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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 30.99
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 120
VwGO § 133 Abs. 6
VwGO § 158 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1
Leitsätze:

Eine unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

Beschluß des 4. Senats vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 -

I. VGH Mannheim vom 27.01.1999 - Az.: VGH 3 S 1698/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 B 30.99 VGH 3 S 1698/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juni 1999 durch den Vorsitzender Richter Dr. Gaentzsch sowie die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama

beschlossen:

Das Ergänzungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 1999 wird aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Urteilsergänzungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 -(BVerwGE 106, 295) ein Urteil des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 1995 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung mit der Maßgabe zurückverwiesen, daß die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten bleibe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen mit - rechtskräftigem - Urteil vom 16. Oktober 1998 zurückgewiesen und der Beigeladenen "die Kosten des Berufungsverfahrens" auferlegt.

Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Kostenentscheidung im Urteil vom 16. Oktober 1998 durch Ergänzungsurteil vom 27. Januar 1999 von Amts wegen "dahingehend ergänzt, daß die Beigeladene auch die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- Verfahrens trägt", und die Beteiligten unter Hinweis auf § 158 Abs. 1 VwGO darüber belehrt, daß diese Entscheidung unanfechtbar sei. Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Klägerin statthaft und auch sonst zulässig.

Sie richtet sich gegen eine Entscheidung, die die Merkmale eines Ergänzungsurteils im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO aufweist. Das Berufungsgericht hat beim Urteil vom 16. Oktober 1998 die Kostenfolge insofern zum Teil übergangen, als es lediglich über die Kosten des Berufungsverfahrens, nicht aber über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Diese Kostenentscheidung hat es in dem angefochtenen Urteil nachgeholt.

Ergänzungsurteile nach § 120 Abs. 1 VwGO sind nach den allgemeinen Regeln anfechtbar. § 158 Abs. 1 VwGO rechtfertigt hier keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Bestimmung ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist danach eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Revision unzulässig, so gilt das gleiche für eine auf § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6). Der in § 158 Abs. 1 VwGO getroffenen Regelung liegt die verfahrensökonomische Erwägung zugrunde, daß es dem Rechtsmittelgericht erspart werden soll, allein wegen einer Kostenentscheidung mittelbar auch die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung, möglicherweise sogar mit abweichendem Ergebnis, nachprüfen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 2.88 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 5). Die Beigeladene stellt indes mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Abhängigkeit der Kostenentscheidung von der Hauptsacheentscheidung in Frage. Sie wendet sich gegen das Ergänzungsurteil nicht deshalb, weil sie auf dem Standpunkt steht, die vom Berufungsgericht nachträglich ausgesprochene Kostenfolge entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben der § 154 ff. VwGO. Die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Ergänzungsurteils leitet sie unabhängig vom Inhalt der getroffenen Entscheidung daraus ab, daß der Vorinstanz der Rückgriff auf § 120 Abs. 1 VwGO aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt gewesen sei. Nach ihrer Auffassung ist eine Urteilsergänzung nur auf Antrag zulässig. Auf der Grundlage dieses Vorbringens kommt als Gegenstand der rechtlichen Prüfung ausschließlich die Frage in Betracht, ob das Berufungsgericht berechtigt war, das am 16. Oktober 1998 ergangene Urteil von Amts wegen zu ergänzen. Angesprochen ist der Problemkreis, unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsergänzung überhaupt statthaft ist. Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber in § 158 Abs. 1 VwGO zu einem Rechtsmittelausschluß veranlaßt haben, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn es kommt weder darauf an, wie der Kostenausspruch in dem angefochtenen Ergänzungsurteil sachlich zu beurteilen ist, noch besteht die Gefahr, daß die unanfechtbar entschiedene Hauptsache im Rahmen eines bloßen Kostenstreits erneut thematisiert wird. Wird lediglich geltend gemacht, ein Ergänzungsurteil hätte von Rechts wegen nicht ergehen dürfen, so steht das Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung einem Rechtsmittel nicht entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 1972 - I R 123/71 - BFHE 106, 170; OVG Münster, Beschluß vom 20. Juli 1970 - OVGE 26, 51; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 120 Rn. 7; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 120 Rn. 9; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 120 Rn. 10).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf diesem Fehler. Es durfte nicht ergehen, da die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt waren. Für eine Ergänzung des Urteils vom 16. Oktober 1998 war kein Raum.

