Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 22.98
Rechtsgebiete: EV, Wismut-Gesetz


Vorschriften:

EV Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7
Wismut-Gesetz Art. 6 § 1
Leitsätze:

Über das Vermögen der ehemaligen Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut ist im Einigungsvertrag nicht verfügt worden. Es unterliegt daher nicht der Restitution nach Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 EV. Zu diesem Vermögen gehören auch im Grundbuch als volkseigen eingetragene Grundstücke, soweit sie der SDAG Wismut am 30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung zur Verfügung standen.

Urteil des 3. Senats vom 30. September 1999 - BVerwG 3 C 22.98 -

I. VG Chemnitz vom 26.11.1997 - Az.: VG 5 K 4668/93 -


BVerwG 3 C 22.98 VG 5 K 4668/93

Verkündet am 30. September 1999

Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. November 1997 und der Bescheid der Beklagten vom 23. September 1993 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Flurstück Nr.1061 q (Gemarkung Schneeberg, Grundbuchblatt 118) mit einer Teilfläche von 3600 qm der Klägerin zu Eigentum zuzuordnen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Klägerin beanspruchten Zuordnung eines Grundstücks ein Anspruch der Beigeladenen auf öffentliche Restitution dieses Grundstücks vorgeht. Die Parzelle stand ursprünglich im Eigentum der beigeladenen Stadt S. und seit 1957 ausweislich des Grundbuchs im Eigentum des Volkes. Rechtsträger war der VEB Gebäudewirtschaft S., der das Grundstück in der Folgezeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut SDAG Wismut , der Rechtsvorgängerin der Klägerin, zur unbefristeten Nutzung zur Verfügung stellte.

Auf widerstreitende Zuordnungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen übertrug der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion C. Vermögenszuordnungsstelle C. das Grundstück mit Bescheid vom 23. September 1993 gemäß Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (EV) an die Beigeladene und lehnte zugleich den Antrag der Klägerin ab.

In ihrer hiergegen gerichteten Klage hat sich die Klägerin auf die Regelungen des Wismut-Gesetzes sowie darauf berufen, daß das Flurstück von der SDAG Wismut mit einem Mehrfamilienhaus bebaut worden sei. Sie hat beantragt, den Zuordnungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Grundstück ihr zuzuordnen. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat die Beigeladene mitgeteilt, sie habe die streitgegenständliche Fläche zwischenzeitlich an die Wohnbaugesellschaft mbH der Bergstadt S. veräußert; diese sei inzwischen im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin nach der Veräußerung des Grundstücks nur noch die Feststellung verlangen könne, daß ihr der Veräußerungserlös zustehe, denn die Klage sei in jedem Fall unbegründet. Die Zuordnung an die Beigeladene sei rechtmäßig, denn diese sei als ursprüngliche Eigentümerin des Flurstücks restitutionsberechtigt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV. Entgegen der Ansicht der Klägerin stehe diesem Anspruch Art. 6 § 1 Abs. 1 Wismut-Gesetz nicht entgegen. Der Tatbestand dieser Norm sei allerdings insofern erfüllt, als die von der Klägerin begehrte Fläche volkseigen gewesen sei und der SDAG Wismut am 30. Juni 1990 zur unbefristeten Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Der einigungsvertragliche Restitutionsanspruch gehe dieser Regelung aber vor.

Die Klägerin behaupte zu Unrecht, die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien vorliegend nicht anwendbar. Damit verkenne sie die Bedeutung und Auswirkung des Wismut-Gesetzes. Der Gesetzgeber habe mit diesem nur nachholen wollen, was zuvor für volkseigene Betriebe durch das Treuhandgesetz und die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen geregelt worden sei. Die restitutionsrechtlichen Vorschriften des Einigungsvertrages seien davon unberührt geblieben. Nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Wismut-Gesetz könne daher ein Vermögenswert nur dann endgültig auf die Klägerin übergegangen sein, soweit er nicht nach anderen Vorschriften z.B. Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV einem anderen zugestanden habe. Für diese Auslegung spreche auch der nachträglich in Art. 6 des Wismut-Gesetzes angefügte § 1 a, denn diese Regelung zeige, dass der gesetzliche Eigentumsübergang auf die Klägerin nicht durchweg bestandsfest sei.

Unerheblich sei schließlich die Bebauung des Grundstücks durch die Klägerin mit einem Mehrfamilienhaus. Der Vermögenswert werde nämlich in dem Zustand übertragen, in dem er sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befinde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Hierzu trägt sie vor:

Der Beigeladenen stehe ein Anspruch aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV nicht zu, weil von diesen Bestimmungen Vermögensgegenstände nicht erfaßt würden, die nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 Wismut-Gesetz auf die Klägerin übergegangen seien. In die Rechtsstellung der Rechtsvorgängerin der Klägerin habe nämlich durch den Einigungsvertrag gar nicht eingegriffen werden können, weil die SDAG Wismut einen völkerrechtlich begründeten Sonderstatus innegehabt habe. Dieser sei erst durch das Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut entfallen.

