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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.10.1997
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 7.97
Rechtsgebiete: BBG F 1985


Vorschriften:

BBG F 1985 § 42
BBG F 1985 § 44
BBG F 1985 § 45
Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97

Leitsatz:

Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - ggf. des Widerspruchsbescheides - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, daß der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Beschlüssen vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 17> m.w.N. sowie vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 106.93 - und in dem Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 96.64 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 10, a.E.>). Urteil des 2. Senats vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97

I.VG Köln vom 16.03.1995 - Az.. VG 15 K 1220/90 II. OVG Münster vom 21.02.1997 - Az.. OVG 12 A 3259/95


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 7.97 OVG 12 A 3259/95

Verkündet am 16. Oktober 1997

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1997 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m h ö f e r und Dr. M ü l l e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a y e r und Dr. S c h m u t z l e r

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

G r ü n d e :

I.

Der 1945 geborene, schwerbehinderte Kläger war im Dienst der Beklagten zuletzt seit 1980 beim Materialamt der Bundeswehr in A. mit einem Grad der Behinderung von zunächst 30, 1987 50 und 1997 70 tätig. 1987 war er vom 9. bis zum 27. März dienstunfähig erkrankt, vom 27. Juli bis 7. August wegen einer Voruntersuchung nicht im Dienst und vom 24. August bis zum 4. März 1988 dienstunfähig erkrankt. Ende März 1988 trat er einen vierwöchigen Urlaub an. Nach der Stellungnahme des Amtsarztes vom Juni 1988, der Kläger könne innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden, sah die Beklagte von seiner Versetzung in den Ruhestand ab. Zwischenzeitlich war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt, und zwar vom 20. April bis 10. Oktober 1988, vom 11. November bis zum 5. Dezember 1988 sowie vom 14. Dezember 1988 bis zum 22. Januar 1989. Seit einem Mitte Februar 1989 erlittenen Herzanfall leistet er keinen Dienst mehr. Nach einer Untersuchung am 1. Februar 1989 hielt der Amtsarzt den Kläger für dienstunfähig. Daraufhin leitete die Beklagte das Zurruhesetzungsverfahren ein, in dem der Ermittlungsführer zu dem Ergebnis kam, der Kläger werde nicht innerhalb von sechs Monaten wieder dienstfähig sein. Nach erneuter Beteiligung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten und der Hauptfürsorgestelle versetzte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23. November 1989 mit Ablauf des 30. November 1989 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Dagegen legte der Kläger unter Hinweis auf ein Attest der Ärztin Dr. A und eines Untersuchungsberichtes des Privatdozenten Dr. S., beide vom Januar 1990, erfolglos Widerspruch ein und erhob Klage. Seinen hilfsweise gestellten Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis wegen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit lehnte die Beklagte ab, nachdem der Amtsarzt den Kläger in seinem dazu eingeholten Gutachten vom August 1990 zur Zeit für nicht voll dienstfähig hielt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger auch insoweit Klage. Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers im März 1990 und zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erhoben und die Klagen abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung des Klägers sei nicht begründet. Seine Versetzung in den Ruhestand sei verfahrensfehlerfrei und gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 44 BBG in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl I S. 479) rechtmäßig. Zu dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung sei der Kläger nach den damals der Beklagten zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln dienstunfähig und eine Behebung seiner Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen. Auf diesen Zeitpunkt komme es nach der auch aus § 45 BBG ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung bei Beamten wie dem Kläger an, die einen Rechtsanspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis haben könnten. Die Beklagte habe dabei zutreffend das vom Kläger unwidersprochene Ergebnis der Ermittlungen zugrunde gelegt, wonach er nicht binnen sechs Monaten, sondern frühestens im August 1990 wieder voll dienstfähig sein werde. Mithin sei unerheblich, daß an seiner zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorliegenden Dienstunfähigkeit möglicherweise im Hinblick auf den Untersuchungsbericht von Dr. S. und die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Zweifel bestehen könnten.

Der Hilfsantrag sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 45 Abs. 2 BBG. Wenn sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens herausstelle, daß ein zum Zeitpunkt seines Antrags auf Reaktivierung dienstfähiger Beamter wieder dienstunfähig sei, so könne er diese nicht mehr verlangen, da die Ernennung zum Beamten dessen Dienstfähigkeit voraussetze. Dies stehe hier nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 2. Februar 1995 und den Ausführungen von Dr. M. sowohl für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen als auch seiner Entscheidung fest.

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 1995 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1997 werden aufgehoben.

2. Der Zurruhesetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 23. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1990 werden aufgehoben.

3. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 7. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1991 verpflichtet, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat das Berufungsgericht zwar den zutreffenden Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 42 BBG in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl I S. 479) - BBG a.F. zugrunde gelegt. Bei ihrer Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 <Buchholz 232 § 42 Nr. 17> m.w.N.) nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grunde stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten gemäß § 42 Abs. 1, § 44 BBG a.F. - wie auch in der geltenden Fassung - danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, daß der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so daß nur danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Beschlüssen vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 <a.a.O.> sowie vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 106.93 - und dem Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 96.64 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 10, a.E.>). Das materielle Recht gebietet hier keine Abweichung von der prozeßrechtlichen Regel, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist.

