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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.08.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 72.99
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 106
Leitsatz:

Gegen die Versäumung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Widerrufsfrist kann das Gericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren.

Beschluß des 4. Senats vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 -

I. VG Hannover vom 26.07.1995 - Az.: VG 1 A 547/89.Hi - II. OVG Lüneburg vom 27.05.1999 - Az.: OVG 1 L 6165/95 -


BVerwG 4 B 72.99 OVG 1 L 6165/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und die Richterin Heeren

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 27. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits. Der Vergleich enthielt zugunsten des Klägers einen Widerrufsvorbehalt. Danach behielt sich der Kläger den Widerruf des Vergleichs bis zum 1. Februar 1999 - Eingang bei Gericht - vor.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 1999 widerrief der Kläger den Vergleich. Der Schriftsatz erhielt beim Berufungsgericht den Eingangsstempel des 2. Februar 1999. Das vorinstanzliche Gericht hat nach Beweiserhebung festgestellt, daß der Widerruf verspätet sei und die beantragte Fortsetzung des Berufungsverfahrens abgelehnt. Die Möglichkeit einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Widerrufsfrist hat das Gericht aus grundsätzlichen Erwägungen verneint.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, es sei im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegenüber der Säumnis einer Widerrufsfrist möglich und bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 VwGO auch geboten sei.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 20132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Insoweit stellen sich wegen Eindeutigkeit der Rechtslage keine klärungsbedürftigen Fragen. Das Gesetz macht in § 60 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Säumnis davon abhängig, daß ein Beteiligter unverschuldet an der Wahrung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Eine derartige Frist ist hier nicht gegeben. Die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen, ist durch Gesetz nicht geregelt.

2. Auch eine erweiternde Auslegung des § 60 Abs. 1 VwGO zugunsten einer schuldlos versäumten Widerrufsfrist scheidet aus. Auch insoweit besteht keine Klärungsbedürftigkeit. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage einer entsprechenden oder erweiternden Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO zugunsten einer versäumten Widerrufsfrist bislang nicht ausdrücklich entschieden. Der Frage fehlt indes die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit.

Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des revisiblen Rechts enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten läßt. So liegt es hier.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 IV 160/54 - LM BGB § 130 Nr. 2; Urteil vom 15. November 1973 - VII ZR 56/73 - BGHZ 61, 394; Urteil vom 1. Dezember 1994 - IX ZR 131/94 - NJW 1995, 521 <522>; BAG, Urteil vom 10. November 1977 - 2 AZR 269/77 - BAGE 29, 358; Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 88/78 - AP Nr. 26 zu § 794 ZPO; Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 AZR 367/87 - MDR 1998, 794). Die gefestigte Gerichtspraxis anderer oberster Bundesgerichte legt es bereits nahe, eine weitere Klärungsbedürftigkeit gerade für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verneinen. Das gilt erst recht hinsichtlich einer Rechtspraxis, welche sich auf eine in allen Gerichtsbarkeiten tunlichst einheitlich zu beantwortende Frage des Prozeßrechts bezieht. Anderes würde dann gelten, wenn Gründe bestehen, die eine für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abweichende Beurteilung nahelegen, oder wenn insgesamt neue Gesichtspunkte entstanden sind. Beides ist nicht der Fall.

Unterschiede zu einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich oder zum verwaltungsprozessualen Wiedereinsetzungsrecht sind nicht ersichtlich. Davon geht auch die Kommentarliteratur übereinstimmend aus. Die im Prozeßvergleich vereinbarte Widerrufsmöglichkeit ist Ausdruck der Dispositionsbefugnis der Prozeßbeteiligten. Gewiß ist es äußerst zweckmäßig - wie im vorliegenden Fall geschehen - für einen Widerrufsvorbehalt vorzusehen, daß der Widerruf gegenüber dem Prozeßgericht zu erfolgen habe. Damit ist es dem Streitgericht im Falle des ausgesprochenen Widerrufs sofort möglich, weitere Maßnahmen für eine Beendigung des Rechtsstreites zu treffen. Das entspricht im besonderen Maße gerade den wohlverstandenen Interessen des den Widerruf aussprechenden Prozeßbeteiligten. Diese Zweckmäßigkeit, das Gericht als Erklärungsempfänger zu bestimmen, ändert indes nichts daran, daß die Prozeßbeteiligten auch im Verwaltungsrechtsstreit die Modalitäten des Widerrufs - wenngleich als gewillkürte Prozeßhandlung allerdings bedingungsfeindlich - auch anders bestimmen können. Tun sie dies nicht, gelten für den Zugang der Widerrufserklärung die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in § 130 Abs. 1 BGB ihren Ausdruck gefunden haben. Danach trägt derjenige das Risiko für die Rechtzeitigkeit des Zuganges seiner Erklärung, wer den Widerruf zur Wahrung seiner Interessen ausspricht. Diese Rechtsfolge wäre übrigens nicht anders, wenn die Beteiligten vereinbart hätten, daß der Widerruf gegenüber einem anderen Prozeßbeteiligten zu erklären ist. Auch in diesem Falle - vereinbaren die Beteiligten nichts anderes - könnte wegen Mängeln in der Übermittlung Nachsicht nicht gewährt werden. Der Gesetzgeber hat bislang keinen Anlaß gesehen, eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. Ankermann, in: AK-ZPO 1987 § 233 Rz. 3). Ob es unter ganz besonderen Umständen treuwidrig sein kann, auf die eingetretene Wirksamkeit eines unverschuldet nicht rechtzeitig widerrufenen Vergleichs zu beharren, ist hier nicht zu entscheiden. Der Sachverhalt gibt keinen Anlaß, dieser Frage nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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