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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 6.02
Rechtsgebiete: VwRehaG, VermG


Vorschriften:

VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 2
VermG § 1 Abs. 3
Vom Vermögensgesetz im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG "erfasst" wird eine hoheitliche Maßnahme, wenn sie in dessen Regelungsbereich fällt, und zwar selbst dann, wenn ein Vermögensschädigungstatbestand des Vermögensgesetzes im konkreten Einzelfall nicht eingreift (im Anschluss an Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25).

Ein von der DDR als Ausreisebedingung verlangter Verkauf eines auf einem volkseigenen Grundstück aufgrund eines Nutzungsrechts errichteten Eigenheims kann im Regelfall nicht nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rückgängig gemacht werden.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 6.02

Verkündet am 24. April 2003

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn und Vormeier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 22. März 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen des Verlustes eines auf einem volkseigenen Grundstück errichteten Wohnhauses. An diesem Grundstück war ihnen ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt worden.

Ende April 1987 suchten der Kläger und sein Sohn kurzzeitig Zuflucht in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der DDR, um so ihre Ausreise aus der DDR zu erreichen. Anfang Mai 1987 beantragten sie ihre ständige Ausreise aus der DDR. Im gleichen Monat wurde der Wert des Eigenheims der Kläger von einem Bausachverständigen auf 63 000 Mark geschätzt. Zu diesem Betrag verkauften die Kläger ihr Haus mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1987 an die Eheleute H. und reisten im unmittelbaren Anschluss hieran aus der DDR aus.

Den Eheleuten H. wurde im Dezember 1987 ein Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück eingeräumt. Im Januar 1988 wurden sie als Eigentümer des auf dem Grundstück stehenden Wohngebäudes im Gebäudegrundbuch eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Juni 1990 erwarben sie das Grundstück; die Grundbucheintragung erfolgte am 22. Oktober 1990.

Bereits mit Schreiben vom 23. August 1990 hatten die Kläger erfolglos die Rückübertragung des Eigentums an ihrem Einfamilienhaus nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG) beantragt. Auf ihren Widerspruch wurde zunächst festgestellt, ihnen stehe wegen des erlittenen Eigentumsverlustes ein Entschädigungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu. Die von ihnen gegen die spätere Aufhebung des den Entschädigungsanspruch zuerkennenden Bescheids gerichtete Klage nahmen die Kläger im September 1999 zurück.

Am 4. Oktober 1999 beantragten die Kläger ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung mit dem Hinweis, das Verlangen nach Veräußerung ihres Wohngebäudes im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus der DDR stelle eine politische Verfolgung dar, weil diese Maßnahme an ihre politische Überzeugung angeknüpft habe. Sie baten um Aufhebung des zwischen ihnen und den Eheleuten H. geschlossenen Kaufvertrages sowie - hilfsweise - um Feststellung, das Verkaufsverlangen staatlicher Stellen der DDR sei rechtswidrig gewesen. Zur Erläuterung trugen sie u.a. vor: Sie hätten das Eigenheim verkaufen müssen, um die Möglichkeit zur Ausreise aus der DDR zu erhalten. Sie seien Repressionen seitens des Ministeriums für Staatssicherheit ausgesetzt gewesen und man habe ihnen unmissverständlich klar gemacht, das Haus zu dem Schätzpreis an einen Betriebsdirektor veräußern zu müssen, um ausreisen zu können. Sie hätten weder den Vertragspartner aussuchen noch über den Kaufpreis oder den sonstigen Inhalt des Kaufvertrages verhandeln können.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) sei nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht anwendbar auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz erfasst würden. Um eine solche Maßnahme handele es sich hier; § 1 Abs. 3 VermG erfasse nämlich alle Fälle, in denen Ansprüche auf infolge unlauterer Machenschaften verloren gegangener Vermögenswerte erhoben würden.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2001 abgewiesen: Zwar könne als wahr unterstellt werden, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus der DDR systematisch bespitzelt und damit politisch verfolgt worden seien; aus diesem Grunde habe dem Beweisantrag auf Beiziehung von Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie der Anregung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen werden müssen. Der Antrag auf Aufhebung des Kaufvertrages könne jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei dem Abschluss dieses Vertrages nicht um eine - wie von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG gefordert - "hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle" handele. Ebenso wenig könnten die Kläger die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit des Veräußerungsverlangens beanspruchen. Denn dieses Verlangen habe mit der seinerzeitigen Rechtslage in der DDR übereingestimmt und sei nicht auf eine politische Verfolgung der Kläger gerichtet gewesen. Der Fortbestand des Nutzungsrechts an dem volkseigenen Grundstück und des Eigentums an dem darauf errichteten Gebäude hätten nach der Ausreise der Kläger aus der DDR dem dortigen Eigentumsrecht widersprochen, so dass durch das Veräußerungsverlangen dem Entstehen eines solchen regelwidrigen Zustandes vorgebeugt worden sei. Selbst in der nach DDR-Recht unzulässigen Einflussnahme auf die Person des Erwerbers sei keine politische Verfolgung und auch kein Willkürakt im Einzelfall zu sehen; diese Maßnahme sei vielmehr auf eine - rechtswidrige - Begünstigung eines Dritten ausgerichtet gewesen. Das in der Erteilung der Ausreisegenehmigung liegende Ende der politischen Verfolgung der Kläger sei dazu genutzt worden, einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche finden entgegen der Auffassung der Kläger keine Grundlage im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620) - VwRehaG -. Dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

