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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 19.99
Rechtsgebiete: BBG


Vorschriften:

BBG § 70 a.F. und n.F.
Leitsätze:

1. Ein mit einer wissenschaftlichen Ehrung verbundenes Preisgeld kann ein "Geschenk" sein, das der Beamte nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen darf.

2. Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen - aus dem Dienst ausgeschiedenen - Beamten darf die oberste Behörde nur erteilen, wenn der Schutzzweck des gesetzlichen Verbots nicht beeinträchtigt wird.

3. Der Annahme eines Geschenks kann mit der Auflage zugestimmt werden, daß der Beamte das Preisgeld abzuführen hat.

Urteil des 2. Senats vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 19.99 -

I. VG Köln vom 05.06.1997 - Az.: VG 15 K 4188/95 - II. OVG Münster vom 15.04.1999 - Az.: OVG 12 A 3371/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 19.99 OVG 12 A 3371/97

Verkündet am 20. Januar 2000

Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2000 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger war Beamter im Bundesministerium für Forschung und Technologie und dessen Vorgängereinrichtungen. Er wirkte mit u.a. an der Entwicklung der friedlichen Kernenergienutzung, dem Aufbau der Polar- und dem Ausbau der Meeresforschung, der Entwicklung der konventionellen und der nichtkonventionellen Bahntechnik sowie der Raumfahrt und der Weltraumforschung. 1986 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt und trat 1990 dauernd in den Ruhestand.

Im April 1994 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß ihm der mit 100 000 DM dotierte "X-Preis 1993" von der "Y-Stiftung" verliehen werde. Unter dem 22. April 1994 genehmigte das Bundesministerium für Forschung und Technologie die Annahme des Preises, verbunden mit der Auflage, den Geldbetrag einer Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden.

Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die mit dem Preis verbundene Zuwendung sei "Belohnung oder Geschenk" im Sinne von § 70 BBG. Das Verbot der Geschenkannahme erstrecke sich auch auf die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn der Vorteil in bezug auf das frühere Amt des Beamten gewährt werde. "In bezug auf das Amt" sei eine Vorteilsgewährung dann erfolgt, wenn hierfür die dienstliche Tätigkeit maßgeblich gewesen sei, ohne daß es auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und einer bestimmten Diensthandlung ankomme. Es sei ausreichend, wenn für die Vorteilsgewährung die dienstliche Tätigkeit des Empfängers lediglich mitkausal gewesen sei. Der Kläger habe den Preis für seine Tätigkeit als Spitzenbeamter im damaligen Bundesministerium für Forschung und Technologie erhalten, und es wäre ohne diese Tätigkeit nicht zur Preisverleihung an ihn gekommen.

Von dem Verbot der Geschenkannahme könne die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, die in ihrem Ermessen lägen. Sie könne die Zustimmung auch unter Auflagen erteilen. Ihr Ermessen habe die Beklagte bei der Forderung, das Preisgeld einer Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden, nicht fehlerhaft ausgeübt. Da die Zustimmung des Dienstherrn zur Annahme die große Ausnahme und auf besondere Fälle beschränkt sei, habe es keiner etwas Selbstverständliches darstellenden weiteren Begründung bedurft.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1999 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juni 1997 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22. April 1994 und 23. Mai 1995 aufzuheben und festzustellen, daß die Annahme der mit der Verleihung des Preises verbundenen Zuwendung keiner Zustimmung der Beklagten bedarf,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, die Zustimmung auflagenfrei zu erteilen.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, daß der Kläger nicht ohne Zustimmung der Beklagten nach § 70 BBG den ihm verliehenen Preis annehmen durfte.

Es bedarf keiner Klärung, ob § 70 BBG in der zum Zeitpunkt der Preisverleihung im April 1994 oder in der derzeit geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Nach Satz 1 der ursprünglichen Fassung (zuletzt Bekanntmachung vom 27. Februar 1985, BGBl I S. 479) durfte der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Gemäß § 70 Sätze 1 und 2 BBG in der Fassung des Art. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl I S. 2038, darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder letzten obersten Dienstbehörde. Mit der abweichenden Wortwahl der Neufassung sind materielle Änderungen nicht verbunden. Nach wie vor ist es dem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, grundsätzlich verboten, "Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt" anzunehmen. Eine Berechtigung hierzu bestand nach der alten wie auch der neuen Fassung des § 70 BBG nur dann, wenn die oberste Dienstbehörde die Zustimmung erteilt hat.

