Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 31.98
Rechtsgebiete: BBes, BBesG Anl. I, 2. BesÜV 1991


Vorschriften:

BBesG § 42
BBesG Anl. I Vorbem. Nr. 27
2. BesÜV 1991 § 5
Leitsätze:

Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B gehört aufgrund der ihr vom Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich beigelegten Funktion als "grund-gehaltsergänzend" sachlich zum Grundgehalt.

Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-ordnung bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B.

Urteil des 2. Senats vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 31.98 -

I. VG Köln vom 21.12.1995 - Az.: VG 15 K 5528/93 - II. OVG Münster vom 29.07.1998 - Az.: OVG 12 A 1204/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 31.98 OVG 12 A 1204/96

Verkündet am 9. Dezember 1999

Wald Oberamtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat ddes Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger war als Oberamtsrat (Besoldungruppe A 13) im Dienst der Beklagten vom 14. Oktober 1991 bis zum 13. Oktober 1994 vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft zum Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt abgeordnet. Während der gesamten Dauer der Abordnung wurde er auf einem nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Für die Wahrnehmung der höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet erhielt der Kläger eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 15 jeweils einschließlich der allgemeinen Stellenzulage.

Der Kläger machte geltend, die allgemeine Stellenzulage gehöre nicht zum Grundgehalt und sei deswegen in die Berechnung des Differenzbetrages nicht einzubeziehen. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen: Der für die Höhe der Zulage maßgebende Unterschiedsbetrag sei entgegen der Auffassung des Klägers unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage zu ermitteln.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1998 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Dezember 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. April und 15. Juli 1993 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 13. Oktober 1994 die Zulage gemäß § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern A 13 und A 15 ohne Einbeziehung der allgemeinen Stellenzulage zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt pflichtet in Übereinstimmung mit dem Bundesminister des Innern dem Berufungsurteil bei.

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Zulage. Die Beklagte hat die ihm für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 13. Oktober 1994 gewährte Zulage rechtsfehlerfrei in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 15 unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bemessen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345 ff.) in der für den gesamten Zeitraum der Abordnung des Klägers unverändert geltenden Fassung (vgl. die Neufassung der Bekanntmachung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 2. Juni 1993 <BGBl I S. 778>) erhalten Beamte aus dem bisherigen Bundesgebiet für die Dauer der Wahrnehmung einer Funktion im Beitrittsgebiet, die nach den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen verliehenen Amt zugeordnet ist, eine Zulage. Die Gewährung der Zulage setzt voraus, daß die höherwertige Funktion vor dem 1. Januar 1992 und für die Dauer von mindestens sechs Monaten übertragen worden ist (§ 5 Abs. 1 2. BesÜV). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV wird die Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt entspricht, höchstens für einen Unterschied von zwei Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3 oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe. Danach hat der Kläger für die Zeit seiner Abordnung Anspruch auf Gewährung der Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern in seinem statusrechtlichen Amt (Besoldungsgruppe A 13) und in dem Verwendungsamt (Besoldungsgruppe A 15).

Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Differenzbetrag zwischen den beiden Grundgehältern unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu ermitteln ist, haben die Vorinstanzen zu Recht bejaht. Die allgemeine Stellenzulage ist entgegen der Ansicht der Revision dem Grundgehalt zuzurechnen.

Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 27. Danach ist die allgemeine Stellenzulage "eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage". Aufgrund der ihr vom Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich beigelegten Funktion als "grundgehaltsergänzend" gehört sie sachlich zum Grundgehalt. Ihre Bezeichnung als "Stellenzulage" ändert daran nichts.

Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung keine Stellenzulage im Sinne des Besoldungsrechts. Die widerruflichen und nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ruhegehaltfähigen Stellenzulagen (§ 42 Abs. 4 BBesG) werden einzelnen Inhabern eines Amtes nur gewährt, wenn und solange sie herausgehobene Funktionen wahrnehmen (§ 42 Abs. 3 BBesG). Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 unterscheidet sich insoweit grundlegend von einer Stellenzulage. Das gilt sowohl für die Voraussetzungen als auch für die Dauer ihres Bezuges. Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 knüpft weder an eine höherwertige Funktion des Dienstpostens noch an die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion an. Der Anspruch auf sie wird nicht durch die konkrete Verwendung, sondern durch die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn und das dem Beamten verliehene statusrechtliche Amt begründet. Die das Grundgehalt ergänzende Zulage erhalten sämtliche Beamten und Soldaten in den Laufbahnen und Ämtern, die in Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 aufgeführt sind. Die Zulage ist in Höhe des Betrages ruhegehaltfähig, auf den im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach der jeweiligen Laufbahnzugehörigkeit Anspruch besteht. Ihre Ruhegehaltfähigkeit setzt keine Mindestdauer des Bezuges voraus.

Als "unechte Stellenzulage" oder "Laufbahnzulage", die mit dem statusrechtlichen Amt verbunden ist und dazu dient, das Grundgehalt des Amtsinhabers zu ergänzen, steht die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 den Amtszulagen gleich. Die unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Amtszulagen gelten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG als Bestandteil des Grundgehalts. Ebenso wie sie ist die das Grundgehalt ergänzende und ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 in die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV vorzunehmende Berechnung der Grundgehaltsdifferenz einzubeziehen. Der die höherwertige Funktion im Beitrittsgebiet lediglich wahrnehmende Beamte wird hierdurch für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion besoldungsmäßig einem Beamten gleichgestellt, dem das höherwertige Amt auf Dauer übertragen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 021,92 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).



Ende der Entscheidung

Zurück