1. Die beiden von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, entsprechend dem von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag aufzuklären, dass sie bis zu ihrer Ausreise vom Ministerium für Staatssicherheit systematisch bespitzelt und damit politisch verfolgt worden seien, gilt das schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Ansicht berechtigt war, diesen Antrag mit der Begründung abzulehnen, die Tatsache könne als wahr unterstellt werden (vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 91.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204 S. 20 <22 f.>). Ebenfalls fehl geht die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht sei unter Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht der Frage eines staatlicherseits festgelegten, unangemessen niedrigen Kaufpreises nachgegangen, obwohl sich diesbezüglich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt habe. Denn das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag der anwaltlich vertretenen Kläger gewürdigt und als unsubstantiiert beurteilt. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Kläger erstreben im Ergebnis in erster Linie die Rückgabe ihres durch Vertrag vom 24. November 1987 verkauften Eigenheims. Sie begehren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG durch die Aufhebung dieses Vertrags rehabilitiert zu werden, mit dem sie zur Erreichung einer Genehmigung zur dauerhaften Ausreise aus der vormaligen DDR ihr Gebäudeeigentum veräußert haben; hilfsweise verfolgen sie gemäß § 1 Abs. 5 VwRehaG die Feststellung, das seinerzeitige Verlangen des Eigenheimverkaufs durch staatliche Stellen der DDR sei mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaats schlechthin unvereinbar gewesen und die Folgen wirkten bis heute schwer und unzumutbar fort. Wie der Wortlaut namentlich ihres Hauptantrages belegt, verstehen die Kläger den auf das Veräußerungsverlangen der DDR-Behörden zurückgehenden und inhaltlich von diesen diktierten "Zwangsverkauf", der zum Verlust ihres Eigenheims geführt hat, als eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG. Es kann dahinstehen, welche Teilelemente im Einzelnen als Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur dauerhaften Ausreise aus der DDR erfüllt sein mussten, die jedenfalls gebündelt als eine hoheitliche Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Denn im vorliegenden Fall ist zentrales Element der von den Klägern beanstandeten staatlichen Vorgehensweise das Verlangen nach Veräußerung ihres Eigenheims. Insoweit ist indes - wie bereits gesagt - das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anwendbar. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Danach findet das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz u.a. auf solche hoheitliche Maßnahmen keine Anwendung, die vom Vermögensgesetz "erfasst" werden. Das trifft auf die hier in Rede stehende staatliche Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Veräußerung des klägerischen Eigenheims zu; sie fällt nämlich in den Regelungsbereich des Vermögensgesetzes.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine hoheitliche Maßnahme zum Regelungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder des Vermögensgesetzes zählt, nach dem Zweck und Ziel der Maßnahme, die zum Verlust des jetzt zurückverlangten Vermögensgegenstandes geführt hat. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen danach Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt haben (vgl. Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 <85>). Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG vorausgesetzten Unrechtsmaßnahmen auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <93>). Solche Eingriffe führten zwar nicht selten auch zu Vermögensentziehungen, jedoch stellen diese gleichsam nur eine Nebenfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 30.97 - BVerwGE 106, 210 <214 f.>). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits Ansprüche nach dem Vermögensgesetz stets verneint, wenn sich die inkriminierte Maßnahme nicht als zielgerichteter Zugriff auf den Vermögenswert, sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt erwies (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - a.a.O. S. 90). Und andererseits hat es erkannt, Maßnahmen die in erster Linie auf den Entzug eines Vermögensgegenstandes des Betroffenen ausgerichtet waren, unterfielen allein dem Vermögensgesetz und schlössen die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus (vgl. u.a. Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25).

