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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.04.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 15.97
Rechtsgebiete: EVG, VwVfG


Vorschriften:

EGV Art. 92
EVG Art. 93
EVG Art. 94
EVG Art. 177 Abs. 1 und 3
VwVfG § 48
Leitsätze:

1. Der Europäische Gerichtshof überschreitet nicht die ihm im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeräumte Kompetenz, wenn er die Grenzen feststellt, die der nationalen Gesetzgebung bei der Regelung der Rückabwicklung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Subventionen im Hinblick auf die Festsetzung von Ausschlußfristen und die Gewährung von Vertrauensschutz gezogen wird.

2. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unbeachtlichkeit der Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG und zum fehlenden Vertrauensschutz bei der Rückabwicklung von Subventionen, die durch bestandskräftige Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind und deren Rückforderung durch die Entscheidung verlangt wird, verletzt keine rechtsstaatlich unverzichtbaren Grundrechtsgewährleistungen.

Urteil des 3. Senats vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 15.97 -

I. VG Mainz vom 07.06.1990 - Az.: VG 1 K 103/89.MZ - II. OVG Koblenz vom 26.11.1991 - Az.: OVG 6 A 11676/90 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 15.97 OVG 6 A 11676/90

Verkündet am 23. April 1998

Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski und Kimmel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 1991 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Juni 1990 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung einer Betriebskostenhilfe für die Aluminiumhütte L. und gegen die Rückforderung der gewährten Leistungen.

Die Klägerin übernahm im Jahre 1979 die Aluminiumhütte in L. und betrieb diese bis zur Stillegung am 31. Mai 1987. Wegen erheblicher Strompreiserhöhungen im Jahr 1982 beschloß die Geschäftsführung der Klägerin die Schließung der Hütte zum 31. Januar 1983 und kündigte die Arbeitsverträge der 330 dort beschäftigten Mitarbeiter. Nachdem in der Folgezeit mit dem Bund und dem beklagten Land Möglichkeiten zur Erhaltung des Betriebs erörtert worden waren, gab der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten der Klägerin am 4. Februar 1983 bekannt, daß die Landesregierung zu einer auf ein Jahr begrenzten Überbrückungshilfe bis zu einem Betrag von 8 Mio DM bereit sei. Unter dem 5. Februar 1983 teilte die Klägerin mit, daß das Angebot angenommen und die Aluminiumhütte weiterbetrieben werde.

Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch Presseberichte von der geplanten Zahlung erfahren hatte, bat sie den Bundesminister für Wirtschaft mit Fernschreiben vom 8. März 1983 um vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten Beihilfen gemäß Art. 93 Abs. 3 des EG-Vertrages - EGV -. Sie wies darauf hin, die Beihilfen dürften nicht ausgezahlt werden, bevor die Kommission sich hierzu abschließend geäußert habe. Mit Schreiben vom 14. März 1983 übersandte der Bundesminister für Wirtschaft diese Mitteilung dem Beklagten.

Mit Bescheid vom 9. Juni 1983 bewilligte der Beklagte der Klägerin 1983 einen Zuschuß in Höhe von 4 Mio DM als Teil einer einmaligen Überbrückungshilfe zur Aufrechterhaltung des Hüttenbetriebs und zur Erhaltung der Arbeitsplätze.

Am 25. Juli 1983 übersandte der Bundesminister für Wirtschaft der EG-Kommission eine Mitteilung, in der der Hintergrund für die Zusage der Überbrückungshilfe dargelegt wurde. Die Kommission stellte am 3. August 1983 Fragen zu Einzelheiten der Beihilfe, die die Bundesregierung am 6. Oktober 1983 beantwortete. In einem an den Bundesminister des Auswärtigen gerichteten Schreiben vom 25. November 1983 führte die Kommission daraufhin aus, die Gewährung der bereits gezahlten Beihilfe sei unzulässig gewesen und die restliche Beihilfe dürfe nicht gewährt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen habe. Hierüber wurde der Beklagte am 28. November 1983 informiert.

Mit Bescheid vom 30. November 1983 wurde der Klägerin ein weiterer Zuschuß in Höhe von 4 Mio DM bewilligt und in der Folgezeit ausgezahlt.

