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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 50.01
Rechtsgebiete: KHG, BPflV, StabG, 2. GKV-NOG


Vorschriften:

KHG § 18 Abs. 5
BPflV § 20 Abs. 3
BPflV § 28 Abs. 6
StabG § 1
StabG § 2
2. GKV-NOG Art. 10
Die Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Jahre 1995 war nach § 2 Abs. 2 StabG 1996 im Wege der Basiskorrektur der Berechnungsgrundlage zu berichtigen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 50.01

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 1999 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 2000 werden aufgehoben, soweit sie der Klage stattgegeben haben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 für das Revisionsverfahren. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, der der Klägerin als Trägerin des Kreiskrankenhauses am Plattenwald in Bad Friedrichshall für das Jahr 1996 zusteht. Dabei ist allein noch umstritten, ob bei der Berechnung des Gesamtbetrages das feste Budget 1995 wegen der fehlerhaften Schätzung der beitragspflichtigen Einnahmen i.S. des § 270 a SGB V im Wege einer Basiskorrektur berichtigt werden muss.

Bei den Pflegesatzverhandlungen 1996 kam es zwischen der Klägerin und den beigeladenen Sozialleistungsträgern wegen dreier Streitpunkte nicht zu einer Einigung. Daraufhin setzte die zuständige Schiedsstelle durch Beschluss vom 25. März/4. April 1997 den Gesamtbetrag für die Erlöse des Krankenhauses der Klägerin für 1996 auf 68 374 793,00 DM fest. Dabei ging sie von einer Berechnungsgrundlage aus, die gegenüber dem festen Budget 1995 um 692 137,00 DM verringert war. Begründet war dies damit, dass bei der Vereinbarung des Budgets 1995 ein Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (§ 270 a SGB V) von 1,7 % zu Grunde gelegt worden war, während der Anstieg tatsächlich nur 0,7 % betrug. Die Schiedsstelle lehnte es außerdem ab, die Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG anzuheben, weil im Jahr 1996 keine lineare Anhebung der BAT-Vergütung erfolgt, sondern nur eine Einmalzahlung vereinbart worden sei. Schließlich lehnte die Schiedsstelle die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten einer Asbestsanierung ab. Diesem Schiedsspruch versagte das Regierungspräsidium die Genehmigung, weil die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Zahlung von 300 DM im Jahr 1996 als lineare Anhebung der BAT-Vergütung hätte gewertet werden müssen. Im Übrigen sei die Schiedsstellenentscheidung nicht zu beanstanden. Daraufhin setzte die Schiedsstelle durch weiteren Beschluss vom 23./24. Juli 1997 den Gesamtbetrag der Erlöse für 1996 - nunmehr unter Einbeziehung der BAT-Vereinbarung - auf 68 975 106,00 DM fest. Dieser Beschluss wurde vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 26. August 1997 genehmigt.

Gegen den Genehmigungsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben und sich darauf berufen, dass die Fehlschätzung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht zu einer Berichtigung des Budgets 1995 hätte führen dürfen und dass die Kosten der Asbestsanierung eine Erhöhung des Gesamtbetrags hätte zur Folge haben müssen.

Der Beklagte hat seinen Genehmigungsbescheid verteidigt. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Durch Urteil vom 13. August 1999 hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid des Beklagten aufgehoben. Dazu hat es ausgeführt, Wortlaut und Systematik der §§ 1 und 2 StabG ließen eine Korrektur des vereinbarten Budgets 1995 als Berechnungsgrundlage nicht zu. Weder die hier einschlägige Alternative des § 2 Satz 1 Nr. 2 StabG noch § 2 Satz 2 StabG sähen eine solche Berichtigung vor. § 1 Abs. 2 StabG sei insoweit nicht einschlägig, weil er nur Abzüge nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage betreffe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass diese Vorschrift einen entsprechenden Abzug für 1996 rechtfertige. Eine zusätzliche Basiskorrektur komme dagegen nicht in Betracht. Die von der Klägerin außerdem geforderte Berücksichtigung der Kosten der Asbestsanierung hat das Verwaltungsgericht hingegen abgelehnt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 7. November 2000 zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht die von der Schiedsstelle vorgenommene Basiskorrektur des Budgets 1995 wegen fehlerhafter Schätzung der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen für unzulässig erklärt. Der Berechnung müsse das unveränderte Budget 1995 zu Grunde gelegt werden. Dagegen sei die Nichtberücksichtigung der Asbestsanierung rechtmäßig.

Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene zu 2 die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie verfolgt das Ziel, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben, soweit sie der Klage stattgegeben haben, und die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht eine Basiskorrektur des für 1995 vereinbarten Budgets im Hinblick auf die fehlerhaft geschätzte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen, wie sie in dem vom Beklagten genehmigten Schiedsstellenbeschluss vorgenommen worden sei, abgelehnt. Zwar erfasse § 2 Satz 2 StabG seinem Wortlaut nach fehlerhafte Ansätze des Budgets 1995 nicht, da die in dieser Vorschrift angesprochenen "vorhergehenden Pflegesatzzeiträume" die Jahre vor 1995 seien. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müsse die hier streitige Berichtigung aber einbezogen werden, weil die Bundespflegesatzverordnung in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Pflegesatzrechts diese Berichtigung vorschreibe.