Dies ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die von einem Beamten auf Lebenszeit nicht beantragte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einschließlich der Möglichkeit, ihn bei Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen (§ 45 Abs. 1 BBG). § 44 BBG a.F. - wie auch in der geltenden Fassung - sieht ein besonderes Ermittlungsverfahren vor, das einer Versetzung in den Ruhestand vorauszugehen hat. Bei seiner Entscheidung kann der Dienstherr einen Beamten auch dann als dienstunfähig ansehen, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG). Mithin stehen hier ein in erster Linie den Beamten schützendes formalisiertes Verwaltungsverfahren für die Schaffung einer Entscheidungsgrundlage sowie die insbesondere aus Praktikabilitätsgründen dem Dienstherrn eingeräumte Möglichkeit, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen, sowie die Option einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis bei später wiedererlangter Dienstfähigkeit in einem engen rechtssystematischen Zusammenhang. In diesen Zusammenhang gehört weiter, daß die Widerspruchsbehörde in dem zwingend gemäß § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 68 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Vorverfahren die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der streitigen Zurruhesetzung nachzuprüfen hat.

Dieses Zusammenspiel der Vorschriften erfordert im Interesse einer abschließenden Entscheidung für den Beamten und die öffentliche Verwaltung, daß die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist. So können Entwicklungen bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden, ohne daß ein neues Verwaltungsverfahren, nämlich das der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, eingeleitet werden muß. Damit tritt keine Erschwerung des Zurruhesetzungsverfahrens ein, da der Dienstherr jeweils bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eingetretene Entwicklungen berücksichtigen muß und kann, unabhängig davon, ob dies der Ausgangsbescheid oder der Widerspruchsbescheid ist.

Auch der Sinn und Zweck dieser Vorschriften, d.h. die sie beeinflussenden unterschiedlichen Gesichtspunkte erfordern es, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Sie treffen einen eigenständigen, spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der unter Umständen stark gegensätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie des Beamten. Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit sind zum einen die Vermeidung finanzieller Belastungen des Haushalts durch vorzeitige Zurruhesetzungen soweit und solange als möglich, zum anderen eine effiziente, von vermeidbaren Störungen freie Arbeit der öffentlichen Verwaltung. Dazu gehört, daß bei einem auf die zu erledigende Arbeit zugeschnittenen Personalbestand sich ständig wiederholende Ausfallzeiten zu einer Verlängerung von Bearbeitungszeiten zu Lasten der Bürger führen, die durch Mehrarbeit der anderen Mitarbeiter auf Dauer nicht ausgeglichen werden können. Interesse des betroffenen Beamten ist einerseits sein Verbleib im aktiven Dienst aus persönlichen und finanziellen Gründen, andererseits aber auch die Beachtung der Grenzen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit.

Zu einer abschließenden Entscheidung auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellung sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage, da es zumindest noch weiterer tatsächlicher Würdigung durch das Berufungsgericht zur Frage der Rechtmäßigkeit der streitigen Zurruhesetzung unter Beachtung der oben ausgeführten Grundsätze, insbesondere unter Abstellen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, bedarf (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Hierzu hat das Berufungsgericht ausdrücklich keine Feststellung getroffen.

Der im Revisionsverfahren gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, ist entgegen dem mißverständlichen Wortlaut seines Schriftsatzes vom 5. Mai 1997 <Bl. 323 GA> gemäß § 141 in Verbindung mit §§ 125, 88 VwGO nach seinem gesamten Vorbringen dahin gehend auszulegen, daß er ihn nicht erstmals als weiteren Hauptantrag, sondern wie von Anfang an im Verwaltungs- und im bisherigen Gerichtsverfahren - entsprechend dem sachlichen Zusammenhang - weiterhin als Hilfsantrag stellen will. Entsprechend wird das Berufungsgericht über ihn nur zu entscheiden haben, wenn es den Hauptantrag abwiese. In diesem Falle hätte es - wie im angefochtenen Urteil - davon auszugehen, daß eine auf die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 45 Abs. 2 BBG unbegründet ist, wenn der betroffene Beamte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht - hier dem Berufungsgericht - dienstunfähig ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift sowie ihrer systematischen Stellung. Danach soll und kann eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur erfolgen, wenn die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten auch zu diesem Zeitpunkt wiederhergestellt ist.

Dr. Lemhöfer Dr. Müller Eckertz-Höfer Dr. Bayer Dr. Schmutzler

B e s c h l u ß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 600 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG, die Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11 BBesO).

Dr. Lemhöfer Dr. Müller Dr. Schmutzler



Ende der Entscheidung

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