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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 129.98
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 18
BauGB § 10 Abs. 3
BauGB § 40 Abs. 1 Nr. 12
Leitsätze:

1. Ein Bebauungsplan muß vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 Nr. 21). Bundesrecht schließt nicht aus, daß ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum könne ein Indiz dafür sein, daß die Reihenfolge nicht gewahrt ist.

2. Verfolgt die Gemeinde mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft (Streuobstwiese) maßgeblich auch landschaftspflegerische und klimatologische Zwecke (Kaltluftschneise), so liegt allein darin noch keine sog. Negativplanung, die - weil lediglich "vorgeschoben" - nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig wäre.

3. Soll die bisherige landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche unter Ausschluß jeglicher Bebauung, auch solcher, die landwirtschaftlichen Zwecken dient, gesichert werden, so bedarf es außer einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB auch der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 NB 4.97 -).

Beschluß des 4. Senats vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 -

I. VG Stuttgart vom 07.10.1997 - Az.: VG 14 K 2862/95 - II. VHG Mannheim vom 18.09.1998 - Az.: VGH 8 S 1575/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 B 129.98 VGH 8 S 1575/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, den Richter Dr. Lemmel und die Richterin Heeren

beschlossen:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Verpflichtung der beklagten Stadt E., ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit zwei Doppelgaragen zu erteilen. Ihr Grundstück ist im Bebauungsplan "W. Straße" vom 26. September 1983 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB als "Fläche für die Landwirtschaft (Streuobstwiese)" festgesetzt. Es liegt außerdem im Bereich eines durch Landschaftsschutzverordnung vom 16. Juli 1990 festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Zweck der Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft ist es, aus Gründen des Landschaftsschutzes und aus klimatologischen Gründen den Bereich der B., in dem das Grundstück liegt, als Biotop für schützenswerte Tier- und Pflanzenarten und als für die gesamte Stadt wichtige Kaltluftschneise zu erhalten sowie den Erholungs- und Erlebniswert des B. zu stärken.

Der Bauantrag wurde wegen Widerspruchs zu der Festsetzung des Bebauungsplans abgelehnt, der nur solche baulichen Anlagen zulasse, die der Landwirtschaft dienten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig. Die Festsetzung sei rechtswidrig und deshalb nichtig. Sie sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil es der Planung nicht um die Förderung der Landwirtschaft gehe. Es handele sich um eine Negativplanung. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Er hat die Festsetzung als durch § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB gedeckt und auch als erforderlich im Sinne des § 201 Abs. 3 BauGB und abwägungsfehlerfrei angesehen. Dagegen wenden sich die Beigeladenen mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde.

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1987 BVerwG 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102) - nicht begründet.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bebauungsplan "W. Straße" am selben Tage ausgefertigt und bekanntgemacht worden. Das Berufungsgericht hält dies für zulässig. Es führt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - (Buchholz 406.11 § 12 Nr. 21 = NVwZ-RR 1996, 630 = BauR 1996, 670 = ZfBR 1996, 340) aus, der Bebauungsplan sei nicht deshalb ungültig, weil er am gleichen Tag ausgefertigt und gemäß § 12 BBauG 1976 bekanntgemacht worden sei. Er dürfe allerdings nicht erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt werden; die Verkündung stelle den Schlußpunkt des Rechtssetzungsvorgangs dar. Der Ansicht des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluß vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 - (VBlBW 1995, 402), daß die Ausfertigung eines Bebauungsplans unter dem Datum seines Inkrafttretens verspätet und ein Verkündungsmangel sei, sei nicht zu folgen. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Beschwerde mit einer Abweichens- und einer Grundsatzrüge.

1.1 Die geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - liegt nicht vor. Die Beschwerde versteht § 12 BBauG 1976 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) dahin, daß der Bebauungsplan am Tage seiner Bekanntmachung, nämlich um 00.00 Uhr dieses Tages, in Kraft trete. Folglich sei eine dem zeitlich zwangsläufig nachfolgende Ausfertigung am selben Tage verspätet. Diese Schlußfolgerung trifft indes nicht zu. Zwar mag es sein, daß der Bebauungsplan mit dem Beginn des Tages seiner Bekanntmachung in Kraft tritt. Dann träte er gleichsam für einige Stunden rückwirkend in Kraft, wenn die Bekanntmachung erst im Laufe des Tages erfolgt. Jedoch hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. Mai 1996 nicht ausgeführt, der Bebauungsplan müsse vor seinem Inkrafttreten, also vor dem Wirksamwerden der Bekantmachung, ausgefertigt werden; dann wäre übrigens ein rückwirkendes Inkraftsetzen eines Bebauungsplan gemäß § 215 a Abs. 2 BauGB überhaupt ausgeschlossen, weil ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam ausgefertigt werden könnte. Der Senat hat vielmehr darauf abgestellt, daß der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden müsse. Es ist denkbar, daß ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tage bekanntgemacht wird.