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beklagte und die übrigen Beigeladenen äußern sich nicht zur Revision.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit vorgetragen, eine Fehleinschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einkommen für 1995 müsse als Basiskorrektur in die Gesamtbetragberechnung eingestellt werden. Der Begriff der Berichtigung beinhalte im Pflegesatzrecht eine doppelte Korrektur. Zum einen sei der fehlerhafte Ansatz für künftige Pflegesatzzeiträume zu korrigieren. Zum anderen müsse die in der Vergangenheit durch den Fehler eingetretene Überzahlung ausgeglichen werden. Im Jahr der Korrektur sei der zu Unrecht angesetzte Betrag daher zweimal zu berücksichtigen. Davon gingen §§ 1 und 2 StabG aus.

Die Beteiligten haben sämtlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision der Beigeladenen zu 2 hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht.

Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Reduzierung der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG wegen fehlerhafter Prognostizierung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen im Budget 1995 abgelehnt; die mit dieser Begründung erfolgte Aufhebung des Genehmigungsbescheides ist also rechtswidrig. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Nachdem schon das Gesundheitsstrukturgesetz für die Jahre 1993 bis 1995 eine Deckelung der Ausgaben für Krankenhausbehandlungen vorgenommen hatte, nahm das Stabilisierungsgesetz eine weitere - noch striktere - Deckelung vor. Es bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG, dass abweichend von den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 1996 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses zu vereinbaren sei. Nach Satz 2 darf dieser Gesamtbetrag nicht höher sein als die Berechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1995, erhöht um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz der linearen Erhöhung der Vergütung nach dem BAT; zusätzlich sind "Beträge nach Abs. 2" einzurechnen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Erlöse ist hiernach die in § 2 StabG geregelte Berechnungsgrundlage für 1995.

Diese Berechnungsgrundlage regelt § 2 Satz 1 StabG alternativ für Krankenhäuser, die im Jahre 1995 bereits das neue Entgeltsystem (Fallpauschalen, Sonderentgelte, flexibles Budget) eingeführt haben (Nr. 1) und für Krankenhäuser, die im Jahr 1995 das neue Entgeltsystem noch nicht eingeführt haben (Nr. 2). Das hier streitige Krankenhaus der Klägerin gehört nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in die zweite Kategorie, denn für 1995 war noch ein festes Budget nach § 4 BPflV a.F. vereinbart. Die daher hier einschlägige Bestimmung der Nr. 2 sagt, dass Berechnungsgrundlage für die Erhöhung der Erlöse nach § 1 der Gesamtbetrag aus dem für das Jahr 1995 vereinbarten festen Budget einschließlich der Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren sowie aus den erzielten Erlösen aus Sonderentgelten und aufgrund von Modellvorhaben ist. Diese Vorschrift greift voll auf das Budget von 1995 zurück, ohne selbst irgendwelche Berichtigungen vorzusehen.

Das unterscheidet sie von der Regelung für so genannte Frühumsteiger in Nr. 1. Danach ist maßgeblich der Gesamtbetrag aus dem für das Jahr 1995 vereinbarten und nach § 12 Abs. 4 bis 6 BPflV ermittelten flexiblen Budget sowie den nach § 11 Abs. 1 BPflV berichtigten Erlösen aus Fallpauschalen und Sonderentgelten. Der damit in Bezug genommene § 12 Abs. 6 BPflV 1995 bestimmt zwar in Satz 1, dass die Vertragsparteien an das Budget gebunden sind. Nach Satz 2 ist aber dann, wenn im Pflegesatzzeitraum die durchschnittliche Erhöhung des Vergütungstarifvertrages nach BAT von der in der Budgetvereinbarung zu Grunde gelegten durchschnittlichen Entwicklung der Tariflöhne und Gehälter abweicht, das Budget um den daraus zu errechnenden Unterschiedsbetrag der Personalkostensumme des Krankenhauses zu berichtigen. Bei einer Fortschreibung des Budgets nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BPflV tritt an die Stelle dieser Berichtigung eine Berichtigung des Budgets in Höhe der Abweichung der nach § 6 Abs. 1 vorausgeschätzten zu der tatsächlich für den Pflegesatzzeitraum eingetretenen Veränderungsrate (§ 12 Abs. 6 Satz 4 BPflV 1995). Durch die Bezugnahme auf diese Regelungen ist für Krankenhäuser, die bereits 1995 das neue Entgeltsystem anwandten, in § 2 Satz 1 Nr. 1 StabG eine Basiskorrektur bei einer fehlerhaften Prognose der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen vorgesehen. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in der Nr. 2 folgert das Berufungsgericht, dass bei Spätumsteigern keine Budgetberichtigung stattfinde (ebenso Dietz/Bofinger, KHG, Stand 5.96, StabG § 2 Bemerkung 3.1).