Demgegenüber unterliegt das SDAG-Wismut-Vermögen nach Ansicht der Beklagten ebenso der öffentlichen Restitution wie das Vermögen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, für die dies durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden sei (vgl. Urteil vom 7. August 1997 BVerwG 3 C 20.96 ). Der Restitutionstatbestand des Art. 21 Abs. 3 EV setze nicht die Zugehörigkeit des zurückzuübertragenden Vermögensgegenstandes zum Vermögen des Zentralstaats bzw. zum Volkseigentum voraus. Bestehende Restitutionsansprüche würden auch nicht durch die Sonderregelungen in Art. 6 Wismut-Gesetz ausgeschlossen oder eingeschränkt.

Die Beigeladene trägt vor, der streitgegenständliche Vermögenswert sei restitutionsfähig, weil er im Beitrittszeitpunkt zum öffentlichen Vermögen der DDR gehört habe. Er sei allerdings wegen der dauernden Übertragung zur Nutzung an die SDAG Wismut der staatlichen Verfügungsgewalt entzogen gewesen. Ob der Vermögenswert bereits ab dem 3. Oktober 1990 mit einem Restitutionsanspruch belastet gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil dieser jedenfalls zunächst nicht hätte durchgesetzt werden können. Diese Zuordnungssperre sei mit dem Inkrafttreten des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR abgeschlossenen Abkommens entfallen. Von diesem Zeitpunkt an sei das der SDAG Wismut zuvor durch die DDR zur Verfügung gestellte öffentliche Vermögen den Regelungen des Einigungsvertrages unterworfen gewesen.

II.

Die Revision hat Erfolg. Der Klageanspruch ist begründet. Die das angefochtene Urteil tragende Annahme, das kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangene, ehemals volkseigene Vermögen der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut - SDAG Wismut - unterliege der öffentlichen Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (EV), verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

1. Dem Klageantrag, soweit er auf die Zuordnung des Grundstücks an die Klägerin gerichtet ist, steht nicht entgegen, daß die Beigeladene den Vermögensgegenstand zwischenzeitlich an einen Dritten übereignet hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG kann ein Zuordnungsbescheid auch noch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. Der Zuordnungsanspruch des aus einem unanfechtbaren Bescheid hervorgehenden Berechtigten kann sich ohne weiteres in einen Anspruch auf den Erlös umwandeln (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG).

2. Der Anspruch der Klägerin findet seine Grundlage in Art. 6 § 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom 12. Dezember 1991 (BGBl II S. 1138, im folgenden: Wismut-Gesetz). Nach Absatz 1 dieser Bestimmung geht das der SDAG Wismut bis zum 30. Juni 1990 übertragene und ihr bis zu diesem Zeitpunkt sachlich zugeordnete Vermögen auf die Wismut GmbH i.A. - die Klägerin über (Satz 1). Das gilt bei Grundstücken und Gebäuden nur, wenn sie ehemals in Volkseigentum standen und entweder als deren Rechtsträger die SDAG Wismut im Grundbuch eingetragen ist oder die Grundstücke und Gebäude dieser am 30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassen waren (Satz 2). Eine förmliche Feststellung der hiernach im einzelnen betroffenen Vermögensgegenstände kann u.a. von der Klägerin beantragt werden (Abs. 3 Satz 3) und richtet sich nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (Abs. 2).

Wie aus den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu ersehen ist, war das streitgegenständliche Grundstück ehemals volkseigen und stand der SDAG Wismut am Stichtag zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eigentumsübergang auf die Klägerin erfüllt.

3. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Beklagten und der Beigeladenen ist der Zuordnungsanspruch nicht von einem Restitutionsanspruch der Beigeladenen überlagert. Ein Anspruch der Beigeladenen auf Rückübereignung ihres Alteigentums gemäß Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV scheitert daran, daß der betroffene Vermögensgegenstand zur maßgeblichen Zeit der SDAG Wismut zustand, deren Vermögen nicht der öffentlichen Restitution unterlag.