Die Kommission stellte in einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung vom 14. Dezember 1985 (ABl EG L 72 vom 15. März 1986, S. 30) fest, daß die der Klägerin bewilligte Beihilfe unzulässig sei; ihre Gewährung stelle einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 3 EGV dar. Außerdem sei die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Art. 92 EGV unvereinbar. Die Beihilfe müsse daher zurückgefordert werden. Der Bundesminister für Wirtschaft teilte dies mit Schreiben vom 8. Januar 1986 dem Beklagten mit. Der Beklagte gab die Kommissionsentscheidung in einem Gespräch am 15. Januar 1986 dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt; dieser berief sich auf Vertrauensschutz.

Weder die Bundesrepublik Deutschland noch die Klägerin erhoben gegen diese Entscheidung Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Das Bundesministerium für Wirtschaft strebte statt dessen ein "Arrangement" mit der Kommission an. Mit Schreiben vom 27. Juni 1986 lehnte die Kommission eine entsprechende Regelung ab.

Mit Schriftsatz vom 30. März 1987 erhob die Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland. Hierauf entschied der Gerichtshof durch Urteil vom 2. Februar 1989 - Rs. 94/87 -, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 nicht nachgekommen sei.

Durch Bescheid vom 26. September 1989 nahm der Beklagte daraufhin die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Zuwendungsbetrages von 8 Mio DM auf. Zur Begründung verwies er auf § 48 VwVfG und führte dazu aus: Aufgrund der unanfechtbar gewordenen Entscheidung der EG-Kommission vom 14. Dezember 1985 stehe rechtskräftig fest, daß die Bewilligungsbescheide mit Art. 92 und 93 EGV nicht in Einklang ständen und daher rechtswidrig seien. Zwar müsse dem Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bescheide ein hohes Gewicht beigemessen werden, da die Klägerin die gewährten Leistungen verbraucht und die mit der Zuwendung verknüpften Pflichten erfüllt habe und die Initiative für die Zahlung der Überbrückungshilfe ursprünglich von staatlichen Stellen ausgegangen sei. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Rückforderung seien jedoch nicht nur die Belange der zuschußgebenden Verwaltung im Spiel; es müsse auch den Interessen der Europäischen Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Der Vollzug des nationalen Rechts dürfe nicht die Durchsetzbarkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen.

Die Klägerin hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ergangen seien. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Mit Beschluß vom 28. September 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 20. März 1997 - Rs C-24/95 - hat der Europäische Gerichtshof wie folgt entschieden:

1. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen.

2. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann zurückzunehmen, wenn sie für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Maße verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint, sofern der Begünstigte wegen Nichteinhaltung des in Art. 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe haben konnte.

3. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückkforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist.

Die Beteiligten setzen den Rechtsstreit mit ihrem bisherigen Vortrag fort. Die Klägerin trägt ergänzend unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Prof. Dr. S. vor, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei unwirksam und unbeachtlich, weil der Gerichtshof die ihm durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) eingeräumten Kompetenzen überschritten habe. Solange der Rat der Europäischen Gemeinschaft nicht von seiner Kompetenz nach Art. 94 EGV Gebrauch gemacht habe, zweckdienliche Durchführungsverordnungen zu den Art. 92 und 93 EGV zu erlassen, liege die Kompetenz zum Erlaß von Rechtsvorschriften, die die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Beihilfenregeln, bei den Mitgliedsstaaten. Diese Kompetenz dürfe der Europäische Gerichtshof nicht in der Weise unterlaufen, daß er wesentliche Teile der mitgliedsstaatlichen Verfahrensvorschriften für unanwendbar erkläre. Mit den sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Einschränkungen entspreche § 48 VwVfG nicht mehr dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Außerdem sei diese Regelung durch die Eliminierung aller Vertrauensschutzelemente nicht mehr mit dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes vereinbar.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist mit Art. 93 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EGV in der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof nicht vereinbar. Da es sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist, sind die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 26. September 1989, mit dem der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 zurückgenommen und die gewährten Leistungen von 8 Millionen DM zurückgefordert hat, ist § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 - GVBl S. 308 -. Denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Urteile vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74 S. 357 und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92 S. 81).

2 a) Die Vorinstanzen haben ihr klageabweisendes Urteil auf § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gestützt. Danach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt möglich, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme rechtfertigen. Soweit eine Rücknahme danach ausscheidet, ist auch für die Rückforderung der bereits gewährten Leistungen nach § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG kein Raum.