Freilich kann ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum ein starkes Indiz dafür sein, daß die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt ist; denn regelmäßig dürfte es nicht möglich sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken. Nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen dürfte deshalb der Auffassung des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluß vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 - VBlBW 1995, 402; ebenso Brügelmann/Gierke, BauGB, § 10 Rn. 272) zu folgen sein, daß eine Planausfertigung unter dem Datum seines Inkrafttretens - im Regelfall - verspätet ist. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden sei. Selbst wenn diese Annahme unzutreffend sein sollte, wäre der Senat an die mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

1.2 Die gleichzeitig erhobene Grundsatzrüge ist zumindest unbegründet. Aus dem Bundesrecht lassen sich keine über das Ausgeführte hinausgehende Aussagen zur zeitlichen Abfolge von Ausfertigung, Bekanntmachung und Inkrafttreten des Bebauungsplans machen.

2. Die Beschwerde problematisiert des weiteren die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauG getroffene Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft (Streuobstwiese)".

2.1 Die geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - (DVBl 1991, 445 = NVwZ 1991, 875 = Buchholz 406.11 § 9 Nr. 47; BauR 1991, 165 = ZfBR 1991, 123) liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, die Ausweisung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 209 Abs. 1 Nr. 18 BBauG (BauGB) sei überhaupt nur zulässig, wenn es dem Plangeber dabei um die Förderung und Sicherung der Landwirtschaft gehe. Ein solcher Rechtssatz läßt sich der genannten Entscheidung jedoch nicht entnehmen. Der beschließende Senat hat dort vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß Festsetzungen in einem Bebauungsplan, insbesondere die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig seien, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen bestehe. Sie seien als "Negativplanung" nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprächen, sondern nur vorgeschoben seien, um eine andere Nutzung zu verhindern. Die Beschwerdeschrift selbst zitiert ausführlich die entsprechenden Passagen aus dem Beschluß. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß es sich zu diesen Ausführungen in Widerspruch gesetzt hätte. Das Berufungsgericht führt aus, es sei der wirkliche Wille der Gemeinde gewesen, die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der noch nicht bebauten Flächen der B. als Streuobstwiese zu erhalten und zu sichern, auch wenn dafür erklärtermaßen - nach umfangreichen ökologischen und klimatologischen Untersuchungen und aufgrund eines Grünordnungsplans - landschaftspflegerische und klimatologische Gründe maßgebend gewesen seien. Die Festsetzung sei nicht lediglich vorgeschoben, um Bauwünsche zu verhindern. Die Gemeinde dürfe mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauG (BauGB) auch andere städtebauliche, z.B. landschaftspflegerische Ziele verfolgen. Um eine unzulässige Negativplanung handele es sich nur, wenn die Gemeinde in Wirklichkeit eine landwirtschaftliche Nutzung gar nicht wolle, sondern die Festsetzung zur Verhinderung einer Bebauung vorschiebe. Damit wendet das Berufungsgericht die in dem genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten rechtlichen Maßstäbe auf den Einzelfall an.

Die Beschwerde irrt in der Annahme, das Berufungsgericht habe sich zu der Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1990 dadurch in Widerspruch gesetzt, daß es die umstrittene Festsetzung als eine solche zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (Streuobstwiese) angesehen habe; diese Nutzung bestehe nicht mehr, weil das Grundstück der Kläger in einem früheren Bebauungsplan als Baufläche, nämlich als Teil eines allgemeinen Wohngebiets, festgesetzt gewesen sei. Es sei damit einer landwirtschaftlichen Nutzung für die Zukunft entzogen gewesen. Damit stellt die Beschwerde indes auf die - bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans "W." von 1964 - früher rechtlich zulässig gewesene bauliche Nutzung des Grundstücks ab, statt auf die tatsächlich nach wie vor vorhandene landwirtschaftliche Nutzung als Streuobstwiese.

Soweit die Beschwerde ausführt, die Festsetzung sei deshalb nicht in Wirklichkeit gewollt, sondern nur vorgeschoben, weil sich eine landwirtschaftliche Nutzung wegen der heutigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden, z.B des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, nicht mit den landschaftspflegerischen Zielen vertrage, geht sie von von tatsächlichen Umständen aus, die vom Berufungsgericht nicht festgesetellt sind. Dieser Vortrag ist schon deshalb zur Begründung einer Divergenzrüge nicht geeignet.