§ 70 BBG schützt die Integrität der öffentlichen Verwaltung. Die Vorschrift ist konstitutiv für eine ausschließlich an Recht und Gesetz gebundene vollziehende Gewalt und gewährleistet gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen der Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen öffentlichen Dienstes (BVerwGE 106, 324 <325>). Sie konkretisiert nicht nur die Grundsätze des § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG, wonach der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit bedacht zu nehmen hat, sowie des § 54 Satz 2 BBG, wonach der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten hat, sondern will das unverzichtbare Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes sicherstellen. Schon der Anschein soll vermieden werden, als wäre der Beamte in seiner dienstlichen Tätigkeit durch Gefälligkeiten u.ä. beeinflußbar oder verfolge bei seiner Dienstausübung persönliche Interessen (BVerwGE 100, 172 <175> zu der entsprechenden Vorschrift des § 19 SG).

Die Integrität der öffentlichen Verwaltung wird nicht erst dann berührt, wenn ein Fehlverhalten des Beamten festzustellen ist oder wenn der begründete Verdacht von Parteilichkeit oder Eigennützigkeit entsteht. Zweifel ergeben sich bereits dann, wenn der Beamte wegen seiner Amtsführung in den Genuß von Vorteilen kommt, die nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Auch hierdurch kann der Anschein erweckt werden, daß die Dienstausübung durch Interessen beeinflußt wird, die mit dem Grundsatz der unparteiischen und uneigennützigen Aufgabenerfüllung nicht zu vereinbaren sind. Zudem soll ausgeschlossen werden, daß die im Dienst befindlichen Beamten ihre Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausrichten, sondern sich von der Aussicht leiten lassen, in den Genuß von Vergünstigungen durch Außenstehende zu gelangen. Insoweit greift § 70 BBG weiter als die strafrechtlichen Verbotsnormen der §§ 331, 332 StGB.

Der mit 100 000 DM dotierte Preis war ein Geschenk im Sinne des § 70 BBG. Nach ständiger Rechtsprechung sind Belohnungen und Geschenke jedenfalls alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten - von anderer Seite als vom Dienstherrn selbst - unmittelbar oder mittelbar gewährt werden (BVerwGE 73, 71 <73>; 103, 36 <39>; 100, 172 <175>; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <Buchholz 235 § 87 Nr. 1, insoweit in BVerwGE 113, 32 nicht abgedruckt>). Die Zuwendung von Sachwerten - insbesondere von Geld - ist dann als Geschenk anzusehen, wenn eine gleichwertige außerdienstliche Gegenleistung seitens des Beamten nicht vorliegt. Für den Begriff des Geschenkes ist es unerheblich, mit welchem Motiv, aus welchem Anlaß und mit welchem Ziel es erbracht wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung in einem weiteren Leistungszusammenhang steht, insbesondere ob sie mit einer - immateriellen, gegebenenfalls auch wissenschaftlichen - Ehrung verbunden ist.

Der nach dem Gesetz erforderliche Zusammenhang zwischen der Amtsführung und der Vorteilsgewährung besteht bereits dann, wenn die dienstliche Tätigkeit für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist, ohne daß es auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und einer bestimmten Diensthandlung ankommt (stRspr; u.a. BVerwGE 103, 36 <40>; 100, 172 <176> jeweils m.w.N.). Das Amt muß nicht überragender Beweggrund für das Geschenk oder die Belohnung sein. Vielmehr reicht es aus, wenn das von dem Beamten wahrgenommene Amt für die Gewährung des Vorteils eine wesentliche Bedingung ist. Nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers muß der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Empfängers zumindest "mitkausal" sein (stRspr; u.a. BVerwGE 100, 172 <176> m.N.).

Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere der Laudatio und der Erwiderung des Klägers anläßlich der Preisverleihung im April 1994 entnommen, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Es hat zusammenfassend festgestellt, daß der Kläger nur aufgrund seiner amtlichen Stellung als Spitzenbeamter des damaligen Bundesministeriums für Technologie und Forschung die durch die Preisverleihung gewürdigten besonderen Leistungen erbringen konnte, mögen sich dabei auch besondere Fähigkeiten des Klägers ausgewirkt haben. An diese Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daß die Amtsausübung eine "notwendige" - und damit nach § 70 BBG ausreichende - Bedingung für die Verleihung des Preises gewesen ist, räumt auch der Kläger ein.

