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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 68.98
Rechtsgebiete: BImSchG, 16. BImSchV, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 41 Abs. 1
BImSchG § 41 Abs. 2
16. BImschV § 2 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 144 Abs. 6
Leitsätze:

Die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) ist als Konkretisierung der Voraussetzungen der durch §§ 2041 und 42 BImSchG begründeten Ansprüche auch dann anzuwenden, wenn über Lärmschutzansprüche erst nach ihrem Inkrafttreten zu entscheiden ist, obwohl die - zu errichtende oder wesentlich zu ändernde - Straße vor Inkrafttreten der Verordnung, aber bereits unter Geltung der §§ 41 und 42 BImSchG planfestgestellt worden ist.

Ob die Entscheidung, gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG passiven anstelle aktiven Lärmschutzes festzusetzen, weil die Kosten aktiver Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden, Bestandteil der planerischen Abwägung ist (so BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123; DVBl 1997, 831; Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25) und nicht rechtlich (strikt) gebunden ist, unterliegt Zweifeln (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - DVBl 1999, 1288; UPR 1999, 268; ZfBR 1999, 219).

Beschluß des 4. Senats vom 22. September 1999 - BVerwG 4 B 68.98 -

I. VG Frankfurt a.M. vom 29.03.1979 - Az.: VG IV/s E 75/79 - II. VGH Kassel vom 24.03.1998 - Az.: VGH 2 UE 1336/85 -


BVerwG 4 B 68.98 VGH UE 1336/85

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Rojahn

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger und der Beigeladenen zu 2 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1 bis 13 und die Beigeladenen zu 2 bis 5 tragen zu je 1/17 die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und zwar die Kläger zu 1, 3, 4, 9, 11, 12 und 13 sowie die Beigeladenen zu 3, 4 und 5 ihren Anteil jeweils als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sowie Entschädigung für die Lärmbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche ihrer Grundstücke aus Anlaß des planfestgestellten Ausbaus und der Verlegung einer vorhandenen Bundesstraße. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - (BVerwGE 71, 150) die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil nach den seinerzeitigen Feststellungen über die zu erwartenden erhöhten Lärmbeeinträchtigungen der Grundstücke der Kläger Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes in Betracht kamen. Die Bundesstraße ist inzwischen entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß ausgebaut. Zusätzlich ist aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung - und der Beigeladenen zu 1 (Gemeinde K.) ein Lärmschutzwall aufgeschüttet worden. Die Kläger halten ihn nicht für ausreichend und fordern zusätzliche Maßnahmen (Lärmschutzwand auf dem Wall, Lärmschutzschleuse im Bereich einer Ausfahrt). In einem Ergänzungsbeschluß zum ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß von 1976 hat der Beklagte 1997 dem Träger der Straßenbaulast aufgegeben, einzelnen betroffenen Grundstückseigentümern wegen Überschreitung der für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV die notwendigen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden zu erstatten. Das Berufungsgericht hat die Klage, die auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auferlegung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes und auf Entschädigung für Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche gerichtet ist, abgewiesen. Mit der Beschwerde erstreben die Kläger die Zulassung der Revision.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 20132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

a) Die Beschwerde rügt eine Verletzung des § 144 Abs. 6 VwGO. Das Berufungsgericht habe bei seiner erneuten Entscheidung die Ausführungen des zurückverweisenden Revisionsurteils zur Erheblichkeit der tatsächlichen Lärmvorbelastung des Wohngebiets durch das Vorhandensein der Bundesstraße unberücksichtigt gelassen. Zugleich habe es unter Verletzung des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO nicht aufgeklärt, wie hoch diese Vorbelastung gewesen sei. Beide Rügen sind unbegründet.