Im Vorlagebeschluß vom 28. September 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, nach nationalem Recht sei die Anwendung dieser Ausschlußfrist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Kommissionsentscheidung vom 14. Dezember 1985 über die Unzulässigkeit der der Klägerin gewährten Beihilfe und die Anordnung ihrer Rückforderung habe der Beklagte die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide erforderlichen Kenntnisse gehabt. Damit sei der angefochtene Rücknahmebescheid im September 1989 verspätet ergangen. Es kann offenbleiben, ob an dieser Einschätzung auf der Grundlage des nationalen Rechts uneingeschränkt festzuhalten wäre. Darauf kommt es nicht an, weil nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache feststeht, daß das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall den Rückgriff auf die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht zuläßt.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß die Verpflichtung zur Rücknahme einer Beihilfebewilligung trotz Verstreichens der im nationalen Recht dafür gesetzten Ausschlußfrist besteht, wenn die Kommission eine rechtswidrig gewährte Beihilfe durch bestandskräftige Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet hat. Die Kommission hat durch die Entscheidung vom 14. Dezember 1985 ausgesprochen, daß die der Klägerin gewährte Überbrückungshilfe unter Verstoß gegen Art. 93 Abs. 3 EGV gewährt worden und nach Art. 92 EGV mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist. Zugleich hat sie die Rückforderung der bereits ausgezahlten Beihilfe angeordnet. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden, weil weder die Bundesrepublik Deutschland noch die Klägerin von ihrer nach Art. 173 EGV gegebenen Möglichkeit der Klage zum Europäischen Gerichtshof Gebrauch gemacht haben.

b) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist vorliegend für den erkennenden Senat bindend. Der Europäische Gerichtshof ist in dem durch Art. 177 Abs. 3 EGV abgesteckten Rahmen gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73 S. 339 ff.) Vorabentscheidungen des Gerichtshofs binden das innerstaatliche Gericht in dem Verfahren, in dem die Entscheidung eingeholt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - NJW 1988 S. 1459 ff.).

Allerdings ist die durch Art. 177 EGV übertragene Kompetenz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schrankenlos (vgl. Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - a.a.O. S. 1460). Der vorliegende Rechtstreit gibt jedoch keine Veranlassung, zu den sich insoweit ergebenden grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Klägerin, hier habe der Gerichtshof die ihm durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gezogenen Grenzen überschritten und deshalb sei seine Entscheidung unbeachtlich, geht fehl.

Es trifft nicht zu, daß der Europäische Gerichtshof sich mit seiner Entscheidung eine dem Rat der Gemeinschaft durch Art. 94 EGV vorbehaltene Rechtsetzungskompetenz angemaßt habe. Zwar ist dem Rat in Art. 94 EGV das Recht eingeräumt worden, "alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 92 und 93 zu erlassen". Das ändert aber nichts daran, daß die Bestimmungen der Art. 92 und 93 EGV über die Zulässigkeit nationaler staatlicher Beihilfen und insbesondere über das Kontrollrecht der Kommission unmittelbar anwendbares Recht sind. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist nach Art. 177 Abs. 1 a EGV eine originäre Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs. Dazu gehört die Feststellung, welche Einschränkungen sich aus den genannten Bestimmungen für die Ausgestaltung der prinzipiell dem nationalen Recht überlassenen Rückabwicklungsvorschriften ergeben.

Davon ist im übrigen auch der Europäische Gerichtshofs selbst stets ausgegangen. Er hat die Aussage, die Rückforderung der Beihilfe finde grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts statt, unter den Vorbehalt gestellt, dessen Anwendung dürfe die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen (vgl. Urteile vom 21. März 1990 - RsC - 142/87 - EuGHE 1990 I - 959 Rn. 61 und vom 20. September 1990 - RsC - 5/89 - EuGHE 1990 I - 3437 Rn. 12 m.w.N.). Außerdem hat er betont, bei der Anwendung einer Vorschrift, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen abhängig mache, müsse das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 - Rs 94/87 - EuGHE 1989 S. 175 Rn. 12). Die nunmehr getroffene Feststellung, daß die Anwendung einer im nationalen Recht vorgesehenen Ausschlußfrist unter den in der Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen darauf hinauslaufe, die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch unmöglich zu machen, stellt sich hiernach lediglich als Konkretisierung der aus den Art. 92 und 93 EGV hergeleiteten und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit jeher betonten Einschränkungen für die Ausgestaltung der nationalstaatlichen Rückforderungsvorschriften dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die weiteren auf die Vorlagefragen 2 und 3 gegebenen Antworten des Europäischen Gerichtshofs in die Betrachtung einbezieht. Der Ausschluß der Berufung auf Treu und Glauben unter den im Urteil des Gerichtshofs genannten Voraussetzungen sowie der Ausschluß der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung stellen ebenfalls lediglich eine Entfaltung des Grundsatzes dar, daß das nationale Recht die Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen dürfe und die volle Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Interessen gewährleisten müsse.

c) Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann auch nicht mit der Begründung die Anerkennung versagt werden, es würden unverzichtbare rechtstaatliche Grundrechtsgewährleistungen außer Kraft gesetzt. Das gilt insbesondere für den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Europäische Gerichtshof stellt unter Rn. 25 dieses Urteils ausdrücklich fest, es widerspreche nicht der Rechtsordnung der Gemeinschaft, wenn das nationale Recht im Rahmen der Rückforderung das berechtigte Vertrauen und die Rechtssicherheit schütze. Zugleich betont er aber, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 93 EGV zwingend vorgeschrieben sei, dürfe ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; einem sorgfältigen Gewerbetreibenden sei es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren eingehalten worden sei. Der Gerichtshof zieht damit lediglich die Konsequenz aus der in Wirtschaftskreisen als allgemein bekannt vorauszusetzenden Tatsache, daß nationale Beihilfen nach Art. 93 Abs. 3 EGV der Kommission anzuzeigen sind und deren Kontrolle unterliegen. Der grundsätzliche Ausschluß von Vertrauensschutz in Fällen, in denen dieses Verfahren nicht eingehalten wurde, stellt keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien dar. Für Vertrauensschutz ist dort kein Raum, wo der Betroffene von vornherein nicht schutzwürdig ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Europäische Gerichtshof den Vertrauensschutz bei Nichteinhaltung des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 3 EGV nur "im Grundsatz" verneint. Ist der Betroffene der Meinung, daß in seinem Falle ausnahmsweise gleichwohl ein schutzwürdiges vertrauen bestanden habe, kann er dies mit der Klage gegen die Entscheidung der Kommission nach Art. 173 EGV geltend machen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 1987 - Rs 310/85 -EuGHE 1987 S. 901, 927). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt mithin selbst bei einem Verstoß der Beihilfegewährung gegen Art. 93 Abs. 3 EGV nicht unbedingt zum Verlust des Vertrauensschutzes. Er wird lediglich in das Klageverfahren gegen die Kommissionsentscheidung verlagert. Damit ist den rechtstaatlichen Anforderungen Genüge getan.

3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG konnten die Bewilligungsbescheide zurückgenommen werden, weil sie rechtswidrig waren. Die Rechtswidrigkeit steht aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 fest, da diese nicht mit der Klage angegriffen und damit bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1994 - RsC -188/92 - EuZW 1994 S. 250). Der Klägerin war die Entscheidung der Kommission sowohl durch die Unterrichtung seitens des Beklagten als auch durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt. Sie hatte daher Gelegenheit, vom Rechtsmittel des Art. 173 Abs. 4 EGV Gebrauch zu machen.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG berufen. Dabei kann offenbleiben, ob hier einer der in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG genannten Gründe für den Ausschluß des Vertrauens vorliegt.

Wie der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81 <84 ff.>) zutreffend ausgeführt hat, kann ein etwaiges Vertrauen eines Subventionsempfängers - abweichend von der "Regel" des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - im Hinblick auf das durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte öffentliche Rücknahmeinteresse unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schutzunwürdig sein; ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten tritt angesichts des besonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück, wenn die staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EGV zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der EG-Kommission, gewährt wurde. Denn eine sichere Grundlage für ein Vertrauen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Beihilfe besteht nur, wenn das Überwachungsverfahren als Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe eingehalten worden ist. Einem sorgfältigen Wirtschaftsunternehmen ist es, wie bereits ausgeführt, regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Ist das vorgeschriebene Überwachungsverfahren - wie hier - nicht durchgeführt worden, ist das Vertrauen des Beihilfeempfängers daher nur ausnahmsweise schutzwürdig, wenn dafür besondere Umstände sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. Rn. 16).