Daß der Kläger zum Zeitpunkt der Preisverleihung gemäß § 41 Abs. 5 BBG als dauernd in den Ruhestand versetzt galt, war nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 70 BBG für das Erfordernis der Zustimmung ohne Belang.

Der mit der Revision weiterhin verfolgte Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Zustimmung zur Annahme des Preises uneingeschränkt erteilt oder daß sie über die Beschränkung nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.

Die Zustimmung nach § 70 BBG alter und neuer Fassung ist Voraussetzung dafür, daß die Annahme eines Geschenkes oder einer Belohnung "in bezug auf das Amt" rechtmäßig ist. Andernfalls ist die Vorteilsannahme als Dienstvergehen zu ahnden (z.B. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <a.a.O.>).

Unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung gemäß § 70 BBG erteilt werden muß oder kann, ist gesetzlich nicht bestimmt. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwGE 100, 172 <177 f.>; vgl. auch BTDrucks 13/5584 S. 10 <Begründung zu Art. 2 Nr. 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption>). Bei der Ermessensausübung hat die Behörde von der grundlegenden Bedeutung des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken auszugehen, so daß die Zustimmung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, wie es § 70 Satz 2 BBG n.F. klarstellend und hervorhebend zum Ausdruck bringt. Der Annahme einer Zuwendung darf nur dann zugestimmt werden, wenn der Schutzzweck der Verbotsnorm nicht beeinträchtigt wird.

Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß ein "von dem Regelfall abweichender Sonderfall" nicht vorliegt. Schon um den Anschein zu vermeiden, daß der besondere Einsatz des Beamten für staatlich geförderte Technologieentwicklungen und Forschungsprojekte von potentiell erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung durch Zuwendungen Dritter honoriert werden könnte, war es der Beklagten verwehrt, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, das Preisgeld in Höhe von 100 000 DM zu behalten. Angesichts dieser Voraussetzungen bedurfte es keiner weiteren Begründung der Entscheidung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob - wie die Revision geltend macht - die Beklagte ursprünglich eine Interessenabwägung nicht angestellt und ob mit dem Widerspruchsbescheid die einmal getroffene Regelung nur nachträglich als Ermessensentscheidung legitimiert werden sollte und/oder ob die Beklagte gar aus sachfremden Erwägungen die Zustimmung mit der Auflage verbunden hat.

Bei ihrer Ermessensbetätigung war die Beklagte an eine etwaige - vom Berufungsgericht im übrigen nicht festgestellte - "Genehmigungspraxis" anderer Dienstherren bei der Vergabe hochdotierter Preise an Wissenschaftler mit Beamtenstatus nicht gebunden. Eine Verwaltungspraxis, die nach der gesetzlichen Bestimmung rechtswidrig wäre, bliebe auch dann fehlerhaft, wenn sie ständig geübt würde.

Die Beklagte war nach § 70 BBG befugt, die Erlaubnis zur Annahme des Preises mit der Auflage zu versehen, den Geldbetrag in vollem Umfang einer Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden. Die Zustimmung gemäß § 70 BBG ist weder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften noch ihrer Natur nach "nebenbestimmungsfeindlich" (vgl. auch BTDrucks 13/5584 S. 10).

Die auflagenbeschwerte Zustimmung entsprach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und war zugleich geeignet, dem Schutzzweck des § 70 BBG Geltung zu verschaffen. Mit der Zustimmung zur Annahme des Preises hat die Beklagte den Besonderheiten einer wissenschaftlichen Auszeichnung Rechnung getragen. Die Verleihung des Preises erschöpfte sich nicht in der schlichten Zuwendung von 100 000 DM. Gleichfalls diente die Verleihung des Preises auch der besonderen Ehrung und Anerkennung. Die Entgegennahme dieser Auszeichnung in ihrer ideellen Bedeutung hat die Beklagte nicht verwehrt. Gegenüber dem Verbot, den mit 100 000 DM dotierten Preis anzunehmen, war das von der Beklagten beabsichtigte Verbot, das Preisgeld zu behalten, das mildere Mittel.

Die Auflage, das Preisgeld an eine Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden, ist auch ihrem konkreten Inhalt nach ermessensfehlerfrei. Sie berücksichtigt, wie das Berufungsgericht unbeanstandet festgestellt hat, die Ziele der den Preis verleihenden Stiftung, "wissenschaftliche Arbeiten u.s.w. auf den Gebieten der Technik und Wirtschaft zu fördern".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).



Ende der Entscheidung

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