Ist ein nach dem Tatbestand gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden, so ist das Urteil nach § 120 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn innerhalb der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO ein entsprechender Antrag gestellt wird. Anders als in sonstigen Regelungszusammenhängen (vgl. z.B. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG) sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit, ein Urteil von Amts wegen zu ergänzen, nicht vor. Unter dem Blickwinkel der Fehlerkorrektur differenziert er nicht danach, ob ein nach dem Tatbestand gestellter Antrag oder die Kostenfolge übergangen worden ist. In beiden Fällen macht er die Urteilsergänzung von einem fristgemäßen Antrag abhängig. Nicht zu übersehen ist, daß die Versäumung der in § 120 Abs. 2 VwGO normierten Frist nur dann nicht zwangsläufig zu einem endgültigen Rechtsverlust führt, wenn ein Antrag nicht beschieden worden ist. Übergeht das Gericht einen Antrag, so entfällt insoweit mit Ablauf der Frist die Rechtshängigkeit. Sind hiermit keine Rechtskraft- oder Bestandskraftwirkungen verbunden, so steht es dem Betroffenen frei, den mit dem Antrag verfolgten Anspruch in einem neuen Verfahren geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269). Bei einer unterbliebenen Kostenentscheidung ist dies dagegen nicht möglich. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts indes, für sich genommen, keine Korrektur von Amts wegen. Denn der Gesetzgeber erstreckt das Antragserfordernis ausdrücklich auch auf diese Fälle. Hieran vermag der Hinweis des Berufungsgerichts nichts zu ändern, daß die übergangene Kostenentscheidung im Urteil vom 16. Oktober 1998 zu treffen gewesen wäre, ohne daß es hierfür eines Antrags bedurft hätte. Richtig ist, daß das Gericht nach § 161 Abs. 1 VwGO über die Kosten, die nicht nur nach den §§ 154 und 155 VwGO die Kosten des Klage- und des Rechtsmittelverfahrens, sondern nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens sowie nach § 132 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen umfassen, von Amts wegen entscheiden muß. Hieraus folgert das Berufungsgericht für die Anwendung des § 120 Abs. 1 VwGO im Anschluß an seine eigene Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 1. September 1986, BWVPr 1987, 58) und an die von Schenke vertretene Auffassung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 8) jedoch zu Unrecht, daß sich auch für eine Kostenentscheidung im Wege eines Ergänzungsurteils ein Antrag erübrige. Ebenso wie über die Kosten ist das Gericht verpflichtet, über jeden bei ihm anhängig gewordenen Sachantrag von Amts wegen zu entscheiden, solange das Verfahren nicht anderweitig erledigt ist. Gleichwohl macht § 120 Abs. 1 VwGO die Ergänzung auch insoweit von einem besonderen Antrag abhängig. Vom Antragserfordernis, in welcher Konstellation auch immer, abzusehen, läuft dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwider (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1993 - BVerwG 7 B 143.92 - NVwZ-RR 1994, 236; BFH, Beschluß vom 17. November 1987 - VIII R 346/83 - BFHE 152, 5; OVG Koblenz, Beschluß vom 23. Februar 1961, DVBl 1962, 142; OVG Hamburg, Beschluß vom 11. September 1961, DVBl 1961, 857; VGH München, Beschluß vom 11. März 1976, BayVBl 1976, 286; VGH Kassel, Beschluß vom 9. April 1990, NVwZ-RR 1991, 167; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rn. 4; Clausing, a.a.O., Rn. 6). Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des VGH München vom 26. Januar 1973 (BayVBl 1973, 249) und des LAG Hamm vom 24. März 1972 (MDR 1972, 900) lassen sich nicht für die Gegenmeinung ins Feld führen, denn sie sind nicht von Amts wegen, sondern auf einen Ergänzungsantrag bzw. eine isolierte Kostenbeschwerde hin ergangen.