Solche besonderen Umstände, die im Rahmen der Vertrauensschutzabwägung zu einem von der Regel abweichenden Ergebnis führen könnten, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Klägerin war und ist ein bedeutendes, international verflochtenes Unternehmen. Bei einem derartigen Unternehmen ist davon auszugehen, daß es ihm jedenfalls möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe zu erkennen (vgl. dazu Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - a.a.O. S. 87).

Die von der Klägerin geltend gemachten Besonderheiten sind nicht geeignet, ihrem Vertrauensschutzinteresse ein das Rücknahmeinteresse übersteigendes Gewicht zu verleihen. Das gilt zunächst für das Vorbringen, die Initiative für die Zahlung der Überbrückungshilfe sei im Interesse der Erhaltung der Arbeitsplätze von staatlichen Stellen ausgegangen; sie, die Klägerin, habe unter erheblichem politischem, publizistischem und zeitlichem Druck gestanden. Dieses Vorbringen mag zutreffen; doch war die Klägerin nicht etwa bloßes Objekt der Subventionierung, sondern ist auf die staatliche Initiative aus eigenem Entschluß eingegangen. Auch der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß der Beklagte sie nicht sofort über die Anfrage der EG-Kommission vom 8. März 1983 und deren weitere Schreiben unterrichtet hat (sondern erst gegen Ende des Jahres 1983), führt nicht zu einer entscheidenden Erhöhung des Gewichts ihres Vertrauensschutzinteresses im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Rücknahme der Bewilligungsbescheide; denn dieses Unterlassen des Beklagten ändert nichts an der oben getroffenen Feststellung, daß es der Klägerin als einem großen Unternehmen möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Problematik der Subvention zu erkennen. Daß der Klägerin aus der Überbrückungshilfe und der Fortführung des Betriebs bis zu seiner Schließung 1987 nach ihren Angaben insgesamt kein Gewinn zugeflossen ist, der im Gesamtunternehmen als Vorteil verblieben wäre, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls rechtlich unerheblich. Denn diese Situation ist in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht außergewöhnlich. Der genannte Umstand ändert nichts an dem öffentlichen Interesse, die gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsordnung, die durch die Beihilfe verletzt worden ist, durch Aufhebung der betreffenden Bescheide wieder zur Geltung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach ihren Angaben noch mit verschiedenen Werken im Bereich der Aluminiumverarbeitung tätig ist.

Obwohl sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Frage des Vertrauensschutzes nicht geäußert hat, kann der Senat daher im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwG 11 C 47.92 - a.a.O.) feststellen, daß der angefochtenen Rücknahmeentscheidung Gründe des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwVfG nicht entgegenstehen, das Berufungsurteil sich also auf solche Gründe nicht stützen läßt.

c) Der Aufhebung der Bewilligungsbescheide steht überdies der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Nach Nr. 2 der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht die Tatsache, daß der Beklagte in weit überwiegendem Maße die Verantwortung für die rechtswidrige Beihilfebewilligung trägt, der Verpflichtung des Beklagten zur Rückforderung nicht entgegen, weil diese Umstände nicht geeignet sind, das fehlende schutzwürdige Vertrauen der Klägerin auszugleichen. An der Verbindlichkeit dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann aus den oben genannten Gründen kein Zweifel bestehen.

d) Ebensowenig kann die Rückforderungsentscheidung des Beklagten durch die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG in Zweifel gezogen werden. Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs schließt das Gemeinschaftsrecht eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aus, wenn - wie hier - eine rechtswidrig gewährte Beihilfe durch bestandskräftige Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet worden ist. Für eine weitere Aufklärung, ob die Voraussetzungen eines Wegfalls der Bereicherung hier tatsächlich vorliegen, ist daher kein Raum.

e) Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Treu und Glauben schließt es aus, dem Hilfsvortrag der Klägerin weiter nachzugehen, ihr stehe wegen des Verhaltens des Beklagten ein Amtshaftungsanspruch zu, der die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als treuwidrig erscheinen lasse. Die Umstände, die den Amtshaftungsanspruch rechtfertigen sollen, sind identisch mit denen, die nach der zweiten dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Frage die ganz überwiegende Verantwortung des Beklagten für die rechtswidrige Beihilfegewährung begründen. Da diese Umstände die Verpflichtung zur Rückforderung nicht ausschließen, kann ihre bloße Zuordnung zu einem Amtshaftungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Relevanz des Grundsatzes von Treu und Glauben keine abweichende Entscheidung rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 Millionen DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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