des 60. Lebensjahres, d.h. mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht. Bei Anwendung der linear gestreckten Ruhegehaltsskala des neuen Rechts hätte der Ruhegehaltssatz auch bei Anrechnung von drei Jahren Studienzeit nur 65,03 v.H. betragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7 800 € festgesetzt (Zweijahresbetrag der zusätzlichen Versorgungsbezüge, die der Kläger bei Anerkennung der umstrittenen Zeit als ruhegehaltfähig erhalten würde, vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - NVwZ-RR 2000, 188).

Ende der Entscheidung

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