2.2 Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.

Die Beschwerde bezieht sich auf Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1992 - III ZR 25/91 - (BGHZ 118, 11 = NJW 1992, 2633 = DVBl 1992, 1095), das in einem auf Herabzonungsentschädigung (§ 42 BauGB/§ 44 BBauG) gerichteten Verfahren zwischen den Beteiligten ergangen ist. Der Bundesgerichtshof hat dort im Anschluß an Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1972 BVerwG 4 C 8.70 - (BVerwGE 40, 258) ausgeführt, daß die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft (Streuobstwiese)" möglicherweise nichtig sei, nämlich wenn sie nicht im Interesse einer Förderung der Landwirtschaft ergangen sei und nicht wesentlich auf der natürlichen Lage und Beschaffenheit, der "Situation" des Grundstücks beruhe und den Eigentümern nicht eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung belasse. Die Gemeinde dürfe mit der Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht vorrangig fremdnützige Ziele verfolgen.

Die Beschwerde formuliert in Anknüpfung an diese Ausführungen als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "in welchem Umfang eine Gemeinde bei der Auswahl möglicher Festsetzungen eigentums- und dem folgend entschädigungsrechtliche Gesichtspunkte beachten und in die Abwägung einstellen muß". Mit dieser Frage ist ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gemeinde sich eingehend damit befaßt hat, welche Auswirkungen die Festsetzung für die Eigentümer des vorher bebaubar gewesenen Grundstücks habe und daß sie sich möglicherweise "Schadensersatzansprüchen" aussetze.

Allerdings führt die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter aus, der Anspruch des Grundstückseigentümers nach § 42 BauGB, an den das Berufungsgericht gedacht habe, gehe "(wesentlich) weniger weit als der Entschädigungs- bzw. Übernahmeanspruch aus § 40 BauGB". Zu klären sei, "ob das planerische Ermessen in bezug auf die Auswahl der Festsetzungsmöglichkeiten durch die unterschiedlichen Entschädigungsfolgen des § 42 BauGB einerseits und des § 2040 BauGB andererseits mitgeprägt ist" und "ob die Auswahl der Festsetzungsmöglichkeiten in bezug auf die entschädigungsrechtlichen Konsequenzen zur korrekten Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB gehört". Mit diesen Fragen habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Letzteres trifft zu. Jedoch mußte das Berufungsgericht sich mit diesen Fragen nicht auseinandersetzen. Es hat in Anwendung der rechtsgrundsätzlichen Ausführungen im schon erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1996, der nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1992 ergangen ist, und aufgrund der von ihm in Kenntnis und unter Würdigung des Urteils des Bundesgerichtshofs - getroffenen tatsächlichen Feststellungen angenommen, daß die hier streitige Festsetzung der natürlichen Lage und Beschaffenheit, eben der "Situation" des Grundstücks entspreche und deshalb nicht nur erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BBauG (BauGB), sondern auch abwägungsfehlerfrei und als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unbedenklich sei. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht besteht nicht. Soweit übrigens das Berufungsgericht - abweichend von der Wertung der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren, indes nicht entscheidungstragend - ausführt, daß mit der getroffenen Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft "eine bauliche Nutzung schlechthin verboten werden sollte und nicht nur eine solche, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dient", könnte dies rechtlich fehlerhaft sein, wenn die Festsetzung allein auf Nr. 18 und nicht auch auf Nr. 10 des § 9 Abs. 1 BBauG 1979 gestützt wäre; dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die "Ermächtigungsgrundlage" für die Festsetzung auch zitiert wird, wenn die Auslegung des Bebauungsplans zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Das hat der beschließende Senat im einzelnen im Beschluß vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 NB 4.97 - dargelegt. Jedoch besteht unabhängig vom Beschwerdevorbringen - kein Anlaß, dem weiter nachzugehen. Hätte die Festsetzung den vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt, dann wäre sie eine solche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG 1979 mit der Rechtsfolge aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1979. Die von den Klägern begehrte Baugenehmigung könnte dann ebenfalls nicht erteilt werden. Eine Festsetzung nach Nr. 18 und eine solche nach Nr. 10 des § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB schließen sich nicht gegenseitig aus; vielmehr sieht § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG/BauGB ausdrücklich vor, daß für Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, auch die Nutzung festzusetzen ist; als solche kommt wie hier - die landwirtschaftliche Nutzung in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Abs. 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 2014 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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