Das Berufungsgericht hat die Aussage im zurückverweisenden Revisionsurteil, daß bei einer hohen Vorbelastung schon geringe Lärmerhöhungen das Maß des Zumutbaren überschreiten könnten und daß deshalb bei einigen Klägern die Erhöhung gegenüber der bestehenden Vorbelastung das Maß des Zumutbaren überschreiten könne, nicht weiter berücksichtigt, weil sich (erstens) die Sachlage durch die zwischenzeitliche Errichtung des Lärmschutzwalls mit der Folge erheblicher Reduzierung der Lärmbetroffenheit der Grundstücke geändert hat und (zweitens vor allem) weil es für die rechtliche Beurteilung des Lärmschutzanspruchs der Kläger die 1990 in Kraft getretene Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zugrunde gelegt hat und dabei von einem den Klägern zustehenden Schutzniveau eines unvorbelasteten reinen Wohngebiets ausgegangen ist. Daß es die Tatsache der ("nicht unerheblichen", übrigens auch der Höhe nach aus dem vorangegangenen berufungsgerichtlichen Verfahren bekannten) Vorbelastung bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 - (NVwZ-RR 1997, 336 <337 f.>) wertend mit herangezogen hat, liegt auf einer anderen - noch zu erörternden - Ebene. Zu den im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellenden Wertungen hat das zurückverweisende Revisionsurteil keine Ausführungen gemacht. Es hat lediglich darauf hingewiesen, daß in erster Linie - das heißt unter dem Vorbehalt des § 41 Abs. 2 BImSchG - Auflagen für aktiven Lärmschutz in Betracht kommen. An diese Vorgabe hat sich das Berufungsgericht gehalten.

Die Beschwerde selbst wendet sich nicht gegen die Anwendung der 16. BImSchV, meint vielmehr nur, materiell habe sich durch das Inkrafttreten dieser Verordnung am 21. Juni 1990 die Rechtslage gegenüber der für das zurückverweisende Revisionsurteil (§§ 41 BImSchG, 17 Abs. 4 FStrG 1974) maßgebenden Rechtslage nicht geändert. Sie weist zwar auch darauf hin, daß die 16. BImSchV keine Regelung zur Berücksichtigung von Vorbelastungen enthält. Sie zieht im Rahmen ihrer Rüge zu § 144 Abs. 6 VwGO daraus jedoch nicht die gebotene Konsequenz. Die 16. BImSchV konkretisiert auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in § 202 Abs. 1 durch bestimmte Immissionsgrenzwerte die sich aus § 2041 Abs. 1 BImSchG ergebende Schutzpflicht, ohne hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der einzelnen Nutzungen danach zu unterscheiden, ob eine Vorbelastung vorhanden ist oder nicht. Wäre im Zeitpunkt des zurückverweisenden Revisionsurteils bereits die 16. BImSchV erlassen gewesen, hätte das Revisionsgericht keinen Grund gehabt, Ausführungen zur Höhe der tatsächlichen Vorbelastung des Wohngebiets durch die vorhandene Bundesstraße zu machen. Maßgebend wäre nur gewesen, ob die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV nach der planfestgestellten Erweiterung der Bundesstraße überschritten werden. Wäre überdies der Lärmschutzwall schon vorhanden oder im Planfeststellungsbeschluß festgesetzt gewesen, so hätte das Revisionsgericht auch dies seiner Entscheidung über den von den Klägern begehrten weitergehenden - Lärmschutz zugrunde legen müssen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die Kläger einen Anspruch auf Ergänzung des 1976 ergangenen Planfeststellungsbeschlusses um weitergehende Auflagen zum Lärmschutz haben, die 1990 in Kraft getretene 16. BImSchV angewandt. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß der Planergänzungsanspruch mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist; denn welche Sach- und Rechtslage der Entscheidung über ein Klagebegehren zugrunde zu legen ist, beantwortet das materielle Recht. Die 16. BImSchV ist jedoch als Konkretisierung der Voraussetzungen der durch §§ 2041 und 42 BImSchG begründeten Ansprüche auch dann anzuwenden, wenn über Lärmschutzansprüche erst nach ihrem Inkrafttreten zu entscheiden ist, obwohl die - zu errichtende oder wesentlich zu ändernde - Straße vor Inkrafttreten der Verordnung, aber bereits unter Geltung der §§ 41 und 42 BImSchG planfestgestellt worden ist.