3.1 Art. 21 Abs. 3 EV besagt allerdings nicht ausdrücklich, wessen Vermögenswerte ihren Alteigentümern (nicht) zurückzugeben sind. Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erstmals in seinem Urteil vom 22. Juni 1995 ( BVerwG 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 Nr. 8) ausgeführt hat, betrifft die öffentliche Restitution solche Vermögenswerte, die - abgesehen vom Erfordernis der Zurverfügungstellung - im Beitrittszeitpunkt dem Verwaltungs- oder dem Finanzvermögen, mithin dem in der DDR vorhandenen öffentlichen Vermögen, unterfielen, gleichgültig, ob sie dem Zentralstaat oder einem anderen Träger öffentlichen Rechts noch am 3. Oktober 1990 als Volkseigentum zustanden. In Verfolg dieser Rechtsprechung hat der 7. Senat in seinen Urteilen vom 28. September 1995 ( BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 <286> und BVerwG 7 C 84.94 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 15, S. 44) als Zweck der Art. 21 und 22 EV "die Verteilung des bei Wirksamwerden des Beitritts vorhandenen öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger" bezeichnet. Dieser Abgrenzung ist der erkennende, für das Vermögenszuordnungsrecht nunmehr zuständige 3. Senat gefolgt (vgl. die Urteile vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 20. 96 - BVerwGE 105, 140 - und vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 -). Hieran wird festgehalten.

3.2 Bei seiner Bewertung, daß das Vermögen der ehemaligen SDAG Wismut nicht zum öffentlichen Vermögen der DDR oder eines anderen Trägers öffentlichen Rechts gehörte, geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht von folgender, dem angefochtenen Urteil sowie den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/939 S. 11) zu entnehmender Sachlage aus:

Die SDAG Wismut war von den Regierungen der DDR und der UdSSR als selbständige juristische Person auf der Grundlage völkerrechtlicher Abkommen von 1953 und 1962 errichtet worden. An ihr hatte die DDR eine 50%ige Beteiligung, die die Bundesrepublik Deutschland in Funktionsnachfolge übernommen hat. Die SDAG fügte sich als supranationale Einrichtung der UdSSR und der DDR nicht voll in das System der volkseigenen Wirtschaft der DDR ein. Sie stand deshalb den volkseigenen Betrieben und Kombinaten rechtlich nicht in jeder Hinsicht gleich. Die Unterschiede prägten sich namentlich bei der Vermögensausstattung aus. So wurde die SDAG regelmäßig nicht als Rechtsträger volkseigener Grundstücke und Gebäude im Grundbuch eingetragen, auch wenn ihr diese zur Nutzung übertragen waren. Statt dessen wurden regelmäßig, wie dies auch im Streitfall der Fall war, als Rechtsträger die Räte der Bezirke und Gemeinden oder volkseigene Betriebe eingesetzt (vgl. BTDrucks 12/5516 S. 6).

3.3 Der besondere Status der SDAG Wismut und die - formal gleichberechtigte, faktisch aber dominante - Teilhaberschaft der Sowjetunion an ihr lassen es nicht zu, das SDAG-Vermögen zum Beitrittszeitpunkt als öffentliches Vermögen der DDR anzusehen. Die SDAG Wismut war auch kein "Träger des öffentlichen Rechts" der DDR oder des DDR-Rechts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie war gleichsam ein Staat im Staate. Da sie nicht Subjekt der DDR-Rechts- und Staatsordnung war, kann auf sie die Rechtsprechung zur Restitutionsfähigkeit des Vermögens öffentlich-rechtlicher DDR-Stiftungen (vgl. Urteil vom 7. August 1997 BVerwG 3 C 20.96 BVerwGE 105, 140) nicht übertragen werden. Wegen der völkerrechtlichen Verankerung der SDAG Wismut waren zunächst die DDR, später die Bundesrepublik Deutschland, rechtlich gehindert, einseitig durch Gesetz oder in sonstiger hoheitlicher Weise in die Betriebsverhältnisse oder Vermögensrechte der Gesellschaft zu deren Nachteil einzugreifen. Zur Änderung dieser Rechtslage bedurfte es eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen den an der SDAG Wismut beteiligten beiden Staaten. Dieses wurde erst am 16. Mai 1991 - also nach dem für die Verteilung des öffentlichen Vermögens der DDR maßgeblichen Zeitpunkt - abgeschlossen. Erst dieses Abkommen eröffnete für das SDAG-Vermögen sowohl die Zuordnungs- wie die Restitutionsfähigkeit.