Die Lösung, für die sich der Gesetzgeber in § 120 Abs. 1 VwGO entschieden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dahinstehen kann, welcher Stellenwert dem Vertrauen des Kostenpflichtigen zukommt, nach Ablauf der Antragsfrist nicht mit weiteren Kostenforderungen aus dem abgeschlossenen Verfahren überzogen zu werden. Dem Berufungsgericht mag zuzugeben sein, daß dieses Vertrauen keinen besonderen Schutz verdient. Dieser Gesichtspunkt allein kann aber nicht gegen den Gesetzeswortlaut als Rechtfertigung dafür herhalten, dem nachteilig Betroffenen von Amts wegen zu seinem übergangenen Recht zu verhelfen. Jeder Beteiligte, zu dessen Lasten eine unterbliebene oder unvollständige Kostenentscheidung geht, hat es in der Hand, insoweit eine Korrektur herbeizuführen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Voraussetzung hierfür freilich, daß er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erkennen gibt, in welcher Richtung aus seiner Sicht Ergänzungsbedarf besteht. Durch das mit einer Fristbestimmung verbundene Antragserfordernis wird ihm die Rechtsverfolgung weder faktisch abgeschnitten noch auch nur unzumutbar erschwert. Ein weitergehender Rechtsschutz mag rechtspolitisch wünschenswert erscheinen. Er ist indes, auch unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG, rechtlich nicht zwingend geboten.

3. Da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, macht der Senat von der Entscheidungsalternative des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Diese Vorschrift eröffnet dem Bundesverwaltungsgericht bei striktem Wortverständnis die Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben, nur dann, wenn gleichzeitig der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß sich in den Fällen, in denen das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, eine Zurückverweisung durchweg als unumgänglich erweist, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Besteht der Verfahrensmangel indes gerade darin, daß die Vorinstanz ein Urteil erlassen hat, das als solches nicht hätte ergehen dürfen, so kann die Korrektur, zu der § 133 Abs. 6 VwGO unter erleichterten Voraussetzungen Gelegenheit geben will, nur in der Weise vorgenommen werden, daß die unzulässige Entscheidung ersatzlos aufgehoben wird. Steht bereits im Beschwerdeverfahren fest, daß es hierzu keine Alternative gibt, so kann es mit der Aufhebung sein Bewenden haben. Eine Zurückverweisung erübrigt sich, da auch dem Berufungsgericht, das nach § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Senats gebunden wäre, keine andere Wahl bliebe. Dem mit § 133 Abs. 6 VwGO verfolgten Ziel, das Verfahren aus prozeßökonomischen Gründen zu beschleunigen, ist schon mit einer Aufhebung des Ergänzungsurteils Genüge getan (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 22, vom 7. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 68.97 - DVBl 1999, 472, und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - NVwZ 1999, 405). Ebensowenig scheitert die Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO daran, daß die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen nicht nur auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern auch auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützt wird und jedenfalls die Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 120 VwGO die Einleitung eines Urteilsergänzungsverfahrens von Amts wegen zulässig ist, die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Der Ausgang des von der Beigeladenen erstrebten Revisionsverfahrens ist indes schon jetzt vorgezeichnet. Auch im Falle einer Zulassung der Revision würde der Senat das angefochtene Ergänzungsurteil ersatzlos aufheben. Steht außer Frage, daß das Revisionsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen kann, so entspricht es der Zielsetzung des Gesetzes, die Entscheidung, die ohnehin vorhersehbar ist, bereits im Rahmen des § 133 Abs. 6 VwGO zu treffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 10, und vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 8 B 150.95 - VersR 1996, 724).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Verfahrenskosten zu tragen. Der Beklagte ist nicht kostenpflichtig. Er hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen, das Urteil vom 16. Oktober 1998 von Amts wegen zu ergänzen. Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen ist er nicht entgegengetreten. - Gerichtsgebühren sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden (vgl. § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses). Falls in der Vorinstanz Gerichtskosten entstanden sein sollten, gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Entscheidung, ob diese Gebühren außer Ansatz bleiben, ist dem Berufungsgericht vorbehalten. Dagegen bietet das Gesetz keine Handhabe dafür, die der Klägerin durch die unrichtige Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Staatskasse zu überbürden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 B 189.90 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 4).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich am Interesse der Beigeladenen, der Klägerin nicht die Kosten erstatten zu müssen, die den Gegenstand des angefochtenen Ergänzungsurteils bilden.

Ende der Entscheidung

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