Regelmäßig waren Veräußerungsverlangen staatlicher Stellen im Zusammenhang mit der ständigen Ausreise aus der DDR und darauf zurückgehende "Zwangsverkäufe" von unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichteten Gebäuden auf den Entzug dieses Vermögenswertes gerichtet und zählen deshalb zum Regelungsbereich des Vermögensgesetzes. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1998 (BVerwG 7 C 36.97 - BVerwGE 107, 156 <159 ff.>) ausgegangen. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 VermG (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 3). Dort wird nämlich ausdrücklich Bezug genommen auf Fälle, in denen die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, dass der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete. Sie werden dem Regelungsbereich des Vermögensgesetzes zugeordnet.

Im vorliegenden Fall gilt auf der Grundlage der tatsächlichen, nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Danach war das hier im Zentrum der staatlichen Vorgehensweise stehende Veräußerungsverlangen und der darauf zurückgehende "Zwangsverkauf" nicht auf eine politische Verfolgung der Kläger gerichtet. Vielmehr sollte mit ihm die Konsequenz daraus gezogen werden, dass die Kläger nach genehmigter Ausreise aus der DDR ihre Verpflichtungen nach dem "Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken" vom 14. Dezember 1970 (GBl I S. 372) nicht mehr erfüllen konnten. Da der Fortbestand des den Klägern eingeräumten Nutzungsrechts an dem volkseigenen Grundstück und des Gebäudeeigentums nach der Übersiedlung der Kläger in die Bundesrepublik der gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentumsrechts in der DDR widersprochen hätte, habe das staatliche Veräußerungsverlangen dazu gedient, dem Entstehen eines regelwidrigen Zustandes durch Veräußerung des Eigenheims vorzubeugen.

b) Die Kläger sind der Ansicht, die von ihnen beanstandete hoheitliche Maßnahme werde nicht vom Vermögensgesetz im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG "erfasst", weil hier ein Vermögensschädigungstatbestand des Vermögensgesetzes nicht erfüllt sei und sie deshalb keinen Anspruch nach diesem Gesetz hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - a.a.O. S. 160 f. und - BVerwG 7 C 39.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159 S. 498 ff.) zu, dass in Fallgestaltungen, in denen sich das staatliche Veräußerungsverlangen auf ein Eigenheim bezog, das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtet worden war, der für die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG erforderliche Vorwurf einer sittlich anstößigen Manipulation entfällt, weil dieses Veräußerungsverlangen mit der damaligen Rechtslage in der DDR im Einklang stand und dieser Rechtslage in einer nicht sachwidrigen Weise Rechnung trug. Doch rechtfertigt das keine abweichende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 39.00 - a.a.O.) entschieden, der durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG begründete Anwendungsausschluss gelte selbst dann, wenn der auf das Vermögensgesetz gestützte Anspruch aus anderen Gründen nicht zum Erfolg führe, etwa wegen Verneinung unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG). Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Diese Annahme wird bestätigt durch die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG, die deutlich von der in § 9 Abs. 3 VwRehaG genannten Frist abweicht und weitgehend bedeutungslos wäre, wenn sich an ein erfolglos durchgeführtes Verfahren nach dem Vermögensgesetz, das sich gegen eine dem Regelungsbereich dieses Gesetzes zuzuordnende hoheitliche Maßnahme gerichtet hat, ein Verfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anschließen könnte. Vom Vermögensgesetz "erfasst" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG wird deshalb eine hoheitliche Maßnahme, wenn sie in dessen abstrakten Regelungsbereich fällt, und zwar selbst dann, wenn ein Vermögensschädigungstatbestand des Vermögensgesetzes im konkreten Einzelfall nicht eingreift.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 ? festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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