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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 36.98
Rechtsgebiete: GG, SächsBG, SächsLVO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
SächsBG § 35 Abs. 1
SächsLVO § 1 Abs. 2
Leitsatz:

Auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes kann versetzt werden (hier Kanzler einer Universität).

Urteil des 2. Senats vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 36.98 -

I. VG Chemnitz vom 29.08.1996 - Az.: VG 6 K 357/96 - II. OVG Bauzten vom 07.05.1997 - Az.: OVG 2 S 642/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 36.98 OVG 2 S 642/96

Verkündet am 2. September 1999

Rakotovao Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1997 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. August 1996 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der 1939 geborene Kläger trat nach der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1969 zunächst in den Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Nach dem Wechsel in den Dienst des Landes Hessen wurde er 1987 als Regierungsdirektor auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Danach war er als Geschäftsführer einer privaten Hochschule tätig. Seit Juli 1991 war er im Angestelltenverhältnis mit den Aufgaben des Kanzlers der Universität X. betraut. Zum 1. Dezember 1992 ernannte ihn der Ministerpräsident des beklagten Landes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kanzler der Universität X. (Besoldungsgruppe A 16).

Wegen Verletzung seiner Dienstpflichten wurde der Kläger in einem Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße verurteilt. Zudem versetzte ihn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Bescheid vom 25. August 1995 aus dem Amt des Kanzlers in das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors unter Bestellung zum Verwaltungsdirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Y. Zur Begründung wurde angeführt: Für die Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Der Kläger habe seine Stellung als Vorgesetzter mißbraucht und dadurch das Autoritäts- und Vertrauensverhältnis zu den ihm unterstellten Mitarbeitern sowie zum wissenschaftlichen Personal, namentlich den Mitgliedern des Rektoratskollegiums, zerstört. Die Weiterverwendung in seinem bisherigen Amt schädige das Ansehen des öffentlichen Dienstes.

Das angerufene Verwaltungsgericht hat die Versetzung durch Gerichtsbescheid vom 29. August 1996 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Versetzung des Klägers sei rechtswidrig. Mit der Ausweisung des Amtes eines Kanzlers der Universität X. im Besoldungsgesetz des beklagten Landes sei nicht nur ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 16 geschaffen worden. Vielmehr seien auch das zugehörige abstrakte und konkrete Amt im funktionellen Sinne miteinander verknüpft worden. An diese Verknüpfung sei der Beklagte gebunden. Zwar sei der Inhaber eines laufbahnfreien und funktionsgebundenen Amtes grundsätzlich versetzbar. Er könne aber regelmäßig die Wahrnehmung der in der Funktionsumschreibung bezeichneten Kernaufgaben verlangen. Denn diese gehörten zum geschützten Bestand des dem Statusamt zugeordneten Dienstpostens.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1997 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. August 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Versetzung des Klägers vom Amt des Kanzlers der Universität X. in das Amt eines Leitenden Regierunsgdirektors nach § 35 SächsBG in der Fassung vom 16. Juni 1994 (GVBl S. 1153) beurteilt. Entgegen seiner Rechtsauffassung sind die Voraussetzungen für die Versetzung nach dieser Vorschrift allerdings gegeben.

Die Versetzung eines Beamten ohne dessen Zustimmung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. S. 1 SächsBG nur zulässig, wenn für die Maßnahme ein dienstliches Bedürfnis besteht, der Beamte für das neue Amt die Befähigung besitzt, das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

Der Kläger ist Beamter. Dies steht für den erkennenden Senat verbindlich fest, nachdem der Bescheid des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst auf Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 1998 aufgehoben worden ist.

Die angegriffene Maßnahme ist eine organisationsrechtliche Versetzung. Der Kläger wechselt die Behörde und erhält ein anderes Amt im funktionellen Sinn (vgl. BVerwGE 69, 303 <307> m.w.N). Hinzu kommt eine Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (vgl. hierzu BVerwG 87, 310 <313 f.> m.w.N.; 98, 334 <338>), weil der Kläger sein Amt als Kanzler verliert und das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors erhält. Die Zulässigkeit einer solchen Versetzung ist in § 35 Abs. 1 SächsBG angelegt.

Das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors in der Funktion des Verwaltungsdirektors der Staatlichen Kunstsammlungen Y. gehört wie das Amt des Kanzlers der Universität X. zur Landesverwaltung des Beklagten, also zu demselben Dienstherrn. Altes und neues Amt sind mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet. Das Amt des Kanzlers der Universität X. ist in der Anlage zu § 2 SächsBesG, das Amt des Leitenden Regierungsdirektors in § 2 SächsBesG in Verbindung mit Anlage I zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen. Beide Ämter gehören zu einer Laufbahn in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Es ist davon auszugehen, daß beide Ämter zu derselben Laufbahn gehören, nämlich der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Sachsen. Als Beamter auf Lebenszeit gehört der Kläger grundsätzlich einer Laufbahn an (§ 1 Abs. 2 SächsLVO; BVerwGE 63, 353 <377>). Das Laufbahnprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 62, 374 <383>; 64, 323 <351>). Eine Bestimmung, die das Amt des Kanzlers der Universität X. einer besonderen Laufbahnregelung unterwirft oder vom Geltungsbereich der Sächsischen Laufbahnverordnung ausdrücklich ausnimmt, findet sich im Recht des beklagten Landes nicht.

Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits liegt darin, daß mit der Versetzung nicht nur die Behörde und damit auch das abstrakt funktionelle Amt und der Dienstposten geändert werden. Mit der Versetzung ändert sich vielmehr auch die Amtsbezeichnung und somit das statusrechtliche Amt. Das Statusamt aber, das der Kläger innegehabt hat, gehört zu den funktionsgebundenen Ämtern. Dieses Amt wird nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben (BVerwGE 40, 229 <230>; 49, 64 <68>; 65, 270 <274>). Jedoch sind auch die Inhaber funktionsgebundener Ämter unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SächsBG versetzbar. Eine Einschränkung läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die dem Statusamt vom Gesetz zugeordneten "einmaligen" Funktionen schließen die Versetzbarkeit nicht aus. Auch sonstige Besonderheiten im Aufgabengebiet des früheren Amtes, etwa der Umfang der Vorgesetztenfunktion sowie ein besonderes gesellschaftliches Ansehen, mögen sich in der besoldungsrechtlichen Einordnung niedergeschlagen haben. Darüber hinaus bestimmen sie jedoch die Wertigkeit des Amtes nicht (BVerwGE 49, 64 <67>; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2>). Im übrigen entsprechen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der für den Kläger vorgesehene Dienstposten des Verwaltungsdirektors der Staatlichen Kunstsammlungen Y. dem abstrakt-funktionellen Amt und dem statusrechtlichen Amt des Leitenden Regierungsdirektors. Bei dieser Gegenüberstellung ist es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind (stRspr vgl. u.a. BVerwGE 60, 144 <151>). Entscheidend ist allein, daß der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des neuen statusrechtlichen Amtes entspricht.

Selbst wenn - wie das Berufungsgericht meint - sich aus § 116 Abs. 1 Satz 3 SHG wegen der dort geforderten speziellen Eignung und Sachkunde als Voraussetzungen für die Berufung zum Kanzler sinngemäß entnehmen ließe, daß das Amt des Kanzlers keiner Laufbahn zuzuordnen ist, also laufbahnfrei wäre, änderte sich am Ergebnis des Rechtsstreits nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die für die Versetzung eines Beamten maßgeblichen Bestimmungen für Inhaber laufbahnfreier Ämter entsprechend. Für die dann zu fordernde Gleichwertigkeit des neuen und des alten statusrechtlichen Amtes kommt es auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Besoldung und der geforderten Vor- und Ausbildung an. Dagegen ist nicht erforderlich, daß das bisherige Amt mit dem neuen Amt übereinstimmt (BVerwGE 87, 310 <317>; Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG 2 C 16.73 - <Buchholz 237.8 § 33 Nr. 1>, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 4.86 - <Buchholz 421.20 Nr. 37> jeweils m.w.N. und vom 12. Mai 1987 - BVerwG 2 C 32.86 - <Buchholz 421.20 Nr. 34>). In diesem Sinne wäre - wenn es sich rechtlich um ein laufbahnfreies Amt handeln würde - das übertragene Amt des Kanzlers der Universität X. mit dem dem Kläger durch die Versetzung übertragenen Amt des Leitenden Regierungsdirektors vergleichbar. Beide Ämter würden derselben Besoldungsgruppe mit gleichem Endgrundgehalt angehören. Besonderheiten im Aufgabenbereich blieben, wie bei der Versetzung von Laufbahnbeamten, unbeachtlich. Beide Ämter sind auch hinsichtlich der Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen gleichwertig. Für das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors sind nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 SächsBG ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium, nach § 22 Abs. 6 SächsBG ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und nach § 26 SächsBG der Abschluß des Vorbereitungsdienstes durch eine Prüfung erforderlich. Diese Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen eröffnen, ohne allerdings als Voraussetzung benannt zu sein, ergänzt um die in § 116 Abs. 1 Satz 3 SHG genannten weiteren Voraussetzungen jedenfalls den Zugang zum Amt des Hochschulkanzlers.

Für die Versetzung besteht wegen der rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung des Klägers (Urteil des SächsOVG vom 28. August 1997) ein dienstliches Bedürfnis. Danach steht fest, daß der Kläger seine Stellung als Vorgesetzter zu eigennützigen Zwecken mißbraucht und dadurch das Autoritäts- und Vertrauensverhältnis zu den ihm unterstellten Mitarbeitern und zum wissenschaftlichen Personal der Universität X. zerstört hat.

Angesichts dieses Sachverhalts erweist sich die Ausübung des in § 35 Abs. 1 Satz 2 SächsBG eingeräumten Ermessens durch den Beklagten als fehlerfrei. Der Kläger hat gegen die Versetzung sprechende besondere persönliche Umstände weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Auch in Anbetracht seines beruflichen Werdegangs und seines Alters ist der neue Dienstposten dem Kläger zumutbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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