3.4 Zum SDAG-Vermögen im vorstehenden Verständnis gehören auch die im Grundbuch als volkseigen eingetragenen Grundstücke, soweit sie - wie die streitgegenständliche Parzelle der SDAG Wismut am 30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung zur Verfügung gestellt waren. Dabei läßt es der Senat dahingestellt, ob durch eine in dieser Weise erfolgte Überlassung der Grundstücke deren Zugehörigkeit zum Volkseigentum als erloschen zu gelten hat. Auch wenn dies zu verneinen sein sollte, waren diese Vermögenswerte doch in der Rechtswirklichkeit der SDAG Wismut in eigentumsgleicher Weise zugeordnet. Der Staat als Inhaber des Volkseigentums an diesem Vermögen war auf das bloße Innehaben des Eigentumstitels beschränkt; wegen des unbegrenzten und unbefristeten Nutzungsrechts waren ihm alle ansonsten die Eigentümerstellung kennzeichnenden tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten genommen. Das sog. Volkseigentum war zu einer leeren Hülle geworden. Die betroffenen Grundstücke gehörten daher nicht zu dem nach dem Einigungsvertrag zuordnungsfähigen Vermögen.

Von diesem Befund ist ganz offenbar auch der Gesetzgeber des Wismut-Gesetzes ausgegangen, dessen Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 diese Grundstücke trotz früherer Zugehörigkeit zum Volkseigentum auf die Klägerin übergehen ließ. Die Regelung deutet darauf hin, daß das von ihr betroffene Vermögen nach Ansicht der Bundesregierung nicht zum Vermögen der DDR zählte, über das von deutscher Seite einseitig hätte verfügt werden können. Anders wäre nämlich nicht zu erklären, wieso es die Bundesregierung zum Gegenstand eines Abkommens mit der Sowjetunion gemacht hat. Daß der Eigentumsübergang auf die Klägerin auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit Restitutionsansprüchen im Sinne von Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV weder behaftet war noch solche begründete, zeigt Art. 6 § 2 Satz 1 Wismut-Gesetz, wonach das auf die Klägerin übergegangene Vermögen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes unterliegt. Diese Regelung läßt den Umkehrschluss zu, daß eine Rückübertragung nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht erfolgt.

Auch der Deutsche Bundestag ist bei der Ratifizierung des Deutsch-Sowjetischen Abkommens von der fehlenden Restituierbarkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 EV ausgegangen. Auf Vorschlag des federführenden Ausschusses faßte er in Verbindung mit dem Gesetzesbeschluß folgende Entschließung (BTDrucks 12/1370, S. 2):

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß Grundstücke und Gebäude, die vor ihrer Zuweisung durch die Räte der Bezirke (Abteilungen für Wismutangelegenheiten) im kommunalen Eigentum standen, unbeschadet der Regelung in Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag unentgeltlich an die Kommunen zurück übertragen werden, vorausgesetzt, sie sind nicht kontaminiert gewesen und weder für die Wismut-Sanierungsgesellschaft noch für die sich neu strukturierenden ehemaligen Wismut-Zulieferbetriebe betriebsnotwendig."

Dieser Entschließung hätte es nicht bedurft, wenn das Parlament der Ansicht gewesen wäre, den betroffenen Kommunen stünde bereits ein einigungsvertraglich begründeter Anspruch auf Rückgabe ihres Altvermögens zu.

4. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob sich ein Zuordnungsanspruch der Beigeladenen daraus ableiten läßt, daß das streitgegenständliche Grundstück zu jenem kommunalen Altvermögen gehört, für dessen Restitution die Bundesregierung nach dem Willen des Bundestages Sorge tragen soll. Die Bundesregierung hat dieser Entschließung zwar zugestimmt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage betr. Wismut-Eigentum, BTDrucks 12/5516, S. 2 und 10), ist ihr aber bisher nicht gefolgt. Richtig ist, daß auf ihre Veranlassung die Bestimmung des Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz geschaffen worden ist, derzufolge den Kommunen Grundstücke (u.a.), die Selbstverwaltungsaufgaben dienen, zu übertragen sind; indes stellt die Regelung nicht darauf ab, in wessen Eigentum diese Vermögensgegenstände früher standen. Das Alteigentumsrecht als solches ist hiernach kein Restitutionsgrund. Die Vorschrift behandelt also gerade nicht die Rückübertragung des kommunalen Altvermögens, um die es in der Entschließung und der Parlamentsdebatte vom 30. Oktober 1991 allein ging.

Obwohl die Anteile an der Klägerin vollständig in der Hand der Bundesrepublik Deutschland liegen, läßt sich aus der von der Bundesregierung gegenüber dem Parlament erklärten Zusage, für die Rückgabe des Altvermögens Sorge tragen zu wollen, keine Verpflichtung der Klägerin zu dessen Restitution ableiten. Der Senat wertet diese Zusage als eine politische Aussage, der als solcher keine rechtliche Verbindlichkeit - und damit Einklagbarkeit - zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf 10 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück