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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 106.99
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 29 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Im Fall der Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB ist Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Das bedeutet indes nicht, daß eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden sein muß, weil teilweise abweichend von ihr gebaut worden ist. Eine die Änderung gestattende Genehmigung muß sich deshalb nicht stets auf alle bebauungsrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken.

Beschluß des 4. Senats vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 -

I. VG Mainz vom 20.04.1999 - Az.: VG 3 K 2014/97.MZ - II. OVG Koblenz vom 20.10.1999 - Az.: OVG 8 A 11454/99 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 B 106.99 OVG 8 A 11454/99

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, den Richter Dr. Lemmel und die Richterin Heeren

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die klagende Ortsgemeinde wendet sich gegen die Erteilung einer Nachtragsgenehmigung für die Änderung von Dach und Fassade eines zuvor bauaufsichtlich genehmigten und in bezug auf die Dach- und Fassadengestaltung abweichend von der Baugenehmigung errichteten Gebäudes. Zur Baugenehmigung hatte die Klägerin das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 BauGB erforderliche Einvernehmen erklärt, zur Nachtragsgenehmigung hatte sie es abgelehnt. In der Nachtragsgenehmigung hatte die beklagte Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen der Klägerin ersetzt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg, wurde jedoch auf die Berufung des Beklagten vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe das Einvernehmen zur Nachtragsgenehmigung ersetzen dürfen, weil die gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung abweichend gestaltete Fassade das Ortsbild nicht beeinträchtige (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Dagegen wendet sich die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin.

II. Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsurteil weicht nicht von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - (NVwZ 1994, 294; Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158; ZfBR 1994, 37) ab. Die Beschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, daß nach der genannten Entscheidung im Fall der Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt ist (ebenso BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329; ZfBR 1997, 322). Das bedeutet indes nicht, daß eine zuvor erteilte Baugenehmigung - einschließlich des erklärten Einvernehmens der Gemeinde - ohne weiteres gegenstandslos geworden sein muß, weil teilweise abweichend von ihr gebaut worden ist, und daß eine die Änderung gestattende Genehmigung sich stets auf alle bebauungsrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken müßte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die von der Klägerin angefochtene Nachtragsgenehmigung ersetze nicht die ursprünglich erteilte Baugenehmigung, sondern ändere sie nur hinsichtlich der Dach- und Fassadengestaltung ab. Hinsichtlich der Dach- und Fassadengestaltung beeinträchtige das von dem Beigeladenen errichtete Gebäude nicht das Ortsbild. Für die Klägerin gebe es deshalb keinen - rechtlichen - Grund, das Einvernehmen zur Erteilung der Nachtragsgenehmigung zu versagen. Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu der von ihr bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es beurteilt die allein noch zu entscheidende bebauungsrechtliche Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) nicht isoliert für Dach und Fassade des Gebäudes, sondern für das Gebäude insgesamt, nämlich so, wie es errichtet worden ist. Das steht im Einklang mit den genannten Entscheidungen des beschließenden Senats. In der Entscheidung vom 17. Juni 1993 (a.a.O.), auf die sich die Beschwerdeschrift bezieht, hat der beschließende Senat gefordert, bei einer Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu prüfen, wenn eine isolierte Beurteilung nicht möglich ist. So ist es - darin ist der Beschwerde zuzustimmen - auch hier. Dach und Fassade des Gebäudes können in bezug auf die Frage, ob das Gebäude das Ortsbild beeinträchtigt, nicht isoliert betrachtet werden. Das bedeutet aber nicht, daß sich die der Erteilung der Änderungsgenehmigung vorausgehende Prüfung auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes erstrecken müßte. Sie muß sich nur auf die Voraussetzungen erstrecken, die durch sie berührt werden; das ist hier das Ortsbild. Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung abzuarbeiten ist, wird durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; sind für ihn nur einzelne bebauungsrechtliche Anforderungen einschlägig, so ist die Prüfung darauf zu beschränken. Ob bei dieser - gegebenenfalls auf einzelne Anforderungen beschränkten - Prüfung die Gesamtanlage oder nur die Änderung in den Blick zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Änderung einer isolierten bebauungsrechtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich ist. Dies verkennt offenbar die Beschwerde. Übrigens hat auch das erstinstanzliche Gericht nur die Frage geprüft, ob das Gebäude in der geänderten Gestalt das Ortsbild beeinträchtige. Es hat diese Frage lediglich tatrichterlich anders beurteilt als das Berufungsgericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Bemessung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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