Diese Argumentation verkennt jedoch den Regelungsgehalt des Satzes 2 des § 2 StabG. Danach sind Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge für vorhergehende Pflegesatzzeiträume sowie außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahre 1996 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, aus dem für das Jahr 1995 geltenden Budget herauszurechnen. Diese Bestimmung, die sich auf beide Alternativen des § 2 Satz 1 StabG bezieht, schreibt das Herausrechnen von Ausgleichs- und Berichtigungsbeträgen "für vorhergehende Pflegesatzzeiträume" vor. Die Vorinstanzen beziehen dies zeitlich auf das Jahr 1995, weil dies das Bezugsjahr der Regelung sei. Vorhergehend zu diesem Bezugsjahr seien die Jahre 1994 und früher. Bei einer solchen Sicht wären in der Tat Fehlschätzungen, die das Budget für 1995 geprägt haben, nicht zu berichtigen.

Diese Wortlautinterpretation ist jedoch nicht zwingend. In der Norm wird nämlich im Anschluss an den Begriff der vorhergehenden Pflegesatzzeiträume zunächst das Jahr 1996 angesprochen, bevor das Jahr 1995 zur Sprache kommt. Es ist daher sprachlich möglich, dass die vorhergehenden Pflegesatzzeiträume die Zeit vor dem Jahr 1996 meinen, mithin das Jahr 1995 einschließen.

Geht man hiervon aus, so erscheint es nach dem Sinn und Zweck der Regelung eindeutig, dass Berichtigungen auch im Hinblick auf die Budgetansätze für 1995 zu erfolgen haben. Es ist kein Grund zu erkennen, warum vorgeschriebene Berichtigungen etwa für die Jahre 1992 bis 1994 vom Stabilisierungsgesetz aufgenommen und in die Berechnungsgrundlage eingefügt werden, normativ vorgeschriebene Berichtigungen für 1995 aber außen vor bleiben sollten. Das Ziel der gesamten Regelung, den Krankenhäusern für 1996 das zu belassen, was ihnen 1995 von Rechts wegen zustand, würde eine solche Differenzierung nicht tragen. Es kommt hinzu, dass die unterschiedliche Behandlung von Früh- und Spätumsteigern in diesem Punkt keinen Sinn macht. Auch die Gesetzesmaterialien geben für eine solche Differenzierung nichts her (vgl. BTDrucks 13/3061 und 13/3498).

Dass ohne die Regelungen des Stabilisierungsgesetzes die Fehlschätzung der Veränderungsrate für das Jahr 1995 hätte berichtigt werden müssen, steht außer Frage. Nach § 28 Abs. 5 BPflV 1995 sind bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 auch die Ausgleichs-, Berichtigungs- und Unterschiedsbeträge nach § 4 Abs. 5 bis 9 BPflV a.F. in das Budget einzubeziehen. § 4 Abs. 7 BPflV a.F. schrieb die Berichtigung ausdrücklich vor für den Fall, dass bei der Vereinbarung des festen Budgets die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 270 a SGB V falsch prognostiziert worden war. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber im Stabilisierungsgesetz ausgerechnet die Berichtigung für das Jahr 1995 hätte ausschließen sollen.

Die Schiedsstelle hatte die Basisberichtigung stattdessen auf § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG gestützt. Anscheinend geht auch der Vertreter des Bundesinteresses davon aus. Dieser Weg ist aber nicht gangbar, denn § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG unterscheidet zwischen der Berechnungsgrundlage, die nach § 2 StabG zu ermitteln ist, und den Beträgen nach Abs. 2, die in den Gesamtbetrag der Erlöse "zusätzlich einzurechnen sind". § 1 Abs. 2 StabG bietet damit keine Grundlage für eine Korrektur der Berechnungsgrundlage sondern für den Abzug von Ausgleichs- und Berichtigungsbeträgen vom Gesamtbetrag. Da sich die Notwendigkeit der Basisberichtigung aber aus § 2 Satz 2 StabG ergibt, wirkt sich dies hier nicht aus.

Die Berücksichtigung der Fehlschätzung in der Berechnungsgrundlage hat, wie der Vertreter des Bundesinteresses zu Recht ausführt, zur Folge, dass der streitige Betrag in 1996 doppelt zu Buche steht. Zum einen bedeutet die Berichtigung des Budgets für 1995, dass der in diesem Jahr überzahlte Betrag im nächsten Jahr auszugleichen ist. Zum anderen steht ein entsprechender Betrag auch für 1996 nicht zur Verfügung. Dies ist aber die regelmäßige Folge, wenn in das Budget zu Unrecht Beträge eingestellt worden sind und das Gesetz die Berichtigung vorschreibt.

Die Aufhebung des Genehmigungsbescheides mit der Begründung, die Berechnungsgrundlage hätte nicht um die Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen für 1995 berichtigt werden dürfen, verletzt hiernach § 2 StabG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 353 884,02 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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