Daraus folgt, daß der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen § 20144 Abs. 6 VwGO nicht vorliegt; das Berufungsgericht hatte die zur Zeit seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.

Der darüber hinaus gerügte Aufklärungsmangel liegt nicht vor, weil nach der insoweit allein maßgebenden - und übrigens auch zutreffenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung der Kläger die - in dB(A) errechnete - Höhe der Vorbelastung durch das Vorhandensein der Bundesstraße nicht entscheidungserheblich war. Überdies war dem Berufungsgericht die Höhe der Vorbelastung aus dem Vorhandensein der - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor dem Ausbau stark befahrenen - Bundesstraße aus dem vorangegangenen berufungsgerichtlichen Verfahren (Urteil vom 29. April 1980, UA S. 25) aufgrund von Gutachten bekannt.

Deshalb greift auch die Rüge der Beschwerde nicht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG zu Lasten der Kläger eine Vorbelastung angenommen, ohne deren Höhe zu ermitteln. Die dem Berufungsgericht vorliegenden Werte sind - wie die Beschwerde rügt - zwar nach den seinerzeit üblichen Meß- und Berechnungsmethoden, die nicht in allem mit denen der 16. BImSchV übereinstimmen, ermittelt worden. Das ist indes unschädlich. Für die im jetzt angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts getroffene Wertung, daß die tatsächliche Vorbelastung nicht unerheblich gewesen sei, reicht dies jedenfalls aus. Deshalb waren keine weiteren Ermittlungen anzustellen.

b) Die Beschwerde rügt als weiteren Aufklärungsmangel, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen über Gebrauchsbeeinträchtigungen und Wertminderungen der betroffenen Grundstücke sowie über die Kosten der Lärmschutzwand. Dadurch habe ihm die Grundlage für die nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotene Beurteilung gefehlt. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Ein Gericht verletzt die ihm aufgegebene Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur, wenn es Tatsachen nicht ermittelt, die nach seiner für die Beurteilung des Falls maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sind. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Entscheidung, ob nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG passiver anstelle aktiven Lärmschutzes festzusetzen sei, sei Bestandteil der planerischen Abwägung. Die von der Planfeststellungsbehörde in die Abwägung eingestellten Belange seien ausreichend ermittelt und in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise gewichtet und gegeneinander abgewogen worden. Zwar mag die dem zugrundeliegende Rechtsauffassung, die auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - (BVerwGE 104, 123; DVBl 1997, 831; Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25) zugrunde liegt, zweifelhaft sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - DVBl 1999, 1288; UPR 1999, 268; ZfBR 1999, 219). Das spielt aber für die Frage, ob der Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung vorliegt, keine Rolle. Deshalb kann offenbleiben, ob die der Rüge zugrundeliegende Behauptung in der Sache überhaupt zutrifft.

c) Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 114 Satz 2 VwGO. Sie bemängelt, daß das Berufungsgericht bestimmte Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes als Ergänzung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und damit als dessen verbindlichen Inhalt gewertet hat. Diese Wertung des Berufungsgerichts stellt eine Auslegung der vom Beklagten abgebenen Erklärungen als Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) dar, die übrigens vom Beklagten in dieser Weise ausdrücklich bestätigt wird. Der Anwendungsbereich des § 114 Satz 2 VwGO, bei dem es um das "Nachschieben" von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht, ist - wie die Beschwerde nicht verkennt - damit in keiner Weise berührt. Eine Behörde kann einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt unabhängig von § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ändern oder ergänzen, sei es daß sie seinen Regelungsgehalt klarstellt oder daß sie zusätzliche Regelungen trifft und damit dem Rechtsschutzbegehren eines Klägers abhilft. Die Beschwerde bemerkt zwar zutreffend, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses mit einem in Klammern gesetzten Hinweis auf § 114 Satz 2 VwGO begründet hat. Das Zitat ist ein offensichtlicher Fehlgriff; ein solches Fehlzitat stellt keinen Verfahrensmangel dar. Der Sache nach hat das Berufungsgericht kein "Nachschieben" von Ermessenserwägungen angenommen, sondern eine Ergänzung des rechtlich verbindlichen Regelungsgehalts des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses; es spricht ausdrücklich davon, daß der bei Verkehrsfreigabe der ausgebauten Bundesstraße vorhandene Lärmschutzwall durch die ergänzenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung "zum planfestgestellten 'Lärmschutzwall' im Sinne der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 'erstarkt'" sei (UA S. 17). Damit ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, insoweit dem Rechtsschutzbegehren der Kläger Rechnung getragen.

2. Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen sind nicht begründet. Soweit eine Abweichung von dem zurückverweisenden Revisionsurteil gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf das bereits oben Ausgeführte und auf § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO keiner weiteren Begründung. Soweit eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz des Außenwohnbereichs der betroffenen Grundstücke gerügt wird, räumt die Beschwerde ein, daß das Berufungsgericht "zunächst" von den in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätzen ausgehe. Sie meint aber, es schränke diese Rechtssätze durch vorangegangene Ausführungen ein. Das trifft nicht zu. Die von der Beschwerde zitierten vorangegangenen Ausführungen beziehen sich auf den Schutz des Innenwohnbereichs. Weiteres ist hierzu nicht zu sagen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

In der Beschwerdeschrift werden zum Teil Fragen formuliert, die bereits im Rahmen der erhobenen Verfahrensrügen angesprochen worden sind. Sie sind, wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, nicht entscheidungserheblich. Weiterer Begründung bedarf es auch im Hinblick auf § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht.

Die Frage, "ob der Entschädigungsanspruch entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes schon dann zu bejahen ist, wenn ein Anspruch auf aktiven und passiven Schallschutz wegen Überschreitung der Schwellenwerte besteht, aber nicht erfüllt wird", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV trotz Errichtung des Lärmschutzwalls überschritten sind, ist den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude zugebilligt worden. Soweit die Kläger darüber hinaus, worauf die bezeichnete Frage zielt, wegen der Überschreitung der - vor der Außenwand der Gebäude ermittelten - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV eine Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs ihrer Grundstücke begehren, ergibt sich ein solcher Anspruch - entgegen ihrer Meinung - eindeutig nicht aus dem Gesetz, nämlich den §§ 41 bis 43 BImSchG. Um dies zu klären, bedarf es nicht erst eines Revisionsverfahrens.

Die als grundsätzlich bezeichnete weitere Frage, "ob eine von der Verwaltung zu verantwortende jahrzehntelange Verzögerung sich zu ihren (der Kläger) Gunsten auswirken darf", etwa derart, daß die Verwaltung "mit den bisher unzureichend dargetanen Einwendungen gegen die Ansprüche der Kläger auszuschließen" ist, würde sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil es an dementsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. Zwar mag es dem Verantwortungsbereich der Verwaltung zuzurechnen sein, daß der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluß erst 1997 ergänzt worden ist, wenn auch der Straßenbaulastträger dem Anliegen der Kläger bereits frühzeitig durch Errichtung eines Lärmschutzwalls zumindest faktisch weitgehend Rechnung getragen hat. Daß der Beklagte seine "Einwendungen" gegen die Ansprüche der Kläger "bisher unzureichend dargetan" hätte, ist jedenfalls nur die (Tatsachen-)Wertung der Kläger und nicht die des Berufungsgerichts und deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich (§ 137 Abs. 2 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 VwGO, § 20100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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